Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 E 259/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
3Soweit das Beschwerdevorbringen auf den sog. "Streitwertkatalog" hinweist, ist vorab anzumerken, daß es einen die Verwaltungsgerichte bindenden "Streitwertkatalog" nicht gibt und, soweit ein solcher "Streitwertkatalog" veröffentlicht ist, dieser nicht Maßstab für die Streitwertrechtsprechung des Senats ist. Die Streitwertfestsetzung hat sich ausschließlich an den gesetzlichen Kriterien des § 20 Abs. 3 iVm. § 13 GKG - hier: Absatz 1 Satz 1 - auszurichten.
4Nach der letztgenannten Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen üben die Bausenate des beschließenden Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten in ständiger Rechtsprechung dahin aus, daß der Streitwert im Einzelfall unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen einem Rahmen von 3.000,-- bis 30.000,-- DM entnommen wird. Die nach § 13 GKG für die Streitwertbemessung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt sich in erster Linie nach der unmittelbaren Folgewirkung der angegriffenen Maßnahme. Diese beschränkt sich auf die reale Betroffenheit des Nachbargrundstücks durch das genehmigte Objekt. Sie umfaßt nicht auch die nach den eigenständigen Regeln des Marktes sich hieraus ergebenden weiteren Folgewirkungen für den Vermögensstatus des Klägers. Eine - zumeist ohnehin wie auch im vorliegenden Fall nur behauptete und ohne erheblichen gutachterlichen Aufwand nicht näher verifizierbare - "Wertminderung" des vom strittigen Bauvorhaben beeinträchtigten Grundstücks ist deshalb regelmäßig ohne Bedeutung. Hiervon ausgehend erscheint der vom Verwaltungsgericht insgesamt festgesetzte Wert von 15.000,-- DM nicht zu niedrig. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 50 % für den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens entspricht er für das Hauptsacheverfahren bezüglich der Baugenehmigung einem Streitwert von 20.000,-- DM, der im oberen Bereich des genannten Rahmens liegt, wobei das Verwaltungsgericht zusätzlich auch den Vorbescheid mit der Hälfte dieses Werts angesetzt hat.
5Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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