Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 1318/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 5. November 1986 bis zum 31. März 1994 rückwirkend aus sozialen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist.
3Der Kläger leidet seit geraumer Zeit an verschiedenen körperlichen Behinderungen, insbesondere der Wirbelsäule sowie der Knie- und Hüftgelenke. Am 5. November 1986 beantragte er beim Versorgungsamt Bielefeld mit dem Hinweis auf eine Leidensverschlimmerung sowie auf neu hinzugetretene Leiden die Festsetzung eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; heutige Bezeichnung: Grad der Behinderung [GdB]) und die Feststellung weiterer gesundheitlicher Vergünstigungsmerkmale, unter anderem des Merkmals "RF" für Personen, die ständig gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen. Die dem Kläger übersandte Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes Bielefeld vom 17. November 1986 enthielt formularmäßige Hinweise, von denen die untere Hälfte durchgestrichen war. Der durchgestrichene Teil dieser Hinweise betraf insbesondere nachzuholende Antragserfordernisse; weiter gehörte dazu die folgende Passage:
4"Sie haben im Antragsvordruck ? die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt (Merkzeichen "RF"). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wird ihnen anheimgestellt, schon jetzt gem. § 5 der Verordnung über die Rundfunkgebührenpflicht einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei dem für sie zuständigen Sozialamt zu stellen, weil diese Behörde die genannte Vergünstigung erst vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats gewährt.
5Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" vorliegen, hängt von dem Ergebnis der vom Versorgungsamt noch vorzunehmenden Überprüfung ab."
6Nachdem das Versorgungsamt B. mit Bescheid vom 15. Oktober 1987 unter anderem die Erteilung des Merkzeichens "RF" abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger seine Anliegen durch Widerspruch und anschließend durch sozialgerichtliche Klage weiter. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht erfolgte im Februar 1994 eine orthopädische Nachbegutachtung des Klägers, auf deren Grundlage der in das Überprüfungsverfahren eingeschaltete Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. S. unter dem 31. März 1994 zusammenfassend unter anderem feststellte, daß nunmehr ein GdB von 80% sowie mit Wirkung ab Februar 1994 der Nachteilsausgleich "RF" anzuerkennen seien. In einer weiteren Stellungnahme vom 18. April 1994 gelangte dann Dr. S. unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Gesamt-GdB bereits zuvor auf 70% erhöht worden sei und die Vergünstigungsmerkmale "G", "aG" und "B" schon in der Vergangenheit für angemessen gehalten worden seien, zu der Einschätzung, daß die Anerkennung eines Gesamt-GdB von 80% und des Nachteilsausgleichs "RF" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab November 1986 gerechtfertigt gewesen sei. Auf dieser Grundlage wurden dem Kläger mit Bescheid des Versorgungsamtes B. vom 6. Mai 1994 rückwirkend zum 5. November 1986 ein GdB von 80% und das Merkzeichen "RF" zuerkannt.
7Bereits zuvor, nämlich am 16. März 1994, hatte der Kläger beim Beklagten mündlich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt. Von einer schriftlichen Antragsaufnahme wurde an diesem Tag noch abgesehen; diese erfolgte erst - nach Vorliegen des neuen Versorgungsamtsbescheides - am 9. Juni 1994. Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 befreite der Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1997 von der Rundfunkgebührenpflicht.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Juli 1994, das der Beklagte als Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 16. Juni 1994 auffaßte, wandte sich der Kläger dagegen, daß die gewährte Gebührenbefreiung erst am 1. April 1994 und nicht wie die versorgungsamtlichen Festsetzungen rückwirkend zum 5. November 1986 einsetze. Die lange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens könne nicht ihm angelastet werden; im Hinblick auf die Streichungen in der Empfangsbestätigung des Versorgungsamtes B. vom 17. November 1986 könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er erst im Frühjahr 1994 den Befreiungsantrag gestellt habe.
