Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4164/96

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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