Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 5262/95
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Weg 6-8, Gemarkung , Flur 13, Flurstück 95. Das Grundstück, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist, grenzt mit sei- ner nordöstlichen Seite an den Weg und mit seiner süd- östlichen Grundstücksseite an die Schmalseite einer im Bebau- ungsplan Nr. 42, "Sportplatz " aus dem Jahre 1986 als " platz" bezeichneten Fläche. Für diesen " platz" mit einer Abmessung von etwa 42 m x 26,5 m trifft der Bebauungs- plan die Festsetzungen "Straßenverkehrsfläche" sowie "Fußgän- gerbereich". Der " platz" grenzt mit seiner südöstlichen (Schmal-)Seite an die Straße " ", die mit einer Länge von ca. 300 m das Bebauungsplangebiet annähernd geradlinig durchquert; von dieser Straße zweigen beiderseits rechtwinklig insgesamt fünf Stichstraßen ab, von denen vier eine Länge von weniger als 50 m aufweisen, während die fünfte ( -/ weg) etwa 150 m lang ist. Diese Straßenflächen sind durch den Bebauungsplan als "Straßenverkehrsfläche" sowie "Mischverkehrsfläche" festgesetzt. Alle genannten Verkehrsflä- chen liegen vollständig innerhalb des Plangebiets.
3Der Beklagte begann im Jahre 1992 mit dem Ausbau der im Plangebiet gelegenen Verkehrsflächen, nachdem er das Eigentum an den Flächen aufgrund eines im April 1987 wirksam gewordenen privaten Umlegungsvertrages zwischen den Eigentümern der im Plangebiet gelegenen Flächen erworben hatte (notarieller Ver- trag vom 10. Dezember 1986 und Ergänzungsvertrag vom 31. März 1987, UR. Nrn. 2491/1986 und 0576/1987 des Notars Dr. ). Mit Bescheid vom 23. November 1992 zog der Beklagte die Kläger zu Vorausleistungen für die "Kosten des Ausbaus der Erschlie- ßungsanlagen im Abrechnungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 42" in Höhe von 16.1663,03 DM heran, wobei er von einem festge- setzten Vorausleistungsbetrag von 19.667,86 DM eine für das klägerische Grundstück aufgrund der Umlegungsvereinbarung er- brachte Vorauszahlung von 3.004,83 DM in Abzug brachte. In ei- ner Anlage zu dem Bescheid heißt es, die Vorausleistungen be- träfen die "Straße einschließlich Stichwege und anteilige Erschließungsfläche des platzes als Abrechnungsgebiet". Den von den Klägern am 10. Dezember 1992 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1993 zurück.
4Am 17. November 1994 faßte der Rat der Gemeinde den Beschluß über die Bildung einer Erschließungseinheit " ", die ausweislich des in Bezug genommenen Plans die Straße , die hiervon abzweigenden Stichstraßen mit Aus- nahme einer etwa 80 m langen Teilstrecke am Ende der längsten Stichstraße und den " platz" erfassen sollte. Am 30. März 1995 wurden die Verkehrsflächen unbeschränkt als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
5Die von den Klägern bereits am 18. Oktober 1993 erhobene Klage mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf- zuheben hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Ur- teil, auf das, auch wegen der Einzelheiten des erstinstanzli- chen Vortrags der Beteiligten, verwiesen wird, abgewiesen.
6Die Kläger haben gegen das ihnen am 12. Juli 1995 zugestellte Urteil am 7. August 1995 Berufung eingelegt. Sie machen im wesentlichen geltend: Der platz und die Straße könnten nicht gemeinsam abgerechnet werden. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, die Anlieger der Straße an den Kosten für die Anlegung des Platzes und die Anlieger des Platzes an den Kosten für die Straße zu beteiligen. Die jeweils gebotenen Vorteile seien nämlich völlig unterschiedlich, weil die Straße der Erschließung eines Wohngebiets diene, während der Platz ausweislich der Begründung des Bebauungsplans als Ortszentrum für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben und die Schaffung ei- ner Kommunikationsfläche für die Einwohner des Ortsteils ge- dacht sei. Auch eine funktionelle Abhängigkeit zwischen Platz und Straße sei nicht gegeben.
7Ihre, der Kläger, Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau des Dorfplatzes sei ebenfalls nicht möglich. Der Dorfplatz sei keine Verkehrsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nrn. 1-3 BauGB. Die durch Bebauungsplan erfolgte Ausweisung als Fußgängerbereich, die als speziellere Bestimmung die Festlegung als Straßenverkehrsfläche verdränge, stehe einer Nutzung für den Kraftfahrzeugverkehr entgegen. Auch in den Vereinbarungen über die private Umlegung sei die Platzfläche im Unterschied zu den Erschließungsflächen, zu denen später noch die Fläche des Spielplatzes genommen worden sei, als Gemeinbedarfsfläche bezeichnet worden. An diese Zweckbestimmung gegenüber den Umlegungsbeteiligten und ihren Rechtsnachfolgern sei die Gemeinde und seien die Gerichte gebunden mit der Folge, daß Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften.
