Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 327/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Hinsichtlich des Sachverhalts kann gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dabei sind allerdings folgende offensichtliche Unrichtigkeiten zu korrigieren: Die 1987 gestellte Bauvoranfrage des Herrn S. wurde mit Bescheid vom 16. April 1987 (nicht 1997) abgelehnt. Die Bauvoranfrage des Klägers wurde unter dem 10. Mai 1992 (nicht 1995) gestellt. Das im erstinstanzlichen Klageantrag und im Tenor des Verwaltungsgerichts wiedergegebene Datum des Ablehnungsbescheids des Beklagten lautet richtigerweise 30. September 1992 (nicht 1993).
3Ergänzend zum Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist auszuführen:
4Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids verpflichtet. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, daß das strittige Grundstück noch an der organischen Siedlungsstruktur des Ortsteils H. teilnehme und eine im unbeplanten Innenbereich gelegene Baulücke darstelle.
5Gegen das ihr am 9. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat die Beigeladene zu 2) am 8. Januar 1997 Berufung eingelegt.
6Sie trägt im wesentlichen vor, das strittige Grundstück sei nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, sondern liege im Außenbereich. Die drei südlich des Antragsgrundstücks auf dem Flurstück 124 vorhandenen Häuser könnten der Ortslage nicht mehr zugerechnet werden. Es handele sich um eine von der kompakten Ortslage abgegrenzte Splitterbebauung. Bei der am Nordostrand des Flurstücks 124 vorhandenen, provisorisch und unscheinbar wirkenden Garage handele es sich um eine Nebennutzung, die keinen Bebauungszusammenhang mit der Ortslage darstelle. Der Abstand zwischen den nördlich bzw. südwestlich des Antragsgrundstücks gelegenen Wohnhäusern stehe mit 90 m der Annahme einer Baulücke entgegen. Als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben sei die vom Kläger geplante Bebauung unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtige. Neben dem Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan folge dies daraus, daß die Bebauung zu einem städtebaulich nicht erwünschten Zusammenwachsen des Ortsteils H. der Beigeladenen zu 1) und des Ortsteils S. der Stadt S. führe. Sie bewirke ferner eine bandartige Ausuferung der Siedlungsstruktur in die Landschaft und leite die Schließung des Freiraums mit 3 bis 4 Häusern ein. Letztlich sei auch eine Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S. Straße nicht zu verhindern. Auf Grund der exponierten Lage des Antragsgrundsstücks werde bei dessen Bebauung auch das Landschaftsbild und der Naturhaushalt beeinträchtigt.
7Die Beigeladene zu 2) beantragt,
8das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er trägt insbesondere vor, sein Grundstück sei als Baulücke zu werten. Auch Nebenanlagen wie die Garage auf dem Flurstück 124 gehörten zu dem den Eindruck der Geschlossenheit ausmachenden Umfeld. Hiernach habe die Baulücke nur eine Breite von 55 m. Diese geringe Breite indiziere eine Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs über die Lücke hinweg, zumal die Breite einer Lücke nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus sich heraus einen Schluß auf die Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs zulasse. Zu berücksichtigen sei ferner, daß auf der gegenüberliegen (West-)Seite der S. Straße der Bebauungszusammenhang erst mit den gärtnerisch gestalterischen Flurstücken 10 und 11 ende; diese seien gestalterisch und nutzungsmäßig den Wohngebäuden zugeordnet und bauakzessorisch genutzt. Die Zusammengehörigkeit der Bebauung werde auch dadurch unterstrichen, daß das Gelände beiderseits der S. Straße im hinteren Bereich zunehmend abfalle, so daß der hier strittige zu bebauende Bereich gewissermaßen auch nach hinten zum Außenbereich abgegrenzt sei. Die von der Beigeladenen zu 2) angeführten städtebaulich unerwünschten Effekte könnten nur durch Rechtsetzung verhindert werden, zudem sei der Eintritt der von ihr befürchteten Folgewirkungen zweifelhaft. Schließlich hebt der Kläger hervor, daß das Grundstück 1970 seinem Großvater im Flurbereinigungsverfahren zugewiesen worden sei. Seinerzeit sei man von einer Bebaubarkeit nach § 34 BBauG ausgegangen. Die hinzugekommenen Gebäude manifestierten den bereits früher angenommenen Bebauungszusammenhang, so daß sich heute eine anderweitige Beurteilung der Bebaubarkeit kaum rechtfertigen ließe. Für eine landwirtschaftliche Nutzung sei das Grundstück - wie das benachbarte Flurstück 110 - zu klein.
