Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 B 1977/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde wird auf 10.545,88 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht in einer den An- forderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar- gelegt ist.
3Der Beschwerdezulassungsgrund der Divergenz ist - in Übertragung der Grundsätze des Revisionszulassungsrechts - nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
4Vgl. etwa für das Berufungs- /Beschwerdezulassungsrecht: Seibert, NVwZ 1999, 113 (119) und Johlen, NWVBl. 1999, 41 (43 f.); zusammenfassend für das Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328.
5Danach muß der Zulassungsantrag die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Zulassungsantrag nicht. Zwar zitiert die Antragsschrift aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,
6den Urteilen vom 4. September 1970 - IV C 98.69 - DVBl. 1971, 215 = BRS 37, Nr. 117, vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74 -, BVerwGE 51, 158 = KStZ 1977, 91 und vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, 61 = DÖV 1982, 644,
7verschiedene abstrakt formulierte Rechtssätze zur Tiefenbegrenzung bei übergroßen, mehrfach erschlossenen Grundstücken. Es fehlt aber an der Darlegung und Gegenüberstellung eines von dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsschrift - nicht einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, daß "alle mehrfach erschlossenen Grundstücke unabhängig von ihrer Größe eine Vergünstigung von generell einem Drittel der jeweiligen Grundfläche erhalten" müssen. Es hat lediglich ausgeführt, daß die hier einschlägige Satzungsregelung über eine Vergünstigung bei Mehrfacherschließung, wonach die beitragspflichtige Grundstücksfläche um ein Drittel, höchstens jedoch um 200 qm reduziert wird (§ 6 Abs. 1 EBS 1988), ungeeignet sei, bei Grundstücken über 600 qm unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine angemessene Aufwandsverteilung zu bewirken. Dabei ist das Verwaltungsgericht
8- mittelbar durch Bezugnahme auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 18 Rdnr. 71 ff. (5. Aufl. 1999, § 18 Rdnr. 75 ff.) -
9ausdrücklich davon ausgegangen, den "Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung einer ungebührlichen Belastung der sogenannten Mittelgrundstücke" sei - bereits hinreichend - durch die weitere Ermäßigungsbeschränkung in § 6 Abs. 2 EBS 1988 Rechnung getragen. Ob das Verwaltungsgericht die erwähnten Vorgaben (Rechtssätze) des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend erfaßt und auf den vorliegenden Fall angewandt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Divergenz im Sinne des Berufungs- und Beschwerdezulassungsrechts (ebenso wie im Revisionszulas- sungsrecht) unerheblich.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 1. September 1997 - 8 B 144.97 -, NVwZ- RR 1998, 514 (515).
11Daß der Zulassungsantrag nach Lage des Falles erkennbar von der Rechtsauffassung getragen wird, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann die erforderliche Geltendmachung dieses weiteren Zulassungsgrundes neben § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht ersetzen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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