Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1608/97
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Februar 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. September 1994 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sach- und Rechtslage ist anläßlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten erörtert worden, namentlich auch im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Fragen der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und der (baulichen) Nutzbarkeit nichtüberbaubarer Grundstücksflächen im unbeplanten Innenbereich. Die Beteiligten haben hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte - insbesondere auch hinsichtlich der hier im Vordergrund stehenden Wertungen der örtlichen Gegebenheiten - darzulegen und dies mit ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sowie anläßlich des Ortstermins auch eingehend genutzt.
3Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte und die Bezirksregierung sind zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Gartenlaube und das Gewächshaus, deren Beseitigung verlangt wird, materiell illegal sind, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sind.
4Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der strittigen Objekte beurteilt sich nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Der Standort dieser Objekte im rückwärtigen, tiefer gelegenen Bereich des Grundstücks T.--------straße 27 liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iSv § 34 Abs. 1 BauGB und nicht im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB.
5Die maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich lassen sich nach gefestigter Rechtsprechung
6- vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - BRS 52 Nr. 146; Beschluß vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - BRS 59 Nr. 75 -
7wie folgt zusammenfassen:
8Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.
9Vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 - BRS 18 Nr. 57; Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 - BRS 20 Nr. 36; ferner: BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 4 B 71.88 - BRS 48 Nr. 45 und Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
10Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der "Verkehrsauffassung" die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei läßt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch läßt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angegeben.
11Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 36; Beschluß vom 3. Mai 1990 - 4 B 68.90 -; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.
12Auch die Frage, ob Straßen oder Wege geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
13Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165.
14Nach Maßgabe dieser Kriterien stellt sich die Bebauung in dem Geviert, das im Norden von der T.--------straße , im Osten von der Straße Am N. , im Süden von der T. X. straße und im Westen von der O. straße umgrenzt wird, als ein die hier strittigen Flächen mit umfassender, einheitlicher Bebauungszusammenhang dar. Im weit überwiegenden - mittleren und südlichen - Teil dieses Gevierts folgt die Bebauung in den straßennahen Bereichen so dicht aufeinander, daß deren Zuordnung zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils Sölderholz keinem Zweifel unterliegt. Fraglich kann allein sein, ob die im nördlichen Bereich des Gevierts vorhandenen freien Bereiche zwischen der Straßenrandbebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung unterbrechen und die Straßenrandbebauung hier - so der Beklagte - als mehr oder minder lockere Streubebauung im Außenbereich erscheinen lassen oder ob es sich bei den freien Flächen um bloße einer Bebauung zugängliche Baulücken handelt, die damit die gesamte Straßenrandbebauung des Gevierts als dem übrigen Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen. Letzteres ist nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das umfangreiche, dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial (einschließlich der im beigezogenen Verfahren 10 K 6195/95 VG Gelsenkirchen vorgelegten, den Beteiligten bekannten Luftbilder) anschaulich verdeutlicht wird, der Fall.
15Schon wenn man sich von Norden bzw. Nordosten über die Vellinghauser Straße und T.--------straße dem hier in Rede stehenden nördlichen Bereich des Gevierts nähert, treten die bebauten und unbebauten Grundstücke innerhalb des Gevierts als ein in sich geschlossener, als zusammenhängende Einheit wirkender Bereich in Erscheinung, der angesichts der völlig unbebauten eindeutigen Außenbereichsflächen an der Nordseite der T. straße und der Ostseite der Straße Am N. markant gegenüber diesen Flächen abgegrenzt ist. Aus dieser Sicht von außen erscheint der Bereich als der sich in seinem Charakter vom unbebauten Außenbereich völlig unterscheidende Beginn der in der weiteren Folge noch dichter werdenden Bebauung von Sölderholz. Die T. straße und die Straße Am N. treten hier - auch wenn sie selbst eher unscheinbar sind - jedenfalls als klare Markierung der Grenze zwischen bebautem (Innen-)Bereich und unbebautem (Außen-) Bereich in Erscheinung. Die wenigen größeren Lücken in dem hier zunächst noch großzügiger bebauten, deutliche Abstände zwischen den einzelnen Wohnhäusern aufweisenden Bereich erscheinen keineswegs so, als würde der unbebaute Außenbereich durch sie hindurch gleichsam in die bebaute Region eindringen. Der nur knapp 60 m breite Bereich zwischen der Mehrfachgarage auf dem Grundstück der Klägerinnen und dem Wohnhaus T. straße 35 tritt schon wegen seiner wohnakzessorischen gärtnerischen Nutzung, die diese Fläche als Bestandteil des Baugrundstücks erscheinen läßt, als auch ihrerseits sich für eine Bebauung anbietende und durch eine solche potentielle Nutzungsmöglichkeit geprägte Baulücke in Erscheinung. Auch die beiden bislang nicht bebauten Flurstücke 154 und 155 zwischen dem (auf dem Flurstück 8 errichteten) Neubau nördlich des Hauses Am N. 12 und den gleichfalls als maßstabbildende Bebauung zu wertenden kleineren bewohnten Häusern auf dem Eckgrundstück T. straße/Am N. erscheinen bei der Annäherung an die Ortslage mit ihrer Gesamtbreite von rd. 50 m als von Bebauung eingefangene Baulücke.
16Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht dann, wenn man sich in das Innere des Gevierts - insbesondere den Standort der hier strittigen Baulichkeiten - begibt. Hier ist nahezu rundum Bebauung mit Wohnhäusern nicht nur wahrnehmbar. Der Eindruck vor Ort ist vielmehr dadurch bestimmt, daß diese Bebauung in einem siedlungsmäßigen Verbund miteinander steht und die vom Betrachter bis zur Bebauung mit den Wohnhäusern reichenden Freiflächen lediglich die der Struktur dieser Bebauung entsprechenden, den jeweiligen Häusern zugeordneten - großzügigen - Gartenflächen sind. Diese Gartenflächen stellen den Zusammenhang der Bebauung nicht mehr in Frage und stehen deshalb auch ohne Bezug zu den jenseits der Straßenrandbebauung an der T. straße und Am N. befindlichen Außenbereichsflächen. Der tiefer gelegene Bereich des vom Bach durchflossenen Siepen wird von Bebauung gleichsam eingefangen, wobei lediglich in Richtung Süden wegen des dort anstehenden dichten Bewuchses und auch der topografischen Verhältnisse die an der O. straße - einschließlich des von ihr nach Osten abzweigenden Stichwegs - gelegene Bebauung nicht bzw. nur schwer erkennbar ist.
17Eine Zugehörigkeit des Standorts der strittigen Baulichkeiten zu den jenseits der T. straße und der Straße Am N. gelegenen Außenbereichsflächen ist hiernach ausgeschlossen. Die Straßenrandbebauung des genannten Gevierts stellt insgesamt einen in sich geschlossenen Bebauungszusammenhang dar, der nur im Norden einige wenige, den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücken aufweist.
18Eine planungsrechtliche Beurteilung des Standorts der strittigen Objekte nach § 35 BauGB ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil das Innere des genannten Gevierts, das nicht mit Wohnhäusern oder anderen Hauptnutzungen bebaut ist, als sog. Außenbereich im Innenbereich zu werten wäre.
19Allerdings unterfällt ein unbebautes Grundstück oder eine unbebaute Grundfläche nicht schon deshalb § 34 BauGB, weil es - wie hier - von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß die Grundfläche selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
20Vgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 26.
21Letzteres ist hier der Fall. Insoweit ist namentlich der Eindruck ausschlaggebend, der sich dem Betrachter bietet, wenn er vom Standort der strittigen Baulichkeiten sich rundum das vorhandene Gelände betrachtet. Diese Sicht, die der Berichterstatter des Senats vor Ort genommen und dem Senat vermittelt hat und die durch das umfangreiche Lichtbildmaterial gleichfalls anschaulich verdeutlicht wird, ergibt den Eindruck, daß die Straßenbebauung im Westen, Norden und Osten auch bei diesem Rundumblick eindeutig in Erscheinung tritt. Sie wirkt auch bei dem hier gegebenen Abstand von rd. 80 m zwischen den westlichen und östlichen Randbebauungen prägend in das Innere des Gevierts hinein und läßt dieses - ungeachtet seines in weiten Bereichen naturnah ausgestalteten Bewuchses und des naturnahen Bachlaufs - als wohnakzessorisch genutzter Gartenbereich der bebauten Grundstücke erscheinen. Die von den jeweiligen Eigentümern der bebauten Grundstücke zu Aufenthalts- und Freizeitzwecken genutzten Bereiche reichen bis an den Bachlauf hinunter und lassen damit auch die inneren Freiflächen des Gevierts trotz ihrer Gesamtausdehnung von rd. 250 m Länge und durchgehend ca. 80 m Breite (insgesamt rd. 2 ha) nicht als eigenständig zu wertender Außenbereich, sondern als der Bebauung zugehöriger, wenn auch baulich nicht genutzter Innenbereich erscheinen.