12Der Beklagte stellt keinen Antrag.
13Er meint, der Innenbereich der Ortslage H. ende mit der Bebauung nördlich des Antragsgrundstücks, so daß dieses im Außenbereich liege.
14Die Beigeladene zu 1) stellt gleichfalls keinen Antrag.
15Sie trägt ergänzend vor, in dem vom Rat beschlossenen Entwurf einer Flächennutzungsplanänderung werde der Bereich beiderseits der S. Straße bis zur Gemeindegrenze als Mischbaufläche dargestellt, allerdings mit einem in West- Ost-Richtung auch über das Antragsgrundstück verlaufenden Grünstreifen; ob die vorgesehene Änderung in dieser Fassung genehmigt werde, sei noch offen.
16Gemäß Beschluß vom 1. Februar 1999 hat der Berichterstatter des Senats am 25. März 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbingens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Widerspruchsvorgang der Beigeladenen zu 2) und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 2) ist begründet.
20Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Das von ihm geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
21Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des strittigen Vorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, denn das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 109 liegt im Außenbereich und nicht im unbeplanten Innenbereich.
22Die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich lassen sich nach gefestigter Rechtsprechung
23- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - BRS 52 Nr. 146; Beschluß vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 -
24wie folgt zusammenfassen:
25Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
26Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 36; ferner: BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
27Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angegeben.
28Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 36; Beschluß vom 3. Mai 1990 - 4 B 68.90 - JURIS-DokNr. xxx; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
29Auch die Frage, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
30Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165.
31Gleichermaßen ist es eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob sich aus einem bestimmten Geländeverlauf Rückschlüsse auf die Grenze des Bebauungszusammenhangs gewinnen lassen.
32Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. April 1995 - 4 B 273.94 - BRS 57 Nr. 93.
33Diesen Kriterien wird das angefochtene Urteil schon deshalb nicht gerecht, weil es an der gebotenen komplexen, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Die Annahme einer im unbeplanten Innenbereich gelegenen und damit zur Bebauung anstehenden Baulücke ist im wesentlichen nur aus dem Abstand der nördlich und südlich des Antragsgrundstücks bereits befindlichen Gebäude abgeleitet und demgemäß konzentriert sich die Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auch um die "richtige" Ermittlung der - nach dem Vorstehenden gerade nicht ausschlaggebenden - mathematisch greifbaren Größenordnung der "Baulücke". Es fehlt hingegen an der wertenden Betrachtung der äußerlich erkennbaren Gegebenheiten
34- dazu, daß bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nur auf solche mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse abzustellen ist, vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 -
35auch des weiteren Umfelds des Antragsgrundstücks, in das dieses eingebunden ist.
36Eine solche Betrachtung ergibt hier, daß das Antragsgrundstück nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der zum Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1.) gehörenden Ortschaft H. , sondern dem Außenbereich zuzuordnen ist, der sich für das hier interessierende, östlich der B 56 gelegene Areal zwischen die Bebauung von H. und der im Süden bis an die Gemeindegrenze heranrückenden Bebauung des Ortsteils S. der Stadt S. schiebt. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
37Bei einer großräumigen Betrachtung, die u.a. durch das dem Senat vorliegende, die tatsächlichen Gegebenheiten nach den vom Berichterstatter vor Ort getroffenen Feststellungen zutreffend wiedergebenden Luftbild aus der jüngsten Zeit anschaulich verdeutlicht wird, kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich nördlich des Antragsgrundstücks, bis an dieses heranrückend, die von der Beigeladenen zu 2.) zutreffend als kompakt umschriebene zusammenhängende Bebauung von H. befindet. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Gleichfalls eindeutig ablesbar aus dem Luftbild und dem weiteren vorliegenden Kartenmaterial ist die Tatsache, daß die auch ihrerseits kompakte Bebauung des Ortsteils S. der Stadt S. sich an der Ostseite der südlichen Fortsetzung der S. Straße (auf S. Gebiet bezeichnet als H. Weg) bis an die auf den vorliegenden Karten eingetragene Gemeindegrenze heranschiebt, die ihrerseits die Grenze des Ortsteils S. bildet, über die hinaus sich dieser Ortsteil nicht weiterentwickeln kann.
