Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 932/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozeßkostenhilfe unter Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 150,-- DM bewilligt und Rechtsanwalt A. , R. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß §§ 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren. Die Klägerin hat gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, daß sie bis heute
3vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW -, Beschlüsse vom 31. März 1991 - 16 B 3822/89 - und vom 29. Juni 1992 - 18a E 785/91.A -,
4lediglich in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung in Raten aufzubringen.
5Bei der Festsetzung der Monatsrate ist der Senat von einem Monatseinkommen von netto 1.267,20 DM ausgegangen, wie es sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Rentenbescheid ergibt, der ab Dezember 1998 gültig ist. Hiervon hat der Senat gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO den Betrag von 663,-- DM und gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 den auf die Klägerin entfallenden Mietanteil von 200,00 DM abgezogen. Bei dem danach verbleibenden Betrag von 404,20 DM ergibt sich für die Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine monatliche Rate von 150,-- DM.
6Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozeßkostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewißheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu gewähren. Diese ist schon dann gegeben, wenn der Erfolg der Klage von der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen abhängt.
7Danach kann der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil der für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG maßgebende Sachverhalt noch in einem Maße klärungsbedürftig ist, das eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rechtfertigt.
8Allerdings spricht alles dafür, daß die Klägerin, die ohne Aufnahmebescheid ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Dauer aufgegeben hat, die besonderen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt. Die Versagung eines Aufnahmebescheides dürfte für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten, da sie ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten im berechtigten Vertrauen auf einen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben hat. Denn der Klägerin ist von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau ein Visum zum dauernden Aufenthalt erteilt worden, weil aufgrund eines Irrtums der Bediensteten davon ausgegangen wurde, daß der Klägerin eine Übernahmegenehmigung erteilt worden sei. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin diesen Irrtum gekannt oder gefördert hat, um die Ausreise zu erreichen.
9Offen ist zur Zeit, ob die Klägerin die sonstigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG, nämlich die Anforderungen des Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Das ist nur dann der Fall, wenn die die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 BVFG Spätaussiedler ist. Das kann die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin nur sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist.
10Die Klägerin dürfte die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG erfüllen, da sie von einer deutschen Volkszugehörigen abstammt. Offen ist jedoch, ob der Klägerin von ihren Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt worden sind (Nr. 2). Die Klägerin geht davon aus, daß sie Deutsch als Muttersprache in der Familie erlernt und die Sprache bis zu ihrer Ausreise in ausreichendem Maße beherrscht habe. Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, die Klägerin habe bei ihrer Einreise nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, so daß nicht auf die Vermittlung des Deutschen als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache geschlossen werden könne. Dies sei bei ihrer Anhörung festgestellt worden. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist lediglich ein Vermerk enthalten "Astin spricht etwas deutsch". Nähere Angaben über die Anhörung, die wohl ohne Sprachmittler durchgeführt worden ist, sind jedoch nicht vorhanden. Die Angaben der Kinder der Klägerin in ihren Verfahren auf Erteilung von Aufnahmebescheiden bzw. Vertriebenenausweisen, die diese einige Zeit vor der Einreise der Klägerin gemacht haben, sind insoweit widersprüchlich, da die Tochter angegeben hat, die Muttersprache und die Umgangssprache der Klägerin in der Familie sei Deutsch, während im Aufnahmeantrag des Sohnes erklärt worden ist, die Muttersprache und Umgangssprache der Klägerin in der Framilie sei Russisch.
11Bisher nicht geklärt ist auch, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist - neben weiteren Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, dürfte hier wohl nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen sein. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspaß war eine Erklärung erforderlich, weil ihr Vater russischer Volkszugehöriger und ihre Mutter deutsche Volkszugehörige ist. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Kommandantur im Jahre 1956 war nach den den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und den übrigen Beteiligten bekannten Erkenntnissen des Senates die durch Verordnung des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom 10. September 1940 bestätigte "Ordnung über die Pässe".
