Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 632/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. März 1999 zu Punkt 2.17, 2.26 (letzterer: Punkt 2.25 des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999) und 2.42 zurückgenommen hat.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 1951/99 VG Köln untersagt, den Beigeladenen des Regulierungsverfahrens vor der Beschlußkammer 3 - BK 3b 99/001 - Einsicht in die von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichneten nachfolgenden Teile der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. März 1999 vorgelegten Verwaltungsakten (BA Heft 2-7) nebst zugehöriger tabellarischer Liste, Stand: 26. 02. 99, (BA Heft 8) zu gewähren oder ihnen anderweitig Kenntnis vom Inhalt dieser Aktenteile/-inhalte zu vermitteln:

Liste Bl. 3, Zeile 5, Spalte 6: Zahl 2,196 Mrd. DM.,

Liste wie vor, Spalte 9 iVm. Bl. 29 Anm. 1: Zahl 2 Mio. DM,

Liste Bl. 4, Zeile 8, Spalte 6 iVm. Bl. 29/30 Anm. 2: Angaben zum Umsatz der Jahre 1992 - 1996,

Liste Bl. 31, Anm. 3: Erlösangabe 103.604 Mio. DM, Liste Bl. 33, Anm. 5, Pkt. 12: Abschreibungsdauer für Linientechnik und Übertragungstechnik,

Akte Bl. 169: letzter Abs. ab Satz 3 bis Bl. 170, 1. Abs.,

Akte Bl. 171: 2. Abs.,

Akte Bl. 172: Abs. 4, Zeile 3 (Zahl "103.6 Mio. DM") und Abs. 4, Satz 2 (beginnend mit: "Der gegenüber den Planwerten..."),

Akte Bl. 259: beide letzten Sätze im dritten Abs. von unten,

Akte Bl. 261: Abs. 5 bis 7,

Akte Bl. 273: Abs. 3, Akte Bl. 278: Abs. 3 und 4,

Akte Bl. 815 u.819: jeweils letzter Abs.,

Akte Bl. 863 und 865 bis 868: komplett,

Akte Bl. 1025: Abs. 1, die beiden letzten Sätze des ersten Absatzes,

Akte Bl. 1040: die Angabe des Kalkulationszinssatzes,

Akte Bl. 2224: letzter Abs. ganz,

Akte Bl. 2225: Abs. 1, die ersten drei Zeilen,

Akte Bl. 2228: Abs. 2 ganz,

Akte Bl.: 2230: letzter Abs., zweiter Satz,

Akte Bl. 2231: Abs. 1, von "unter Inanspruchnahme" bis zum Ende des Abs. 1,

Akte Bl. 2234: Abs. 1, von "würden gerade" bis "nicht berücksichtigen", Akte Bl. 2238 bis 2239: Punkt 6,

Akte Bl. 2242: letzter Abs., letzter Satz beginnend mit "Diese Methodik...",

Akte Bl. 2243: komplett,

Akte Bl. 2255: letzte Zeile,

Akte Bl. 2256: Abs. 1, ab "Der gegenüber" bis "Zeitpartagierung",

Akte Bl. 3583: 2. Abs. von unten, Sätze 3 und 4 ab "Dadurch wird allerdings ein direkter Bezug zu...",

Akte Bl. 3679 bis 3681 und Akte Bl. 4022 bis 4024: jeweils komplett,

Akte Bl. 3686 bis 3687 und Akte Bl. 4029 bis 4030: jeweils komplett,

Akte Bl. 3739: alle Zahlenangaben zur durchschnittlichen Zahl der Programme, der minimalen und maximalen Reichweite und zur durchschnittlichen Zahl aufnehmbarer Programme mit maximaler Reichweite,

Akte Bl. 3741: alle Zahlenangaben in Abs. 1 (zur minimalen und maximalen Netzgröße) und im letzten Abs.,

Akte Bl. 3743: alle Zahlenangaben auf diesem Blatt,

Akte Bl. 3768: drittletzter Abs., Sätze 4 und 5 (beginnend mit "Dadurch wird allerdings..."),

Akte Bl. 3781 und 3953: jeweils Abs. 2, Angabe zum Zinssatz,

Akte Bl. 3940: letzter Abs., Sätze 3 und 4.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.


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