Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 6205/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicher-heit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem (Teil-) Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Am C. zwischen dem gleichnamigen Hauptzug dieser Straße und der Straße Am Q. im Ortsteil H. der Stadt F. . Die Beteiligten streiten darüber, ob ein ca. 50 Meter langes Teilstück der Abrechnungsstrecke vom Straßenhauptzug bis unmittelbar vor die Flurstücke 122/67 und 47 (heutige Bezeichnung: Am C. Nr. 18 und 37), an dem auch das Grundstück des Klägers liegt (nachfolgend "Altstrecke" genannt), als "vorhandene Erschließungsanlage" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB (erschließungs-) beitragsfrei ist.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 13, Flurstück 285 mit der Bezeichnung Am C. 10. Es grenzt in Ecklage sowohl an die Abrechnungsstrecke als auch an den Hauptzug der Straße Am C. .
4Der Hauptzug der Straße Am C. verläuft in der Ortslage von H. zwischen der T.------straße (im Süden) und der F1.---straße (im Norden). Etwa auf der Hälfte dieser Strecke zweigt in einer nach Nordwesten verlaufenden Kurve die Abrechnungsstrecke in nordöstlicher Richtung ab. Bis Anfang der 60er Jahre endete die "Altstrecke" der Abrechnungsstrecke der Straße Am C. unmittelbar vor den Flurstücken 122/67 und 47 (heutige Hausnummern 18 und 37). Von dort aus setzte sie sich als schmaler H1.-----weg ("Trampelpfad") auf der Trasse der heutigen Straße Am C. fort. Zum damaligen Zeitpunkt waren an der "Altstrecke" auf den Grundstücken mit den heutigen Hausnummern 10, 14, 16, 18 (südöstliche Straßenseite) sowie 31 und 37 (nordwestliche Straßenseite) Gebäude errichtet. Die Gebäude auf den Flurstücken 122/67 und 47 sowie das an dem damaligen Trampelpfad gelegene Haus C1. (Flurstück 150, heutige Hausnummer 39) bildeten das Ende der Bebauung am Ortsrand.
5Über den Ausbauzustand der "Altstrecke" Mitte des Jahres 1961 besteht zwischen den Beteiligten Streit: Nach Angaben des Klägers bestand die Fahrbahn damals aus einem Basaltunterbau, auf dem eine Splitt- und Teerschicht aufgebracht war; der Beklagte stellt dies für den Bereich vor dem Grundstück K. (Flurstück 47) in Abrede. Auf der nordwestlichen Seite der Fahrbahn war nach Angaben des Klägers eine Rinne aus Pflastersteinen verlegt, über die das Oberflächenwasser der Straße zur Rinne des Hauptzugs der Straße Am C. und von dort aus in einen Vorfluter ablief; der Beklagte bestreitet die Existenz einer solchen Rinne an der "Altstrecke". Nach Angaben des Klägers erfolgte die Straßenbeleuchtung durch zwei Straßenlampen; der Beklagte geht von nur einer Straßenlampe aus, die Beleuchtung sei auch erst 1968 in Betrieb genommen worden. Gehweg und Entwässerungskanal waren unstreitig nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanälen erfolgte in H. erstmals zwischen 1967 und 1969, u.a. auch im Bereich der "Altstrecke" der Straße Am C. . Anschließend, in den Jahren 1969 bis 1972, wurden dort Fahrbahn und Bürgersteig wiederhergestellt bzw. ausgebaut.
