Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 5926/98
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung S. -Land, Flur 9, Flurstück 497 (M. weg 14 in L. ). Mit einem rückwärtigen Teil der nordöstlichen Grundstücksseite grenzt es an das zum Erlengrund erschlossene Grundstück der Beigeladenen (F. grund 36 in L. ). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, das auf deren Grundstück stehende Wohnhaus zurückzubauen.
3Mit Bauschein vom 1. Oktober 1989 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes. Auf den gegen die Baugenehmigung gerichteten Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau teilte ihnen der Beklagte nach Ausführungen zu gerügten Abstandfragen mit Schreiben vom 12. Juli 1990 mit:
4"Meine erteilte Baugenehmigung entspricht insoweit in vollem Umfang geltendem Recht. Ihr Widerspruch hat infolge dessen keine Aussicht auf Erfolg.
5Ergänzend darf ich Ihnen jedoch mitteilen, daß die Bauarbeiten abweichend von der meinerseits erteilten Baugenehmigung ausgeführt wurden. U.a. wurde das Dachgeschoß höher ausgeführt als genehmigt.
6Die Weiterführung der Arbeiten habe ich zwischenzeitlich durch Versiegelung unterbunden..."
7Der Kläger und seine Ehefrau nahmen daraufhin mit Schreiben vom 12. August 1990 ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 zurück und beantragten gleichzeitig, gegen die von der Baugenehmigung abweichende - zwischenzeitlich hinsichtlich der Außenmaße und -gestaltung des Hauses weitgehend abgeschlossene - Bauausführung einzuschreiten. Im Wege der 1991 erhobenen Untätigkeitsklage - 2 K 2141/91 VG L. - verfolgten sie sodann zunächst den Anspruch, "durch ordnungsbehördliche Maßnahmen...einen dem geltenden Baurecht entsprechenden Zustand wiederherzustellen." Im gerichtlichen Ortstermin am 3. September 1992 vertrat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts ausweislich eines Gesprächsvermerks des Beklagten die Ansicht, daß die Baugenehmigung dem Kläger und seiner Ehefrau gegenüber infolge der Rücknahme ihres Widerspruchs bestandskräftig geworden sei. Sie könnten einen Rückbau nur auf den Standard der Baugenehmigung verlangen. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. September 1992 sodann, den Erlaß einer auf das Ziel gerichteten Ordnungsverfügung, das Gebäude auf den Zustand zurückzuführen, wie er mit Bauschein vom 1. Oktober 1989 genehmigt worden war. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden war. Im übrigen verpflichtete es den Beklagten mit Urteil vom 22. September 1992 - 2 K 2141/91 VG L. - zum Erlaß einer Ordnungsverfügung des Inhalts, den Beigeladenen den Rückbau ihres Gebäudes auf den Zustand aufzugeben, wie er in dem Bereich, in dem es dem Grundstück des Klägers gegenüberliegt, genehmigt worden ist.
8Mit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 gab der Beklagte den Klägern u.a. den Teilabbruch des Wohngebäudes "auf max. folgende Höhenmaße" auf, "c) zum Grundstück 'M. weg 14' auf max. H = 6,5 m (d.h. max. 106,0 m über NN), so daß die Abstandfläche danach max. (6,5 m x 0,8 =) 5,2 m auf dem Grundstück 'F. grund 36' beträgt." Die Vollstreckung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung betrieb der Beklagte mit den Zwangsgeldfestsetzungsverfügungen vom 8. Dezember 1994, 10. März und 10. April 1995.
9Bereits mit Schreiben vom 24. September 1992 hatten der Kläger und seine Ehefrau die Rücknahme ihres gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 gerichteten Widerspruchs angefochten. Unter dem 9. August 1993 teilte ihnen der Regierungspräsident L. daraufhin mit, daß über ihren Widerspruch keine Entscheidung ergehen könne, da die Rücknahmeerklärung nicht anfechtbar sei. Der Kläger und seine Ehefrau erhoben daraufhin am 29. Oktober 1993 mit dem Ziel Klage, den Beklagten zum Rückbau des Gebäudes der Beigeladenen auf einen Zustand zu verpflichten, "wie er nicht nur der Baugenehmigung, sondern dem Baurecht...entspricht" (2 K 7471/93 VG L. ). Mit Verfügung vom 1. Dezember 1993 schrieb der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts die Kläger u.a. wie folgt an:
10"Unabhängig von diesem Verfahrensstand dürfte Ihre Klage unzulässig sein. Die Ordnungsverfügung verlangt bereits - über das Urteil 2 K 2141/91 hinaus - den Rückbau auf ein Maß, so daß Ihre Rechte wohl nicht mehr verletzt werden. Im übrigen ist durch die Abweichung von der Baugenehmigung vom 1.10.1989 diese Baugenehmigung erloschen. Die Beigeladenen können aus ihr keine Rechte mehr herleiten. Das von Ihnen betriebene Widerspruchsverfahren ist - unabhängig davon, ob Sie den Widerspruch wirksam zurückgenommen haben - gegenstandslos geworden.