8Aus der Behandlung der Straßen- und Spielplatzflächen als Erschließungsflächen gegenüber der Fläche des Platzes als - entgeltlich gegen einen von der Gemeinde erbrachten Wertausgleich von 66.540 DM - zugeteilte "Gemeinbedarfsfläche" in dem Vertrag über die private Umlegung ergebe sich, daß Grunderwerbskosten für den Platz nicht über Erschließungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden dürften. Der Gemeinde stehe gegenüber den ehemaligen Umlegungsbeteiligten ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsvertrages dahingehend zu, daß der für die Fläche des Platzes gezahlte Wertausgleich zurückzuerstatten sei, weil es sich hierbei ebenfalls um Erschließungsflächen handele. Im übrigen ergebe sich aus der Behandlung des Platzes als - von der Gemeinde zu entschädigende - Gemeinbedarfsfläche, daß die diesbezüglichen Grunderwerbskosten bei der Gemeinde verblei- ben, nicht hingegen auf die Anlieger umgelegt werden sollten.
9Aus dem Ausbauplan ergebe sich ferner, daß eine Zufahrt zu dem klägerischen Grundstück nicht erfolgen sollte. Vielmehr sei als Abgrenzung eine Hecke geplant gewesen.
10Der Ausbau des Platzes widerspreche im übrigen dem Bebauungsplan, was gemäß § 125 BauGB einer Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen entgegenstehe. Dem Plan und seiner Begründung sei zu entnehmen, daß der Platz nur für Fußgängernutzung bestimmt sei. Auch eine Zufahrt zu den Stellplätzen auf ihrem, der Kläger, Grundstück, habe über den Platz nicht erfolgen sollen, wie sich aus den Eintragungen im Bebauungsplan, namentlich der Begrenzung der Stellplatzflächen auf dem Grundstück ergebe. Die Anlegung von Parkplätzen entlang des Weges gegenüber dem Platz zeige, daß eine Nutzung für den ruhenden Verkehr ebenfalls nicht erfolgen sollte. Den Grundzügen dieser mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung widerspreche es, daß der Beklagte auf dem Platz Fahrstraßen angelegt habe. Der hierfür erforderliche stärkere Unterbau führe zudem zu einer höheren Kostenbelastung der Anlieger; jedenfalls seien die Mehrkosten nicht beitragsfähig. Wenn aber die Fahrstraßen selbst nicht beitragsfähig seien, könnten sie auch nicht zu einer Beitragspflicht des Grundstücks im übrigen führen. Dem Bebauungsplan widerspreche auch, daß eine Teilfläche des ausgewiesenen Platzes für den Ausbau der Fahrbahn des Weges verwendet worden sei.
11Auch, wenn man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts folgen und die Fahrstraßen auf dem Platz als Grundstückszufahrten ansehen wollte, führte dies nicht zu einer Beitragspflicht für die Straße . Zum einen liege das klägerische Grundstück an einer über den Platz verlaufenden Fahrtrasse, die zum Weg führe. Die Strecke zu dieser Straße sei auch kürzer, als diejenige zur Straße , so daß allenfalls eine Zuordnung zum Weg in Betracht käme. Angesichts der Verlegung der Fahrbahn des Weges auf die Fläche des Platzes stelle sich zudem die Frage, ob der gesamte Platz nicht dieser Straße zuzuordnen sei, deren Erschließungsfunktion als Hauptgeschäftsstraße diejenige des Platzes entspreche. Auch dies führe indes nicht zu einer Beitragspflicht für die Straße .
12Zu beanstanden sei weiter, daß nur die an zwei Seiten des Platzes angrenzenden Grundstücke zu Vorausleistungen veranlagt worden seien, nicht hingegen die gegenüberliegenden, teilweise gewerblich genutzten Grundstücke. Voreigentümer der Kläger hätten zudem Vorausleistungen in Höhe von 16.500,-- DM er- bracht, die vom Beklagten nicht berücksichtigt worden seien.
13Die Kläger beantragen,
14das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen
17Er macht geltend: Der Platz sei mit einem einheitlichen Unterbau versehen worden, so daß ein Mehraufwand für eine Anlegung von Fahrtrassen nicht entstanden sei. Auch eine allein dem Fußgängerverkehr vorbehaltene Fläche wäre wegen des dort notwendigerweise erfolgenden Verkehrs von Rettungsfahrzeugen, Öltank- und Möbelwagen in gleicher Weise befestigt worden. Nicht die gesamte Fläche des Platzes von 1109 qm sei für die Erschließung der angrenzenden Grundstücke als erforderlich anzusehen. Entlang der südöstlichen und der nordöstlichen Seite des Platzes seien L-förmige Teilflächen des Platzes mit einer Breite von 5 m für ein Befahren im Begegnungsverkehr vorgesehen. Diese Flächen seien anders als die Zentralfläche des Platzes und ebenso wie die Straße mit eng verlegtem Betonpflaster gepflastert. Sie seien als Anbaustraße anzusehen, die das klägerische Grundstück sowie das Nachbargrundstück, Flurstück 151, erschließe und mit der Straße eine einheitliche Gesamt-Erschließungsanlage bilde.