6Auf der Grundlage von § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenes Ortsrecht existierte für die ehemalige Gemeinde H. nicht. Nach der am 6. November 1961 vom Rat der Gemeinde beschlossenen ersten Erschließungsbeitragssatzung (§ 7 Abs. 1 EBS 1961) galten Straßen als endgültig hergestellt, wenn sie (1.) "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise", (2.) "Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung" und (3.) "Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße" aufwiesen. Am 6. September 1965 beschloß der Rat der Gemeinde über eine ihm "gelegentlich der Beratung des Haushaltsplanes für 1966" vorgelegte Liste betreffend die "Festsetzung der fertiggestellten und nicht fertiggestellten Straßen nach dem Bundesbaugesetz". Darin wird unter der Rubrik der "Straßen, die am 6.11.1961 bereits mit einer Schwarzdecke versehen waren und mithin als ausgebaut gelten", die Straße Am W. aufgeführt, während unter der Rubrik "Straßen, die am 6.11.1961 noch nicht ausgebaut waren und daher Erschließungsbeiträge zu erheben sind", die Straße Am C. genannt ist. Nach einem weiteren, die vorstehende Entschließung abändernden Beschluß des Rates der Gemeinde vom 24. Januar 1969 zählte zu den "noch nicht ausgebauten Straßen Stichtag 6.11.1961 -" u.a. die Straße "Am C. (ab Grundstück C1. )", während zu den "endgültig ausgebauten Straßen - Stichtag 6.11.1961 -" u.a. die Straßen Am W. sowie "Am C. (von Am W. bis einschl. Grundst. K. )" zählten. Gemäß der ebenfalls am 24. Januar 1969 beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung ist als Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen u.a. (§ 7 c EBS 1969) das Vorhandensein von "Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Kanalisation oder an einen Vorfluter" bestimmt.
7Ende der 80er Jahre ließ der Beklagte die Straße Am C. ausbauen, indem unter Verlängerung der "Altstrecke" bis zur Straße Am Q. eine niveaugleiche Mischfläche hergestellt wurde. Am 9. Mai 1990 beschloß der Rat der Stadt F. , daß die Straße Am C. von der Einmündung in die Straße Am Q. bis zur Einmündung in den Hauptzug der Straße am C. einen Straßenabschnitt bilde und der beitragsfähige Erschließungsaufwand für diesen ermittelt werde. Am 12. Juni 1990 beschloß der Rat eine Abweichungssatzung wegen des Nichtvorhandenseins beidseitiger Gehwege in dem neu ausgebauten Bereich. Ebenfalls am 12. Juni 1990 beschloß der Rat, den Beschluß des Rates der ehemaligen Gemeinde H. vom 24. Januar 1969 aufzuheben, wonach das Teilstück der Straße "Am C. (von Am W. bis einschl. Grundst. K. )" als "endgültig ausgebaute Straße" einzustufen sei. Am 29. August 1990 beschloß der Rat die Abrechnung im Wege der Kostenspaltung für die Teileinrichtungen Freilegung, Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerungsanlagen.
8Mit Heranziehungsbescheid vom 7. September 1992 zog der Beklagte den Kläger zu einem (Teil-) Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der oben beschriebenen Teilanlagen auf der genannten Strecke in Höhe von 18.752,09 DM heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1993 zurück.
9Der Kläger hat am 23. März 1993 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Die "Altstrecke" der (heutigen) Straße Am C. sei eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB und damit erschließungsbeitragsfrei. Sie habe - ebenso wie der Hauptzug der Straße - im Jahr 1961 noch die Bezeichnung "Am W. " getragen. Ihr Ausbauzustand sei bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse schon 1961 für den Anbau und innerörtlichen Verkehr ausreichend gewesen. Daß dies auch dem damaligen Willen der Gemeinde H. entsprochen habe, ergebe sich aus dem Ratsbeschluß vom 24. Januar 1969. Seit der Verlegung des Kanals und den Arbeiten an Fahrbahn und Gehweg in den Jahren 1969/1970 befinde sich die "Altstrecke" in demselben Zustand, den sie auch heute noch aufweise. Angesichts dieses mehr als 20jährigen Zeitraums bis zum Erlaß der angefochtenen Bescheide sei die Beitragsforderung verjährt. Zu den Kosten des Ausbaus der Verlängerungsstrecke bis zur Straße Am Q. könne er nicht herangezogen werden.