Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 573/99
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen aus den allein dargelegten Gründen nicht (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für ernstlich zweifelhaft hält der Antragsteller die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage werde nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nacht führen, weil der einzuhaltende Lärmrichtwert von 45 dB(A) nach der vorgelegten Schallimmissionsberechnung der Windtest K. -W. - K. GmbH von November 1998 nicht überschritten werde. Der Antragsteller wiederholt im wesentlichen seine Einwände gegen die Brauchbarkeit und die Aussagekraft dieser Schallimmissionsberechnung, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Diese Einwände ergeben aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, die Schallimmissionsberechnung könne ungeeignet sein, die Prognose zu tragen, der Betrieb der Anlage werde auf dem Grundstück des Antragstellers voraussichtlich nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
4Der Antragsteller beanstandet, die Schallimmissionsberechnung berücksichtige die Besonderheiten des Einzelfalles nicht, gehe vielmehr von unzutreffenden Prämissen aus. Was mit den Besonderheiten des Einzelfalles gemeint ist, wird in der Antragsschrift selbst nicht recht deutlich. Immerhin verweist der Antragsteller auf die Entscheidung
5OVG NW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 - Seite 4 des Entscheidungsabdrucks.
6Danach sind als Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen die Emissionen des konkreten Anlagentyps einerseits und die (konkrete) Qualifizierung der jeweiligen Rechtsposition des Nachbarn andererseits. Diesen Vorgaben folgt die Schallimmissionsberechnung. Sie stellt auf die Emissionen einer Anlage des Typs ab, wie sie hier errichtet werden soll. Die Abwehrposition des Antragstellers wird als diejenige des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich qualifiziert. Gegen beide Ansätze bringt der Zulassungsantrag nichts vor.
7Soweit der Antragsteller darüber hinaus in diesem Zusammenhang, aber auch sonst in seiner Antragsschrift die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vermißt, zielt er auf einen anderen Punkt. Er meint, die Schallimmissionsberechnung habe die vorhandene Vegetation und Topographie unzutreffend berücksichtigt. Hierauf ist bereits das Verwaltungsgericht ausreichend eingegangen. Die Schallimmissionsberechnung beruht auf der Annahme freier Schallausbreitung, d.h. auf einer Ausbreitung des Schalles ohne Dämpfung durch Bewuchs und Bebauung. Bei Annahme freier Schallausbreitung kommt die Schallimmissionsberechnung unter Berücksichtigung aller vorhandenen, geplanten und genehmigten Windenergieanlagen am Standort K. bezogen auf das Gehöft des Antragstellers zu einem Beurteilungspegel von 39,4 dB(A), der von dem einzuhaltenden Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) nachts deutlich entfernt ist. Lediglich zusätzlich verweist die Schallimmissionsberechnung darauf, Lärm von der genehmigten Windenergieanlage werde auf das Gehöft (Wohnteil) des Antragstellers aufgrund der vorhandenen starken Vegetation und des vorgelagerten Betriebsgebäudes und dadurch bedingter Umgebungsgeräusche wahrscheinlich bei höheren Windgeschwindigkeiten verdeckt. Ob diese Bedingungen tatsächlich richtig erfaßt sind, konnte das Verwaltungsgericht aber offenlassen, weil - wie erwähnt - auch bei freier Ausbreitung der Immissionsgrenzwert deutlich eingehalten ist.
8Der Antragsteller bemängelt ferner, die Ergebnisse der Schallimmissionsberechnung bezögen sich auf "Mitwindbedingungen", also auf den Fall, daß der Wind aus Richtung der Windenergieanlage zum Gehöft des Antragstellers weht. Dieser Ansatz entspricht, wie der Antragsteller einräumt, dem einschlägigen technischen Regelwerk (VDI-Richtlinie 2714 "Schallausbreitung im Freien"). Es erscheint auch ohne weiteres plausibel, daß Lärm sich mit dem Wind stärker ausbreitet, also eine Lage des Immissionspunktes in Windrichtung von der Lärmquelle aus gesehen nachteiliger ist. Allein mit der Behauptung, er empfinde den Lärm bei Gegenwindbedingungen als stärker, kann der Antragsteller ernstliche Zweifel an dem einschlägigen technischen Regelwerk und seiner Verwertbarkeit nicht begründen.
9Der Antragsteller rügt ferner, die Schallimmissionsberechnung lege Lärmmessungen an einer anderen Anlage des hier in Rede stehenden Typs zugrunde, die eine Windgeschwindigkeit von 10 m pro Sekunde berücksichtigten. Er hält demgegenüber für richtig, die Lärmimmissionen bei solchen Windgeschwindigkeiten zu berücksichtigen, bei denen die Anlage ihre Nennleistung (Maximalleistung) erreiche. Das seien Windgeschwindigkeiten von 14 bis 16 m pro Sekunde. Ein Widerspruch besteht insoweit aber nicht. Den Lärmmessungen liegen Windgeschwindigkeiten bezogen auf eine Höhe von 10 m zugrunde. Sie sind nach den einschlägigen technischen Regelwerte auf Nabenhöhe und die dort höheren Windgeschwindigkeiten hochgerechnet. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dagegen, daß damit die Lärmemissionen bei Windgeschwindigkeiten erfaßt sind, bei denen die Anlage im Bereich der Nennleistung arbeitet.
10Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rügen des Antragstellers ergeben keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens offen erscheinen lassen.
11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2, § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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