Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 52/99

Tenor

Der Gerichtskostenansatz vom 2. Oktober 1996 wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1998 im Hinblick auf die Position 5 "1904 Beträge nach ZSEG zeitanteilig" dahingehend geändert, daß insoweit lediglich 5.933,-- DM in Ansatz zu bringen sind.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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