Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3045/98.A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Mai 1998 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1994 verpflichtet, bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei festzustellen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.
Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 1965 in Palu geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 6. Juni 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juni 1994 einen Asylantrag.
3Zur Begründung seines Asylbegehrens trug er im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im wesentlichen vor: Sie seien mit ihrem Vieh zu verschiedenen Orten gezogen. Im Sommer hätten sie das Vieh im Kreis Bingöl gehütet, im Winter seien sie in den Kreis Diyarbakir gezogen. Im Jahre 1989 hätten sie in den Bergen Vieh gehütet, als ein Gendarm die Herausgabe des staatlichen Genehmigungsschreibens für die Nomaden-Tätigkeit verlangt habe. Er - der Kläger - habe dies verweigert, weil er Angst gehabt habe, zwischenzeitlich von anderen Gendarmen nach der Genehmigung gefragt zu werden. Sie seien daraufhin geschlagen worden. Von 1991 bis November 1992 sei er Mitglied der HEP gewesen. Danach habe sich die Partei im Bezirk Kovancilar aufgelöst. Weil sie ständig unterwegs gewesen wären, habe er Aktivitäten für die Partei nicht entfaltet. Die Beitragszahlung habe sein Bruder erledigt. Am 5. November 1992 sei ein Cousin von ihm bei einem Anschlag in Kovancilar getötet worden. Der Anschlag habe dem Vater des Cousins, Herrn D. . S. D. , gegolten. Herr D. . D. sei in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt worden. Bei der Beerdigung sei der Sarg des Cousins mit einer Fahne bedeckt worden. Sie seien bei der Beerdigung aufgefallen, weil sie im Anschluß daran demonstriert hätten. Man habe damals vermutet, sie seien die Führer dieser Demonstration. Am nächsten Tag, dem 8. November 1992, sei er um 6.00 Uhr morgens zu Hause festgenommen worden und drei oder vier Tage lang auf der Wache festgehalten worden. Nach dem November 1992 habe er sich parteipolitisch nicht mehr engagiert. Sie hätten allerdings ständig Kontakt zu den Guerillas der PKK gehabt. Sie seien aufgefordert worden, das Dorfschützeramt abzulehnen und auch die anderen von der Notwendigkeit dieser Ablehnung zu überzeugen. Die Guerillas hätten auch Lebensmittel von ihnen verlangt und ihnen aufgegeben, die Verstecke der PKK nicht den Behörden preiszugeben. Er habe die Guerillas auch finanziell unterstützt, so habe er 1993 rund 30 Millionen türkische Lira an die PKK gezahlt. Am 9. August 1993 seien die Guerillas zu ihnen gekommen. Nachdem die Guerillas weggegangen seien, sei ihr Haus von den Sicherheitsbehörden gestürmt worden. Die ganze Familie sei geschlagen und gefoltert worden. Das Haus sei verwüstet worden. Er, sein Cousin und sein Bruder seien mitgenommen worden. Vier Tage lang seien sie auf der Wache geschlagen und gefoltert worden. Sein Vater habe daraufhin einen Rechtsanwalt beauftragt. Gegen Zahlung von 40 Millionen türkischer Lira pro Person seien sie dann freigelassen worden. Die Akte sei nach Zahlung dieser Beträge vernichtet worden. Etwa im April 1994 sei eine Bekanntmachung des Supergouverneurs in der Zeitung Hüriyet abgedruckt worden, nach der sämtliche Personen, die Vieh als Nomaden hüteten, Dorfschützer werden sollten. Am 3. Mai 1994 sei er zur Karakol bestellt worden. Ein leitender Beamter der Karakol habe ihn aufgesucht. Auf der Wache habe man ihn zum Führer der Dorfschützer machen wollen, weil er gut Türkisch spreche und während der Militärdienstzeit eine Funkausbildung absolviert