9Nach Zurückweisung des Widerspruches durch den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 18. Oktober 1994 hat der Kläger am 23. November 1994 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid habe sich sein Antrag beim Versorgungsamt B. vom 5. November 1986 auch auf die Erteilung des Merkzeichens "RF" bezogen. Nachdem in der ihm zugesandten Eingangsbestätigung der Hinweis auf das Erfordernis einer gleichzeitigen Beantragung der Rundfunkgebührenbefreiung beim Beklagten durchgestrichen worden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, alles Erforderliche zur Erlangung der Gebührenbefreiung getan zu haben. Er habe in der Zeit von November 1986 bis einschließlich März 1994 insgesamt 2.118,20 DM an Rundfunkgebühren und darüber hinaus 1.744,40 DM an Telefongebühren aufwenden müssen; dieser Schaden müsse durch eine rückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung ausgeglichen werden. Im übrigen habe auch das zuständige Finanzamt allein auf der Grundlage des Versorgungsamtsbescheides vom 6. Mai 1994 die Einkommenssteuer rückwirkend zum 5. November 1986 neu berechnet, ohne daß dies dort schon vorab habe beantragt werden müssen.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 16. Juni 1994 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises L. vom 18. Oktober 1994 zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 5. November 1986 bis zum 31. März 1994 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
12Gegen das die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
13Der Kläger beantragt,
14das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Februar 1996 aufzuheben und nach seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) und des Versorgungsamtes B. (zwei Ordner) Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat.
20Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 24. Januar 1980 (GV.NW. 1980, S 88) wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (nur) auf Antrag gewährt; gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung beginnt die Befreiung am Ersten des Monats nach dem Antragsmonat. Die am 23. Dezember 1993 in Kraft getretene Neufassung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV.NW. 1993, S. 970) enthält in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 jeweils wortgleiche Regelungen. Danach kann eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht erst mit Wirkung vom 1. April 1994 gewährt werden, weil er erst am 16. März 1994 den Befreiungsantrag gestellt hat.
21Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund des Antrages des Klägers beim Versorgungsamt B. vom 5. November 1986 kommt auch nicht nach Maßgabe der Regelung von § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) in Betracht. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I bestimmt, daß Anträge auf Sozialleistungen - außer vom zuständigen Leistungsträger - auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und gegebenenfalls den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden; nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt bei antragsabhängigen Leistungen der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der genannten Stellen eingegangen ist. Vorliegend kann schon nicht von der Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz SGB I ausgegangen werden. Denn dazu wäre erforderlich, daß es sich um einen Antrag auf Sozialleistungen iSv § 16 SGB I gehandelt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. § 11 Satz 1 SGB I definiert den Begriff der Sozialleistungen als die "in diesem Gesetz vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen". Es ist schon nicht anzunehmen, daß der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - eine Sach- oder Geldleistung scheidet von vornherein aus - auf eine Dienstleistung iSv § 11 Satz 1 SGB I gerichtet war. Unter Dienstleistungen sind die im SGB I vorgesehenen persönlichen Hilfen und Betreuungsleistungen zu verstehen, die keine Geld- oder Sachleistungen sind.
22Vgl. Klattenhoff in Hauck, SGB I, Kommentar (Stand: 1. März 1998), K § 11 Rn. 13; Grüner, Sozialgesetzbuch, Band 1 (Stand: September 1996), SGB I/3 § 11 Anm. III (S. 6).
23Dabei ist erforderlich, daß die betreffende Leistung dem Empfänger unmittelbar zugute kommt.
24Vgl. Klattenhoff, a.a.O., K § 11 Rn. 5.