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1993 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat geltend gemacht, daß die "Altstrecke" keine vorhandene Erschließungsanlage sei, weil ihr im maßgeblichen Zeitpunkt (1961) noch wesentliche Einrichtungen gefehlt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
16Der Beklagte hat gegen das ihm am 5. September 1995 zugestellte Urteil am 29. September 1995 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor: Die "Altstrecke" könne nicht als vorhandene Erschließungsanlage angesehen werden. Sie habe 1961 angesichts ihrer geringen Längenausdehnung nicht als eigenständige Verkehrsanlage angesehen werden können, die Bebauung sei lückenhaft, am Rand der Ortschaft gelegen und keinesfalls von innerörtlichem Gewicht gewesen. Mehrere an der "Altstrecke" gelegene Parzellen seien unbebaut gewesen, z.B. das Grundstück, auf dem 1972 das Doppelhaus Nr. 10a/10b errichtet worden sei, sowie die große Grundstücksfläche, die südlich an das Grundstück Haus Nr. 37 angrenze. Aus der 1961 vorhandenen Bebauung könne nicht zwingend auf eine entsprechende Anbaubestimmung geschlossen werden. Ausdrückliche Erklärungen der
17ehemaligen Gemeinde H. zur Anbaubestimmung dieses Streckenteils existierten ebensowenig wie eine Dokumentation des tatsächlichen Ausbauzustandes der Teilstrecke Mitte des Jahres 1961. Soweit dieser bekannt sei, habe er jedenfalls nicht den Anforderungen entsprochen, die zum damaligen Zeitpunkt an eine dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße zu stellen waren: Die Fahrbahn habe zwar durchweg einen Oberbau aus einem Splitt- und Teerbelag gehabt; jedoch sei sie teilweise nur mit Kies befestigt gewesen, wie sich aus einer Eingabe des Herrn T1. K. vom 1. Dezember 1956 ergebe, in der dieser sich über Wasserzufluß infolge einer zu hohen Kiesauffüllung im Straßenbereich beschwere. Das Teilstück habe über keine Rinne zur Straßenentwässerung verfügt; dies ergebe sich aus einem Vergleich der Rechnung der Firma L. KG über die Ausbauarbeiten in den Jahren 1969/1970 an der Straße Am W. einerseits (die u.a. eine Position "Rinne aufgenommen" enthalte) mit der Rechnung betreffend die Straße Am C. andererseits (wo eine solche Position fehle). Daß im Jahre 1959 Straßenbauarbeiten an der "Altstrecke" stattgefunden haben sollten, könne nicht bestätigt werden; in den Akten der ehemaligen Gemeinde H. befänden sich diesbezüglich keinerlei Rechnungen oder sonstige Hinweise. Die Straßenoberflächenentwässerung dieses Teilstücks sei wohl nur ungeordnet über Gräben erfolgt. Dies genüge nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße zu stellen seien. Der einzelne damals vorhandene Beleuchtungskörper sei ebenfalls nicht ausreichend gewesen, um die erforderliche Beleuchtung zu gewährleisten; er sei im übrigen erst 1968 in Betrieb genommen worden. Diese Bewertung des Ausbauzustandes finde ihre Bestätigung in den Unterlagen aus der Zeit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Jahr 1961 habe die "Altstrecke" ebenso wie der Hauptzug der Straße die Bezeichnung "Am W. " gehabt, sei unzutreffend. Der Rat der Gemeinde H. habe schon am 18. Oktober 1955 die Umbenennung des Straßenstücks beschlossen; danach sollte die "Straße an den Häusern C2. -K. , bisher als W. bezeichnet, zukünftig ‘Am C. ’" heißen. Die Bezeichnung "Am C. " finde sich auch in diversen an die Grundstückseigentümer X. Q1. und T1. K. gerichteten behördlichen Schreiben (Bauscheinen, Ordnungsverfügungen) aus den Jahren 1957, 1958 und 1961 sowie in einem Protokoll über eine allgemeine Viehzählung am 2. Dezember 1960.
