Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 144/97.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 30 "Gewerbe-gebiet X. 3. und 4. Planungsabschnitt" der Gemeinde S. ist nichtig, soweit er folgende textliche Festsetzungen enthält:
- in Nr. 5.1 die Regelung, daß die Bäume und Sträucher nach den Methoden des ökologischen Waldbaus zu bewirtschaften sind;
- in den Nrn. 4, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 die Regelungen über die konkreten Pflegemaßnahmen und
- in den Nrn. 6.1, 6.2 und 6.4 die Regelungen über die bautechnische Ausführung der Absperrung der Zufahrt bzw. des Wirtschaftswegs.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 30 "Gewerbegebiet X. 3. und 4. Planungsabschnitt" der Antragsgegnerin, der ihr als Damwildgehege genutztes Grundeigentum teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als öffentliche Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün) überplant.
3Der Bebauungsplan erfaßt ein bislang nahezu vollständig unbebautes Areal, das unmittelbar neben der Bundesautobahn A 4 liegt. Es hat von Nordwesten nach Südosten eine Länge von rd. 800 m und von Nordosten - hier grenzt das Plangebiet an die Böschungen der Autobahn - nach Südwesten eine Breite von ca. 300 bis 400 m. Südlich des Plangebiets liegt die Ortschaft X. , im Nordwesten beginnt jenseits des das Plangebiet begrenzenden Eulenwegs die Bebauung von Wald. Südwestlich des Plangebiets und westlich von X. sind ausgedehnte Gewerbeflächen vorhanden, die von den Planungsabschnitten 1 und 2 des Bebauungsplans Nr. 30 erfaßt werden, allerdings bei Aufstellung der hier strittigen Planungsabschnitte 3 und 4 noch nicht vollständig bebaut waren. Im mittleren Teil des südwestlichen Plangebiets überplant der hier strittige Plan Teilbereiche des 2. Planungsabschnitts. Der Bereich eines bereits vorhandenen, auf der Grundlage des 2. Planungsabschnitts errichteten Betriebs ist aus dem Geltungsbereich des hier strittigen 3. und 4. Planungsabschnitts herausgenommen; für diesen Bereich sind die Festsetzungen des 2. Planungsabschnitts im strittigen Plan lediglich nachrichtlich wiedergegeben.
4Der vom strittigen Plan erfaßte Bereich ist topografisch bewegt. Die höchste Erhebung im Plangebiet ist der dicht neben der Autobahn gelegene T. (338,7 m über NN). Im äußersten Südosten zum Nordostrand von X. fällt das Gelände bis auf etwas unter 300 m über NN ab; auch im Nordwesten - südlich von Wald - fällt das Gelände in einem Taleinschnitt auf rd. 310 m über NN ab.
5Im Einzelnen trifft der strittige Plan folgende Festsetzungen:
6Zur Erschließung des Plangebiets sind die von X. nach Norden spitzwinklig auf die Autobahn zuführende S. straße und eine in West-Ost-Richtung aus dem 2. Planabschnitt nach Osten auf die Autobahn zuführende weitere Straße vorgesehen, die sich im südwestlichen Planbereich - neben dem von der Neuplanung ausgenommenen Betrieb - kreuzen. Die S. straße soll im Nordwesten, dicht vor der Verknüpfung mit dem das Plangebiet begrenzenden F. weg einen Wendekreis erhalten und im Bereich südlich der Kreuzung mit der West-Ost-Erschließung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Straßenrückbau) ausgestaltet werden. Die West-Ost-Erschließung soll rd. 100 m vor der Autobahn mit einem Wendekreis enden.
7Beiderseits des östlich der Kreuzung mit der S. straße gelegenen Abschnitts der West-Ost-Erschließung ist ein gegliedertes Gewerbegebiet ausgewiesen, das bis ca. 40 - 50 m an die Autobahn heranrücken soll. Das Gelände soll hier nahezu eben umgestaltet werden; die an den Rändern dieses Gewerbegebiets eingetragenen Höhenangaben von 317,5 bis 324,0 sind in der Planlegende unter der Überschrift "Rechtsunverbindliche Hinweise" als "geplante Geländehöhe über NN" umschrieben. Nach Südosten und Osten sollen im Gewerbegebiet abfallende Böschungen angelegt werden, nach Nordwesten sind zum T. hin ansteigende Böschungen in dem dort festgesetzten Wald vorgesehen. Beiderseits des nördlichen Abschnitts der S. straße sind ebenfalls gegliederte Gewerbegebiete und ein Industriegebiet festgesetzt, in deren Bereich das Gelände gleichfalls nahezu eben umgestaltet werden soll; hier liegen die Höhenangaben weitgehend im Bereich um 328 m über NN. Die Firsthöhen der Bebauung sind in den Gewerbegebieten und dem Industriegebiet unterschiedlich - zwischen 331 und 340 m über NN festgesetzt. Des weiteren setzt der Bebauungsplan Grundflächenzahlen und Geschoßflächen- bzw. Baumassenzahlen fest und weist Baugrenzen aus.
8Die nördlichen Gewerbegebiete beiderseits der S. straße sind wie folgt gegliedert: In den Bereichen GE-0, die mindestens rd. 40 m von der nächstgelegenen Bebauung von Wald entfernt sind, sind nur Handwerks- und Gewerbebetriebe zugelassen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In den Bereichen GE-1, die über 100 m von der nächstgelegenen Bebauung von Wald entfernt beginnen, sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis VI der dem Plan aufgedruckten Abstandsliste 1994 - mit Ausnahme der in den Klassen V und VI mit (*) gekennzeichneten Anlagen - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad ausgeschlossen. In den Bereichen GE-2, die über 200 m von der nächstgelegenen Bebauung von Wald entfernt beginnen, sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis V Abstandsliste 1994 - mit Ausnahme der in den Klassen IV und V mit (*) gekennzeichneten Anlagen - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad ausgeschlossen. Das Industriegebiet beginnt mindestens 300 m entfernt von der nächstgelegenen Bebauung von Wald. Im Industriegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I bis IV Abstandsliste 1994 - mit Ausnahme der in den Klassen III und IV mit (*) gekennzeichneten Anlagen - und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad ausgeschlossen.
9Das südliche Gewerbegebiet am östlichen Abschnitt der West- Ost-Erschließung ist in einen Bereich GE-1 - über 100 m von der nächstgelegenen Bebauung von X. entfernt - und einen Bereich GE-2 - mindestens rd. 200 m von der nächstgelegenen Bebauung von X. entfernt - gegliedert, wobei die gleichen inhaltlichen Festlegungen wie für die nördlichen Bereiche GE-1 und GE-2 erfolgt sind. Generell sind in den Gewerbe- und Industriegebieten Anlagen für sportliche Zwecke (außer Anlagen für den Betriebssport), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen; ausgeschlossen sind ferner - mit näher umschriebenen Ausnahmen - Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Betrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden.