habe. Er habe die Übernahme des Dorfschützeramtes unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Landwirt abgelehnt. Er sei daraufhin unter Tritten aus der Wache geworfen worden. Der leitende Beamte habe gesagt, daß er - der Kläger - nunmehr für alle Zwischenfälle in der Gegend verantwortlich sei. Wenn erneut etwas passiere, werde man ihn zuerst verdächtigen und zur Verantwortung ziehen. Man habe ihm verboten, die Gegend zu verlassen. Ihm sei in der Polizeiwache auch vorgehalten worden, daß er im Herbst 1993 eine Rede gehalten und die Dorfbewohner aufgefordert habe, das Dorfschützeramt abzulehnen. Daran habe sich seine Familie auch ausgerichtet, seine anderen Verwandten seien allerdings Dorfschützer geworden. Nachdem er aus der Karakol entlassen worden sei, habe er sich mit einem gefälschten Nüfus nach Istanbul begeben, wo er am 10. Mai 1994 angekommen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde man ihn für jeden Zwischenfall zur Verantwortung ziehen. Seine Familie werde derzeit ständig kontrolliert. Als er selbst noch in der Türkei gewesen sei, sei er ständig nach seinem Onkel D. . D. gefragt worden. Er habe auch die Änderung seines Namens in das Kurdische verlangt, was die türkischen Behörden jedoch etliche Male verweigert hätten.
4Mit Bescheid vom 27. Juli 1994 - dem Kläger zugestellt am 19. August 1994 - lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch jene des § 53 AuslG vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen.
5Mit seiner am 31. August 1994 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend bzw. präzisierend geltend gemacht: Der Vater seines am 5. November 1992 erschossenen Cousins heiße D. . R. D. . Der Name des getöteten Cousins laute S. D. . Die Beerdigung des Cousins habe am 7. November 1992 stattgefunden. An der nach der Beerdigung durchgeführten Demonstration hätten neben ihm - dem Kläger - weitere Familienangehörige sowie Dorfbewohner teilgenommen. Am 8. November 1992 gegen 6.00 Uhr morgens sei er zusammen mit zwei weiteren Personen festgenommen und vier Tage lang auf der Wache festgehalten worden. Soweit im Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt wiedergegeben sei, der Kläger sei alleine zu Hause festgenommen und drei oder vier Tage lang auf der Wache festgehalten worden, so sei dies unzutreffend. Tatsächlich seien insgesamt drei Personen vier Tage lang festgehalten worden. Am 13. Juni 1993 sei ein weiterer Cousin des Klägers, nämlich S. D. , der Angehöriger der Guerilla gewesen sei, bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Militärkräften und einer Gruppe von PKK-Kämpfern getötet worden. Die im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt erwähnte Rede, die sich gegen die Übernahme des Dorfschützeramtes gerichtet habe, habe er im Herbst 1993 in Solhan/Bingöl gehalten. Die am 3. Mai 1994 ausgesprochene Aufforderung, Führer der örtlichen Dorfschützer zu werden, sei in der Gendarmeriewache in Solhan/Bingöl erfolgt. In diesem Zusammenhang sei ihm auch vorgeworfen worden, daß er die Guerilla-Kämpfer unterstütze. Gleichzeitig sei ihm verboten worden, die Gegend zu verlassen. Einige Tage nachdem er seinen Asylantrag gestellt habe, habe er von einem in Elazig lebenden Onkel erfahren, daß nach ihm gesucht werde und sein Bruder A. M. A. Z. seinetwegen festgenommen worden sei. Bei Rückkehr in die Türkei habe er eine Bestrafung gemäß Art. 8 Anti-Terror-Gesetz sowie menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. Die Gefahr, weiteren politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ergebe sich namentlich auch aufgrund seiner Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen.
