Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1608/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Februar 1994 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 6. September 1994 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.


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