10Das südliche Gewerbegebiet ist im Süden, Osten und Nordosten umrahmt von einer öffentlichen Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün), die zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt ist. Hier sollen in dem südlichen, zur Ortschaft X. hin ausgerichteten Bereich eine über 2 ha große Streuobstwiese angelegt und in dem schmalen Streifen zwischen Gewerbegebiet und Autobahn Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden. In dieser Grünfläche ist eine Versorgungsfläche (Wasser) festgesetzt, in der sich ein Wasserbehälter für die Versorgung von X. befindet, zu dem eine Wasserleitung aus dem Bereich jenseits der Autobahn führt; ferner ist auf ein vorgesehenes Regenrückhaltebecken hingewiesen. Nördlich des südlichen Gewerbegebiets ist der Südhang des Schäferberg - entsprechend der tatsächlichen Nutzung - als Wald festgesetzt. Diese Festsetzung reicht im Osten bis zur Autobahn und im Westen bis zu dem Bereich des aus dem Plan ausgenommenen bereits vorhandenen Gewerbebetriebs. Kleinere Teilbereiche dieses Walds sind zugleich als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Zielsetzung einer Waldmantelpflanzung festgesetzt. Westlich der S. straße sind zwei weitere Bereiche als Wald mit einem Teilbereich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Zielsetzung einer Waldmantelpflanzung festgesetzt. Diese beiden Waldflächen werden durch einen rd. 500 m langen und rd. 60 bis 100 m breiten Streifen öffentliche Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün) getrennt, der im weiteren Verlauf nach Norden das westlich der S. straße gelegene Gewerbegebiet begrenzt. Auch diese Grünfläche ist zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt, auf der im wesentlichen eine Streuwiese mit Hecke angelegt werden und ein Siefenbereich renaturiert werden sollen. Westlich anschließend an diese Grünfläche ist eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt.
11Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten insbesondere umfangreiche Detailregelungen zu den Modalitäten der - auch auf den Baugrundstücken vorgeschriebenen - Anpflanzungen und zur Pflege der Flächen bis hin zur auf 25 Jahre vorgegebenen Unterhaltungspflege sowie weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Ausgleichsflächen bis hin zu Vorgaben für die Absperrung von Wegen bzw. Zufahrten. Ferner legen sie auch Einzelheiten zur Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Regenwassers fest und regeln die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen nach §§ 12 und 14 BauNVO.
12Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung T. Flur 2 Flurstücke 21, 80 und 81, die von ihr gemeinsam mit dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Flurstück 22 als Damwildgehege genutzt werden. Das rd. 1 ha große überplante Areal liegt im Süden des Plangebiets beiderseits eines Wegs, der aus X. heraus am Wasserbehälter vorbei nach Norden führt. Der überwiegende Teil des Areals ist mit der öffentlichen Grünfläche überplant, die zu einer Streuobstwiese umgestaltet werden soll. Eine ca. 70 x 35 m große Teilfläche des nördlichen Flurstücks 80 liegt im festgesetzten südlichen Gewerbegebiet, wobei ca. die Hälfte der Gewerbefläche innerhalb der Baugrenzen liegt, während die andere (südliche) Hälfte im Bereich der nicht überbaubaren, zu bepflanzenden Böschung liegt, die hier eine Höhe von bis zu etwa 8 m über dem vorhandenen Gelände erreichen soll.
13Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
14Am 15. Mai und 26. Oktober 1995 faßte der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuß der Antragsgegerin die Aufstellungsbeschlüsse für die Planungsabschnitte 3 und 4 des Bebauungsplans Nr. 30, die am 28. November 1995 bekanntgemacht wurden. Zugleich wurde die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung durchgeführte Bürgerversammlung vom 20. Dezember 1995 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Planentwurf vom 6. bis 19. Dezember 1995 bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 22. Januar 1996 erstmals beteiligt. Am 21. Mai 1996 befaßte sich der Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuß der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloß, den geänderten Planentwurf offenzulegen. Die am 28. Mai 1996 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 10. Juni bis 12. Juli 1996 statt; die Träger öffentliche Belange wurden mit Anschreiben vom 29. April 1996 zum offengelegten Entwurf beteiligt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der vorgesehenen Niederschlagswasserversickerung mit der Tiefenbohrung für Trinkwasser im Bereich des im südlichen Plangebiets befindlichen Wasserbehälters angesprochen; der Wasserbeschaffungsverband X. erklärte sich schließlich bereit, auf die vorhandene Tiefenbohrung im Plangebiet zugunsten einer (neuen) Tiefenbohrung jenseits der Autobahn zu verzichten.
15In seiner Sitzung vom 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloß, den in Nr. 5 der textlichen Festsetzungen umschriebenen Waldumbau im Bereich der bis 35 m von den überbaubaren Flächen entfernten Zone im Plan zeichnerisch darzustellen und die Begründung hinsichtlich der mit der Tiefenbohrung zusammenhängenden Fragen zu ändern. Ferner beauftragte er die Verwaltung zum Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bezüglich der Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Anschließend beschloß er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung zum Bebauungsplan.
16Mit Vertrag vom 2./9. Dezember 1996 bzw. 8. Januar 1997, der mit dem Oberkreisdirektor des P. Kreises als untere Landschaftsbehörde und dem Leiter des Forstamtes Waldbröl als untere Forstbehörde geschlossen wurde, verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag und im Textteil des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Der Bebauungsplan wurde mit Bericht vom 14. Januar 1997 der Bezirksregierung L. angezeigt. Diese teilte mit Verfügung vom 7. April 1997 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 28. Mai 1997 bekanntgemacht.
17Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Verfahren zur 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin durchgeführt, deren Darstellungen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung vom 14. März 1997 wurde am 28. April 1997 bekanntgemacht.
18Die Antragstellerin hat am 5. September 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, nachdem Verhandlungen über den freihändigen Erwerb der überplanten Grundflächen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin an unterschiedlichen Kaufpreisvorstellungen gescheitert waren. Am 25. Februar 1998 hat die Antragstellerin ferner den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. VwGO beantragt, den der Senat mit Beschluß vom 31. März 1998 abgelehnt hat.