38Zur Bedeutung von Gemeidegrenzen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich vgl. nunmehr: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - BauR 1999, 232 = ZfBR 1999, 109.
39Diese kompakten, eindeutig als solche erkennbaren Bebauungszusammenhänge weisen im Bereich des Straßenzugs S. Straße/H. Weg zwischen dem Gebäude S. Straße 56a (Neubau auf dem Flurstück 188) und dem unmittelbar südlich der Gemeindegrenze an der Ostseite des H. Wegs gelegenen Wohnhaus einen Abstand von rd. 200 m auf. Weiter östlich, von der S. Straße hangabwärts gesehen, breitet sich der weithin unbebaute Außenbereich aus. Auch in Richtung Westen zwischen der S. Straße und der B 56 ist der Abstand zwischen den kompakten Bebauungen von H. und S. deutlich größer.
40In dem Freiraum zwischen den Bebauungen von H. und S. befinden sich - neben einigen an der Ostseite der B 56 befindlichen Baukomplexen, die schon wegen ihrer Orientierung zur B 56 und des Abstands von 80 bis 90 m vom Straßenzug S. Straße/H. Weg für die hier interessierende Bewertung ohne Bedeutung sind - nur die drei dicht aneinander liegenden Häuser auf dem Flurstück 124 mit ihren Nebengebäuden. Bei ihnen stellt sich die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob sie noch als Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs von H. in Richtung Süden - so der Kläger und das Verwaltungsgericht - oder ob sie als in den Außenbereich eingestreuter Bebauungssplitter - so die Beigeladene zu 2.) - erscheinen. Letzteres ist nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das vorliegende umfassende Lichtbild- und Kartenmaterial verdeutlicht wird, der Fall.
41Der Zuordnung der Bebauung auf dem Flurstück 124 zu dem als geschlossen erscheinenden Bebauungszusammenhang von H. steht bereits entgegen, daß diese Wohngebäude rundum von ihrerseits zusammengehörig erscheinenden, außenbereichstypisch genutzten Freiflächen umgeben sind. Diese Freiflächen gehen nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, der durch das vorliegende Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, nahtlos ineinander über. Es fehlt an irgendwelchen markant in Erscheinung tretenden topografischen Merkmalen, die einzelne Flächenanteile von dem zusammenhängenden Freiraum abgrenzen und in der Örtlichkeit ablesbar dem Bebauungszusammenhang von H. zuschlagen. Insoweit findet auch der Vortrag des Klägers, das Grundstück des Klägers sei auf Grund der topografischen Gegebenheiten gleichsam nach hinten zum Außenbereich abgegrenzt, in den örtlichen Gegebenheiten keine Stütze. Von einem nennenswerten Abfallen des Geländes westlich der S. Straße ist in der Örtlichkeit ohnehin nichts zu erkennen; dies bestätigen auch die auf dem vorliegenden Kartenmaterial eingetragenen Höhenlinien. Im übrigen trifft es zwar zu, daß das östlich der S. Straße gelegene, auch das Antragsgrundstück umfassende Gelände zunehmend abfällt, insbesondere auch zum Birkenbach hin. Die Neigungsverhältnisse sind jedoch fließend ohne Versprünge, Böschungen oder ähnliche als topografische Zäsur näher in Betracht zu ziehende Merkmale. Ebensowenig stellen die S. Straße und der an der Südostseite des Flurstücks 124 schräg hangabwärts führende Weg markante Zäsuren innerhalb der zusammenhängend erscheinenden, außenbereichstypisch genutzten Flächen dar. Schon wegen dieser Gegebenheiten ist die Bebauung auf dem Flurstück 124 als eine in den rundum befindlichen Außenbereich eingestreute, nicht an die Ortslage von H. angebundene Insel und damit als Splitterbebauung zu werten.