18Der Beklagte beantragt,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die "Altstrecke" der Straße Am C. sei bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße gewesen. Die 1961 noch unbebauten Flächen stünden dem nicht entgegen; die Fläche mit dem heutigen Gebäude Nr. 10b sei Teil der Hofstelle auf dem Flurstück 285 gewesen und habe eine Baulücke dargestellt, dasselbe gelte für die an die Hofstelle des Klägers U. (heute Hausnummer 31) sich anschließende Freifläche. Die Häuser Nr. 37 und 18, vor denen die "Altstrecke" unmittelbar geendet habe, seien mit ihren Zugängen zum Kopf des Stichweges hin orientiert gewesen. Der Ausbauzustand der Straße habe dem der übrigen zum Anbau bestimmten Ortsstraßen in H. entsprochen. Wäre die vom Beklagten heute vertretene gegenteilige Auffassung richtig, hätte es in H. Mitte 1961 keine einzige vorhandene Ortsstraße gegeben. Die Eingabe des Anliegers T1. K. vom 1. Dezember 1956 betreffend die Kiesauffüllung vor seinem Haus belege nichts Gegenteiliges, weil die letzten vor dem 29. Juni 1961 datierenden Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1959 stattgefunden hätten und außerdem die ausgebaute "Altstrecke" unmittelbar vor dessen Grundstück geendet habe, die Kiesauffüllung sei mithin an der anschließenden unausgebauten Teilstrecke (dem "Trampelpfad") entlang dessen Grundstück vorgenommen worden. Die Straßenentwässerung sei über eine Rinne auf der nordwestlichen Seite der Straße erfolgt; diese sei regelmäßig von einem Gemeindebediensteten gereinigt worden und habe eine Verbindung mit der Rinne im Hauptzug der Straße Am C. gehabt, die wiederum in einem offenen Bach namens "Am G.---graben " geendet habe. Eine andere Art der Straßenentwässerung habe es Mitte 1961 in ganz H. nicht gegeben. Die Straßenbeleuchtung habe bereits 1961 aus zwei Leuchten (zum einen vor der Einmündung in den Hauptstraßenzug, zum anderen gegenüber der Toreinfahrt des Hauses Nr. 14) bestanden; damit sei die nur knapp 50 Meter lange "Altstrecke" ausreichend beleuchtet gewesen. Unter der an einem Holzmast aufgehängten Lampe vor dem Grundstück des Klägers U. hätten die Landwirte regelmäßig ihre Rübenfahrzeuge abgestellt; 1968 sei dort eine neue Leuchte aufgestellt worden. Über Gehwege habe 1961 nur die Hauptstraße in H. verfügt. Den Ratsbeschlüssen vom 6. September 1965 und 24. Januar 1969 komme allenfalls eine indizielle Bedeutung zu. Die Bezeichnung der "Altstrecke" sei in der Vergangenheit offenbar nicht einheitlich gewesen; die Bezeichnung "Am C. " habe sich möglicherweise zunächst nicht durchgesetzt. Mit der Straße "Am C. ", die im Ratsbeschluß vom 6. September 1965 aufgeführt sei in der Rubrik der "Straßen, die am 6.11.1961 noch nicht ausgebaut waren", könne nur das nicht ausgebaute Wegestück hinter den Häusern Nr. 37 und 18 (der "Trampelpfad") gemeint sein, weil die Teilstrecke bis zu den genannten Häusern 1961 über eine Schwarzdecke verfügt, mithin zur anderen Kategorie gehört habe. In einer Flurkarte aus dem Jahre 1965 trage die "Altstrecke" jedenfalls die Bezeichnung "Am W. ". Dies wiederum decke sich mit der Bezeichnung und Eingruppierung der Straßen als nicht bzw. endgültig ausgebaut im Ratsbeschluß vom 24. Januar 1969; bei dem dort genannten Grundstück K. handele es sich um das Haus Nr. 37, hinter diesem - und somit an dem "Trampelpfad" - habe das dort ebenfalls angeführte Grundstück C1. (mit der heutigen Hausnummer 39) gelegen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann nicht zu dem festgesetzten (Teil-)Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil sein Grundstück an einem Teilstück der abgerechneten Verkehrsstrekke liegt, das als eigenständige sog. vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB erschließungsbeitragsfrei ist.
26Zu den "vorhandenen Erschließungsanlagen" i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB zählen die Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertiggestellten Straßen. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Senat fortgebildeten Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
27Vgl. etwa die Urteile des Senats vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl. 1991, 296 = Gemhlt 1991, 184 = StGR 1991, 92 und vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) = Gemhlt 1997, 285.
28Besaß eine Gemeinde - wie dies hier nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten bei der ehemaligen Gemeinde H. der Fall war - kein Ortsstatut nach § 15 PrFlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine "vorhandene Erschließungsanlage" ist, auf den 29. Juni 1961 abzustellen, den letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts des BBauG, bis zu dem die Gemeinde ein Ortsstatut noch hätte in Kraft setzen können.