19Zur Begründung des von ihr weiterverfolgten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
20Sie sei antragsbefugt, da der Bebauungsplan Festsetzungen treffe, die die derzeit zulässige Nutzung ihres Grundeigentums aufhöben. Der Plan sei unwirksam. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB vor, weil der Plan nach der Offenlegung ohne erneute - zumindest eingeschränkte - Bürgerbeteiligung geändert worden sei. Insoweit verweist die Antragstellerin auf die mit der Wasserversorgung zusammenhängenden Änderungen, die in der abschließenden Ratssitzung beschlossen worden seien. Ein Mangel des Plans folge auch daraus, daß nach ihr gegenüber ergangenen Mitteilungen eine von den Festsetzungen abweichende Umsetzung des Plans - insbesondere unter Verzicht auf die Einbeziehung ihres Grundeigentums - beabsichtigt sei. In materieller Hinsicht sei die im Text unter Nr. 2 getroffene Höhenfestsetzung fehlerhaft. Die Festsetzung einer Firsthöhe sei untauglich zur Steuerung der Höhenentwicklung der Gebäude, da - gerade in einem Gewerbegebiet - auch Gebäude ohne First errichtet würden, was der Plan nicht ausschließe. Dem Ausschluß von Handelsbetrieben unter Nr. 3.4 der textlichen Festsetzungen fehle die städtebauliche Rechtfertigung; auch sei sie nicht hinreichend bestimmt. Unbestimmt seien auch die für die nicht überbaubaren Randbereiche der Gewerbegebiete getroffenen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen, da bei ihnen verschiedene Vorgaben ohne hinreichende Abgrenzung getroffen seien. Ebensowenig sei die Erwähnung der Abkürzung "RSM" in den textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt. Für zahlreiche naturschutzbezogene Festsetzungen fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Die vorgeschriebenen Pflegemaßnahmen für die Streuobst- bzw. Streuwiese mit Vorgabe der Unterhaltungspflege durch Mahd bzw. Beweidung sei nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt; gleiches gelte für die vorgeschriebene Bewirtschaftung des Walds nach den Methoden des ökologischen Waldbaus und für die vorgeschriebene Regenwasserversickerung. Insoweit sei auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verletzt, weil die Festsetzungen nach anderen Vorschriften getroffen werden könnten. Fehlerhaft sei ferner, daß die Eingriffsfolgen mathematisiert bewertet und kompensiert worden seien. Der Plangeber habe insoweit das Gutachten ohne weiteres übernommen, ohne eine eigene Abwägung zu treffen. Es fehle in der Eingriffsbewertung auch an einer hinreichenden Berücksichtigung der Folgen für die Aspekte des Klimas und der Luft und für die Tierwelt sowie den Gewässerschutz. Bedenken bestünden ferner gegen die Gliederung des südlichen Gewerbegebiets; in diesem Zusammenhang sei auch der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht hinreichend beachtet. Schließlich seien auch die Folgen für ihre - der Antragstellerin - private Grundstücksnutzung nicht berücksichtigt; insoweit weist die Antragstellerin darauf hin, daß ihr Damwildgehege seit 1975 betrieben werde und zuletzt noch 1992 eine Genehmigung für eine Gehegeerweiterung erteilt worden sei. Der Plan gebe eine Beendigung der legalen Nutzungsmöglichkeiten vor. Die Bemühungen um einen Eigentumserwerb durch die Antragsgegnerin seien aufgegeben worden.
21Die Antragstellerin beantragt,
22den Bebauungsplan Nr. 30 "Gewerbe- gebiet X. 3. und 4. Planungsabschnitt" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Sie trägt insbesondere vor, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB liege nicht vor, da lediglich die Begründung, nicht aber der Planinhalt geändert worden sei. Ob der Plan mit dem Ziel geändert werde, daß die Grundflächen der Antragstellerin nicht in Anspruch genommen würden, sei noch offen. Erwägungen über eventuelle Planänderungen hätten zudem keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Plans. Mit der festgesetzten Firsthöhe werde zugleich die maximale Gebäudehöhe - auch von Gebäuden mit Flachdächern - begrenzt. Der Ausschluß von Handelsbetrieben ziele städtebaulich gerechtfertigt darauf ab, daß das Gebiet vornehmlich der Unterbringung produzierender Gewerbebetriebe dienen und daß die Attraktivität der Ortskerne nicht geschwächt werden solle. Die entsprechenden Regelungen würfen auch keine unüberwindlichen Interpretationsschwierigkeiten auf. Eine Zuordnung der natur- und landschaftsschutzbezogenen Detailregelungen zu den betroffenen Grundflächen sei gegeben; daß für einzelne Bereiche mehrere Regelungen nebeneinander getroffen seien, begründe keine Widersprüchlichkeit. Die Abkürzung "RSM" sei eine gängige Bezeichnung für den Begriff Rasensaatmischung. Die Regelungen zur Regenwasserversickerung seien jedenfalls durch § 51a des Landeswassergesetzes gedeckt; das Staatliche Umweltamt L. habe diesen Regelungen auch ausdrücklich zugestimmt. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB lasse es weiter zu, auch Regelungen über die Pflege bestimmter Flächen zu treffen. Daß der Rat den Empfehlungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag gefolgt sei und sich diese zu eigen gemacht habe, begründe keinen Abwägungsmangel. Für die Annahme, der Rat habe sich an das angewandte Bewertungsverfahren gebunden gefühlt, böten weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen Anhalt. Auch orientiere sich die Bewertung des Eingriffs und der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen an einem standardisierten Bewertungsverfahren, das in der Praxis vielfach angewandt werde. Die Belange des Klimas und der Luft seien nicht verkannt worden. Für eine besondere Analyse der Auswirkungen der Bebauung auf die Tierwelt und den Gewässerschutz habe kein Anlaß bestanden, letzteres insbesondere deshalb, weil die Auswirkungen der Versiegelung auf die Reduktion der Grundwasserneubildung durch die festgesetzte dezentrale Regenwasserversickerung begrenzt würden. Die Gliederungen der Gewerbegebiete trügen dem Schutz der Wohngebiete gegen schädliche Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des privaten Eigentums der Antragstellerin für die festgesetzte öffentliche Grünfläche verweist die Antragsgegnerin insbesondere auf die Darlegung in der Planbegründung, daß sie sich Bodenordnungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des BauGB (Umlegung, Grenzregelung, Enteignung) vorbehalte, sofern die notwendige Grundstücksordnung nicht aufgrund freiwilliger Vereinbarungen erreicht werden sollte. Die Damwildhaltung der Antragstellerin, die Bedenken und Anregungen im Planaufstellungsverfahren nicht vorgetragen habe, sei nicht Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs, so daß sich Erwägungen zu einer eventuellen Existenzgefährdung erübrigt hätten.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
29Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.
30Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. Ju- li 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluß vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BauR 1998, 740 = NVwZ 1998, 732.
31So liegt der Fall hier. Der Bebauungsplan trifft von der Antragstellerin angegriffene Festsetzungen für deren Grundstücke, denen die bislang ausgeübte Grundstücksnutzung als Damwildgehege widerspricht.
32Der Antragstellerin fehlt ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, auch wenn die Antragsgegnerin derzeit keine weiteren Bemühungen um einen freihändigen Erwerb des überplanten Grundeigentums der Antragstellerin betreibt und sogar eine Änderung der strittigen Planung mit dem Ziel einer Herausnahme der Grundflächen der Antragstellerin aus dem Planbereich erwägt. Da der strittige Plan bislang nicht ganz oder teilweise aufgehoben ist, bestehen die von der Antagstellerin angegriffenen Festsetzungen fort. Auch muß die Antragstellerin weiterhin damit rechnen, daß Teile ihres Grundeigentums - wie in Abschnitt 4.2 der bei den Akten befindlichen Planbegründung (Blatt H 49 der Beiakte Heft 1) unter Hinweis auf Bodenordnungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches (Umlegung, Grenzregelung, Enteignung) ausdrücklich angeführt ist - ggf. zwangsweise entzogen werden, damit die Antragsgegnerin dort die im Plan festgesetzte öffentliche Grünfläche realisieren kann, die ihrerseits Voraussetzung für die Ausnutzung der Gewerbegebietsausweisungen im geplanten Umfang ist. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin sich in dem öffentlichen Vertrag mit der unteren Landschaftsbehörde und der unteren Forstbehörde ausdrücklich dazu verpflichtet hat, die im Plan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, zu denen auch die Anlage einer Streuobstwiese auf Teilen des Grundeigentums der Antragstellerin gehört, durchzuführen.
