Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3045/98.A

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 1998 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1994 verpflichtet, bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei festzustellen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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