Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 23 B 978/99

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 1999 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.


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