Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 251/99

Tenor

Soweit der Antragsteller den Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 wird auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert.

Gegen den Antragsgegner wird eine Ersatzzwangshaft von 5 Tagen angeordnet.

Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Antragsgegner Haftbefehl erlassen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000,-- DM festgesetzt.


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