33Der Normenkontrollantrag ist jedoch im wesentlichen unbegründet.
34Form- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich sind (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind nicht ersichtlich.
35Der Plan ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - eine inhaltliche Diskrepanz zwischen dem vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Plan und der mit Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters sowie Anzeigevermerk der höheren Verwaltungsbehörde versehenen, in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Original- Planurkunde bestünde. Zwar sind, wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, in der Original-Planurkunde am Ende der textlichen Festsetzung Nr. 7.4 keine Regelungen zur Pflege der Bäume und Sträucher abgedruckt, wie sie in einem weiteren bei den Akten befindlichen, mit Vermerk der Bezirksregierung versehenen gesonderten Exemplar der textlichen Festsetzungen enthalten sind. Aus den Gesamtumständen folgt jedoch, daß der Rat der Antragsgegnerin die in dem gesonderten Exemplar der textlichen Festsetzungen enthaltenen Pflegeregelungen beschlossen hat und es sich bei dem Fehlen ihres Abdrucks auf der Original-Planurkunde lediglich um ein offensichtliches Redaktionsversehen handelt, das jederzeit einer berichtigenden Auslegung zugänglich ist.
36Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. Janu- ar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 m.w.N..
37Zu der textlichen Festsetzung Nr. 7.4 gehören neben den der Original-Planurkunde aufgedruckten Vorgaben für die Arten der anzupflanzenden Bäume und Sträucher, für die Pflanzgröße und für die Pflanzabstände auch konkrete Vorgaben für die Pflegemaßnahmen, wie sie in dem weiteren bei den Akten befindlichen, mit Vermerk der Bezirksregierung versehenen Exemplar der textlichen Festsetzungen enthalten sind. Dies folgt schon daraus, daß in der weiteren textlichen Festsetzung Nr. 7.6 nicht nur hinsichtlich der Festlegungen zur "Pflanzenauswahl, Pflanzgröße, -abstand", sondern auch bezüglich der "Pflege" auf die Festsetzung Nr. 7.4 verwiesen wird. Dieser Verweis ergäbe keinen Sinn, wenn die textliche Festsetzung Nr. 7.4 nicht auch Pflegeregelungen enthielte, wie es im übrigen auch bei allen weiteren textlichen Festsetzungen der Fall ist, die neben den konkreten Vorgaben für die Modalitäten der Anpflanzungen (Art, Größe, Abstand) auch dezidierte Pflegevorgaben enthalten. Angesichts dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die in den gesonderten textlichen Festsetzungen unter Nr. 7.4 enthaltenen - auch für die Nr. 7.6 geltenden - Pflegevorgaben zwar vom Rat beschlossen worden sind, ihr Abdruck in der Original- Planurkunde jedoch schlicht vergessen wurde. Letzteres wird auch daran deutlich, daß die Planurkunde an der Stelle, an der diese Pflegevorgaben an sich stehen müßten, eine deutlich erkennbare größere Lücke aufweist.
38Der von der Antragstellerin weiterhin gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer erneuten Offenlegung bzw. eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 BauGB, wenn der Planentwurf nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird. Eine solche Änderung hat der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlußfassung jedoch nicht vorgenommen. Der Planinhalt, daß im Bereich der südlichen öffentlichen Grünfläche (ökologisches Ausgleichsgrün) eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Kennzeichnung Wasser festgesetzt und von dort durch die Grünfläche eine in den Bereich jenseits der Autobahn führende Belastungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für eine Trinkwasserleitung DN 100 ausgewiesen ist, wurde nicht geändert. Die vom Rat insoweit beschlossene Änderung bezieht sich allein auf den Text der Begründung, indem die bisherige Aussage zur Wasserförderung im Bereich des Wasserbehälters korrigiert und an die vom Wasserverband nunmehr vorgesehene Aufgabe der Tiefenbohrung im Bereich des - erhalten bleibenden - Wasserbehälters mit Ersatzbohrung jenseits der Autobahn angepaßt wurde.
39Soweit die Antragstellerin die Erwägungen zu Umplanungen nach dem Scheitern der Verhandlungen über den freihändigen Grundstückserwerb als Verfahrensmangel anspricht, ist lediglich anzumerken, daß solche Überlegungen auf die Rechtmäßigkeit des abgeschlossenen Verfahrens, das zum Inkraftsetzen des Plans geführt hat, keinen Einfluß haben.
40In materieller Hinsicht begegnet der Plan im wesentlichen gleichfalls keinen Bedenken.
41Die Planung als solche mit der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industriegebiete sowie der zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft aus der Sicht der Antragsgegnerin gebotenen Ausgleichsmaßnahmen ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das nach Abschnitt 1.1 der Planbegründung angestrebte Ziel, aufgrund der weiter anhaltenden Nachfrage nach gewerblichem Bauland neue Flächen zur Verlagerung und Neuansiedlung von Betrieben zur Verfügung zu stellen, stellt eine hinreichende Planrechtfertigung dar. Auch für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB a.F.) oder einen Verstoß gegen das Gebot der Entwicklung aus dem - parallel zum Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan entsprechend geänderten - Flächen-nutzungsplan (§ 8 Abs. 2 BauGB) ist nichts ersichtlich. All das steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit.
42Die Planfestsetzungen im einzelnen sind - abgesehen von den noch gesondert zu betrachtenden natur- und landschaftsschutzbezogenen Regelungen - gleichfalls in der erforderlichen Weise städtebaulich gerechtfertigt, von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch.
43Die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe bezogen auf ein bestimmtes Maß über NN ist ein taugliches Mittel zur Steuerung der Höhenentwicklung von Gebäuden, auch wenn - wie in einem Gewerbegebiet - mit der Errichtung von Gebäuden mit Flachdach und damit ohne Dachfirst im technischen Sinne zu rechnen ist. Mit der Vorgabe für die Firsthöhe ist bei verständiger Würdigung verbindlich festgelegt, welche maximale Höhe die das Gebäude nach oben begrenzenden Dachflächen erreichen dürfen, ohne daß es insoweit auf die jeweils gewählte spezielle Dachform ankommt. Dieses Verständnis wird im vorliegenden Fall umso eher nahegelegt, als der Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 2 ausdrücklich ausführt, daß mit ihr "die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen... festgesetzt" sein soll. Auch die Einschränkung, daß die Höhenfestsetzungen nicht für Schornsteine gelten, macht deutlich, daß es mit diesen Festsetzungen um die obere Begrenzung der Baukörper als solcher geht.
