Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 386/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag ist nicht begründet.
3Nach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, darzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
4Die vom Antragsteller geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen zu Recht davon ausgegangen, daß die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 1997 nicht zu beanstanden ist. Der Antragsteller kann die Verlängerung der ihm bis zum 30. März 1997 erteilten Aufenthaltsbefugnis nicht beanspruchen.
5Auf die Anordnung nach § 32 AuslG, Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG, Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 - I B 5/44.104/44.394 - (MBl. NW 1991 S. 1063), letzte veröffentlichte Änderung durch Runderlaß vom 18. August 1992 (MBl. NW 1992 S. 1334), zuletzt geändert durch Runderlaß vom 21. August 1997 - I B 3/44.38 -, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, daß es sich bei Anordnungen nach § 32 AuslG nicht lediglich um die Ermessensausübung steuernde Verwaltungsvorschriften handelt, die für die Gerichte unverbindlich sind und im Rahmen von Ermessensbestimmungen rechtlich allein Bedeutung gewinnen aufgrund der gleichmäßigen tatsächlichen Handhabung durch die Ausländerbehörde, Art. 3 GG. Anordnungen nach § 32 AuslG besitzen vielmehr Rechtssatzcharakter, sind für die öffentliche Verwaltung sowie die Gerichte bindend und können für die betroffenen Ausländer unmittelbar Rechtsansprüche begründen. Auf die Auslegung durch die anordnende oberste Landesbehörde sowie auf die Anwendung und Ausführung in der Praxis kommt es dann nicht entscheidend an.
6Vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, DVBl 1995, 576 = NVwZ 1995, 818 = NWVBl 1995, 148; offengelassen vom BVerwG im Beschluß vom 14. März 1997 - 1 B 66.97 -, InfAuslR 1997, 302 = NVwZ-RR 1997, 568.
7Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß er im Libanon geboren wurde, die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt und einen libanesischen Paß bzw. ein libanesisches Paßersatzpapier erlangen könnte, und weiterhin berücksichtigt, daß er die Stichtagsvoraussetzungen gemäß Nr. 2.4. des Erlasses erfüllt, kommt für ihn die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlaß nicht mehr in Betracht. Denn den allgemeinen Regelungen in den Nrn. 1.1. bis 1.4. des Erlasses läßt sich entnehmen, daß zum begünstigten Personenkreis nur die in Nr. 2. des Erlasses näher konkretisierten Ausländer gehören sollten, für die in der Vergangenheit eine Abschiebung wegen bestehender Abschiebestoppregelungen für ihr jeweiliges Heimatland nicht möglich war. Zwar lagen für Libanesen und staatenlose Palästinenser aus dem Libanon seit dem Jahre 1983 bis zum 30. Juni 1991 Abschiebestoppregelungen vor,
8vgl. Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 12. Januar 1983 - I C 4/43.44 - L 3 -, vom 5. August 1983, vom 15. November 1983 - Az. jeweils wie vor -, vom 22. Juni 1989 - I B 5/43.44/43.70 -, vom 26. Februar 1991 - I B 5/44.104/44.38 - (MBl. NW 1991 S. 290) und vom 21. Juni 1991 - I B 5/44.104/44.394 -.