29Vgl. etwa die Urteile des Senats vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90) und vom 18. März 1970 - III A 810/67 -, OVGE 25, 237 (240); Arndt, KStZ 1984, 107 (107 f.).
30Nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen muß angenommen werden, daß ein Teil der Abrechnungsstrecke der Straße Am C. , nämlich das ca. 50 Meter lange Teilstück zwischen der Abzweigung vom Hauptzug der Straße bis unmittelbar vor die Flurstücke 122/67 und 47 (heutige Hausnummern 18 und 37), an dem auch das Grundstück des Klägers liegt (die "Altstrecke" der Straße Am C. ), eine "vorhandene Erschließungsanlage" in diesem Sinne ist, weil es bereits am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat, mithin eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts gewesen ist.
311. Die vorstehend beschriebene "Altstrecke" der Straße Am C. verfügte mit ca. 50 Metern jedenfalls über eine hinreichende Längenausdehnung und war damit geeignet, eine eigenständige, zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage ("Ortsstraße") zu sein; deshalb kann offenbleiben, von welcher geringeren Längenausdehnung an nicht mehr von einer (selbständigen) Ortsstraße hätte gesprochen werden können. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen ist dagegen die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Mitte 1961 in der Örtlichkeit bereits vorhandene, jenseits der beschriebenen "Schnittstelle" sich als "Trampelpfad" in den Außenbereich fortsetzende Wegefläche. Denn nach Aktenlage muß angenommen werden, daß bei der gebotenen natürlichen Betrachtung der Verkehrsflächen und dem Eindruck, den ein unbefangener Beobachter Mitte 1961 von den Bebauungsverhältnissen in der Örtlichkeit gewinnen konnte, die Ortslage an den beiden bezeichneten Gebäuden (Häuser Nr. 18 und 37) endete, die zudem - nach unbestrittenem Klägervortrag - mit ihren Zugängen zum Kopf der Teilstrecke hin ausgerichtet waren und dadurch diesen Eindruck noch verstärkt haben dürften. Die jenseits dieses Kopfendes im Außenbereich verlaufende Wegestrecke konnte dagegen Mitte 1961 keine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße sein.
322. Die beschriebene Teilstrecke diente objektiv dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr. Sie lag innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Eine solche liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
33Vgl. das Urteil des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94-, UA S. 11 (zur Veröffentlichung bestimmt).
34Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten waren Mitte 1961 auf der südöstlichen Straßenseite die Grundstücke mit den heutigen Hausnummern 10 (das Grundstück des Klägers, zugleich in Ecklage zum Hauptzug der Straße), 14, 16 und 18 bereits bebaut, auf der nordwestlichen Seite die heutigen Hausnummern 37 und 31 (Letzteres wiederum in Ecklage zum Hauptzug). Daß - wie der Beklagte einwendet - dazwischen unbebaute Freiflächen lagen, steht - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dörflichen Siedlungsstruktur - der Annahme einer zusammenhängenden Bebauung nicht entgegen, weil diese Freiflächen - wie der Kläger unbestritten vorträgt - erkennbar zu den jeweiligen Hofstellen gehörten.
35Auf dieser Teilstrecke fand auch ein "innerörtlicher Verkehr" statt, d.h. ein Verkehr von Haus zu Haus innerhalb der Ortslage - im Gegensatz zu einem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen.
36Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, ZMR 1974, 96.