44Der Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben und Verkaufsstellen an Endverbraucher ist in Abschnitt 3.14 der Planbegründung damit motiviert, daß eine Ansiedlung derartiger Betriebe in diesem Bereich nachteilige Auswirkungen auf die gewachsenen Versorgungsstrukturen in S. haben würde und zu einer Schwächung der Versorgungsfunktion einzelner näher angeführter Siedlungszentren führen könnte. Zudem sollen die Bauflächen nicht für solche Gewerbebetriebe in Anspruch genommen werden, da die gewerblichen und industriellen Bauflächen in S. nur beschränkt verfügbar seien. Diese Erwägungen stellen eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluß dar. Die Ausnahmeregelung für branchenübliche Verkaufstätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig des produzierenden, reparierenden oder installierenden Gewerbes stehen und bei denen die Verkaufs- und Ausstellungsflächen nur einen untergeordneten Teil der Geschoßfläche einnehmen dürfen, ist ebensowenig zu beanstanden. Sie ist mit Blick auf die angeführten Zielsetzungen gleichfalls hinreichend städtebaulich gerechtfertigt und auch bestimmt genug. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe stehen einer sachgerechten Auslegung und Anwendung im konkreten Einzelfall nicht entgegen.
45Auch die auf einen Verstoß gegen die Erfordernisse des Abwägungsgebots abzielenden Einwendungen gegen die Festlegung und Gliederung der Gewerbegebiete greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
46Die Antragsgegnerin hat den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG beachtet, dem bezogen auf die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt.
47Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Janu- ar 1999 - 4 CN 5.98 - JURIS-DokNr. 624057.
48Wie unmittelbar aus der Planzeichnung ablesbar und in Abschnitt 3.1 der Planbegründung näher erläutert ist, beginnt die gewerbliche Bebauung im Süden des Plangebiets erst in einem Abstand von rd. 100 m von der Bebauung von X. , wobei zugleich Betriebsarten, die nach der Abstandsliste 1994 einen Abstand von mehr als 100 m erfordern, ausgeschlossen sind. Auch die weiteren Gliederungszonen orientieren sich an den Abstandswerten der Abstandsliste. Daß dabei auch "Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad" erfaßt sind, ist nicht zu beanstanden.
49Vgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto- ber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210.
50Dies gilt auch für die in Abschnitt 3.1 der Planbegründung näher erläuterten Sonderregelungen bezüglich der in der Abstandsliste mit (*) gekennzeichneten Anlagen, da die Abstandsliste hinsichtlich der gebotenen Abstände lediglich Empfehlungen enthält, deren Unterschreitung im Einzelfall bei einer sachgerechten Abwägung, wie sie hier vorgenommen wurde, möglich ist.
51Vgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto- ber 1996 a.a.O.
52Die weiteren Regelungen hinsichtlich der Erschließung sowie die die vorhandenen Freiflächennutzungen absichernden Festsetzungen unterliegen gleichfalls keinen Bedenken. Das Erschließungssystem ist, wie in Abschnitt 3.2 der Planbegründung näher erläutert wird, darauf ausgerichtet, die neuen Baugebiete über die aus dem 2. Planungsabschnitt kommende West-Ost-Erschließung an das weitere Straßennetz anzubinden und den Zu- und Abfluß gewerblichen Verkehrs von und nach Wald sowie X. über die S. straße zu unterbinden. Dies ist in jeder Hinsicht sachgerecht. Die festgesetzten Waldflächen - mit Ausnahme der kleineren Bereiche, für die natur- und landschaftsschutzbezogene Sonderregelungen getroffen sind - und die Fläche für die Landwirtschaft im äußersten Nordwesten des Plangebiets sichern im wesentlichen den vorhandenen Bestand ab. Gleiches gilt für die bereits angesprochene Versorgungsfläche Wasser mit dem weiterbestehenden Wasserbehälter im Süden und die Versorgungsfläche Technische Masten westlich der Spitze des T. , in der sich von der Deutschen Telekom betriebene Masten befinden.
53Auch im Hinblick auf die Bewältigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung und die auf Grund dieser Abwägung im einzelnen zum Schutz von Natur und Landschaft getroffenen Festsetzungen ist der Plan im wesentlichen nicht zu beanstanden.
54Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB i.V.m. den hier anzuwendenden Regelungen des § 8a BNatSchG a.F. ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei beläßt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, daß das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder daß sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind.
55Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz
56- letzteres gilt jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten der Neuregelungen des BauGB und des BNatSchG durch das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG vom 18. August 1997 - BGBl. I S. 2081) zum 1. Januar 1998, durch die insbesondere in den §§ 1a Abs. 3 und 9 Abs. 1a BauGB der Ausgleichsbegriff für die Bauleitplanung weiter als nach der bisherigen Rechtslage gefaßt wurde -
57zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind.
58Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8.
59Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen vom Grundsatz her und - mit Ausnahme einzelner Festsetzungen - auch in den Detailregelungen gerecht. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
60Der Rat der Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, daß die von ihm vorgesehenen Baugebietsausweisungen mit den hierdurch ermöglichten Neubauten auf Bauflächen, die durch Geländeveränderungen beachtlichen Umfangs entstehen sollen, und der Anlage der nach seiner Konzeption notwendigen Erschließungsstraßen und -wege zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Hiervon ausgehend hat er sich die notwendigen Informationen über Art und Intensität der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen verschafft. Diese sind in Abschnitt 3.0 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der als Anlage der Planbegründung beigefügt ist, näher umschrieben sowie in dem Bestands- und Konfliktplan - soweit es um die vorhandenen Gegebenheiten im Plangebiet selbst geht - auch zeichnerisch umfassend dargestellt und erläutert. Relevante Ermittlungsdefizite liegen insoweit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.
61Zwar ist - wie die Antragstellerin zutreffend anführt - keine detaillierte Ermittlung der vorhandenen Tierwelt erfolgt. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag enthält in seinem Abschnitt 11.0 jedoch eine umfassende Ermittlung der einzelnen vorhandenen Biotoptypen in ihren spezifischen faunistischen Zusammensetzungen mit der ergänzenden Anmerkung (S. 9 des Abschnitts 11.0), daß auf der Basis von Zufallsbeobachtungen während der Biotopaufnahme der Planungsraum als Teilgebiet ohne besondere tierökologische Bedeutung anzusehen sei. Der Plangeber konnte damit von einem typischen, allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Tierbesatz in den jeweiligen Biotoptypen ausgehen. In einer solchen Situation ist das Fehlen weiterer Untersuchungen zu den vorhandenen Tierarten nicht zu beanstanden. Je typischer die Gebietsstruktur des Eingriffsbereichs ist, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden, zumal wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten vorliegen, denen im Rahmen der Ermittlungen nachzugehen wäre.
62Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 21. Febru-ar 1997 - 4 B 177.96 - BRS 59 Nr. 9.
63Im Hinblick auf den Gewässerschutz ist in der Analyse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags das vorhandene Oberflächengewässer des L. erfaßt und berücksichtigt worden (S. 8 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags und Eintragung im Bestands- und Konfliktplan). Auch die Auswirkungen der Planung auf die Regeneration des Grundwassers wurden gesehen und berücksichtigt, wie schon aus den umfangreichen Regelungen zur dezentralen Regenwasserversickerung (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen; Abschnitt 3.3 der Planbegründung) folgt. Ermittlungsdefizite in Bezug auf das Wasser als funktionales Element des Naturhaushalts sind daher ebensowenig ersichtlich.