11Sollten Sie der Auffassung sein, die Ordnungsverfügung vom 13.1.1993 trage Ihren Abwehrrechten noch nicht hinreichend Rechnung, wird um detaillierte Begründung gebeten..."
12Hierauf antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 u.a.:
13"Auch wenn die Baugenehmigung erloschen ist und die Eheleute T. daraus keine Rechte mehr herleiten können, besteht der rechts-widrige Zustand nach wie vor. Durch die Ordnungsverfügung vom 13.1.1993 wird noch kein rechtmäßiger Zustand hergestellt. Wir haben jedoch m.E. einen Anspruch darauf, daß der Zustand hergestellt wird, der geltendem Recht entspricht."
14Am 18. Juli 1995 baten die Beigeladenen um Entsiegelung der stillgelegten Baustelle, damit der Rückbau ausgeführt werden könne. Der Beklagte entsiegelte die Baustelle am 19. Juli 1995. Die Beigeladenen wurden mit Beschluß vom 29. August 1995 zum Verfahren 2 K 7471/93 VG L. beigeladen. Mit Schriftsatz vom 7. September 1995 nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die zur mündlichen Verhandlung geladen worden waren, die Klage zurück. Unter dem 21. September 1995 bestätigte der Beklagte anderen Nachbarn der Beigeladenen, daß der Rückbau im Dachgeschoß zur Zeit durchgeführt werde; die Rückbaumaßnahmen würden in regelmäßigen Abständen überprüft. Anläßlich einer Ortsbesichtigung am 27. November 1995 stellte der Beklagte den Rückbau des Dachs dergestalt fest, daß zur Gartenseite der Drempel um ca. 50 cm gesenkt und das Dach "abgeknickt" worden sei; die Abstandfläche werde eingehalten.
15Mit Schreiben vom 12. Februar 1996 bat der Kläger den Beklagten u.a. zu überprüfen, ob das Gebäude auf den Zustand der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 zurückgebaut worden sei und wies darüber hinaus darauf hin, daß das Dach im unteren Drittel eine stärkere Neigung als 36 Grad habe, obwohl der Bebauungsplan Nr. 67383/05 eine Dachneigung von 16 bis 36 Grad vorschreibe. Ohne Rechtsmittelbelehrung teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 24. Juli 1996 mit, daß die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 nicht abgeändert werde.
16Am 30. Dezember 1996 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, daß das Gebäude der Beigeladenen in der zurückgebauten Form mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts nicht vereinbar sei.
17Während des anhängigen Klageverfahrens erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung vom 2. Juli 1998 für die "Veränderung der Dachneigung, Erweiterung der Dachterrasse auf der Garage und die Veränderung des Brüstungsgeländers". Das Dach ist in die der Genehmigung zugrundeliegende Berechnung der Abstandfläche nicht einbezogen worden. Im Hinblick auf diese Baugenehmigung hat der Kläger ergänzend gerügt, daß nicht einzelne Maßnahmen genehmigt werden könnten, wenn die Baugenehmigung aus dem Jahre 1989 erloschen sei.
18Der Kläger hat beantragt,
19den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, das Gebäude auf dem Grundstück F. grund 36 in 50997 L. so zurückzubauen, daß keine Abstandflächen auf das Grundstück des Klägers fallen.
20Der Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hat zur Klageerwiderung ausgeführt, daß die erforderlichen Abstandflächen eingehalten würden.
23Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
24Mit dem Kläger am 16. Oktober 1998 zugestelltem Urteil vom 15. September 1998, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den am 12. November 1998 gestellten Antrag hat der Senat mit dem Kläger am 26. Februar 1999 zugestellten Beschluß vom 23. Februar 1999 die Berufung zugelassen. Mit am 25. März 1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
25Er trägt vor: Er habe auf seine Abwehrrechte nicht materiell verzichtet. Er habe den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 nur im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm schriftlich und bei einer Vorsprache am 19. Juli 1990 durch den Sachbearbeiter des Beklagten mündlich bestätigten Angabe zurückgenommen, daß die Baugenehmigung vollen Umfangs geltendem Recht entspreche. Unmittelbar nachdem er erfahren habe, daß diese Auskunft falsch gewesen sei, habe er die Rücknahme des Widerspruchs angefochten und auch damit zu erkennen gegeben, daß er auf seine Abwehrrechte nicht verzichten wolle. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob er den Widerspruch gegen die Baugenehmigung zurückgenommen habe, da diese erloschen sei. Durch seine Rücknahmeerklärung allein habe sie allerdings nicht bestandskräftig werden können, da noch andere Widerspruchsverfahren anhängig gewesen seien. Ein Verzicht auf seine Abwehrrechte könne ferner nicht aus der teilweisen Rücknahme der Klage 2 K 2141/91 VG L. hergeleitet werden, da er die Klage auf in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gegebene Empfehlung des Gerichts zurückgenommen habe. Die Rücknahme der Klage 2 K 7471/93 VG L. gebe für einen Verzicht ebenfalls nichts her, denn diese habe er auf die auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1993 gestützte Annahme zurückgenommen, mit einer Klageabweisung rechnen zu müssen. Aufgrund dieser Verfügung, aber auch der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Januar 1993 sowie des Schreibens des Beklagten vom 3. Januar 1994 habe er darauf vertrauen dürfen, daß ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden würde. Wiederholt habe er darauf hingewiesen, daß die Abstandflächenberechnungen u.a. deshalb falsch seien, weil sie nicht von der natürlichen, sondern einer aufgeschütteten Geländeoberfläche ausgingen. Es werde nicht berücksichtigt, daß das erste Obergeschoß des Gebäudes zum rückwärtigen Grundstücksbereich auskrage und die Dachneigung im abgesenkten Bereich größer als 45 Grad sei. Gerade durch die nunmehr ausgeführte Dachneigung werde die erforderliche Abstandfläche noch stärker in Anspruch genommen als zuvor. In dieser Situation müsse eine neue Abstandflächenberechnung durch einen neutralen Sachverständigen erstellt werden.
26Der Kläger beantragt,
27das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er erwidert, daß der Kläger spätestens mit der im Verfahren 2 K 7471/93 VG L. erklärten Klagerücknahme seinen Willen, auf Abwehrrechte materiell-rechtlich zu verzichten, objektiv zu erkennen gegeben habe. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 sei nicht anfechtbar.
31Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 2 K 2141/91, 2 K 7471/93 und 2 L 1178/97 VG L. sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Berufung ist unbegründet.
35Die Klage ist zulässig.
36Der Kläger hat auf Abwehrrechte gegen das von den Beigeladenen errichtete Vorhaben - mit der Folge der Unzulässigkeit seiner Klage
37vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, § 74 Rdnr. 46 -
38nicht verzichtet.
39Voraussetzung eines Verzichts ist, daß er sich auf ein konkretes Vorhaben bezieht und daß er gegenüber der Baugenehmigungsbehörde, jedenfalls aber gegenüber dem Bauherrn in einer Weise erklärt ist, die am objektiven Erklärungswert der auf Verzicht gerichteten Äußerung keinen Zweifel läßt.
40Vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -; Urteil vom 4. Juli 1996 - 7 A 3795/94 -.
41Die Erklärungen des Klägers, aus denen das Verwaltungsgericht einen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte entnommen hat, sind schon nicht hinreichend konkret und bedingungslos abgegeben, um aus objektivierter Sicht des Erklärungsempfängers als Verzicht verstanden werden zu können. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 ist an Voraussetzungen geknüpft, nämlich in der Erwartung abgegeben, daß "die Baugenehmigung unter Beachtung und in Übereinstimmung mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erteilt worden (ist)." Ein "Antrag auf Einschreiten gegen die von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung" sei "erst dann erledigt, wenn der Bau entsprechend der erteilten Genehmigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandflächen errichtet ist."