6Der Kläger hat mit der Klagebegründung eine Bescheinigung des Polizeidirektors von Elazig vom 13. September 1993, eine Erklärung des H. K. sowie ein Schreiben des D. . R. D. vom 21. Juli 1996 vorgelegt. In der Bescheinigung des Polizeidirektors von Elazig heißt es unter anderem, daß der 1976 geborene S. D. am 13. Juni 1993 in der Nähe der Stadt Tunceli und des Dorfes Mazgirt bei einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Militärkräften und einer Gruppe von Terroristen zu Tode gekommen sei. In der Erklärung des Herrn H. K. , der angibt, er habe dem im Jahre 1991 in Kovancilar gewählten Vorstand der HEP unter Vorsitz von D. . R. D. angehört, wird u.a. bestätigt, daß der Kläger Mitglied der Partei gewesen sei, Herr D. . R. D. am 5. November 1992 durch vier Schüsse verletzt worden und sein Sohn S. ums Leben gekommen sei. S. sei in dem Dorf Gülcati (Kirva) beerdigt worden. Der Leichnam sei am Friedhof mit der Fahne der Partei umwickelt worden. Einige Tage später habe er gehört, daß einige Freunde festgenommen worden seien. In dem Schreiben des D. . R. D. wird u.a. dargelegt, daß er und sein Sohn S. D. am 5. November 1992 von der Kontra- Guerilla angegriffen worden seien. Der Kläger habe die HEP gewählt und zusammen mit ihm - D. . R. D. - Aktivitäten durchgeführt.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 20. Mai 1998 hat der Kläger u.a. erklärt: Am 3. Mai 1994 sei er zur Polizeistation vorgeladen worden. Der Dorfwächter habe ihn davon benachrichtigt. Die Übernahme des Dorfschützeramtes habe er abgelehnt, weil er Kurde und PKK-Sympathisant gewesen sei. Die staatlichen Behörden hätten sich den Umstand zunutze machen wollen, daß er viele Informationen über die PKK und ihre Aktivitäten besessen habe. Er habe als in seiner Heimat anerkannte Person auch Einfluß auf seine Verwandten ausüben sollen. Die Sicherheitskräfte hätten gewußt, daß er früher die PKK unterstützt habe. Viele seiner Verwandten seien als PKK- Guerillas aktiv gewesen. Sie seien erst einen Tag vor dem Vorfall vom 3. Mai 1994 in die Gegend gekommen und hätten danach in die Hochlandgebiete weiterziehen wollen. Die Drohung, daß er im Falle der Weigerung, Dorfschützer zu werden, für alle Ereignisse als verantwortlich angesehen werde, habe der Kommandant der Station ausgesprochen.
8Nach Rücknahme des auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG gerichteten Teils seiner Klage hat der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1994 zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in dem Bundesamtsbescheid bezogen.
13Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und im übrigen die Klage abgewiesen.
14Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - dem Kläger zugestellt am 28. Juli 1998 - hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.
15Mit seiner am 26. August 1998 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung greift der Kläger die rechtliche Bewertung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht an.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juli 1994 zu verpflichten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen,
18hilfsweise,
19die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.
20Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
21Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1999 eingehend zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden; auf die Niederschrift vom 21. Mai 1999 wird Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Essen - 50 Cs 29 JS 410/96 - Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87 a Absätze 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg.
25Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist im hier mit dem Hauptantrag noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann verlangen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei festgestellt werden (1.) Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist; im übrigen bleibt die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (2.)
261. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG.
27Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Mit Blick darauf, daß Asylanerkennungsbegehren und Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG in ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang deckungsgleich sind, insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843,
29ist auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.
30Vgl. insbesondere: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 ff.
31In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung droht.
32Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -.
33Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt dem Kläger der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Denn er ist im Juni 1994 als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war bei seiner Ausreise aus der Türkei jedenfalls von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden staatlichen Friedensordnung ausgrenzen.
34Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
35Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
36Aufgrund des Akteninhalts und der mehrstündigen, eingehenden Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 1999 steht zumindest folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Der Kläger arbeitete in seiner Heimat gemeinsam mit seiner Familie als viehhütender Nomade. Am 9. August 1993 um 11.00 Uhr vormittags wurde der Kläger auf einer Weidefläche bei Solhan/Provinz Bingöl, auf der die Familie ihre Zelte aufgeschlagen hatte, von Gendarmen für insgesamt sechs Tage festgenommen, nachdem zuvor Kämpfer der PKK die Familie aufgesucht hatten. Der Kläger wurde in den ersten vier Tagen seiner Haft mißhandelt und dabei mehrfach zu seinem Wissen über die PKK- Kämpfer befragt. Seine Freilassung wurde durch die Einflußnahme von Bekannten, u.a. eines Rechtsanwalts, sowie die Zahlung eines Geldbetrages bewirkt. Am 3. Mai 1994 wurde der Kläger von einem Bediensteten der Karakol zur Polizeiwache in Solhan bestellt. Dort wurde er aufgefordert, als Dorfschützer zu arbeiten. Zu diesem Zwecke sollte ihm ein Funkgerät ausgehändigt werden, mit dessen Hilfe er den Sicherheitskräften Informationen u.a. über den Aufenthalt der PKK-Guerillas übermitteln sollte. Nachdem der Kläger die Übernahme des Dorfschützeramtes abgelehnt hatte, wurde ihm gesagt, er müsse entweder die PKK oder den Staat unterstützen. Es wurde ihm auch vorgehalten, daß er Dorfbewohner und andere Personen in der Umgebung animiert habe, das Dorfschützeramt abzulehnen. Man sagte ihm, er dürfe das Dorf nicht verlassen. Ein Unteroffizier der Armee im Range eines Oberfeldwebels drohte ihm, er werde zukünftig für jeden Zwischenfall verantwortlich gemacht werden. Daraufhin wurde er von Soldaten aus der Wache hinausbefördert. Dabei wurde der Kläger mit einem Gewehrkolben geschlagen und an der Treppe der Polizeiwache auch getreten.
37Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung dieser Ereignisse bestehen nicht. Der Kläger hat hierzu im Laufe des Asylverfahrens im wesentlichen gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben gemacht, die - auch unter Berücksichtigung der relativ einfachen Persönlichkeitsstruktur des Klägers - mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit den Schluß darauf zulassen, daß es sich nicht um eine erfundene Darstellung, sondern um die Wiedergabe vom Kläger selbst erlebter Vorgänge handelt. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1999 im Rahmen seiner intellektuellen Fähigkeiten in der Lage, spontan Einzelheiten zu den vorgenannten Geschehnissen anzugeben und sich zu Fragen oder Vorhalten sicher sowie detailreich zu äußern. Seine Schilderungen waren insoweit - trotz des inzwischen relativ großen Zeitabstandes - plastisch, präzise und - nach der Art und Weise des Vorbringens - erkennbar von eigener Betroffenheit geprägt. Er zeigte kein zwanghaftes Konformitätsbestreben, sondern bemühte sich ersichtlich unter Anstrengung seines Erinnerungsvermögens auch um berichtigende und vertiefende Detailangaben, etwa zur Stellung derjenigen Personen, die ihn am 3. Mai 1994 zur Karakol bestellt und ihm gedroht hatten, zukünftig für Zwischenfälle verantwortlich gemacht zu werden. Zudem fügt sich namentlich die Darstellung der Aufforderung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, schlüssig in die Lebensumstände des Klägers ein. Daß er für die Sicherheitskräfte mit Blick auf sein Nomadenleben als Informant über Aufenthalt und Aktivitäten der PKK-Guerilla besonders interessant und - mit Rücksicht auf die Ableistung des Militärdienstes u.a. bei einer Nachrichteneinheit - besonders geeignet erscheinen mußte, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei dürfte den Sicherheitskräften auch deshalb an einer Dorfschützertätigkeit des Klägers gelegen gewesen sein, weil er aus ihrer Sicht offenbar einen gewissen Einfluß auf seine Umgebung ausübte und sich bisher gegen die Übernahme des Dorfschützeramtes eingesetzt hatte.