64Hinsichtlich der klimatischen Gegebenheiten wurde gesehen, daß die Weideflächen im Planungsraum gute Kaltluftbildner sind und daß der Bereich des Engsiefens - dieser soll nach den Regelungen unter Nr. 6.4 der textlichen Festsetzungen renaturiert werden - als Kaltluftleitbahn "hervorzuheben" ist (S. 8 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags). Davon, daß diese Belange nicht erkannt bzw. "offensichtlich weggewogen" worden seien (S. 16 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. Februar 1998), kann angesichts dessen keine Rede sein.
65Auch die Bewertung und abwägende Gewichtung der hier betroffenen Belange von Natur und Landschaft durch den Rat der Antragsgegnerin als dem eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) handelnden Plangeber ist letztlich nicht zu beanstanden.
66Insoweit sind die beiden Schutzgüter nach der im Bauleitplanverfahren nach § 8a BNatSchG a.F. entsprechend anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einerseits und das Landschaftsbild andererseits - von Bedeutung (vgl. nunmehr § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F.).
67Dabei geht es bei der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts um das ökologische Funktionieren aller (biotischen und abiotischen) Faktoren des komplexen Wirkungsgefüges des Naturhaushalts,
68- zu diesem Begriff des Naturhaushalts vgl. bereits die Begründung des Regierungsentwurfs des BNatSchG in BT-Drs 7/886, S. 28 -
69nämlich Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tierwelt. Dieses Wirkungsgefüge ist nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) vor erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne von Störungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen.
70Vgl.: OVG NW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96 und Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92.
71Zu letzterem ist im Hinblick auf die Ausführungen auf S. 10 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags klarzustellen, daß es bei dem Merkmal "erheblich" um die - objektive - Gewichtigkeit der Beeinträchtigungen und bei dem Merkmal "nachhaltig" um deren zeitliche Komponente im Sinne von "dauerhaft"
72- vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. 222 = NVwZ 1991, 364 (367) -
73geht. Des weiteren ist dann, wenn weder erhebliche noch nachhaltige Beeinträchtigungen vorliegen können, nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG schon gar kein Eingriff gegeben, so daß sich dann auch die Frage nach einem Kompensationsbedarf nicht stellt.
74Bei dem Schutzgut des Landschaftsbilds geht es demgegenüber nicht um das objektive Funktionieren der natürlichen Gegebenheiten, sondern um ihre Wirkung auf den Menschen. Das Landschaftsbild wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt.
75Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem- ber 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. 222 = NVwZ 1991, 364 (367).
76Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbilds von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen.
77Vgl.: OVG NW, Urteil vom 16. Janu- ar 1997 - 7 A 310/95 - AgrarR 1997, 298 m.w.N. und Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92.
78Daß infolge einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans sowohl die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als auch das Landschaftsbild im hier betroffenen Landschaftsraum im dargelegten Sinne erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden, hat der Rat der Antragsgegnerin richtig erkannt. Diese Folgewirkungen stehen zwischen den Beteiligten letztlich auch außer Streit.
79Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob es für die Bewertung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild mit der - im Ergebnis zutreffenden - Erkenntnis, daß mit der Realisierung der Gewerbegebiete "eine erhebliche und über längere Zeiträume wirksame Beeinträchtigung des Landschaftsbilds einhergeht" (S. 23 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), überhaupt einer umfangreichen gutachterlichen Landschaftsbildanalyse des im landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargelegten Umfangs bedurfte. Der Umstand, daß eine solche Analyse von der unteren Landschaftsbehörde "gefordert worden" ist (S. 17 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), begründete jedenfalls noch keine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin. Diese hat vielmehr in eigener Verantwortung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.
80Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 BN 13.97 - BRS 59 Nr. 10.
81Ebensowenig sind fachliche Gründe für die durchgeführte umfassende Landschaftsbildanalyse erkennbar. Die nachteiligen Folgewirkungen der Planung für das Landschaftsbild waren hier angesichts der Errichtung von über 10 m hohen Gewerbebauten auf künstlich planierten neuen Ebenen in dem vorhandenen topografisch bewegten Gelände so offensichtlich, daß der Rat der Antragsgegnerin auch ohne weitere Analyse den Kompensationsbedarf bezogen auf das Landschaftsbild sachgerecht bewerten konnte, wie in Abschnitt 3.10 der Planbegründung mit der notwendigen "Sicherung einer inneren Durchgrünung und äußeren grünräumlichen Einbindung in die Landschaft" angesprochen ist.
82Bei seiner abschließenden Entscheidung, daß die angeführten planbedingten Beeinträchtigungen - bei Festsetzung der für erforderlich erachteten Ausgleichsmaßnahmen - hingenommen werden können, hat der Rat der Antragsgegnerin dem hier konkret gegebenen Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - abgesehen von den noch zu erörternden Details bei der Festlegung der auf den Schutz von Natur und Landschaft abzielenden Regelungen - frei von Rechtsfehlern Rechnung getragen.
83Zwar enthalten die vorliegenden Planunterlagen keine ausdrückliche Verlautbarung einer abwägenden Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen lassen sich jedoch zwanglos den Ausführungen in der Planbegründung unter Heranziehung der vom Rat bei seiner abschließenden Entscheidung mit berücksichtigten Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan zu den tatsächlichen naturräumlichen Gegebenheiten des Plangebiets entnehmen. Danach hat sich der Rat der Antragsgegnerin maßgeblich von der planerischen Zielsetzung leiten lassen, daß es bei dem strittigen Plan um die planungsrechtliche Sicherung zusätzlicher Gewerbe- und Industriegebiete - zwecks Angebots von Flächen für Verlagerungen und Neuansiedlungen - in geordnetem städtebaulichen Zusammenhang zu den angrenzenden Nutzungen geht. Dabei hat er sich für die Konzentration von gewerblichen und industriellen Bauflächen an einem vorhandenen Standort entschieden, um die errichtete Infrastruktur effektiv auszunutzen und nicht vorbelastete Natur- und Siedlungsräume weiterhin zu bewahren, wie in Abschnitt 2 der Planbegründung ausgeführt ist. Berücksichtigt hat er ferner nach Abschnitt 1.1 der Planbegründung, daß der ermittelte Bedarf gewerblicher Bauflächen unter Berücksichtigung eines erstellten Entwicklungskonzepts für neue Gewerbeflächen in Verbindung mit einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung "am verträglichsten am vorhandenen Gewerbestandort in X. " gedeckt werden sollte. All dies stellt eine hinreichende Rechtfertigung für die mit den Ausweisungen von Baugebieten und Erschließungsstraßen zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft dar.