22Ist nach alledem der Standort der strittigen Objekte nach § 34 BauGB zu bewerten, bedeutet dies allerdings nicht, daß er damit auch uneingeschränkt bebaubar wäre. Auch im unbeplanten Innenbereich sind die Standorte der zulässigen baulichen Nutzungen auf die Bereiche beschränkt, die als überbaubare Grundstücksflächen zu werten sind. Insoweit übt die vorhandene Bebauung in ähnlicher, wenn auch nicht stets gleich strikter Weise wie die Festsetzung von Baugrenzen und/oder Baulinien in einem Bebauungsplan einen steuernden Einfluß auf die Baumöglichkeiten aus.
23Zum Vorliegen faktischer Baugrenzen bzw. Baulinien vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233.
24Dabei ist hinsichtlich der zulässigen Standorte baulicher Anlagen im unbeplanten Innenbereich - nicht anders als in beplanten Gebieten - zu differenzieren zwischen Hauptnutzungen und Nebengebäuden. Für letztere sieht das Bauplanungsrecht gewisse Erleichterungen vor (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO).
25Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - BRS 59 Nr. 79.
26Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das als unbeplanter Innenbereich zu wertende Geviert durch die vorhandene Straßenrandbebauung eindeutig dahin gekennzeichnet, daß nur die straßennahen Bereiche der im Geviert gelegenen Grundstücke mit Wohngebäuden überbaubar sind, nicht hingegen der innere, nur wohnakzessorisch genutzte Bereich. Letzterer ist jedoch mit dieser Qualifizierung seinerseits nicht von jeglicher Bebauung freizuhalten. Schon seine - bereits angesprochene - im Zusammenhang mit der Straßenrandbebauung stehende gärtnerische Nutzung als solche prägt ihn dahin, daß er jedenfalls einer Errichtung der typischen gärtnerischen Nebenanlagen in wohnbebauten Bereichen wie Lauben, Gerätehäuschen, Gewächshäusern u.ä. zugänglich ist. Hinzu kommt, daß - abgesehen von den hier strittigen Objekten - auch bereits andere wohnakzessorische Nebenanlagen ähnlicher Art vorhanden sind, wie auf dem östlichen Nachbargrundstück.
27Um solche wohnakzessorischen Nebengebäude, wie sie - vorbehaltlich eines hier nicht in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme - in den Gärten der im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke ohne weiteres planungsrechtlich zulässig sind, handelt es sich hier. Sowohl das Gartenhaus als auch das Gewächshaus wahren die Dimensionen, die bei Wohngrundstücken des hier in Rede stehenden Zuschnitts ohne weiteres noch als untergeordnete, zur typischen bzw. üblichen Gartennutzung gehörende Nebenanlagen zu qualifizieren sind.
28Dem hieraus folgenden Ergebnis einer planungsrechtlichen Zulässigkeit und damit - mangels sonstiger rechtlicher Bedenken zugleich gegebenen - materiellen Legalität der strittigen Objekte stehen die vom Beklagten angeführten Aspekte der planerischen Steuerungsmöglichkeiten nicht entgegen. Wenn der Stadt E. als Trägerin der kommunalen Planungshoheit daran gelegen ist, den hier in Rede stehenden Siepenbereich trotz seiner Lage im unbeplanten Innenbereich und tatsächlichen Einbeziehung in die wohnakzessorische Nutzung der bebauten Grundstücke aus Gründen etwa des Naturschutzes und/oder der Landschaftspflege von jeglicher Bebauung - auch mit Nebenanlagen - freizuhalten, ist es ihr selbstverständlich unbenommen, nach Abwägung der widerstreitenden Interessen entsprechende planungsrechtliche Ausweisungen durch einen Bebauungsplan zu treffen. Sofern die vollständige Unterbindung baulicher Aktivitäten im Inneren des Gevierts angesichts der nach § 42 BauGB vorausgesetzten "nicht nur unwesentlichen Wertminderung" überhaupt Entschädigungsansprüche auslöst, wäre das vom Plangeber als notwendige Konsequenz einer Schaffung eigenen, von den sonst geltenden bundesrechtlichen Vorgaben abweichenden Ortsrechts hinzunehmen.
29Erweisen sich die Gartenlaube und das Gewächshaus hiernach als materiell legal, sind die angefochtenen Bescheide, die tragend (auch) auf die materielle Illegalität gestützt sind, schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Auf eine bloße formelle Illegalität - sofern sie bei den hier in Rede stehenden Dimensionen und Nutzungen der strittigen Objekte überhaupt anzunehmen ist - sind die Verfügungen, die zu Unrecht von einer fehlenden Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung ausgehen, nicht gestützt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
32Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
33Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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