37Das ergibt sich aus dem Anschluß der an der "Altstrecke" vorhandenen, zusammenhängenden Bebauung an die Ortslage von H. , der durch die in Ecklage am Hauptzug der Straße liegenden Gebäude vermittelt wurde. Hierfür spricht auch der vom Kläger vorgelegte Plan des Straßennetzes im Jahre 1810. Daß die Unterhaltungspflicht für diese Wegestrecke kraft öffentlichen Rechts der Gemeinde oblag, es sich mithin nicht (nur) um eine Privatstraße oder einen sog. Interessentenweg handelte, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
383. Die ausbautechnische Eignung der "Altstrecke" zur Bewältigung dieses innerörtlichen (innerdörflichen) Verkehrs ist ebenfalls zu bejahen. Allerdings divergieren die Beteiligten in ihren Angaben zum Ausbauzustand der Teilstrecke Mitte des Jahres 1961:
39a) Nach den Angaben des Klägers war die Straßenfläche auf einem Basaltunterbau mit einer darauf aufgetragenen Splitt- und Teerschicht hergerichtet. Der Einwand des Beklagten, daß dies ausweislich der Eingabe des Herrn T1. K. vom 1. Dezember 1956, in der dieser sich über eine (zu hohe) Kiesauffüllung an seinem Grundstück beschwert, nicht zutreffend sein könne, vermag diesen Vortrag nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dieser Einwand betrifft nur den Bereich entlang des Grundstücks K. , wo die Straße (nach dem Ende der "Altstrecke") nur als "Trampelpfad" verlief, sie betrifft mithin nicht das hier veranlagte Grundstück, das - abgesehen von der Front am Hauptzug der Straße Am C. - mit voller Frontlänge an der mit einer Schwarzdecke ausgebauten "Altstrecke" lag. Auf den weiteren Vortrag des Klägers, daß der Einwand auch deshalb nicht durchgreife, weil auch noch nach 1956, nämlich im Jahr 1959 (also nach der zitierten Eingabe und vor dem maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961) Straßenbauarbeiten stattgefunden hätten, kommt es danach nicht an. Im übrigen, was die Ausbauart anlangt, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, daß auf einem (abhanden gekommenen) Foto, von dem in der mündlichen Verhandlung nur eine Kopie vorgelegt werden konnte, zu erkennen gewesen sei, daß die "Altstrecke" damals eine Asphaltbefestigung gehabt habe.
40b) Hinsichtlich der Straßenoberflächenentwässerung geht der Senat ebenfalls vom Vortrag des Klägers aus, daß diese über eine auf der nordwestlichen Straßenseite gelegene, von der Gemeinde regelmäßig gesäuberte Rinne aus Pflastersteinen (eine "Gosse") mit Anschluß an die Rinne im Hauptzug der Straße und von dort in einen offenen Bach mit dem Namen "G.---graben " erfolgt sei. Der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger des vorliegenden Verfahrens und demjenigen der Parallelverfahren 3 A 6204/95, 3 A 6330/95 und 3 A 6331/95 anschaulich wiederholte - Vortrag ist substantiiert und detailliert. Die Rinne ist lokalisiert (nordwestliche Seite) und als "Gosse" und "dreisteinig" beschrieben worden. Wenn demgegenüber der Beklagte die Existenz der Rinne bestreitet, beruht dies nicht auf entsprechendem Tatsachenwissen, sondern auf einer Schlußfolgerung, die er aus einem Vergleich der Rechnung der Fa. L. KG vom 8. Dezember 1969 nebst Aufmaßblatt vom 23. März 1969 über Straßenbauarbeiten an der Straße Am W. und der dortigen Position Nr. 1 ("Rinne aufgenommen") mit der Rechnung derselben Firma vom 5. April 1971 betreffend die Straße Am C. zieht, in der eine solche Position fehlt. Diese Schlußfolgerung leuchtet nicht ohne weiteres ein. Ihr ist entgegen zu halten, daß eine Aufnahme als Kostenposition in der Unternehmerrechnung betreffend die Straße Am C. schon wegen Geringfügigkeit dieser Teilmaßnahme unterblieben bzw. ohne gesonderte Erwähnung in andere Kostenpositionen der Rechnung eingeflossen sein kann. Zudem enthält die Rechnung eine Position "vorhandene Bordsteine neu verlegt" (35,20 Meter), was eine Erklärung darin finden kann, daß die erwähnten "Bordsteine" als "Rinnsteine" der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienten, nachdem ihnen die Funktion der Abgrenzung eines Gehwegs, da nicht vorhanden, nach Lage der Dinge nicht zu eigen sein konnte. Daß - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - die "vorhandenen Bordsteine" nicht seit jeher vor Ort im Straßenraum verlegt waren, sondern vom Bauhof des Beklagten bereitgestelltes Altmaterial