42Bekräftigt wird dieser Eindruck dadurch, daß die Bebauung der Ortslage von H. , wie bereits angesprochen, kompakt ist. Sie weist in Richtung Süden keineswegs etwa eine lockerer werdende, sich in lückenhafter Straßenrandbebauung fortsetzende diffuse Struktur auf. Bewegt man sich auf der S. Straße am Haus Nr. 56a vorbei in Richtung Süden, so endet vielmehr die dicht aufeinander folgende Bebauung beiderseits der Straße und es öffnet sich nach beiden Seiten ein weiter Freiraum, der in Richtung Westen praktisch unbegrenzt und in Richtung Osten jedenfalls bis zur B 56 reicht, die ihrerseits eine städtebaulich markante Zäsur darstellt. Lediglich in Richtung Süden - weit hinter der Bebauung auf dem Flurstück 124 und mit dieser nicht zusammenhängend erscheinend - tritt die optische Begrenzung durch den eigenständigen Ortsteil S. der Stadt S. deutlich ins Blickfeld.
43Diesem Eindruck eines sich südlich des Hauses S. Straße 56a öffnenden Freiraums steht nicht entgegen, daß die dem Grundstück des Klägers an der Westseite der S. Straße gegenüberliegenden Flurstücke 10 und 11 (ersteres ohnehin nicht in voller Tiefe) von dichtem Baumbestand eingerahmt und gärtnerisch genutzt sind. Sie weisen mit dem Schuppen bzw. Gartenhaus keine nennenswert ins Gewicht fallende Bebauung, schon gar nicht eine Bebauung mit einer städtebaulich relevanten Hauptnutzung (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs, Gewerbebetrieb o.ä.) auf. Auf Grund ihrer räumlichen Ausdehnung erscheinen diese gärtnerisch genutzten Flurstücke auch nicht etwa als integrierter Bestandteil der unmittelbar nördlich gelegenen Wohnbebauung (S. Straße 45), auch wenn sie von dem dort wohnenden Eigentümer genutzt sein mögen. Sie sind damit nicht geeignet, über die Straße hinweg eine Brücke zwischen der nördlich der Flurstücke 10 und 11 vorhandenen zusammenhängenden Bebauung und der südlich des Antragsgrundstücks vorhandenen Gebäudegruppe auf dem Flurstück 124 zu bilden und diese letztere Bebauung in den Bebauungszusammenhang von H. einzubeziehen.
44Erscheint nach alledem der gesamte Bereich von dem den Ortsteil H. im Süden abschließenden bebauten Grundstück S. Straße 56a bis zum unmittelbar an der Gemeindegrenze liegenden nördlichsten Gebäude des Ortsteils S. als Teilfläche eines einheitlichen zwischen H. und S. gelegenen, im Bereich der S. Straße lediglich eingeengten Außenbereichs, kommt dem exakten Maß des Abstands vom bebauten Grundstück S. Straße 56a bis zum nächsten Nebengebäude auf dem Flurstück 124 nicht die ihm vom Kläger und dem Verwaltungsgericht beigemessene ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar mag ein Abstand von 55 m zwischen baulichen Anlagen in bestimmten Fällen geeignet sein, das Vorliegen einer "Baulücke" zu begründen, so reicht dies unter den hier vorliegenden Gegebenheiten jedenfalls nicht aus. Da die 55 m breite Freifläche zwischen den baulichen Anlagen hier - wie dargelegt - sehr deutlich als Bestandteil des westlich und östlich vorhandenen größeren Freiraums in Erscheinung tritt und mit diesem eine optisch in keiner Weise in Frage zu stellende Einheit bildet, ist es ausgeschlossen, der Freifläche gleichzeitig die Eigenschaft eines Bestandteils des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zuzuerkennen. Letzteres wäre aber die Folge, wenn man die Freifläche zwischen den baulichen Anlagen als "Baulücke" qualifizieren würde.
