Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 909/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26. Februar 1999 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Februar 1999 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 23, Flurstück 453 wird angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.


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