gewesen sein könnten, ist dagegen mangels jedweder tatsächlicher Anhaltspunkte eine reine Vermutung. Sie hat um so weniger Gewicht, als auch der Beklagte selbst nicht darlegen konnte, wie die bei Anbaustraßen in seinen Verantwortungsbereich fallende Entwässerung tatsächlich erfolgt ist ("wohl" nur ungeordnet über Gräben, für deren Vorhandensein an der "Altstrecke" die Akten indes nichts ergeben). Auf der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Kopie eines abhanden gekommenen Fotos sind schon wegen der Bildqualität keine Einzelheiten zu erkennen; im übrigen haben die anwesenden Kläger (s.o.) unwidersprochen vorgetragen, daß das Foto nicht die Straßenseite der "Altstrecke" zeige, an der die Rinne entlang gelaufen sei. Nachhaltig gestützt wird das Klägervorbringen schließlich durch ein in der beigezogenen Bauakte des Flurstücks 47 (heutige Haus-Nr. 37) enthaltenes Schreiben des Amtes H. vom 17. April 1967 (also aus der Zeit vor der Kanalbaumaßnahme) an Herrn T1. K. , in dem ein auf dessen hohes Alter hinweisendes Schreiben seiner Ehefrau mit der Bitte, in großen Mengen (100 Eimer) anfallende Gebrauchwasser (Waschwasser)
41"über die Straße laufen lassen zu dürfen", wie es die Nachbarin C1. tue, mit dem Bemerken abschlägig beschieden wird, die "Ableitung in die offene Straßenrinne" sei "nicht möglich". Nach alldem ist anzunehmen, daß die Straßenentwässerung - wie klägerseits beschrieben - über eine Rinne entlang der nordwestlichen Straßenseite der "Altstrecke" erfolgte.
42Dieser offene Abfluß des Straßenoberflächenwassers über eine Rinne ist - bezogen auf das Jahr 1961 und angesichts des dörflichen Charakters der Gemeinde - auch durchaus eine Form der Straßenoberflächenentwässerung, die den Anforderungen an eine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße in H. genügte. Entgegen der Darstellung des Beklagten (etwa im Widerspruchsbescheid) gibt es keinen Rechtssatz, daß eine Straße, die über keinen Straßenoberflächenentwässerungskanal und über keine Straßeneinläufe verfügte, zur damaligen Zeit keine zum Anbau bestimmte Innerortsstraße sein konnte. Vielmehr ist nach den jeweiligen Verhältnissen zu differenzieren. Die Anforderungen können in einer dörflichen Gemeinde - wie hier - durchaus niedriger sein als etwa in einer Großstadt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung sowohl des Senats als auch der des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, daß in einer Dorfgemeinde etwa eine Entwässerung über offene Straßenseitengräben oder Kiesbankette durchaus ausreichend gewesen sein kann.
43Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90) und den Beschluß vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 -, BA S. 3 (n.v.) sowie Arndt, KStZ 1984, 107 (108) mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Preußischen OVG.
44Da zudem H. erst in den Jahren 1967-1969 eine Kanalisation erhielt, Mitte 1961 also auch keine andere Ortsstraße über den vom Beklagten vermißten Kanal nebst Straßeneinläufen verfügte, kann unter dem Gesichtspunkt der Straßenoberflächenentwässerung die objektive Eignung der "Altstrecke" zum innerörtlichen Anbau und Verkehr auch nicht im Vergleich mit der Ausstattung anderer Ortsstraßen verneint werden.
45c) Hinsichtlich der Beleuchtung der Straße behauptet der Kläger mit substantiiertem, detailreichem Vortrag, es hätten bereits damals zwei Straßenlampen existiert - an einer Aufhängevorrichtung im Einmündungsbereich zum Hauptzug der Straße und an einem Holzmast gegenüber dem Haus Nr. 14; der letztgenannte Standort sei der Abstellplatz für die Rübenfahrzeuge gewesen. Demgegenüber ist der Vortrag des Beklagten, der von nur einer Straßenlampe ausgeht, pauschal geblieben. Soweit der Beklagte behauptet, die Beleuchtung sei erst 1968 in Betrieb genommen worden, ergeben das der in diesem Zusammenhang vorgelegte Bestandsnachweis und der Kostenanschlag der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke (RWE) nicht, weil in Letzterem neben der betriebsfertigen Installierung neuer Leuchten auch die Abrüstung einer "Wandarmleuchte" erwähnt wird. Legt man hiernach zugrunde, daß Mitte 1961 jedenfalls eine Straßenlampe vorhanden war, kann diese zur hinreichenden Ausleuchtung einer Strecke von ca. 50 Metern in einer Dorfgemeinde durchaus genügen.