9Diese bezogen sich jedoch wegen der damaligen krisenhaften Situation im Libanon nur auf eine Abschiebung dieser Personengruppen in den Libanon. Eine Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten wäre weiterhin möglich gewesen, da durch die Abschiebestoppregelungen nicht jegliche Abschiebung dieser libanesischen Personengruppen ausgeschlossen wurde. Danach hätte der Antragsteller durch den Antragsgegner nach dem erfolglosen Abschluß des Asylverfahrens im Jahre 1989 in die Türkei abgeschoben werden können, wenn dem Antragsgegner damals schon bekannt gewesen wäre, daß der Antragsteller in den türkischen Reisepaß seiner Mutter (TR-C No 225692) unter dem Namen N. T. U. eingetragen war. Unter dem Familiennamen U. hatten die Eltern des Antragstellers und seine damals lebenden Geschwister unmittelbar nach ihrer Einreise über den Frankfurter Flughafen am 15. März 1988 einen Asylantrag gestellt und darin auch ihre türkische Staatsangehörigkeit angegeben. Dieser Asylantrag wurde gleichfalls im Jahre 1989 bestandskräftig abgelehnt. Ohne Bedeutung wäre es für die Möglichkeit der Abschiebung gewesen, unter welchen Umständen es zur Ausstellung des türkischen Reisepasses gekommen war, da die Türkei aufgrund der dortigen Registrierung der Familie U. zu ihrer Aufnahme bereit gewesen wäre, wie sich nach Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsgegner der Bereitschaft des türkischen Generalkonsulats in Münster entnehmen läßt, den in der Türkei registrierten Familienmitgliedern nach Ablauf der Gültigkeit des Passes Paßersatzpapiere für eine Einreise in die Türkei auszustellen. So konnte im übrigen auch der Vater des Antragstellers im Oktober 1998 mit einem Paßersatzpapier in die Türkei abgeschoben werden. Damit hätte die für den Antragsteller zugrundegelegte gegebenenfalls zusätzlich bestehende libanesische Staatsangehörigkeit seiner Abschiebung in die Türkei nicht entgegen gestanden.
10Dem Zulassungsvorbringen des Antragstellers läßt sich gleichfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen gemäß § 30 Absätze 2 bis 4 AuslG nicht entnehmen. § 30 Abs. 2 AuslG ist im Hinblick auf § 30 Abs. 5 AuslG nicht anwendbar. Für § 30 Abs. 3 AuslG fehlt es an dem Vorliegen eines vom Antragsteller nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses. Selbst wenn der Senat zugrundelegt, daß der Antragsteller die türkische Sprache nicht beherrscht und auch sonst keinerlei persönliche Beziehungen zur Türkei hat, führt dies nicht zu einem Abschiebungshindernis. Vielmehr ist es dem Antragsteller angesichts seines jungen Alters trotz der einzuräumenden Schwierigkeiten zumutbar, sich in der Türkei ggf. zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern - falls sich der Vater tatsächlich von der Familie getrennt haben sollte - eine neue Existenz aufzubauen. Im übrigen leben nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der Türkei noch weitere Verwandte väterlicherseits, von denen er Unterstützung erfahren könnte. Auch sein längerer Aufenthalt im Bundesgebiet begründet kein Abschiebungshindernis. Insoweit ist schon zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner den Aufenthalt des Antragstellers schon hätte seit 1989 beenden können, wenn der Antragsteller bzw. seine Eltern nicht verschwiegen hätten, daß sie im Besitz türkischer Pässe waren. Schließlich steht der Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen, daß 4 jüngere Geschwister von ihm in Deutschland geboren sind. Unabhängig davon, daß der Antragsteller volljährig bzw. bald volljährig ist, je nach dem ob das Geburtsdatum 30. September 1980 oder 10. Januar 1982 zutreffend ist, und aus einem etwaigen Aufenthaltsrecht seiner Geschwister für sich nichts herleiten kann, besteht auch für diese 4 Geschwister kein Bleiberecht in Deutschland. Vielmehr sind auch sie mangels Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet. Außerdem bestünde auch für sie die Möglichkeit der Ausstellung türkischer Paßersatzpapiere und damit die Möglichkeit, gemeinsam mit ihrer Mutter in die Türkei auszureisen, falls die Mutter den vom Antragsgegner ihr gegenüber wiederholt dargelegten Mitwirkungshandlungen nachkäme.
11§ 30 Abs. 4 AuslG ist schon nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.
12Hinsichtlich des weiterhin geltend gemachten Zulassungsgrundes nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es schon an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO genügenden Darlegung einer über den Einzelfall hinausweisenden grundsätzlichen Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich in einem Beschwerdeverfahren stellen würde.
13Eine weitere Begründung des einstimmig gefaßten Beschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
15Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
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