25Mit den vom Gesetz gemeinten unmittelbaren und individuellen Begünstigungen, die von der Auskunft und Beratung durch den Leistungsträger bis hin zur Erbringung von Pflegeverrichtungen und ärztlicher Behandlung reichen können, ist die Gewährung einer Gebührenbefreiung, die auf das Rechtsverhältnis des Hilfesuchenden mit anderen Trägern öffentlicher Verwaltung oder mit sonstigen Stellen einwirkt und erst innerhalb dieser Rechtsverhältnisse Vorteile herbeiführt, nicht vergleichbar. Vor allem aber handelte es sich nicht iSv § 11 Satz 1 SGB I um eine "in diesem Gesetzbuch", das heißt im Sozialgesetzbuch, vorgesehene Leistung. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beruht auf der Ermächtigung in Art. 7 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebühren- staatsvertrag) vom 5. Dezember 1974 (GV.NW. 1975, S. 279) bzw. in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV.NW. 1991, S. 408), während sich im Sozialgesetzbuch (vgl. den Überblick in den §§ 18 bis 29 SGB I) keine Vorschriften hierüber finden.
26Vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. August 1995 - 8 A 3780/94 -.
27Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB I kann zu erwägen sein, soweit hierdurch eine maßvolle Ausdehnung der Regelung auch auf solche soziale Vergünstigungen nach dem Sozialgesetzbuch ermöglicht wird, die dem Betroffenen lediglich mittelbar zugute kommen.
28Vgl. Klattenhoff, a.a.O., K § 16 Rn. 8, und Grüner, a.a.O., SGB I/3 § 16 Anm. II (S. 7).
29Eine entsprechende Anwendung des § 16 SGB I auf Rechtsmaterien außerhalb des Sozialgesetzbuches ist hingegen nicht möglich. Angesichts des Grundsatzes, daß nur Anträge an die jeweils durch Rechtsvorschriften bestimmte zuständige Behörde unmittelbare Rechtswirkungen hervorbringen und insbesondere Antragsfristen wahren, würde eine entsprechende Heranziehung des innerhalb des Rechtsganzen als Ausnahmeregelung zu bewertenden § 16 SGB I auf andere als die in § 11 Satz 1 SGB I bezeichneten Verwaltungsleistungen, also auch auf nicht in das Sozialgesetzbuch einbezogene soziale Vergünstigungen, das Gesetz verletzen. Im übrigen spricht gegen die Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB I schon, daß der Kläger am 5. November 1986 gerade keinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt hat, sondern auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz. Erst die Bescheidung dieses Antrages durch das Versorgungsamt konnte ergeben, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der einschlägigen Verordnung überhaupt vorlagen. Da zudem nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - übereinstimmend in beiden im streitbefangenen Zeitraum anzuwendenden Fassungen - neben der ständigen leidensbedingten Unfähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die der Kläger mit dem Ankreuzen der entsprechenden Rubrik des Antragsformulars sinngemäß für sich in Anspruch genommen hat, auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Behinderung von wenigstens 80% erforderlich ist, hätte die sinngemäße Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine dahingehende Behauptung vorausgesetzt. Der Kläger hat indessen nicht verdeutlicht, daß nach seiner Auffassung von einer MdE bzw. einem GdB in (mindestens) diesem Umfang auszugehen war; da zur Zeit der Antragstellung beim Versorgungsamt B. lediglich eine MdE von 50% anerkannt war, lag in der Angabe des Klägers, seine bisherigen Behinderungen hätten sich verschlimmert und es seien weitere Behinderungen hinzugetreten, nicht ohne weiteres die Behauptung, die MdE betrage nunmehr wenigstens 80%.
30Eine rückwirkende Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht kann auch nicht in Verbindung mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
31Es ist bereits zweifelhaft, ob die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier nach Maßgabe von § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NW) - überhaupt anwendbar sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das in § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht enthaltene Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als gesetzliche Frist iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW angesehen werden könnte. Als gesetzliche Fristen sind diejenigen zu verstehen, die kraft Gesetzes ohne besondere behördliche Festsetzung allein aufgrund eines bestimmten Ereignisses zu laufen beginnen und deren Dauer das Gesetz bestimmt.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75, und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, FEVS 48, 49 (53) = NJW 1997, 2966; Clausen, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 31 Rn. 3.2.2.