84Insoweit ist auch keine relevante Fehlgewichtung der betroffenen Belange erkennbar. Die im Bestands- und Konfliktplan des landschaftspflegerischen Fachbeitrags dargestellten hoch bzw. mittel bis hoch bewerteten Biotopstrukturen wurden weitgehend von einer Überplanung mit Bau- und Erschließungsflächen ausgenommen. Im übrigen ist in den Abschnitten 2.4 und 2.5 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags ausdrücklich hervorgehoben, daß im Planungsraum keine durch den Landschaftsrahmenplan als hochwertig ausgewiesenen Flächen vorliegen und auch Aussagen des Biotopkatasters NW zu wertvollen Flächen im Planungsraum nicht vorliegen.
85Das durch die verbleibenden Beeinträchtigungen ausgelöste Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde vom Rat der Antragsgegnerin gleichfalls frei von Rechtsfehlern berücksichtigt, indem eine Vielzahl von Festsetzungen getroffen wurde, die auf einen Ausgleich sowohl der ökologischen Beeinträchtigungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts als auch der - vornehmlich optischen - Störungen im Landschaftsbild abzielen.
86Hinsichtlich der auf einen ökologischen Ausgleich abzielenden Regelungen sind vornehmlich die umfangreichen Festsetzungen auf den zugleich als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gekennzeichneten öffentlichen Grünflächen und Teilbereichen der ausgewiesenen Waldflächen von Bedeutung. Diesen Festsetzungen liegt insbesondere die in Abschnitt 4.3 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags näher dargelegte Bewertung der vorgefundenen Biotoptypen zugrunde. Daß andere Bewertungsverfahren zu anderen Ergebnissen hätten führen können, macht die Anwendung des hier gewählten Bewertungsverfahrens nicht fehlerhaft. Schon aus dem Fehlen eines gesetzlich vorgegebenen Bewertungsverfahren für die Entscheidung nach § 8a BNatSchG folgt, daß die Gemeinde an ein bestimmtes standardisiertes Verfahren nicht gebunden ist. Sie hat vielmehr, wie in anderem Zusammenhang bereits angesprochen wurde, in eigener Verantwortung die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage - Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden.
87Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10.
88Demgemäß kann die hier vorgenommene Bewertung der ökologisch-funktionalen Beeinträchtigungen gerichtlich nur auf ihre sachgerechte, aus naturschutzfachlicher Sicht plausible Begründung überprüft werden.
89Vgl.: OVG NW, Urteil vom 17. Okto- ber 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210.
90Insoweit sind Bedenken gegen die konkrete Bewertung der ökologischen Eingriffsfolgen und die Ermittlung des hieraus folgenden Kompensationsbedarfs jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
91Die Deckung des so ermittelten ökologischen Kompensationsbedarfs begegnet auch hinsichtlich ihres sachlichen Umfangs - abgesehen von den noch anzusprechenden Mängeln einzelner Detailfestsetzungen - keinen Bedenken.
92Insoweit dienen nicht allein die auf den festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Einzelnen vorgesehenen ökologischen Aufwertungen zum Ausgleich der Störungen im funktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts (vgl. hierzu Abschnitt 3.8 der Planbegründung), sondern insbesondere auch die zur dezentralen Regenwasserversickerung über Mulden- Rigolensysteme vorgesehenen Regelungen, die das Plangebiet durchziehen (vgl. hierzu Abschnitt 3.9 der Planbegründung). Schließlich kann auch den vornehmlich zur Behebung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds getroffenen Bepflanzungsgeboten und Bindungen (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 der Planbegründung) eine gewisse ökologische Ausgleichsfunktion nicht abgesprochen werden, wie in Abschnitt 5.1 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags zutreffend angesprochen ist.
93Bei all dem hat der Rat der Antragsgegnerin allerdings nicht stets genau festgelegt, ob die in Rede stehende jeweilige Festsetzung konkret als Ausgleichsfestsetzung gedacht und getroffen worden ist. Hierzu bestand im vorliegenden Fall jedoch auch kein Anlaß. Entscheidend für die sachgerechte Berücksichtigung des auf den Naturhaushalt bezogenen Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft ist allein, ob - wie hier - zu Recht davon ausgegangen werden konnte, daß jedenfalls keine relevanten Störungen im funktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts mehr verbleiben, oder ob jedenfalls ein in seiner Gewichtigkeit zutreffend erkanntes Ausgleichsdefizit aus sachlich hinreichend gerechtfertigten Gründen abwägend hingenommen wurde. Dabei können in diese Betrachtung alle der Sache nach auf eine Behebung eingriffsbedingter Funktionsstörungen abzielenden Planfestsetzungen einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als "Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" iSv § 8a Abs. 3 BNatSchG a.F. getroffen worden sind. Eine genauere Deklarierung in diesem Sinne - auch mit der Festlegung, welche Eingriffe (Baugebietsausweisung, Verkehrsflächenausweisung) durch die jeweilige Festsetzung kompensiert werden sollen - mag erforderlich sein, wenn bestimmte Vorhabenträger mit der Realisierung der festgesetzten Maßnahmen
94- jedenfalls soweit es sich nicht um von den Bauherren selbst durchzuführende Maßnahmen auf den Baugrundstücken handelt, wie bei den für die Bereiche der Gewerbegebiete und des Industriegebiets getroffenen Festsetzungen -
95belastet werden sollen (§ 8a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a.F.) bzw. die Gemeinde sie selbst auf Kosten der jeweiligen Vorhabenträger durchführen will (§ 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a.F.). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin hier jedoch gerade nicht gegangen. Sie hat sich vielmehr selbst verpflichtet, die auf einen Ausgleich abzielenden Maßnahmen, soweit sie außerhalb der Baugrundstücke selbst vorgesehen sind, zu realisieren und entsprechende Kosten auch in ihre Überlegungen einbezogen, wie aus den Aufstellungen auf S. 10/11 der Planbegründung folgt.
96Fehlerfrei hat der Rat der Antragsgegnerin auch dem Kompensationsinteresse im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds Rechnung getragen.
97Insoweit liegt allerdings dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag selbst eine schon vom Ansatz her verfehlte allein flächenorientierte Ermittlung des Kompensationsbedarfs zugrunde. Nach der in Abschnitt 4.7 des Fachbeitrags näher dargelegten Landschaftsbildanalyse wurden um das Plangebiet herum verschiedene "Erlebnisräume" gebildet, die hinsichtlich ihres landschaftsästhetischen Werts und ihrer Verletzlichkeit einer mathematisierten Bewertung unterzogen wurden. Auf Grund dieser Bewertungen wurde sodann ermittelt, daß wegen der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds insgesamt ein Kompensationsbedarf von 8.650 m2 zusätzlich zu dem Kompensationsbedarf für die Inanspruchnahme der Biotoptypen zu erbringen sei. Insoweit erscheint bereits bedenklich, daß die Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds überhaupt einer mathematisierten Bewertung zur Ermittlung eines bestimmten Kompensationsbedarfs unterzogen werden können. Das Schutzgut Landschaftsbild ist kein - objektiv meßbarer - Wert an sich, sondern wird in seiner Wertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den es einwirkt und der es wahrnimmt.
