Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 865/99
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - anzusehen sein sollte.
3Gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine derartige Entscheidung handelt es sich im vorliegenden Fall, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asyl-Folgeverfahren im Wege der Klage 3 K 301/99.A in Deutschland fortsetzen zu können.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
5Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.