Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 804/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entgegen der in § 95 Abs. 4 SGB VIII angeordneten Regel (Ausschluß des Suspensiveffektes) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Überleitungsbescheid anzuordnen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der sofortigen Vollziehbarkeit des Überleitungsbescheids rechtfertigen, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus Zweifeln an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Streitig ist zwischen den Beteiligten insofern, ob der mit dem Überleitungsbescheid vom 19. November 1998 geltend gemachte Unterhaltsanspruch in Höhe von 201,00 DM tatsächlich - und ggfls. in dieser Höhe - besteht. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII darf der Träger der öffentliche Jugendhilfe den Übergang (des Unterhaltsanspruchs) nur in der Höhe des Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Wortlaut entnommen, daß das Bestehen und die Höhe des Unterhaltsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Überleitungsbescheid der Überprüfung unterliege. Dieses Ergebnis erscheint zwar insoweit bedenklich, als die Überleitung den Träger der Jugendhilfe im Streitfall nicht von der Notwendigkeit entbindet, den übergeleiteten Anspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen und dort einer abschließenden gerichtlichen Kontrolle zuzuführen; der Unterhaltsverpflichtete hat in jenem zivilgerichtlichen Verfahren alle Einwendungen, die er dem ursprünglichen Anspruchsinhaber gegenüber hat.
4Vgl. Stähr in Hauck, SGB VIII K § 95 Rz. 14.
5Die dadurch bedingte Prüfung in unterschiedlichen Rechtswegen dürfte aber durch die Neufassung der §§ 94 ff. durch das Erste Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) bewußt in Kauf genommen worden sein; die Neuregelung diente dem Zweck, die Höhe der Heranziehung der Eltern (von vornherein) stärker an der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht zu orientieren.
6Vgl. Wiesner, SGB VIII, vor § 90 Rdnr. 7.
7Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung greifen die von der Antragstellerin beanstandeten Ansätze für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht durch. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung, das Kindergeld sei in die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens eingeflossen. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 19. November 1998 ergibt sich vielmehr, daß zusätzlich zu dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch das Kindergeld beansprucht wird, "welches die Familienkasse des Arbeitsamtes B. unmittelbar an die Stadt P. auszahlen wird". Ob diese - zusätzliche - Einbeziehung zu Recht erfolgt ist (vgl. § 93 Abs. 5 SGB VIII), bedarf hier keiner weiteren Ausführungen, da es insoweit an einer substantiierten Darlegung des Zulassungsantrags fehlt. Jedenfalls ist auch das Verwaltungsgericht (Beschlußausdruck S. 9) davon ausgegangen, daß in die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs das Kindergeld nicht eingeflossen ist. Auf die Berücksichtigungsfähigkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Fahrzeugkosten kommt es nicht an, da der notwendige Selbstbehalt auch nach der eigenen Berechnung der Antragstellerin - lälßt man den von ihr vorgenommenen Abzug des Kindergeldes (165,-- DM) außer Betracht - noch um mehr als 201,-- DM, nämlich um 207,25 DM - überschritten wird.
8Soweit die Antragstellerin die zusätzliche Berücksichtigung einer Aufwandspauschale von monatlich 200,-- DM begehrt, erscheint bereits fraglich, ob dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf seine erstmalige Geltendmachung im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde überhaupt berücksichtigt werden kann; jedenfalls ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren weder dargetan noch ohne weiteres ersichtlich. Die diesbezügliche Prüfung muß ggfls. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
10Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
11
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.