Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1743/94
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.167,21 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.
3Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1993 ist, soweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung unterliegt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4Die im Berufungsverfahren allein noch streitige Halbierung des Abgabesatzes für den Parameter CSB für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1990 ist seitens des Beklagten zu Recht versagt worden.
5Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der hier (Veranlagungszeitraum 1990) maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (AbwAG 1989), BGBl. I S. 880, ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1989 außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind, um die Hälfte der Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl 1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und 2. die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden.
6Voraussetzung für die Halbierung des Abgabesatzes ist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989 zunächst, daß entweder ein Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 oder aber eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 vorliegt.
7Hieran fehlt es jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 14. Oktober 1990.
8Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach ein "Bescheid nach § 4 Abs. 1" AbwAG 1989 nur dann vorliegt, wenn - in bezug auf den jeweiligen Schadstoffparameter - sowohl der jeweilige Konzentrations- bzw. Verdünnungswert gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989 festgesetzt als auch das Probenahme- und Analyseverfahren entsprechend der Anlage B zu § 3 AbwAG 1989 bestimmt sind. Denn die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989 in der jeweiligen Einleitungserlaubnis vorzunehmende Begrenzung der Konzentration durch entsprechende Konzentrationswerte setzt die Bestimmung des Probenahme- und Analyseverfahren als immanenten Bestandteil der Konzentrationsbegrenzung voraus; Grenzwert und Meßverfahren bilden eine untrennbare Einheit.
9Vgl. Berendes, Das neue Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 1989, S. 55 f.
10Dies zeigt sich gerade an dem hier in Rede stehenden Parameter CSB: Wird der CSB nicht von der abgesetzten, sondern von der nicht abgesetzten Probe ermittelt, ist davon auszugehen, daß bei Zugrundelegung der nicht abgesetzten Probe um 15 mg/l höhere Konzentrationswerte ermittelt werden.
11Vgl. Nr. 2.2.2 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwässern in Gewässer (Gemeinden) vom 16. Dezember 1982 - 1. AbwasserVwV, GMBl. 1982 S. 744; im übrigen: Berendes, a.a.O., S. 58.
12Die Höhe des in der wasserrechtlichen Erlaubnis jeweils festzusetzenden Konzentrationswertes wird damit durch das Probe- und Analyseverfahren wesentlich (mit)bestimmt.
13Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai 1999 - 9 A 232/95 -.
14Im vorliegenden Fall entspricht das Probenahmeverfahren, das in der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. Oktober 1990 maßgeblichen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt ist, nicht den sich aus Anlage B zu § 3 AbwAG 1989 ergebenden Anforderungen. Gemäß Anlage B Satz 1 zu § 3 AbwAG 1989 werden die Schadstoffgehalte aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe bestimmt. Demgegenüber enthält der für den Zeitraum 1. Januar bis 14. Oktober 1990 geltende wasserrechtliche Erlaubnisbescheid in der Neufassung vom 18. Oktober 1985 und in der Fassung des 5. Änderungsbescheides vom 20. Juni 1989 hinsichtlich des Bestimmungsverfahrens für den Parameter CSB lediglich die folgende Festlegung:
15"Art der Probenahme: Stichprobe/2h- Mischprobe" (Nr. IV b in der Fassung des 4. Änderungsbescheides vom 31. Oktober 1989),
16"DIN 38409-H 41-1 oder -2; Ausgabe: Dezember 1980; Abweichung: Als Heizquelle dient ein Metallblock oder Ölbad, die von einem Thermostaten gesteuert sind" (Nr. IV b in der Fassung des 4. Änderungsbescheides vom 31. Oktober 1988),
17Ist eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB 5 von der algenfreien Probe zu bestimmen" (Nr. IV, Erläuterungen, in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung des Erlaubnisbescheides vom 18. Oktober 1985),
18Bei der Probenahme wird das zur durchflußproportionalen Entnahme im Rahmen der Überwachung nach § 120 LWG vorgesehene Gerät eingesetzt, wenn der Einleiter den Anschluß dieses Gerätes ermöglicht." (Nr. IV, Erläuterungen, in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung des Erlaubnisbescheides vom 18. Oktober 1985).