46d) Daß ein Gehweg nicht vorhanden war, steht der Annahme der innerörtlichen Anbaubestimmung der "Altstrecke" nicht entgegen, weil ein solcher auch bei allen anderen Straßen in H. - mit Ausnahme der klassifizierten Hauptstraße - fehlte.
474. Neben der objektiven Eignung zum inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr ist auch ein entsprechender Wille der Gemeinde H. zu bejahen, mithin die subjektive Bestimmung der Straße zu den zwei genannten Zwecken. Nach Angaben des Klägers entsprach die Teilstrecke dem damaligen Ausbauzustand der anderen Innerortsstraßen in H. . Dem hat der Beklagte nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ergänzend kann als ein tauglicher Anhaltspunkt für die damaligen Vorstellungen der Gemeinde über eine für den Anbau ausreichende Straße herangezogen werden, daß die Anforderungen der Gemeinden an die Ausstattung von Ortsstraßen in der Zeit ab Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes typischerweise gleich oder höher angesetzt wurden als zuvor, so daß insofern gewisse Rückschlüsse aus der Merkmalsregelung der ersten unter der Geltung des Bundesbaugesetzes beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde H. vom 6. November 1961 gezogen werden können: Wenn dort (§ 7 Abs. 1) mit Bezug auf die endgültige Herstellung bestimmt wird, daß Straßen "eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise", "Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung" und "Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße" aufweisen müssen, kann daraus - bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte (z.B. für einen zwischenzeitlichen Sinneswandel der Gemeinde) - indizweise geschlossen werden, daß eine Straße, die diesen Anforderungen genügte, auch zum (nur vier Monate zurückliegenden) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erschließungsbeitragsrechts des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) den Vorstellungen der Gemeinde über eine für den Anbau ausreichende Straße entsprach. Dies war nach dem substantiierten Klägervortrag, dem der Senat folgt, bei der "Altstrecke" der Fall: Die Fahrbahn bestand aus einem Basaltunterbau mit Splitt- und Teerbelag, die Entwässerung erfolgte "offen" über eine Rinne in einen Bach, eine (nach der Satzung nicht zwingend vorgeschriebene) hinreichende Beleuchtung war vorhanden, schließlich war auch die Anbindung an das öffentliche Wegenetz (über den Hauptzug der Straße) gegeben.
48Den Ratsbeschlüssen vom 6. September 1965 und 24. Januar 1969 über die "Klassifizierung" der dort aufgeführten Straßen als "endgültig ausgebaut" mißt der Senat dagegen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beschlüsse geben lediglich das Meinungsbild des Rates zu einer (nach seiner Ansicht bestehenden) Rechtslage im Juni 1961 wieder, die irrig und/oder von kommunalpolitischer Motivation, die Beitragspflichtigen nicht weiter zu belasten, beeinflußt sein kann. Im konkreten Fall ist ihre Aussagekraft zusätzlich noch deswegen gemindert, weil unklar ist, ob die umstrittene "Altstrecke" zur Zeit der Beschlußfassung "Am C. " oder "Am W. " hieß. Hierüber haben die Beteiligten umfangreich gestritten. Die Bezeichnung ist im Laufe der Jahre offenbar uneinheitlich und wechselnd gewesen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben Unterlagen vorgelegt, die für ihre jeweilige Interpretation sprechen. Hierauf kommt es nach dem Vorstehenden indessen letztlich nicht an.
49Nach alldem gelangt der Senat in tatrichterlicher Würdigung des Vortrags der Beteiligten und aller vorhandenen Indizien zu der Einschätzung, daß die streitbefangene "Altstrecke" Mitte 1961 in einer für Anbaubestimmung und innerörtlichen Verkehr aus Sicht der Gemeinde ausreichenden Weise hergestellt war. Nicht gänzlich auszuräumende Unklarheiten und Zweifel in dieser Richtung gehen zu Lasten des Beklagten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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