18Die Fahrstraßen auf dem Platz seien nach Breite und Befestigung für ein Befahren geeignet. Auch im Bereich der gepflanzten Bäume verbleibe eine ausreichende Breite von 3,80 m. Die Fahrstraßen würden auch als Zufahrt zu dem an den Platz grenzenden klägerischen Grundstück genutzt. Weil die Lichtschächte des Hauses der Kläger auf der Fläche des Platzes lägen, sei an dieser Seite im Abstand von 30 cm von der Platzgrenze ein Randstein gesetzt worden. Der Zwischenraum sei im Bereich der Lichtschächte mit Kies und im übrigen mit einem Gemisch aus Mutterboden und Schotter befestigt worden. Die Grundzüge der Planung würden durch die Planabweichungen nicht berührt. Der planerische Wille erfasse auch eine Erschließung der an den Platz angrenzenden Grundstücke durch den Platz, da diese in ihrer gewerblichen Nutzbarkeit auf den Platz angewiesen seien. Die ebenfalls gegebene Kommunikationsfunktion des Platzes, für die dessen Zentralfläche vorgesehen sei, stehe dieser Nutzung nicht entgegen.
19Für den Fall, daß der Platz nicht selbst als Erschließungsanlage anzusehen sei, sei das klägerische Grundstück als Hinterliegergrundstück erschlossen. Die planerische Ausweisung als Fußgängerbereich stehe dem nicht entgegen.
20Die von den Klägern angesprochene unterschiedliche Erschließungsfunktion finde Berücksichtigung im Rahmen der Verteilungsregelungen der Satzung. Die für das klägerische Grundstück bislang erbrachten Vorausleistungen seien in voller Höhe bei der Vorausleistungserhebung berücksichtigt worden. Andere auf den Erschließungsbeitrag anrechnungsfähige Leistungen seien für das Grundstück der Kläger in der Vergangenheit nicht erbracht worden.
21Sofern man den platz allein als die maßgebliche Er- schließungsanlage ansähe, ergäbe sich für die Kläger nach ei- ner Alternativberechnung ein Vorausleistungsbetrag in Höhe von 24.201,44 DM; der Betrag der zwischenzeitlich erfolgten end- gültigen Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zu der Er- schließungseinheit belaufe sich für die Kläger auf 18.025,38 DM.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die in dem Verfahren gleichen Rubrums 3 A 4229/97 als Beiakte 3 vom Beklagten vorgelegten Aufstellungsvorgänge für den Bebauungsplan Nr. 42 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, mit denen er eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück fest- setzt und fordert, verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem Beklagten eine Voraus- leistung mindestens in der festgesetzten Höhe von 19.667,86 DM abzüglich der von Rechtsvorgängern der Kläger bereits erbrach- ten Vorauszahlung in Höhe von 3.004,83 DM zusteht.
25Rechtsgrundlage für die Vorausleistungserhebung sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhe- bung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde vom 30. März 1990 (EBS 1990), die, soweit es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, gültiges Ortsrecht darstellt. Der Beklagte war nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 EBS 1990 berechtigt, von den Klägern eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu fordern, nachdem er im Jahre 1992 mit der Herstellung der im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 42 ausgewiesenen Verkehrsflächen begonnen hatte; diese Baumaßnahmen gehörten nach der für die Vorausleistungserhebung maßgeblichen Prognose - die sich zwischenzeitlich bewahrheitet hat - zur erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB, die bei Entstehung der Beitragspflichten voraussichtlich das klägerische Grundstück im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschließen würde.
26Eine Vorausleistungspflicht der Kläger besteht allerdings nicht für die Gesamtheit der vom Beklagten der Vorausleistungserhebung zugrundegelegten Verkehrsflächen, sondern allein hinsichtlich des für die erstmalige endgültige Herstellung des " platzes" voraussichtlich entstehenden beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, ohne daß sich dies allerdings letztlich zum Vorteil für die Kläger auswirkte. Der " platz" ist nämlich nicht als Bestandteil der Straße " " anzusehen oder - wie das Verwaltungsgericht an- genommen hat - als Zufahrt zu dieser Straße, sondern als selb- ständiger dem Anbau dienender öffentlicher Platz i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
27Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage als selbständig oder lediglich als (unselbständiger) Bestandteil einer anderen Anlage anzusehen ist, ist nach gefestigter Rechtsprechung abzustellen auf den Gesamteindruck, den diese Anlage einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrach- tungsweise nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, - 8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (217); Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3504/92 -, UA S. 8 f.
29Hierbei kommt der Ausdehnung der betreffenden Anlage besondere Bedeutung zu -
30vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983, a.a.O.;
31"kleine Verbreiterungen oder Ausbuchtungen" einer Straße, die nicht selbständig in Erscheinung treten, können ohne weiteres als Bestandteil der betreffenden Straße angesehen werden.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 5.68 -, ZMR 1970, 382; Beschluß des Se- nats vom 1. Juli 1974 - III A 139/74 -, KStZ 1975, 12 (13).
33Hiervon ausgehend kann der " platz" nicht als Bestandteil der Straße " " angesehen werden; er stellt sich vielmehr als selbständiger Platz dar. Dies ergibt eine Bewertung des Erscheinungsbildes des Platzes und der Straße, wie es durch die Verwaltungsvorgänge und insbesondere die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fotografien vermittelt wird. Obwohl diese Fotografien aus den Jahren 1995 bzw. 1999 stammen, kann aus ihnen auf die örtlichen Verhältnisse bei Erlaß des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. September 1993 als der maßgeblichen Prognosegrundlage geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten bereits abgeschlossen waren - die Abnahme der Straßenbaumaßnahmen erfolgte am 21. Dezember 1992, diejenige der Bepflanzungsarbeiten am 14. Juli 1993.
