Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 2493/98.AK

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller zu 3... bis 4. und 6. bis 10. - OVG NW 20 D 41/98.AK - und des Antragstellers zu 5. - OVG NW 20 D 22/98.AK - gegen die Genehmigung des Antragsgegners vom 10. Dezember 1997 - 612-31-21/3 DL - wird mit Wirkung vom 3... November 1999 wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. Der Beschluß soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.


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