Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 238/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin zu 7. ihren Antrag zurückgenommen und die Antragsteller zu 3. bis 6. und der Antragsgegner es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Januar 1999 ist insoweit unwirksam.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 7. zu einem Achtel und der Antragsgegner zu sieben Achtel.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 10.200,-- DM festgesetzt.

Der Tenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.


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