Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2689/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.024,27 DM festge- setzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einwand, die Berech- nung des Erschließungsbeitrags in der vom Verwaltungsgericht letztlich (nach dem Stand der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1999) für rechtmäßig erachteten Höhe sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, führt nicht dazu, daß es dem angefoch- tenen Bescheid an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW); auch seine Aufhebung wegen eines Begründungsmangels kommt nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1, § 127 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW). Erst recht ergibt sich daraus nicht die Nichtigkeit des Bescheides.
4Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 24 Rdnr. 25 m.w.N.
52. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
6a) Der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor.
7Der Zulassungsantrag sieht einen solchen Verstoß zum einen darin, daß das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, ohne die Klägerin davon in Kennt- nis zu setzen, die Beklagte vorsorglich um eine Alternativbe- rechnung des Erschließungsbeitrags (unter Einschluß der bis- lang dem Außenbereich zugeordneten Grundstücke und der ent- sprechenden Kostenanteile) gebeten und diese Berechnung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Dies begründet in- dessen keinen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Dieser gebietet, daß das Gericht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einräumt, sich zu allen der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Voraussetzung ist allerdings, daß der Betroffene den eigenen Verfahrensob- liegenheiten nachkommt und namentlich durch Wahrnehmung eines Verhandlungstermins das Seinige tut, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung nimmt er sich selbst die Möglichkeit, zu dem dort Erörterten gehört zu werden.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 18.79 -, BVerwGE 61, 145 (146); Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 26; Eyer- mann/J. Schmidt, VwGO, Kommentar, 10. Aufl. 1998, § 108 Rdnr. 21.
9So liegt der vorliegende Fall: Die Klägerin war zur mündlichen Verhandlung am 2. März 1999 ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden, daß bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). In diesem Termin hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, an den Erörterungen teilzunehmen, Einwände zu erheben, Fragen zu stellen und etwa auf eine Erläuterung der erwähnten Alternativberechnung zu drängen. Die Klägerin ist diesem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Auch im Nachgang zu dem Termin hat sie nicht alles Erforderliche unternommen, um sich Kenntnis von der in der (ihr übersandten) Niederschrift über die mündliche Verhandlung erwähnten Neuberechnung der Beklagten zu verschaffen, namentlich durch einen Antrag auf Akteneinsicht vor dem Verkündungstermin. Damit hat sich die Klägerin aus eigenem Willensentschluß dieser Möglichkeiten rechtlichen Gehörs begeben.
10Das Verwaltungsgericht war nicht ohne weiteres gehalten, die Klägerin schon vor dem Termin darüber zu unterrichten, daß es vorsorglich die erwähnte Alternativberechnung des Beklagten erbeten hatte. Es durfte vielmehr davon ausgehen, daß in der mündlichen Verhandlung hinreichende Gelegenheit zur Information und zur Erörterung etwaiger mit der Hilfsberechnung zusammenhängender Fragen bestehen werde.
11Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, nachdem es die Klägerin durch Übersendung des Terminprotokolls über Inhalt und Gang der mündlichen Verhandlung unterrichtet und sie ergänzend auf die Möglichkeit einer (kostengünstigen) unstreitigen Beilegung des Verfahrens hingewiesen hatte, den auf den 13. April 1999 anberaumten Verkündungstermin - wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. April 1999 beantragt - aufzuheben, damit sie die neu vorgelegten Berechnungsgrundlagen überprüfen "und hiernach ggf. Stellung nehmen" könne. Diesen Antrag auf Terminsaufhebung hat das Verwaltungsgericht mangels Substanz unter Hinweis auf das Fernbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Möglichkeit einer Entscheidung im Falle des Nichterscheinens und somit nach dem Vorstehenden mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt (vgl. S. 4 Mitte des Entscheidungsabdrucks).
12Ebenfalls unbegründet ist der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei für sie überraschend gewesen. Die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht nunmehr anders als im vorangegangenen Eilbeschluß vom 23. April 1996 beurteilt hat, waren im Verfahren angesprochen; mit der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung mußte die Klägerin schon deshalb rechnen, weil der Eilbeschluß ca. drei Jahre zurücklag und ihm eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde lag. Im übrigen waren namentlich zur strittigen Frage des Anteils der Straßenoberflächenentwässerung an den Kanalbaukosten Schriftsätze der Beteiligten (vom 8. Oktober 1998 bzw. 21. Februar 1999) gewechselt worden, die sich mit einer neueren Entscheidung des 15. Senats des beschließenden Gerichts vom 2. September 1998 - 15 A 7644/95 - zu dieser Frage befaßten.
13b) Soweit mit dem weiteren Vortrag im Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit des geltend gemachten Erschließungsaufwandes zu überprüfen, der Verfahrensmangel unterbliebener Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, genügt das pauschale, auf den "gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag" Bezug nehmende Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im übrigen ist dieser Vorwurf durch nichts belegt (vgl. vielmehr den ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsge- richts im Sitzungsprotokoll vom 2. März 1999, S. 4 oben).
143. Ebenfalls am Darlegungserfordernis scheitert die pauschale Bezugnahme auf "sämtliche von der Antragstellerin erstinstanzlich gerügten Satzungsmängel".
154. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
16Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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