Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 743/99

Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird die Beschwerde gem. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird ausgesetzt.


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