42Ein Verzicht ist auch der "Beschränkung ihres (des Klägers und seiner Ehefrau im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. verfolgten) Antrags auf ordnungsbehördliches Einschreiten" nicht zu entnehmen. Der (teilweisen) Klagerücknahme kommt regelmäßig kein weitergehender Erklärungswert als derjenige zu, daß der geltend gemachte Anspruch im Umfang der Rücknahme derzeit nicht weiterverfolgt werden soll. Eine andere Frage ist, ob der durch Rücknahme prozessual erledigte Teil des zunächst geltend gemachten Anspruchs erneut zum Gegenstand einer (Erfolg versprechenden) Nachbarklage gemacht werden kann, was etwa dann nicht anzunehmen ist, wenn der Anspruch zwischenzeitlich verwirkt ist, wobei das die Vertrauensgrundlage des Dritten schaffende Verhalten des Anspruchsinhabers in der Klagerücknahme liegen kann, aber nicht liegen muß. Aus den vorstehenden Gründen läßt sich auch der Rücknahme der Klage 2 K 7471/93 VG L. kein Verzicht entnehmen.
43Die Klage ist jedoch unbegründet.
44Der Kläger hat die im vorliegenden Verfahren verfolgten Abwehrrechte verwirkt.
45Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums ferner voraus, daß besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muß beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201.
47Die Beigeladenen durften darauf vertrauen, daß der Kläger sein - in diesem Zusammenhang unterstelltes, mangels Anhaltspunkten für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über die Dachneigung allenfalls aus bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen herleitbares -Abwehrrecht gegenüber dem von ihnen errichteten Vorhaben nicht mehr in weitergehendem Umfang ausüben werde, als er es im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gestellt hatte. Es kommt daher für den vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Beigeladenen aus der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 noch Rechte herleiten können. Nur angemerkt sei, daß der Ablauf der Geltungsdauer dieser Baugenehmigung (vgl. § 72 Abs. 1 BauO NW 1984, nunmehr § 77 Abs. 1 BauO NW 1995) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über alle Nachbarwidersprüche - also auch des mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 erhobenen Widerspruchs der Frau Kraemer - gehemmt bzw. unterbrochen gewesen sein dürfte und demnach unter Umständen der Abänderung durch die vom Kläger nach Aktenlage bislang nicht angefochtene, möglicherweise jedoch noch anfechtbare Baugenehmigung vom 2. Juli 1998 zugänglich war. Auch kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden ist. Hierfür spricht allerdings, daß der Kläger (und seine Ehefrau) den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 zurückgenommen haben und die mit Schreiben vom 24. September 1992 erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung aus den vom Regierungspräsidenten L. mit Bescheid vom 9. August 1993 dargelegten Gründen unzulässig sein dürfte, wenn nicht ohnehin jedenfalls dieser Bescheid des Regierungspräsidenten das Widerspruchsverfahren mittlerweile bestandskräftig abgeschlossen hat.
48Bereits aus der Beschränkung des vom Kläger und seiner Ehefrau im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. verfolgten Begehrens durften die Beigeladenen herleiten, daß der Kläger (und seine Ehefrau) keine weitergehenden Abwehrrechte gegenüber dem von ihnen errichteten Vorhaben herleiten wollte, als sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt worden sind. Allerdings haben der Kläger und seine Ehefrau, möglicherweise noch bevor sich die Beigeladenen auf die Nichtausübung weitergehender Nachbarrechte in schutzwürdiger Weise eingerichtet haben, erneut den Erlaß einer Ordnungsverfügung gerichtlich eingefordert, mit der sie ihre Nachbarrechte über das sich aus der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 ergebende Schutzmaß hinaus geltend machten (2 K 7471/93 VG L. ). Die Rücknahme auch dieser Klage nach annähernd zweijähriger Rechtshängigkeit konnten die Beigeladenen dann jedoch nur so verstehen, daß es dem Kläger (und seiner Ehefrau) jedenfalls nunmehr nur noch darauf ankam, einen Bauzustand abzuwehren, der hinsichtlich nachbarrechtlicher Belange über den mit Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 genehmigten Zustand hinausging.