34Aus den genannten Unterlagen ergibt sich zunächst, daß sich der platz für einen unbefangenen Beobachter vor Ort nicht als "Aufweitung" der Straße " " darstellt, sondern als neben der Straßenfläche liegender Platz. Zwar sind die Randbereiche des Platzes und die (Mischverkehrs-)Fläche der Straße im gleichen Pflaster angelegt. Die Flächen werden je- doch durch eine auch im weiteren Verlauf der Straße am Rande der Mischverkehrsfläche verlaufende mehrsteinige Rinne, durch erhöhte Randsteine entlang der Platzfläche, durch in regelmä- ßigen Abständen am Rande des Platzes zur Straße gesetzte Ab- sperrpfähle sowie durch das Pflanzbeet zwischen Straße und Platz, das gemeinsam mit einer hierzu symmetrischen Grünfläche an der anderen Straßenseite den Straßenraum im Kreuzungsbe- reich zu Verkehrsberuhigungszwecken einengt, derart augenfäl- lig voneinander getrennt, daß ein Eindruck der Zusammengehörigkeit weder im Verhältnis zwischen " platz" und der gesamten Straße " ", noch im Verhältnis zwischen Platz und der "daneben" liegenden Straßenteilstrecke entstehen kann.
35Entsprechendes gilt entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Kläger auch für das Verhältnis zwischen " platz" und " Weg". Insofern sind in der Örtlichkeit zwar Anhaltspunk- te erkennbar, die für eine Einbeziehung der Mischverkehrsflä- che sprechen, indem für die Anlegung des Parkstreifens nord- östlich der Straßenverkehrsfläche ebenso wie für den zentralen Platzbereich Rasenfugenpflaster verwandt wurde und jenseits des Parkstreifens dieselbe Anzahl von Bäumen in etwa gleichen Abständen aufgestellt wurden, wie am südwestlichen Rand der Zentralfläche des Platzes; das optische Gewicht der Bäume war und ist allerdings wegen deren (noch) geringer Größe eher un- bedeutend. Demgegenüber wirken jedoch die den Platz zur Straße einfassenden erhöhten Randsteine, die entlang der Straßenfläche verlaufende mehrsteinige Rinne und die auf dem Platz zur Straße hin aufgestellten Pfosten als trennende Elemente deutlich stärker, so daß ingesamt betrachtet nicht der Eindruck einer Zusammengehörigkeit, sondern des Angrenzens unterschiedlicher Erschließungsanlagen, nämlich eines Platzes einerseits und einer hieran entlangführenden Straße mit einem dem Platz abgewandten unselbständigen Parkstreifen andererseits entsteht.
36Der " platz", der hiernach als gegenüber den angrenzenden Straßen " " und " Weg" selbständige Verkehrsanlage anzusehen ist, "zerfällt" auch nicht etwa seinerseits in eine dem Fahrverkehr vorbehaltene "Fahrtrasse" vor den Anliegergrundstücken und eine hiervon getrennt zu sehende "Restfläche". Für eine derartige Aufteilung des Platzes in Flächen unterschiedlicher Funktion bietet dessen örtliches Erscheinungsbild keinen Anhaltspunkt: Insbesondere gibt die unterschiedliche Pflasterung des Platzes - Pflaster im engen Verbund in den Randbereichen, Rasenfugensteine im Zentrum - nichts für eine solche Trennung her, da die Zentralfläche allseits - auch zu den Straßen hin - von im engen Verbund gepflasterten Flächen umgeben ist, wobei der "Rand" zum Weg größtenteils für ein Befahren zu schmal ist, und da die Baumanpflanzungen gerade in diesen eng gepflasterten Bereichen erfolgt sind und Teilbereiche dieser Flächen erkennbar von einem Befahren ausschließen. Die vom Beklagten bei der Berechnung vorgenommene flächenmäßige "Aufteilung" des Platzes in eine L-förmige fünf Meter breite "Fahrtrasse" vor den Anliegergrundstücken und verbleibende, nicht beitragsfähige Flächen stellt sich nicht als planungs- oder wegerechtliche Zuordnung bestimmter Platzflächen zu Verkehrsfunktionen dar, sondern dient der Begrenzung des Erschließungsaufwandes auf das für das Erreichen der Grundstücke im Sinne des § 129 BauGB "Erforderliche", worauf später zurückzukommen ist.
37Der Beklagte durfte bei der Vorausleistungserhebung auch davon ausgehen, daß die selbständige Verkehrsanlage " platz" bei der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten "zum Anbau bestimmt" i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein würde. Anbaubestimmung kommt einer Verkehrsanlage zu, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet, d.h. - für den Regelfall ihrer Wohnnutzung - gewährleistet, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze dieser Grundstücke herangefahren und das Grundstück von da ab betre- ten werden kann.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (218 f.) und Ur- teil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304 (307).
39Bei Erlaß der angefochtenen Bescheide war verläßlich zu erwarten, daß der platz den angrenzenden Privatgrundstücken, d.h. demjenigen der Kläger und dem südwestlich des Platzes liegenden Flurstück 151, eine derartige Anfahrmöglichkeit bieten würde:
40Die technische Ausgestaltung des platzes stand der Erwartung, die anliegenden Grundstücke würden hierüber angefahren werden können, nicht entgegen. Wie der Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, ist der Platz auf seiner vollen Fläche den mit einem Befahren verbundenen Belastungen gewachsen. Die neben den aufgestellten Bäumen vorhandene Breite der befahrbaren Trassen vor den Anliegergrundstücken von 3,80 m gewährleistet auch eine hinreichende Anfahrmöglichkeit.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -, BVerwGE 92, 304.