38Obwohl der sonstige Vortrag des Klägers insbesondere zu seiner ersten Verhaftung im November 1992 und zu seinen Aktivitäten für die HEP mit Widersprüchlichkeiten behaftet war, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen zurücklassen, hat das Gericht aufgrund der anschaulichen und auch im übrigen überzeugenden Schilderung der Verhaftung im August 1993 und der am 3. Mai 1994 erfolgten Vorladung auf die Polizeiwache die feste Überzeugung gewonnen, daß zumindest die diesbezüglichen Angaben des Klägers der Wahrheit entsprechen. Diese Überzeugung wird durch die Widersprüche im sonstigen Vortrag des Klägers nicht erschüttert. Denn es gibt keine zwingende Vermutung des Inhalts, daß ein Asylbewerber, dessen Vorbringen sich zum Teil als unglaubhaft erwiesen hat, stets insgesamt die Unwahrheit sagt. Ob eine derartige Schlußfolgerung angebracht ist, hängt vielmehr von einer Bewertung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles ab, in die nicht nur der persönliche Eindruck einzustellen ist, den der Asylbewerber während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vermittelt, sondern auch die Erfahrung, daß Menschen mitunter dazu neigen, tatsächlich Erlebtes übertrieben darzustellen oder mit frei Erfundenem zu vermischen.
39Vgl. Senatsurteile vom 6. November 1995 - 25 A 4530/94.A -, S. 9 der Urteilsabschrift, sowie vom 28. Juli 1998 - 25 A 1717/96.A -, S. 9 der Urteilsabschrift.
40Gemessen an diesen Anforderungen, hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, daß die Angaben des Klägers zu seiner Verhaftung im August 1993 und zu der am 3. Mai 1994 erfolgten Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, der Wahrheit entsprechen.
41Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann offen bleiben, ob zwischen der Verhaftung im August 1993 und der Ausreise im Juni 1994 derjenige nahe zeitliche Zusammenhang bestand, den der herabgestufte Prognosemaßstab auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG voraussetzt.
42Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 1997 - 25 A 3083/97.A -, vom 23. Juli 1997 - 25 A 3243/97.A -, vom 7. Oktober 1998 - 25 A 3533/98.A - sowie vom 19. Oktober 1998 - 25 A 2077/98.A -.
43Seine Anwendung rechtfertigt sich nämlich jedenfalls mit Blick auf die - zeitnah zur Ausreise - am 3. Mai 1994 erfolgte Weigerung des Klägers, das Dorfschützeramt zu übernehmen.
44Nach der Rechtsprechung des Senats droht in der Türkei demjenigen, der bei den Sicherheitsbehörden seines Heimatbereichs in den individualisierten Verdacht geraten ist, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren, regelmäßig unmittelbar, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, politische Verfolgung in seiner Heimatregion.
45Vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 75 der Urteilsabschrift.
46Ein solcher Verdacht kann u.a. durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, begründet werden. Wer sich lediglich im Kollektiv - etwa mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung - geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen zwar noch nicht einem individuellen gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Anders verhält es sich indessen dann, wenn dem Betroffenen das Dorfschützeramt als Einzelperson im Polizeigewahrsam angetragen wird. In derartigen Fällen begründet die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, im Regelfall einen PKK-Verdacht. Anderes kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise allerdings dann gelten, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung auf sich beruhen lassen haben oder darauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr zurückgekommen sind.
47Vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 77 f. der Urteilsabschrift.
48Nach diesen Maßstäben drohte dem Kläger bei seiner Ausreise regional mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er hatte die Ausübung des Dorfschützeramtes verweigert, zu dessen Übernahme er am 3. Mai 1994 im Rahmen des Gewahrsams in der Polizeiwache Solhan als Einzelperson aufgefordert worden war. Daß daraus ausnahmsweise kein individuell auf den Kläger bezogener PKK-Verdacht resultierte, ist nicht ersichtlich. Die erkennbaren Umstände bieten keine Grundlage für die Annahme, die Sicherheitskräfte hätten die Weigerung des Klägers auf sich beruhen lassen. Ein längerer unbehelligter Aufenthalt nach der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, liegt nicht vor, da der Kläger bereits im Juni 1994 die Türkei verlassen hat. Ferner ist dem Kläger nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen in ernstzunehmender Weise angekündigt worden, daß man bei jedem Zwischenfall auf ihn zurückkommen werde. Ihm ist dabei - nämlich mit der Aufforderung, entweder die PKK oder den Staat zu unterstützen - zugleich verdeutlicht worden, daß er im Fall der Verweigerung der Dorfschützertätigkeit als Unterstützer der PKK angesehen werde.