33Höchstrichterlich unterschiedlich beantwortet wird die Frage, ob auch solche Vorschriften, die wie vorliegend § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Vergünstigungen für einen bestimmten Zeitabschnitt von einem vorherigen (bzw. im ersten Monat des Vergünstigungszeitraumes zu stellenden) Antrag abhängig machen, ohne aber ausdrücklich zu bestimmen, wann dieser Antrag zu stellen ist, gesetzliche Fristen im Sinne der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand normieren.
34Vgl. (die Wiedereinsetzungsmöglichkeit im Hinblick auf BAföG-Leistungen verneinend) BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 11 C 16.92 -, a.a.O., sowie (die Wiedereinsetzungsmöglichkeit für Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz bejahend) BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.; zur Problematik auch Clausen, a.a.O., § 32 Rn. 4 und 9, sowie P. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage (1998), § 32 Rn. 8 bis 11.
35Letztlich kann offen gelassen werden, ob vorliegend § 32 VwVfG NW - gegebenenfalls entsprechend - angewandt werden kann, weil im Ergebnis keine Art der Nachsichtgewährung zu Gunsten des Klägers in Betracht kommt.
36Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würde im Falle der Anwendbarkeit von § 32 VwVfG NW schon daran scheitern, daß der Kläger nicht iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht so rechtzeitig zu stellen, daß die begehrte Gebührenbefreiung bereits am 5. November 1986 hätte einsetzen können, also spätestens am 31. Oktober 1986. Der Kläger war seinerzeit nicht an einer Antragstellung gehindert, weder durch objektive Umstände noch durch die subjektive Einschätzung, es beständen objektive Hindernisse; ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger - unverschuldet - keine Kenntnis vom Erfordernis eines Antrags beim Beklagten hatte. Es verhielt sich vielmehr lediglich so, daß ein Befreiungsantrag ohne eine - gegebenenfalls rückwirkende - Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung durch das zuständige Versorgungsamt keinen Erfolg versprach und daß sich dem Kläger nicht die Notwendigkeit erschloß, gleichwohl schon vor der nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bindenden Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen durch das Versorgungsamt den Befreiungsantrag beim Beklagten zu stellen. Diese Unkenntnis des Klägers kann unter den Umständen des Einzelfalles nicht als unverschuldet bewertet werden. Verschuldet iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist, wobei die Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt nicht überspannt werden dürfen.
37Vgl. (zu § 60 VwGO) BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 (104), und vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, NJW 1983, 1923 (1924), jeweils m.w.N.
38Irrtümer über rechtliche Erfordernisse sind in aller Regel nicht unverschuldet; das muß vor allem dann gelten, wenn wie vorliegend über die einzuhaltenden Fristen eine klare rechtsförmige Regelung besteht und der Einzelfall keine Besonderheiten aufweist, die trotz der an sich eindeutigen Regelung ausnahmsweise zu Zweifeln Anlaß geben können.