19Damit ist weder festgelegt, daß die CSB-Konzentration aus der abgesetzten Probe zu bestimmen noch die abgesetzte Probe zu homogenisieren ist. Das Analyseverfahren nach DIN 38409-H 41, Ausgabe: Dezember 1980, legt als solches nicht fest, daß die Analyse (nur) auf der Grundlage der nicht abgesetzten Probe durchzuführen ist (Vgl. etwa Nr. 2.2.2 1. AbwasserVwV, wonach das vorgenannte Analyseverfahren sowohl auf die abgesetzte als auch auf die nicht abgesetzte Probe anwendbar ist, bei Zugrundelegung der nicht abgesetzten Probe sich jedoch die Werte nach Nr. 2.1 1. AbwasserVwV um 15 mg/l erhöhen). Des weiteren bestimmt das vorgenannte Analyseverfahren auch nicht, daß eine Homogenisierung der Probe vor der Durchführung des Analyseverfahrens zu erfolgen hat. Hierfür bedurfte es weitergehender Regelungen (vgl. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.5 1. AbwasserVwV vom 9. November 1988, GMBl. S. 602), die jedoch in der für den Zeitraum 1. Januar bis 14. Oktober 1990 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis gerade nicht enthalten waren.
20Für den genannten Zeitraum liegt auch keine Abgabeerklärung i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Ausführungen a, bb Seite 8 letzter Absatz bis Seite 10 Ende des 3. Absatzes des Urteilsabdrucks).
21Fehlt es danach für einen Teil des Veranlagungszeitraums (1. Januar bis 14. Oktober 1990) an einem Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 und auch an einer Abgabeerklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 und damit an der Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989, scheidet für den gesamten Veranlagungszeitraum 1989 die Halbierung des Abgabesatzes aus, unabhängig davon, ob für den übrigen Teil des Veranlagungszeitraums (15. Oktober bis 31. Dezember 1990) ein Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 vorliegt. Denn die Voraussetzungen, die § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für die Halbierung des Abgabesatzes normiert, müssen in dem jeweiligen Veranlagungsjahr, für das die Halbierung des Abgabesatzes begehrt wird, durchgängig vorgelegen haben.
22Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai 1999, a.a.O., Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 9 A 315/92 -, sowie Urteile vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 und 9 A 3/96 -, letztere zur gleichgelagerten Problematik in § 73 LWG 1989.
23Eine Halbierung des Abgabesatzes lediglich für einen Teilzeitraum (hier: vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1990) ist ausgeschlossen. Dies ergibt sich unabhängig davon, daß eine derartige Folge in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989 nicht ausdrücklich normiert ist, schon aus der Anknüpfung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 an den Abgabesatz. Der Abgabesatz ist, der Ausgestaltung der Abwasserabgabe als Jahresabgabe (§ 11 Abs. 1 AbwAG) und dem nur in wenigen Ausnahmefällen durchbrochenen, im übrigen das gesamte Abwasserabgabenrecht prägenden Jährlichkeitsprinzip,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1329 (1330),
25entsprechend, auf das gesamte Veranlagungsjahr (Kalenderjahr) bezogen, wie sich eindeutig aus § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1989 ergibt, wonach der Abgabesatz als DM-Betrag für jede Schadeinheit "im Jahr" festgesetzt ist. Wenn nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 unter bestimmten Voraussetzungen dieser für das gesamte Jahr Geltung beanspruchende Abgabesatz zu halbieren ist, dann erfordert die zeitliche Erstreckung der Geltung des Abgabesatzes, daß die Voraussetzungen, die zu seiner Reduzierung führen, in dem damit korrespondierenden Zeitraum vorgelegen haben, wie dies sinnfällig in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG 1989 zum Ausdruck kommt.
26Eine Abweichung hiervon mit dem Ziel der Erweiterung der Reduzierungsmöglichkeit des Abgabesatzes auf Teilzeiträume kommt nicht in Betracht. Dies gilt um so mehr, als es sich bei § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 um einen gesetzlichen Privilegierungstatbestand handelt und dem Gesetzgeber im Bereich der Abgabenprivilegierung ein weitreichender, auch von den Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zukommt. Danach ist es allein Sache des Gesetzgebers, den beschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 zu erweitern und Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der wasserrechtliche Vollzug in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem Inkrafttreten von Änderungen des Abwasserabgabengesetzes übereinstimmt, in die Privilegierung mit einzubeziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
29Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
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