Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 258/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2I.
3Nach Einholung eines Untersuchungsbefundes über eine Probe, die in einem im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Laden einer SB-Kette gezogen worden war, wies der Antragsgegner diesen Laden schriftlich darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung jeder, der in der Kette von der Herstellung bis zur letzten Weitergabe des Lebensmittels an den Verbraucher beteiligt sei, die Verpflichtung dazu habe, daß die Beschaffenheit und Bezeichnung des Produktes im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe; es werde "um Kenntnisnahme und Beachtung" gebeten. Zugleich wurde der die Probe beanstandende Untersuchungsbefund übersandt.
4Nachdem die die Ladenkette betreibende Firma das von der Antragstellerin, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners hat, hergestellte Produkt bundesweit ausgelistet hatte, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen Duldung des Inverkehrbringens ihres Erzeugnisses bis zum Abschluß einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage beantragt. Nach Klaglosstellung stellte das Verwaltungsgericht fest, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, und setzte den Streitwert gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 8.000,-- DM fest.
5Die hiergegen gerichtete Streitwertbeschwerde macht geltend, der Jahresumsatz für das fragliche Produkt betrage bundesweit 300.000,-- DM; auf diesen Betrag sei der Streitwert festzusetzen.
6II.
7Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da auch der Senat die Streitwertfestsetzung auf 8.000,-- DM nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen hält.
8Zwar ist nach Satz 1 der letztgenannten Norm der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Jedoch gibt es hierfür nicht die erforderlichen Anhaltspunkte.
9Zunächst hat die Antragstellerin lediglich ihre Jahresumsatzeinbußen (für Nordrhein-Westfalen und das übrige Bundesgebiet getrennt) angegeben, nicht aber ihren entgangenen Gewinn. Der (Rein-)Gewinn macht die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin aus, während Umsatzzahlen nicht aussagekräftig sind
10- vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 1976 - IV B 797/76 -, GewA 1976, 381 und vom 8. März 1999 - 4 E 67/99 -.
11Hinzu kommt zweitens, daß es auf den (Rein-)Gewinn im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ankäme:
12Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes wollte die Antragstellerin nämlich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wie auch einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung vorbeugen. Diese wäre an die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners Lebensmittelgeschäfte betreibende Firma zu richten gewesen und hätte - ungünstigenfalls - ein Verkehrsverbot für das fragliche Produkt zum Gegenstand haben können. Dieses Verkehrsverbot hätte sich jedoch (wie jede andere ordnungsrechtliche Regelung) nur auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beziehen können. Daß der Antragsgegner unzulässigerweise ein generelles Verkehrsverbot oder ähnliches ausgesprochen hätte, ist nicht ersichtlich; hiergegen spricht auch die Abgabe der Unterlagen an die für die Antragstellerin als Herstellungsbetrieb zuständige Ordnungsbehörde. Der Senat hat zwar erwogen, die "Bedeutung der Sache" i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Antragstellerin unter Berücksichtigung der bei ihr durch die bundesweite Reaktion des Abnehmers eingetretenen wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen, übt jedoch das ihm eingeräumte Ermessen einschränkend aus und verbleibt bei seiner Auffassung
13- vgl. Beschluß vom 3. September 1992 - 13 E 722/92 -, der den beschwerdeführenden Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt ist, (n. v.) - ,
14daß es bei der Streitwertfestsetzung auf die Auswirkungen, die der Antragsgegner in seinem Zuständigkeitsbereich hätte verursachen können, ankommt und nicht auf sonstige Auswirkungen. Dies rechtfertigt sich daraus, daß die Anfechtung der hier im Wege vorbeugenden Rechtsschutzes zu verhindernden Ordnungsverfügung durch den auf den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beschränkten Regelungsgehalt geprägt gewesen wäre und die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes dazu akzessorisch ist.
15Wie der (Rein-)Gewinn der Antragstellerin im Bereich des Antragsgegners gewesen wäre, ist nicht vorgetragen und angesichts des Zwischenschaltens eines Brokers nach den eigenen Angaben der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Februar 1999 auch nicht aufklärbar. Somit ist der Rückgriff auf den Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG erforderlich.
16Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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