Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 153/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 1998 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.


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