39Soweit sich der Kläger auf die Bemerkungen bzw. die Streichung von Bemerkungen auf der vom Versorgungsamt B. im November 1986 an ihn übersandten Eingangsbestätigung beruft, kann ihn das selbst dann nicht vom Schuldvorwurf entlasten, wenn er, was aus seinem Vorbringen nicht mit letzter Klarheit hervorgeht, diese Bemerkungen einschließlich des Durchgestrichenen schon damals gelesen und daraus den Schluß gezogen haben sollte, er müsse zur Offenhaltung der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung ab November 1986 einstweilen keinen Befreiungsantrag beim Beklagten stellen. Wenngleich unzutreffende und irreführende behördliche Mitteilungen oder Belehrungen bei rechtlich unerfahrenen Empfängern regelmäßig deren Verschulden ausschließen bzw. deren Mitverschulden auf ein im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften nicht mehr relevantes Maß herunterführen, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, daß es sich um - zudem unerbetene - Hinweise einer für die in Rede stehende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unzuständigen Behörde gehandelt hat; derartigen Belehrungen kann nicht dasselbe Gewicht wie solchen der verfahrensbeteiligten Fachbehörde zugemessen werden. Außerdem war die formblattmäßige Belehrung des Versorgungsamtes in Verbindung mit den handschriftlichen Streichungen nicht so eindeutig, daß der Kläger mit hinlänglicher Gewißheit darauf vertrauen durfte, auch durch eine spätere Antragstellung beim Beklagten noch rückwirkend in den Genuß der Rundfunkgebührenbefreiung kommen zu können. Einen unmißverständlichen Erklärungswert hinsichtlich des in Rede stehenden Antragserfordernisses hatten die Bemerkungen des Versorgungsamtes nicht, denn aus dem "stehengebliebenen Teil" ging nichts Einschlägiges hervor und der Rest sollte eben gerade nicht gelten. Vielmehr war der durchgestrichenen Passage über das Antragserfordernis für sich genommen zunächst zu entnehmen, daß zur "Vermeidung von Rechtsnachteilen" grundsätzlich der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sofort gestellt werden mußte. Zu Fehldeutungen konnte allenfalls die Streichung (auch) dieser Passage führen. Da es sowohl objektiv als auch aus der subjektiven Sicht des Klägers keinen nachvollziehbaren Grund für die Streichung gab - denn einen Antrag auf Erteilung des Merkzeichens "RF" hatte der Kläger ja in der Tat gestellt -, konnte er nach Einschätzung des Senats nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß für ihn trotz der Beantragung des Merkzeichens "RF" die Notwendigkeit einer sofortigen parallelen Antragstellung beim Beklagten nicht bestehe. Denn wegen der Vielzahl der theoretisch in Betracht kommenden Gründe für diese Streichung erlaubten die Hinweise des Versorgungsamtes hinsichtlich des Antragserfordernisses allenfalls vage Schlußfolgerungen. So konnte die Streichung der besagten Textpassage zwar damit zu erklären sein, daß aus einem nicht näher ersichtlichen Grund - etwa einer Gesetzesänderung oder einer Besonderheit des Einzelfalles des Klägers - die formblattmäßig vorgesehene Belehrung nicht bzw. nicht mehr gelten sollte. Es konnten aber auch andere Gründe für die Streichung der Passage gegeben sein, die nicht weniger wahrscheinlich waren als etwa eine Gesetzesänderung oder eine vom Kläger unerkannte Besonderheit des Einzelfalles; neben der nicht fernliegenden Möglichkeit, daß versehentlich zu viel weggestrichen worden ist, der Strich also zu weit nach unten ausgriff, kam insbesondere in Betracht, daß das Versorgungsamt übersehen hatte, daß der Kläger auch einen Antrag auf Erteilung des Merkzeichens "RF" gestellt hatte. Für eine der zuletzt genannten Erklärungen konnte insbesondere sprechen, daß nicht nur die Empfehlung zur sofortigen Beantragung der Rundfunkgebührenbefreiung, sondern auch schon - ersichtlich zu Unrecht - die einleitenden Worte "Sie haben im Antragsvordruck die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt" von der Streichung erfaßt waren. Aus alledem folgt, daß der Kläger, wenn er denn schon damals, im Jahre 1986, die gesamten Bemerkungen auf der Empfangsbestätigung des Versorgungsamtes gelesen hat, aufgrund dieser Lektüre nicht sicher davon ausgehen konnte, er könne eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch durch einen Antrag nach Abschluß der seinen Schwerbehindertenstatus betreffenden Feststellungen erreichen. Vielmehr mußte sich ihm bei einigem Nachdenken erschließen, daß sich der als Merkblatt ausgestalteten Antragsbestätigung des Versorgungsamtes nichts Sicheres entnehmen ließ und daher eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde, das heißt dem Beklagten, angeraten war. Daß der Kläger - wenn er sich überhaupt seinerzeit nähere Gedanken über die Voraussetzungen für eine (sofortige) Rundfunkgebührenbefreiung gemacht hat - ohne weiteres auf die objektiv mehrdeutige Empfangsbestätigung vom 17. November 1986 vertraut hat, ist ihm als Verschulden iSv § 32 Abs. 1 VwVfG zuzurechnen und steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
40Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wären aber auch dann nicht gegeben, wenn in der Fehlvorstellung des Klägers über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Beklagten ein für ihn unverschuldetes Hindernis iSv § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW gelegen hätte und darüber hinaus sogar mit der Folge der Überwindung der Jahresfrist für den Wiedereinsetzungsantrag ein Fall der höheren Gewalt iSv § 32 Abs. 3 VwVfG erblickt werden könnte. Denn der Kläger hat entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 VwVfG versäumt, innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang des am 10. Mai 1994 versandten Bescheides des Versorgungsamts B. vom 6. Mai 1994 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen oder aber unter Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen die bis dahin unterbliebene Rechtshandlung, nämlich den Antrag auf eine zum Monatsanfang November 1986 zurückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung beim Beklagten, vorzunehmen. Letzteres ist vielmehr frühestens am 9. Juni 1994 geschehen, obwohl es nach dem Empfang des Versorgungsamtsbescheides vom 6. Mai 1994 sowohl objektiv als auch aus der Sicht des Klägers keinen Grund mehr dafür gab, mit dem Antrag auf eine Rundfunkgebührenbefreiung weiter zuzuwarten. Es kann insbesondere auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger den Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bereits anläßlich seiner Vorsprache beim Beklagten am 16. März 1994 gestellt und damit die versäumte Rechtshandlung iSv § 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW nachgeholt hat. Aus seinem Vorbringen ergibt sich eine solche Antragstellung nicht. Vielmehr hat er sich auf eine ausdrückliche Anfrage des erkennenden Gerichts hin lediglich dahingehend eingelassen, daß er bei der Vorsprache am 16. März 1994 allgemein habe wissen wollen, was er zur Erlangung der "seinerzeit bereits mit beantragten Befreiung" tun müsse. Unterstrichen wird das dadurch, daß zu diesem Zeitpunkt für den Kläger auf der Grundlage seines sonstigen Vorbringens noch gar kein hinreichender Anlaß zu einem Antrag auf rückwirkende Gebührenbefreiung bestand; denn die damalige Situation unterschied sich im Hinblick auf die zu erwartenden Festsetzungen des Versorgungsamtes noch nicht grundlegend von der Situation in der vorangegangenen Zeit seit dem 5. November 1986. Zwar konnte der Kläger aufgrund des Verlaufes der im Februar 1994 erfolgten medizinischen Begutachtung nunmehr damit rechnen, daß ihm ein GdB von 80% sowie das Merkzeichen "RF" zuerkannt werden würden; zumindest hinsichtlich des Merkzeichens "RF" bestand jedoch seinerzeit noch keine hinreichende Aussicht auf eine rückwirkende Festsetzung. Vielmehr verdeutlicht die ärztliche Stellungnahme des Dr. S. vom 31. März 1994, daß noch zu diesem Zeitpunkt die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" erst mit Wirkung ab Februar 1994 beabsichtigt war; erst am 18. April 1994 ergänzte Dr. S. seine vorherige Stellungnahme dahingehend, daß in Fortführung der schon vorliegenden schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen eine auf den 5. November 1986 rückwirkende Vergabe dieses Merkzeichens gerechtfertigt werden könne. Es kann mithin nicht angenommen werden, daß für den Kläger bereits am 16. März 1994 eine rückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung als erreichbares Ziel eines Antrags beim Beklagten vor Augen stand und von ihm zur Sprache gebracht wurde.