42Entgegen der Annahme der Kläger standen auch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 42 einer Anbaubestimmung des Platzes nicht entgegen. Soweit die Kläger aus der im Bebauungsplan für den " platz" getroffenen Festsetzung als "Fußgängerbe- reich" darauf schließen, der Plangeber habe hierdurch jegli- chen Kraftfahrzeugverkehr auf dem Platz für unzulässig erklä- ren wollen, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Anders als bei der - in dem Bebauungsplan andernorts anzutreffenden - Festsetzung einer Verkehrsfläche als "Fußweg", ist der Fest- setzung eines "Fußgängerbereichs" nicht zu entnehmen, daß auf derartig gekennzeichneten Flächen ein Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere auch jeglicher Anlieferungs- und Anliegerverkehrs ausgeschlossen werden soll. Im Gegenteil ist die Zulassung dieser Verkehrsarten vielerorts zur Verwirklichung der mit der Verkehrsflächenfestsetzung als "Fußgängerbereich" bezweckten Planvorstellungen unabdingbar, ohne daß hierdurch die Bestim- mung dieser Flächen als vornehmlich und ihren Charakter prä- gend für den fußläufigen Verkehr bestimmt beeinträchtigt wür- de. Dementsprechend wird auch die straßenrechtliche Widmung einer Verkehrsfläche als sogenannte "Fußgängerzone" üblicher- weise dahin auszulegen sein, daß sie einen ggf. eingeschränk- ten Fahrzeugverkehr zuläßt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 -, BVerwGE 67, 216 (220); s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 12 Rdn. 31 f., 56.
44Hier ist nicht ersichtlich, daß die fragliche Planfestsetzung den von den Klägern gesehenen engeren Inhalt haben könnte. Gegen einen Ausschluß allen Kraftfahrzeugverkehrs spricht zunächst, daß die Platzfläche neben der Festsetzung als "Fußgängerbereich" durch farbliche Kennzeichnung gleichzeitig als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt worden ist. Entgegen der Annahme der Kläger kann dem Plangeber nicht unterstellt werden, er habe einander widersprechende Verkehrsflächenfestsetzungen getroffen. Vielmehr liegt nahe, daß der Rat der Gemeinde auch eine - untergeordnete - Nutzung des Platzes für Zwecke eines (eingeschränkten) Kraftfahrzeugverkehrs in seinen Willen aufgenommen hat. Denn Planungsziel war nicht nur die von den Klägern hervorgehobene Funktion des " platzes" als Kommunikationsfläche, sondern auch die Bildung eines Sied- lungsschwerpunkts mit Gewerbebetrieben und Ladenlokalen, die über den Platz für Anlieferer und Kunden erreichbar sein soll- ten, indem Anlieferungs- und Beladungsvorgänge ermöglicht wür- den; nur am Rande sei bemerkt, daß diese Möglichkeit nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten auch zugunsten des kläge- rischen Grundstücks genutzt wird. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte bei der Vorausleistungserhebung von einer Anbaubestimmung des Platzes ausging, eine Erwartung, die durch dessen zwischenzeitliche (bestandskräftige) Widmung für einen unbeschränkten öffentlichen Verkehr ihre Bestätigung gefunden hat.
45Da zwischen der Nutzung einer Verkehrsfläche zu Erschließungs- und zu Kommunikationszwecken kein unauflöslicher Gegensatz besteht, sondern sich diese Funktionen ohne weiteres miteinander vereinbaren lassen, ist auch aus der Zweckbestimmung des " platzes" als Kommunikationsfläche kein Argument gegen dessen Eigenschaft als Erschließungsanlage zu gewinnen.
46Eine Zusammenfassung des hiernach als selbständige Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizierenden " platzes" mit der Straße " " und den abzweigenden Stichstraßen zu gemeinsamer Aufwandsermittlung und Vorausleistungserhebung als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der " platz" und die Straße " " nicht in einem solchen funktionellen Abhängigkeitsverhältnis -
47vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (813) -
48zueinander stehen, daß die Anlieger der einen Anlage für ihre Erschließung zwingend auch auf die andere Anlage angewiesen wären. Sowohl der " platz" als auch die Straße " " sind nämlich unmittelbar über den " Weg" an das übrige Straßennetz angeschlossen.
49Kommt somit allein die Heranziehung der Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den " platz" in Betracht, so verhilft dies gleichwohl der Klage nicht zu einem (teilweisen) Erfolg.
50Die Vorausleistungsbescheide sind nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Beklagte die Ausdehnung der für das Grundstück der Kläger maßgebenden Erschließungsanlage unzutreffend beurteilt hat und sich infolgedessen nur ein Teil des vom Beklagten in die Berechnung eingestellten Erschließungsaufwandes als beitragsfähig darstellt und der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gegenüber dessen Annahmen (deutlich) kleiner ist. Vielmehr gebietet es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem solchen Fall, den Vorausleistungsbescheid insoweit aufrechtzuerhalten, als sich bei zutreffender Rechtsanwendung eine Vorausleistungsforderung ergibt.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl. 1994, 812 (814); Beschluß des Senats vom 27. November 1994 - 3 A 254/94 -, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE), § 133 BBauG/BauGB Vorausleistungen.