45Gleichermaßen sind die vom Kläger im Berufungsverfahren angesprochenen Umstände der Zuteilung des Grundstücks an seinen Großvater ohne Bedeutung. Die Einschätzung der Bebaubarkeit im Flurbereinigungsverfahren vermag an der aus den rechtlichen Kriterien abzuleitenden Rechtslage nichts zu ändern. Auch der Umstand, daß in der Praxis der Vergangenheit bei der Zulassung anderer Bebauung an die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für den Kläger günstigere Maßstäbe gestellt sein mögen, ändert nichts daran, daß im vorliegenden Fall das geltende Recht anzuwenden ist.
46Das nach alledem nach § 35 BauGB zu beurteilende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers ist unzulässig, weil es im Sinne von Absatz 2 der genannten Vorschrift öffentliche Belange beeinträchtigt.
47Dies läßt sich allerdings nicht aus landschaftsästhetischen oder auf den Naturhaushalt bezogenen ökologischen Aspekten herleiten.
48Hinsichtlich des Schutzes der Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen ist in einem Bereich, der - wie hier - nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist, darauf abzustellen, ob das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds führt.
49Vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90.
50Davon kann hier auch angesichts einer - bei einer Betrachtung aus Richtung Osten jedenfalls im gewissem Ausmaß gegebenen - "exponierten" Lage des Antragsgrundstücks keine Rede sein. Eine Bebauung würde nur die bereits im näheren und weiteren Umfeld des Antragsgrundstücks vorhandene Erscheinungsform der Wohnbebauung aufgreifen und damit dem vorhandenen Orts- und Landschaftsbild keineswegs in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen erscheinen. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals angesprochenen Aspekts einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist auch nicht ansatzweise konkretisiert oder sonst erkennbar, worin diese Beeinträchtigung liegen soll. Für eine für Flora oder Fauna bedeutsame Freiraumschneise zwischen H. und S. liegt angesichts der offenkundigen Riegelwirkung der B 62 - einschließlich ihrer in weiten Bereichen bereits vorhandenen Randbebauung - kein Anhalt vor. Auch unter klimatischen oder anderen für den Naturhaushalt bedeutsamen funktionalen Aspekten ist nicht erkennbar, daß die Fortsetzung der Bebauung von H. auf dem Antragsgrundstück nennenswert beeinträchtigende Funktionsstörungen bewirken würde.
51Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange folgt jedoch daraus, daß das Vorhaben des Klägers der Darstellung seines Standorts als Fläche für die Landwirtschaft im geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Aussagekraft des geltenden Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang ist hier nicht etwa aus tatsächlichen Gründen abgeschwächt oder gar aufgehoben. Das ist nur dann der Fall, wenn dessen Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
52Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 m.w.N..
53Davon kann hier keine Rede sein. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf dem Grundstück ohne weiteres weiterhin tatsächlich möglich. Dies belegt schon die derzeit gegebene Nutzung als Grünland, zumal das Grundstück in einem unmittelbaren Anschluß an andere, weiträumig landwirtschaftlich nutzbare Flächen liegt. Ebensowenig steht dem gegebenen Widerspruch zur Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan entgegen, daß die Beigeladene zu 1.) für den hier betroffenen Bereich eine Änderung ihrer Flächennutzungsplanung anstrebt. Diese Änderungsabsichten sind schon deshalb unbeachtlich, weil derzeit noch offen ist, ob die von der Gemeinde gewollten Änderungen genehmigt und damit wirksam werden. Zudem sieht auch die derzeit vorliegende Änderungsplanung für den Bereich des Grundstücks des Klägers Darstellungen vor, denen eine Wohnbebauung widersprechen würde.
54Erweist sich das strittige Vorhaben hiernach als planungsrechtlich unzulässig, war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.
55Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
57Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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