Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 687/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Antragstellers folgt keiner der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 oder 3 VwGO.
3Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das sinngemäße Gesuch des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG Düsseldorf 23 K 10254/98 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises K. vom 14. Oktober 1998 anzuordnen,
5abgelehnt. Es hat - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch seinen Berichterstatter - im einzelnen dargelegt, daß die beanstandete Maßnahme im Rahmen summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt und hieran anknüpfend auch die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Dem Antragsteller sei ohne ersichtliche Rechtsfehler unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mit Zwangsmittelandrohung als Pächter aufgegeben worden, die mangels Baugenehmigung jedenfalls formell illegale Nutzung des Grundstücks Gemarkung N. Flur 9 Flurstück 27 zum Zweck des Betriebs eines Flugplatzes für Modellflugzeuge sofort nach Zustellung des Bescheides des Antragsgegners einzustellen. Die baurechtliche Genehmigungspflicht des Aufstiegs- und Landeplatzes für Modellflugzeuge in seiner Gesamtheit folge unbeschadet einer etwaigen Genehmigungsfreiheit für einzelne ihm zugehörende Teile jedenfalls aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW 1995. Sonstige Rechtsfehler seien nicht hervorgetreten.
6Diese Bewertung und die sie tragenden Gründe unterliegen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Zulassungsgesuch keinen ernstlichen Zweifeln noch sind damit Aspekte angesprochen, die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen würden. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ist gleichfalls nicht dargetan.
7Es ist nicht zweifelhaft, daß die auf der Grundlage einer entgeltlichen Pacht dem Antragsteller - und augenscheinlich auch weiteren (ortsfremden) Personen - zur Verfügung stehende Anlage, die im Gegensatz zu den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen durch Einplanieren, Walzen, Graseinsaat, mehrseitige Umfassung mit einem stabilen Maschendrahtzaun bzw. mit Schafzäunen, Herrichtung eines Pferches zur Unterbringung von sechs bis acht Schafen während des Flugbetriebes, Aufstellung eines Masthalters (offenbar für einen Windsack o.ä.) und Vorhalten einer Rasenwalze dem verfolgten Zweck entsprechend hergerichtet worden ist und in diesem Zustand gehalten wird, den Anforderungen genügt, an die die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW 1995 für Sport- und Spielflächen die baurechtliche Genehmigungspflicht knüpft.
8Vgl. etwa Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW 1984, 8. Auflage, § 2 Rdn. 38; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO NW 1995, 9. Auflage, § 2 Rdn. 78.
9Die Nutzung des Grundstücks als Flugplatz für Modellflugzeuge manifestiert sich dabei nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen äußerlich in der entsprechend angelegten und unterhaltenen Start- und Landebahn sowie in der dieser Zwecksetzung dienenden weiteren Ausstattung. Diese Sachgesamtheit, die der Anlage auch nach den vorliegenden Lichtbildern ihr eindeutiges Gepräge gibt, beruht auf der sich aufdrängenden Zweckbestimmung als Flugplatz. Diese hat ihr u. a. der Antragsteller als Vorsitzender einer Modellfluggemeinschaft beigegeben. Sie hauptsächlich als eine "landwirtschaftliche Einrichtung" zu begreifen, wie der Antragsteller vortragen läßt, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten schlechthin abwegig. Daran ändern weder die außerhalb der Nutzung als Flugplatz auf der Fläche gehaltenen Schafe etwas noch der Vortrag des Antragstellers, die Anlage pro Jahr nur für etwa 20 Stunden zu Flugzwecken benutzt zu haben bzw. nutzen zu wollen. Der zeitliche Umfang der Nutzung der Fläche und ihrer dauernd vorgehaltenen Einrichtungen zu Modellflugzwecken beruht, wie der Antragsteller selbst im Ortstermin I. Instanz klargestellt hat, auf den jeweiligen Gegebenheiten. Für die Eignung der Anlage, dem Modellflug, einer Sport- bzw. Spieltätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 BauO NW, in einem aus sich heraus nicht beschränkten Zeitraum dienen zu können, ist die vorgetragene zeitliche Ausnutzung von vornherein unerheblich. Die baurechtliche Relevanz, die nach der gesetzlichen Entscheidung ihre Unterwerfung unter die Baugenehmigungspflicht rechtfertigt, gewinnt die Anlage aus ihrer Eignung, der Durchführung eines Modellflugbetriebes mit den vielfältigen und einer präventiven Steuerung bedürftigen Wirkungen dienen zu können.
10Zu den Wirkungen einer Freizeitbetätigung gerade im Hinblick auf den Immissionsschutz vgl. unbeschadet der rechtlichen Zuordnung etwa die "Hinweise zur Beurteilung des durch Freizeitaktivitäten verursachten Lärms" des Landesausschusses für Immissionsschutz - LAI -, abgedruckt in NVwZ 1988, 135, 138 (Modellflugplätze); ferner die Ausführungen in der LAI-Freizeitlärm- Richtlinie, abgedruckt in NVwZ 1997, 469 ff; zur Qualifizierung eines angelegten Start- und Landeplatzes für Modellflugzeuge als bauliche Anlage nach der niedersächsischen Bauordnung: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. Dezember 1987 - 1 B 78/87 - BRS 47 Nr. 136, vom 6. Dezember 1991 - 1 M 307/91 - BRS 52 Nr. 135 und Urteil vom 16. Februar 1995 - 1 L 6044/92 - NVwZ-RR 1995, 556.
11Damit erweisen sich zugleich die Bedenken des Antragstellers als unberechtigt, die er daraus abzuleiten sucht, daß er die hier streitige Einrichtung und deren Unterwerfung unter die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht vergleicht mit den Vorhaben, die nach der gesetzlichen Entscheidung in § 65 BauO NW 1995 genehmigungsfrei sind. Mit den übrigen Rügen des Antragstellers, etwa in bezug auf die Begründungen, die für die Grundverfügung und die hierauf bezogene Vollziehungsanordnung gegeben worden sind, hat sich das Verwaltungsgericht im einzelnen auseinandergesetzt. Auch diese Ausführungen, die der ständigen gerichtlichen Spruchpraxis entsprechen, sind vom Antragsteller nicht in einer Weise in Zweifel gezogen worden, die eine Bejahung der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe rechtfertigen könnten. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Antragstellers, wofür sich der Antragsgegner auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NW gestützt hat, hat nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens ohnehin keine für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beachtliche verfahrensrechtliche Relevanz mehr, § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW.
12Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO.
13Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
14Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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