49Die vom Kläger angeführten Gründe, weshalb der Rücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 sowie der teilweisen Rücknahme der auf Erlaß einer Ordnungsverfügung gerichteten Klage 2 K 2141/91 VG L. kein Verzicht zu entnehmen sei, bekräftigen, daß die Beigeladenen aus der Rücknahme der Klage 2 K 7471/93 VG L. das Vertrauen darauf ableiten durften, der Kläger werde jedenfalls nunmehr keine weitergehenden Abwehrrechte geltend machen. Den Beigeladenen erkennbar war sich der Kläger bewußt, daß ihm die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 und deren sich daraus ergebende Bestandskraft entgegengehalten werden konnte. Er will aufgrund der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. September 1992 im Verfahren 2 K 2141/91 VG L. erfahren haben, daß die ihm zuvor vom Beklagten erteilte Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 fehlerhaft gewesen sei; daraufhin hat er die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angefochten (S. 3 und S. 4 des Schriftsatzes vom 12. November 1998). Dem Kläger war ferner bekannt, daß die ihm nach seinem Vortrag gegebene Empfehlung des Verwaltungsgerichts, die Klage 2 K 2141/91 VG L. teilweise zurückzunehmen, auf der Annahme einer ihm gegenüber bestandskräftigen Baugenehmigung vom 1. Oktober 1989 beruhte. Aus diesen Gründen hat der Kläger zur Begründung der Klage 2 K 7471/93 VG L. zur Bedeutung der Anfechtung der Rücknahmeerklärung ausgeführt (S. 1 und 2 der Klageschrift vom 28. Oktober 1993). Seine Ansicht, daß er einen weitergehenden Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem von den Beigeladenen errichteten Vorhaben habe, als er durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 1992 tituliert ist, hat der Kläger sodann auf die Verfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1993 - mit der dieser in Zweifel zog, ob der Kläger einen weitergehenden Anspruch habe - mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1993 bekräftigt. Die sodann 1 1/2 Jahre später nach Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte Klagerücknahme konnte bei dieser Ausgangslage von den Beigeladenen nur so verstanden werden, daß der Kläger und seine Ehefrau nunmehr endgültig von einer weiteren Geltendmachung ihrer Rechte absehen wollten. Daß der Kläger und seine Ehefrau fürchteten, "daß es (das Verwaltungsgericht) die Klage zurückweisen würde", mindert den Bedeutungsgehalt der Klagerücknahme nicht, und zwar auch nicht im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 3. Januar 1994, mit dem sich dieser den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Verfügung des Berichterstatters vom 1. Dezember 1993 angeschlossen hat. Diesem Schreiben läßt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, daß der Beklagte zugunsten des Klägers über die Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 hinausgehende Maßnahmen hätte in Aussicht stellen wollen; er hat sich vielmehr ausdrücklich auf die in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. September 1992 erklärte teilweise Klagerücknahme bezogen.
50Die Beigeladenen haben sich darauf eingerichtet, daß die Kläger einen weitergehenden, als mit dem Urteil vom 22. September 1992 titulierten Anspruch nicht geltend machen würden. Sie haben nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 12. Februar 1996 im Herbst 1995 "das rückwärtige Dach...im unteren Drittel abgesenkt" und damit mit erheblichen Kosten verbundene Bemühungen unternommen, um der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993, deren Erlaß dem Beklagten durch Urteil des Verwaltungsgerichts auferlegt worden war, Genüge zu tun. Der Rückbau des Gebäudes mag auch zur Abwehr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfolgt sein, findet hierin aber nicht seinen einzigen Sinn, sondern wäre vielmehr wirtschaftlich im wesentlichen sinnlos, wenn die Beigeladenen nicht darauf hätten vertrauen können, zugleich mit der Erfüllung der ihnen durch Ordnungsverfügung auferlegten Rückbauverpflichtung auch alles getan zu haben, was zur Befriedigung der Nachbarrechte erforderlich war, die der Kläger noch geltend machen konnte.
51Ob die Beigeladenen der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 insbesondere hinsichtlich abstandrechtlicher Anforderungen tatsächlich entsprochen haben, oder dies (wie vom Kläger unter Beweisantritt in Abrede gestellt wird) nicht der Fall ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Streitgegenstand ist ein über diese Ordnungsverfügung hinausgehender, vom Kläger jedoch verwirkter Anspruch auf Erlaß einer auf weitergehenden Rückbau des Hauses der Beigeladenen gerichteten Ordnungsverfügung. Sollte der bislang verwirklichte Rückbau der Ordnungsverfügung vom 13. Januar 1993 nicht genügen, kann dies Gegenstand eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens sein.
52Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
53Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
54Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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