52Die auf das klägerische Grundstück entfallende Vorausleistung auf den für die erstmalige Herstellung des " platzes" zu erwartenden Erschließungsbeitrag deckt die gegenüber den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte und geforderte Vorausleistung vollumfänglich ab:
53Bedenken gegen die Vorausleistungsforderung dem Grunde nach bestehen nicht. Soweit die Kläger darauf verweisen, bei der Anlegung des platzes sei in verschiedener Hinsicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen worden, ist dem - von den bisherigen Ausführungen abgesehen - bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil die Erhebung von Vorausleistungen die Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB nicht voraussetzt.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 (67 f.).
55Andere Bedenken gegen die Berechtigung der Vorausleistungserhebung sind nicht ersichtlich.
56Der Beklagte hat auch zu Recht zugrundegelegt, daß das Grundstück der Kläger vom " platz" im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Für das Erschlossensein eines mit einem Wohngebäude bebaubaren Grundstücks reicht es grundsätzlich aus, wenn auf der betreffenden Erschließungsanlage bis in Höhe des Grundstücks gefahren und es von da ab betreten werden kann. Diesen Anforderungen genügt das klägerische Grundstück, das unmittelber an den platz angrenzt, ohne weiteres. Die Behauptung der Kläger, an der Grenze zwischen dem Platz und ihrem Grundstück sei die Anlegung einer Hecke beabsichtigt gewesen, wird weder durch die Verwaltungsvorgänge, namentlich die Ausbaupläne, bestätigt, noch durch die tatsächlich erfolgte Platzgestaltung. Dagegen spricht vielmehr, daß eine derartige "Abschottung" eines der beiden an den Platz grenzenden Grundstücke mit den mit der Anlegung des Platzes verfolgten Zielen kaum vereinbar gewesen wäre.
57Über diese Anfahrbarkeit bis zur Grundstücksgrenze hinaus bietet der " platz" sogar die Möglichkeit, auf das klägerische Grundstück hinaufzufahren, die regelmäßig nur für eine gewerbliche Grundstücksnutzung erforderlich ist: Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten besteht vom platz aus eine Zufahrtsmöglichkeit auf das klägerische Grundstück, die auch tatsächlich genutzt wird. Einer solchen Zufahrt steht entgegen der Annahme der Kläger auch nicht entgegen, daß der Bebauungsplan für das klägerische Grundstück Stellplatzflächen festsetzt, die nicht direkt an den " platz" anschließen; dieser Festsetzung kann nämlich kein Verbot entnommen werden, von dem Platz über andere Freiflächen des Grundstücks zu den Stellplätzen zu fahren.
58Dem Beklagten steht gegen die Kläger ein Vorausleistungsanspruch auch mindestens in der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Höhe von 19.667,86 DM abzüglich der angerechneten Vorauszahlung von 3.004,83 DM zu.
59Das ergibt sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Mai 1999 vorgelegten Vergleichsberechnung, mit der dieser aus seiner ursprünglichen Vorausleistungsberechnung die auf den Dorfplatz entfallenden Herstellungskosten herausgerechnet und auf die Anlieger des platzes, neben dem klägerischen Grundstück noch das Nachbargrundstück, Flurstück 151, verteilt hat. Diese Berechnung bedarf zwar gewisser Korrekturen. Gleichwohl errechnet sich eine Vorausleistung für die Kläger, die den vom Beklagten geltend gemachten Betrag deutlich über- steigt.
60Keinen Beanstandungen unterliegt der vom Beklagten in die Vergleichsberechnung eingestellte Erschließungsaufwand.
61Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des " platzes" als Erschließungsanlage überhaupt. Zwar verfügen beide durch den Platz erschlossenen Baugrundstücke über eine anderweitige Erschließung durch die Straßen " " bzw. " Weg". Doch hat auch diese bloße Zweiterschließung durch den " platz" im Hinblick auf die von der Gemeinde angestrebte Ansiedlung von Gewerbebetrieben um den Platz herum sachlich einleuchtende Gründe, die es rechtfertigen, die Anlegung des Platzes als "erforderlich" im Sinne des der Gemeinde weite Gestaltungs- spielräume eröffnenden § 129 BauGB anzusehen -
62vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 -, NVwZ 1995, 1208 (1209);
63die Gemeinde durfte nämlich erwarten, daß durch diese Maßnahme die gewerbliche Nutzbarkeit der Anliegergrundstücke gesteigert wird, indem zusätzliche für die Einrichtung von Ladenlokalen nutzbare Grundstücksfronten geschaffen werden und die Erreichbarkeit der auf den Grundstücken anzusiedelnden Gewerbebetriebe für die Kundschaft verbessert wird.
64Auch die Annahme des Beklagten, von der Gesamtfläche des platzes (von 1109 qm) sei - jedenfalls - eine Straßenfläche von 318 qm, die von etwa 5 m breiten Fahrtrassen vor den Anliegergrundstücken auf dem Platz in Anspruch genommen würde, als für die Erschließung der an den Platz grenzenden Baugrundstücke erforderlich anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Allerdings trifft die EBS 1990 hinsichtlich des beitragsfähigen Umfangs (§ 132 Nr. 1 BauGB) für den Anbau bestimmter Plätze keine wirksame Regelung, weil die insofern in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 getroffenen Anordnungen - zwischen 8 und 18 m Breite in Abhängigkeit von Anbaubarkeit und Gebietsausweisung einerseits, 9 m pauschal andererseits - einander widersprechen, ohne daß sich im Wege der Auslegung ein Vorrang einer dieser Normierungen ergäbe. Die hieraus folgende Unwirksamkeit dieser für die Satzung nicht grundlegenden Bestimmung läßt jedoch die Gültigkeit der übrigen Satzungsregelungen unberührt (entsprechend § 139 BGB) und hat lediglich die Konsequenz, daß bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Erschließungsaufwandes i.S.v. § 129 BauGB für Plätze nicht von satzungsrechtlichen Vorgaben ausgegangen werden kann.
65Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 11 Rdn. 26.
66Auch ohne solche satzungsrechtlichen Vorgaben hegt der Senat an der "Erforderlichkeit" der vom Beklagten zugrundegelegten "Erschließungsfläche" auf dem Platz keine Zweifel: Die vom Beklagten zugrundegelegte Breite der für die Erschließung der Anliegergrundstücke bestimmten "Fahrtrasse" liegt nahe den für einen ungestörten Begegnungsverkehr zu fordernden Mindestanforderungen und noch um 0,5 m unter derjenigen der Stichstraßen der Straße " ", die eine vergleichbare Länge aufweisen und lediglich Wohngrundstücke erschließen. Die Plazierung dieser Trasse als vor den erschlossenen Grundstücken verlaufende Verbindung zwischen " " und " Weg" ist ebenfalls sachlich nicht zu beanstanden.
67Zu Recht hat der Beklagte auch die aufgrund des privaten Umlegungsvertrags von der Gemeinde für die Fläche des platzes gezahlte Wertentschädigung in Höhe von insgesamt 66.540 DM anteilig als beitragsfähigen Erschließungsaufwand berücksichtigt. Diese von der Gemeinde zum Zweck des Erwerbs der Flächen des Platzes aufgewandten Kosten gehören nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Sofern die Kläger aus den Umlegungsvereinbarungen vertragliche Ansprüche gegen die Gemeinde herleiten, aufgrund derer die Grunderwerbskosten des Platzes aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren seien, ist dem hier bereits deshalb nicht wei- ter nachzugehen, weil solche Ansprüche weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind und daher der Vorausleistungs- forderung nicht entgegengehalten werden können (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Gegen derartige An- sprüche spricht bei Durchsicht der Umlegungsvereinbarungen im- merhin, daß diese von Seiten der Gemeinde erst genehmigt wor- den sind, nachdem die unter IV. des Vertrages ursprünglich vorgesehene Erschließungs(-grunderwerbs-)kostenfreiheit der von der Umlegung betroffenen Grundstücke im Rahmen der Ver- tragsänderung vom 31. März 1987, in der auch die Wertaus- gleichspflicht der Gemeinde auf die vom " platz" bean- spruchten Flächen beschränkt wurde, ersatzlos gestrichen wor- den war.
68Sofern die Kläger meinen, der Gemeinde sei die Einstellung der für den Erwerb der Platzflächen entstandenen Kosten in den Erschließungsaufwand verwehrt, weil ihr gegen die anderen Umlegungsbeteiligten ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsvertrages und Rückerstattung des Wertausgleiches zustünde, vermag der Senat diesem Ansatz nicht zu folgen. Es ist bereits keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Vertragsanpassung zu erkennen. Insbesondere liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor: Der Umlegungsvertrag diente der Realisierung desselben Bebauungsplans Nr. 42, auf dessen Grundlage der Ausbau des " platzes" als Kommunikationsfläche und Erschließungsanlage erfolgte. Dieser doppelten Funktion des Platzes entspricht es, wenn die für dessen Herstellung aufgewandten Kosten durch Abspaltung des nicht im Sinne des § 129 BauGB "erforderlichen" Aufwandes zwischen den Funktionen "aufgeteilt" und - allein - der verbleibende Aufwand mittels Erschließungsbeiträgen anteilig auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt wird. Daß ein solcher Ablauf auch dem Willen aller Umlegungsbeteiligten entsprach, bestätigt die bereits angesprochene einvernehmliche Streichung der im Umlegungsvertrag ursprünglich vorgesehenen Erschließungsbeitragsfreiheit. Selbst wenn jedoch Beteiligte an der Umlegung trotz dieser Vertragsänderung über die für den " platz" zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten im Unklaren geblieben sein sollten, hätte es sich hierbei um einen schlichten Motivirrtum gehandelt. Eine Änderung eines von allen Umlegungsbeteiligten übereinstimmend zur Grundlage des Umlegungsvertrages gemachten Umstands ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
69Zu korrigieren ist demgegenüber die in der Vergleichsberechnung enthaltene Aufwandsberechnung insofern, als der Beklagte in den für den gesamten Platz entstandenen Erschließungsaufwand Grunderwerbskosten nur in der bereits anteilig reduzierten Höhe von 20.170,31 DM statt in voller Höhe von 70.342,37 DM (Wertersatz zuzüglich Grunderwerbssteuer, Vermessungs-, Gerichts- und Notargebühren) eingestellt hat, so daß sich der auf den Platz entfallende Gesamtaufwand zu 291.472,12 DM (statt 241.300,06 DM) errechnet. Diese Korrektur hat zur Folge, daß auf die vom Beklagten angenommene "notwendige Erschließungsfläche" von 318 qm der insgesamt 1.109 qm großen Platzfläche ein anteiliger Herstellungsaufwand in Höhe von (291.472,12 x 318/1109 =) 83.578,12 DM entfällt, von dem nach Abzug des Gemeindeanteils (10 %, § 4 EBS 1990) ein Teilbetrag in Höhe von 75.220,31 DM auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist.