41Es kommt auch nicht in Betracht, dem Kläger die erstrebte rückwirkende Rundfunkgebührenbefreiung im Wege des sog. Herstellungsanspruches zu gewähren. Der vom Bundessozialgericht entwickelte und in jüngerer Zeit jedenfalls prinzipiell auch für Gewährleistungen aus dem Bereich des (allgemeinen) Verwaltungsrechts wie etwa Wohngeldansprüche anerkannte Herstellungsanspruch hat zum Inhalt, daß unter anderem derjenige Bürger, der infolge einer Verletzung behördlicher Nebenpflichten Antrags- oder Erklärungsfristen versäumt hat, im Wege der Naturalrestitution so gestellt wird, als habe er die versäumte Verfahrenshandlung doch rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgenommen. Der Herstellungsanspruch ist aber nicht als Korrektur des Gesetzes zu verstehen, kommt also stets dann nicht in Betracht, wenn das jeweilige Fachrecht den Verlust von Ansprüchen wegen der Versäumung von Verfahrenshandlungen ausdrücklich bestimmt oder spezielle (abschließende) Regelungen über die Nachsichtgewährung in besonderen Fällen bereithält.
42Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 64/93 -, MDR 1995, 394.
43Daher ist für den Herstellungsanspruch von vornherein kein Raum, wenn im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung finden, da diese Vorschriften, hier § 32 VwVfG NW, in abschließender Weise die Voraussetzungen umreißen, unter denen eine Fristversäumung ausnahmsweise ohne nachteilige Folgen für den Rechtssuchenden bleiben soll. Ob dies der Fall ist, ob also § 32 VwVfG NW auch in Ansehung des Antragserfordernisses nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht herangezogen werden kann, muß auch an dieser Stelle nicht entschieden werden. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte und daher eine Regelungslücke vorliegt, die das Zurückgreifen auf den richterrechtlichen Herstellungsanspruch ermöglicht und erfordert, liegen doch jedenfalls die Voraussetzungen dieses Anspruches nicht vor. Denn der sozialbehördliche Verstoß gegen Nebenpflichten, der vorliegend allenfalls in den Hinweisen des Versorgungsamtes B. gesehen werden könnte, müßte in einer auch wertende Gesichtspunkte einschließenden Weise kausal für den Anspruchsverlust und damit den Schaden des Klägers gewesen sein. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß ihn die Streichung des die Antragstellung betreffenden Absatzes in der Empfangsbestätigung vom 17. November 1986 seinerzeit von der Beantragung der Rundfunkgebührenbefreiung beim Beklagten abgehalten hat, während er ohne diese Streichung den Antrag alsbald gestellt hätte, müßte die Gestaltung der Empfangsbestätigung als wesentliche Ursache für die Antragsversäumung anzusehen sein, um als Tathandlung im Sinne des Herstellungsanspruches relevant zu sein.
44Vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. August 1987 - Az 10 RKg 16/86 -, BSGE 60, 96 (99); Pietzner/Müller, VerwArch 1994, 603 (609).
45Daran fehlt es hier. Die Erteilung mehrdeutiger Hinweise durch eine andere als die in Anspruch genommene Sozialbehörde stellt jedenfalls dann keine wesentliche Ursache für die Antragsversäumung und damit auch den Rechtsverlust dar, wenn dem Anspruchsteller die Möglichkeit offenstand, beim zuständigen Leistungsträger eine eindeutige Auskunft zu erhalten und sich ihm das Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit im Einzelfall wie vorliegend aufgedrängt hat.
46Nicht zum Erfolg verhilft dem Kläger die abschließend in Erwägung zu ziehende Fiktion eines - im Hinblick auf eine Rundfunkgebührenbefreiung mit Wirkung vom 5. November 1986 oder jedenfalls mit Wirkung von einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 1994 - rechtzeitigen Befreiungsantrages unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus den §§ 242 und 162 Abs. 2 BGB, die wie auch der Herstellungsanspruch lediglich dann in Betracht gezogen werden kann, wenn im konkreten Regelungskontext eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unstatthaft ausgeschlossen ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, FEVS 48, 49 (60), m.w.N.
48Ob das der Fall ist, kann auch an dieser Stelle offen bleiben. Denn es ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, inwieweit der Beklagte treuwidrig die Fristversäumung mitverursacht haben könnte.
49Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozeßordnung.
50Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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