12Vgl. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24. November 1995, S. 14, Brunner, Stellungnahme an VGH Baden- Württemberg v. 18. Oktober 1995, S. 2 ff.
13Nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) dieser Paßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, wie es später in I Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung vom 28. August 1974 ausdrücklich geregelt worden ist.
14Vgl. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24. November 1995, S. 14, Brunner, Stellungnahme an VGH Baden- Württemberg v. 18. Oktober 1995, S. 3 ff.
15Die Klägerin ist in ihren ersten Inlandspaß mit russischer Nationalität eingetragen worden. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 132 und vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897.
17Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß eingetragen worden ist.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897.
19Es ist bisher offen, ob die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum darstellt. Dagegen spricht, daß die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, bei der Erteilung des Inlandspasses sei sie weder gefragt worden, noch habe sie sich zu der ihr aufgezwungenen russischen Nationalität äußern können. Dieser Vortrag kann nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden. Denn auch wenn in der Regel das Wahlrecht beachtet worden ist, kann nach den Erkenntnissen des Senats nicht ausgeschlossen werden, daß in Einzelfällen gegen oder ohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung vorgenommen worden ist.
20Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 -.
21Dies dürfte besonders für die Zeit während und kurz nach Aufhebung der Kommandantur gelten. Hinzu kommt, daß die Beklagte in anderen Verfahren mitgeteilt hat, daß vor 1974 auch ein Formular der Forma 1 verwandt worden ist, in das möglicherweise nur die Nationalitäten der Eltern einzutragen waren.
22Sollte sich ergeben, daß die Klägerin kein wirksames Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat, so stellt sich die Frage, ob der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit i.S. von § 6 Abs. 2 BVFG schon entgegensteht, daß die Klägerin ausgereist ist, ohne zuvor die deutsche Nationalität in ihren Inlandspaß eintragen zu lassen, obwohl dies nach kasachischem Recht seit dem 26. Juni 1992 möglich war.
23Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NW vom 13. September 1995, (513- 542.40 GUS), Anlage der Botschaft Almaty, D.1..
24Der Senat ist in Fällen, in denen der Aufnahmebescheid vom Herkunftsgebiet aus beantragt wurde und eine nichtdeutsche Nationalität in den Inlandspaß noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetragen war, die dem Aufnahmebewerber (möglicherweise) nicht zuzurechnen war, davon ausgegangen, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 1. Alternative nicht vorlag, weil dem noch im Aussiedlungsgebiet befindlichen Aufnahmebewerber zumindest zur Zeit eine Eintragung der deutschen Nationalität möglich und zumutbar sei.
25Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. April 1998 - 2 A 5206/95 -, und Beschluß vom 2. April 1998 - 2 A 5296/94-.
26Insoweit kann hier aber zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin, die von 1941 bis 1956 unter Kommandantur stand, von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige behandelt worden ist, wie sich aus der Bescheinigung der Innenverwaltung der UdSSR vom 24. Mai 1991 ergibt. Weiter könnte von Bedeutung sein, daß die Klägerin bereits im Juni 1993 auf Dauer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
27Außerdem ist zu prüfen, ob zugunsten der Klägerin die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BVFG eingreift. Danach gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille der deutschen Volksgrupppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist. Von einer derartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität dürfte für das Jahr 1949, in dem die Klägerin ihren ersten Inlandspaß hätte erhalten müssen bzw. für die Zeit unmittelbar nach dem Ende der Kommandantur wohl auszugehen sein. Bei der Frage, ob der Wille der Klägerin der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft war, dürfte zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin bis 1987 zusammen mit ihrer dem deutschen Volkstum zugehörenden Mutter gewohnt hat und von den sowjetischen Behörden als deutsche Volkszugehörige behandelt worden ist, wie sich aus der Bescheinigung der Innenverwaltung der UdSSR vom 24. Mai 1991 ergibt.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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