70Ebenfalls nicht zweifelsfrei ist die vom Beklagten in der Vergleichsberechnung vorgenommene Aufwandsverteilung. Zutreffend ist es allerdings, daß der Beklagte nur das klägerische und das Nachbargrundstück, Gemarkung , Flur 13, Flurstück 151, nicht hingegen auch die anderen in Höhe des " platzes" jenseits der Straßen " " und " Weg" liegenden Grundstücke in die Verteilung einbezogen hat, da letztere allein durch diese Anbaustraßen, nicht aber auch durch den " platz" erschlossen werden. Bedenken gegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die beiden Grundstücke des Abrechnungsgebietes bestehen indes insofern, als der Beklagte bei beiden Grundstücken eine "Eckgrundstücksvergünstigung" in Höhe eines Drittels der jeweiligen Grundstücksfläche angesetzt hat, während § 6 Abschn. D Abs. 2 Buchst. e) EBS 1990 "Grund- stücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke überschreiten", von der Gewährung einer solchen Vergünstigung ausschließt. Sollte diese Regelung in dem hier vorliegenden Fall eines allein aus zwei "Eckgrundstücken" be- stehenden Abrechnungsgebiets wortgetreu dahingehend anzuwenden sein, daß die Eckermäßigung für das größere der beiden Grundstücke auf die Höhe der dem anderen Grundstück zu gewäh- renden Eckermäßigung begrenzt ist, führte dies dazu, daß sich die anrechenbare Grundstücksfläche für das Flurstück 151 auf {[1.581 qm - (1/3 x 1005 qm)] x 1,25 =} 1.557,5 qm(mod.Fl.) beliefe, so daß sich für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung in Höhe von [837,5/(837,5+1.557,5) x 75.220,31 DM =] 26.303,55 DM ergäbe. Sollte die genannte Bestimmung demgegenüber mit ihrer Bezugnahme auf "die übrigen ... Grundstücke" nur auf Grundstücke ohne "Ecklage" abheben und demzufolge hier leerlaufen oder dahingehend auszulegen sein, daß sie Fallgestaltungen, in denen sämtliche Grundstücke des Abrechnungsgebiets Eckgrundstücke sind, nicht erfaßt, errechnete sich für das klägerische Grundstück eine Vorausleistung in Höhe von [1.005 x 1,25 x (1.005 x 1,25+1.581 x 1,25) x 75.220,31 DM =] 29.232,95 DM.
71Da beide vorstehend errechneten Vorausleistungsbeträge die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Vorausleistung ganz erheblich übersteigen, kann hier offen bleiben, welcher Satzungsauslegung der Vorzug zu geben ist.
72Die angefochtenen Bescheide sind schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil über die bereits angerechnete Vorauszahlung in Höhe von 3.004,83 DM hinaus weitere für das Grundstück erbrachte Zahlungen hätten angerechnet werden müssen. Es sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß von Voreigentümern der Kläger an den Beklagten für das klägerische Grundstück Zahlungen geleistet worden sind, die auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des " platzes" Anrechnung hätten finden können. Der Beklagte ist der diesbezüglichen Behauptung der Kläger ausdrücklich entgegengetreten. Die Umstände, auf die die Kläger ihre Vermutung, derartige Leistungen seien erbracht worden, stützen, sind nicht geeignet, solche Zahlungen wenigstens als möglich erscheinen zu lassen: Soweit die Kläger sich auf eine Vorauszahlung der Katholischen Kirchengemeinde St. in Höhe von 30.476,10 DM für das Grundstück Gemarkung , Flur 13, Flurstück 136, beziehen, hat der Beklagte unter Vorlage von Planunterlagen dargetan, daß dieses Flurstück an dem dem platz abgewandten Ende der Straße " " liegt; eine Anrechnung auf die hier betroffene Vorausleistung für den " platz" scheidet daher aus. Aus diesem Zahlungsvorgang ergibt sich auch nichts für die von den Klägern geäußerte Vermutung, in zeitlichem Zusammenhang hiermit könnten weitere noch nicht bekannte Vorauszahlungen für das klägerische Grundstück erbracht worden sein. Die benannte Vorauszahlung gründet ebenso wie diejenige, die den Klägern vom Beklagten angerechnet worden ist, auf der privaten Umlegung aus dem Jahre 1987; es spricht nichts dafür, daß für das klägerische Grundstück aufgrund dieser Umlegungsvereinbarung zweimal Vorausleistungen erhoben worden sein könnten. Soweit die Kläger auf eine - angebliche - Aussage von Voreigentümern verweisen, daß für ihr Grundstück "Erschließungsbeiträge in Höhe von 16.500 DM" gezahlt worden seien, ließe sich eine solche Mitteilung ohne weiteres dadurch erklären, daß in diese Summe - wie der Beklagte vermutet - gezahlte Kanalanschlußbeiträge oder aber Erschließungs- oder Ausbaubeiträge für den Weg einbezogen worden sind. Anlaß, an der Aussage des Beklagten, anrechenbare Beiträge seien nicht geflossen, zu zweifeln, ergibt sich hieraus nicht.
73Angesichts dieser Umstände sieht der Senat keinen Anlaß zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, die die Kläger selbst auch nicht beantragt haben.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO).
75
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.