49Bei diesem Sachverhalt war der Kläger nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen unmittelbar von mehrtägigen Festnahmen und Mißhandlungen bedroht. Derartige Maßnahmen wären nicht nur ihrer Intensität nach asylerheblich gewesen, sondern hätten zudem an die politische Überzeugung des Klägers und damit an ein asylrelevantes Merkmal angeknüpft. Denn das Vorgehen der Sicherheitskräfte hätte sich gegen den Kläger als vermeintlichen Unterstützer der PKK gerichtet. Die Asylerheblichkeit darauf fußender staatlicher Maßnahmen kann nicht mit der Begründung verneint werden, sie dienten der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum einen hätte es sich bei den im Fall des Klägers zu erwartenden Mißhandlungen um eine - auch von der türkischen Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahme bloßen Gegenterrors gehandelt, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen werden darf. Zum anderen galt und gilt, daß Festgenommene, denen einen staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.
50Vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96. A -, S. 38 f. und vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 118 ff.; ebenso Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff., jeweils unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam.
51Letzteres hätte auch auf den Kläger als eine der Unterstützung des militanten Separatismus verdächtige Person zugetroffen. Die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen wären dem türkischen Staat auch zuzurechnen gewesen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich insoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzeßtaten. Im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat gegen derartige Übergriffe energisch vorgegangen wäre.
52Vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 36 f. m.w.N.
53War der Kläger nach alledem von regionaler Vorverfolgung betroffen, befand er sich zugleich landesweit in einer ausweglosen Lage. Er war nämlich in keinem Landesteil der Türkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher.
54Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 342 ff.
55Eine inländische Fluchtalternative bestand zunächst nicht in den benachbarten ostanatolischen Bereichen mit eindeutig überwiegender kurdischer Bevölkerung. Denn dort war er vor asylerheblichen Übergriffen der Ordnungskräfte nicht sicher, da sich derartige Vorfälle dort im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise gleichermaßen häufig zutrugen und angenommen werden muß, daß bei einer Überprüfung des Klägers festgestellt worden wäre, daß er bereits als der Sympathie mit dem militanten Separatismus Verdächtiger aufgefallen war.
56Vgl. dazu die Feststellungen im Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 7 ff., 21.
57Dem Kläger stand aber auch in den außerhalb Ostanatoliens gelegenen Teilen der Türkei, insbesondere in den westtürkischen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften ihrer Heimatregion im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies ist anzunehmen, wenn sie dort von menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder bedroht waren und die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt. Eine solche Person kann nicht auf eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verwiesen werden. Es bestand die ernstzunehmende Möglichkeit, daß der Kläger bei einer routinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, festgenommen, längere Zeit festgehalten und mißhandelt worden wäre, nachdem Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für Solhan/Provinz Bingöl zuständigen Stellen ergeben hätten, daß es sich bei ihm um eine der Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelte.
58Vgl. dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, S. 75 f. m.w.N. zur Auskunftslage.
59Kommt dem Kläger im Rahmen der Rückkehrprognose mithin der herabgestufte Prognosemaßstab zugute, ist ihm Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuzuerkennen, weil er auch heute in keinem Teil seines Heimatlandes vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
602. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist; im übrigen bleibt sie rechtmäßig (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG).
61Vgl. dazu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 34 AsylVfG Rdn. 9, § 38 AsylVfG Rdn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 Rdn. 14 (Oktober 1995; GK- AuslR, § 50 Rdn. 22 (Februar 1996).
62Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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