98Vgl.: OVG NW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 1873/93, Urteil vom 16. Janu-ar 1997 - 7 A 310/95 - AgrarR 1997, 298 und Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 A 3813/96.
99Maßgeblich sind dabei in erster Linie die Kriterien Eigenart, Schönheit und Vielfalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Zusätzlich kann auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 11 und 12 BNatSchG ausdrücklich angesprochene Bedeutung der jeweils betroffenen Landschaft für die Erholung des Menschen relevant sein. Ob diese Kriterien überhaupt mit objektivierbaren Bewertungszahlen erfaßt werden können, erscheint bereits zweifelhaft. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da jedenfalls der Bedarf für einen sachgerechten Ausgleich der - optischen - Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sich nicht in einer bloßen Flächenangabe für eine - in ihrem optischen Erscheinungsbild nicht umschriebene - Ausgleichsfläche erschöpfen kann, wie in dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Ergebnis der Landschaftsbildanalyse geschehen.
100Anders als beim Ausgleich der funktionalen Störungen im Wirkungsgefüge des Naturhaushalts, der nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG vorliegt, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt, fordert der Gesetzgeber beim Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nicht die vollständige Behebung der - optischen - Störungen im Landschaftsbild. Nach der genannten Vorschrift kann der Ausgleich vielmehr dadurch erfolgen, daß das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder - gleichfalls landschaftsgerecht - neu gestaltet wird. Dabei ist ein Ausgleich durch Neugestaltung des Landschaftsbilds - auch wenn sie landschaftsgerecht erfolgt - nicht denkbar, ohne daß die Neugestaltung und damit zugleich aber auch eine Veränderung und die Tatsache des Eingriffs sichtbar bleibt.
101Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem- ber 1990 - 4 C 44.87 - BRS 50 Nr. 222 = NVwZ 1991, 364 (367) und Urteil vom 18. Dezember 1996 - 11 A 4.96 - JURIS- DokNr. 504061.
102Ein Ausgleich des Landschaftsbilds liegt demgemaß bereits dann vor, wenn durch die Ausgleichsmaßnahme(n) in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt.
103Vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Septem- ber 1990 a.a.O..
104Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht andeutungsweise daraus, wie groß die Fläche ist, die für den Ausgleich in den Blick genommen wird, sondern richtet sich allein nach den qualitativen Eigenschaften der Ausgleichsmaßnahme. Dementsprechend kann der Bedarf für einen Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nicht in einer bloßen Flächenermittlung quantifiziert, sondern letztlich nur in Form der Benennung von konkreten optisch wirksamen Maßnahmen qualitativ umschrieben werden. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, daß erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds häufig ohnehin nicht wirklich ausgeglichen werden können wie etwa bei einer in der freien Natur erstmals gebauten Straße
105- vgl.: BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1994 - 4 B 196.94 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 14. -
106oder bei weithin sichtbaren hohen Bauwerken auf exponierten Standorten, die sich nicht durch Aufwuchs o.ä. verdecken lassen. Die qualitative Komponente des Ausgleichs kann dann auch darin bestehen, daß etwa ein optisch beeinträchtigendes bandartiges technisches Bauwerk (z.B. eine Bahnstromfernleitung), das weiterhin im Landschaftsbild sichtbar bleibt, dadurch ausgeglichen werden soll, daß in der Landschaft erstmals ein die getrennten Landschaftsbereiche optisch verbindendes natürliches Element (Biotopflächen als Grünzug) angelegt wird.
107Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Dezem- ber 1996 a.a.O.
108Verfehlt ist der allein flächenmäßige Ansatz eines gesondert ermittelten landschaftsästhetischen Kompensationsbedarfs schließlich auch deshalb, weil - wie gerade die hier getroffenen Festsetzungen bestätigen - natur- und landschaftsschutzbezogene Maßnahmen häufig eine doppelte Ausgleichsfunktion haben. So können Maßnahmen, die auf einen ökologischen Ausgleich von Störungen im funktionalen Wirkungsgefüge des Naturhaushalts abzielen, zugleich auch das Landschaftsbild optisch belebende und damit ausgleichende Bedeutung für Störungen im Beziehungsgefüge des Landschaftsbilds haben. Demgemäß können die auf einen funktionalen Ausgleich abzielenden Maßnahmen dann, wenn sie zugleich den betroffenen Raum landschaftsgerecht neu gestalten, auch einen hinreichenden landschaftsbildbezogenen Ausgleich bewirken.
109Die nach alledem schon vom Ansatz her verfehlte rein flächenhafte Ermittlung eines landschaftsästhetischen Kompensationsbedarfs im landschaftspflegerischen Fachbeitrag hat sich der Rat der Antragsgegnerin jedoch nicht mit der Folge eines Mangels seiner Abwägungsentscheidung zu eigen gemacht. Er hat in Abschnitt 3.10 der Planbegründung den Ausgleich der - zutreffend erkannten - Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds ohne feste Orientierung an die flächenmäßigen Ermittlungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag vielmehr richtigerweise qualitativ mit den auf die innere Durchgrünung und äußere grünräumliche Einbindung in die Landschaft abzielenden Pflanzmaßnahmen umschrieben, die entlang der Verkehrsflächen sowie auf den nicht überbaubaren Randbereichen der Gewerbegebietsflächen festgesetzt sind. Daß diese Ausgleichsregelungen - unabhängig von ihrer in Quadratmetern meßbaren flächenmäßigen Ausdehnung - einen sachgerechten Ausgleich darstellen, wird schon daran deutlich, daß sie die Gewerbeflächen praktisch vollständig umrahmen und entlang der neu zu bildenden Grundstücksgrenzen auch durchziehen sollen. Dabei beziehen sie in weiten, optisch wirksamen Bereichen Baum- und Strauchanpflanzungen mit ein, die mit ihren der bestehenden Landschaft angepaßten Elementen heimischer Bäume und Sträucher die Geländeveränderungen bedecken und den künftigen Baubestand weitgehend verdecken. Bedenken dagegen, daß die landschaftsbildbezogenen Kompensationsregelungen insgesamt einen hinreichenden landschaftsästhetischen Ausgleich sicherstellen, sind schließlich umso weniger ersichtlich, als die ökologischen Aufwertungen der bislang zumeist als Grünland genutzten Grundflächen durch den Baumbestand der neuen Streuobst- bzw. neuen Streuwiese, der Renaturierung des Engsiefenbereichs und die weiteren Gehölzanpflanzungen wegen ihrer das Landschaftsbild mitprägenden, das Bild abwechslungsreicher gestaltenden Wirkung zugleich auch den optischen Beeinträchtigungen durch die Anlage der Straßen und Bebauungen der Gewerbegebiete sowie des Industriegebiets entgegenwirken. Im Ergebnis wird nach alledem das Landschaftsbild durch die gesamten, für das Landschaftsbild relevanten Regelungen landschaftsgerecht neu gestaltet und damit - unabhängig von flächenmäßigen Berechnungen - ein umfassender Ausgleich auch in Bezug auf die Störungen im Landschaftsbild sichergestellt.
110Soweit der Rat der Antragsgegnerin unter vollständiger Übernahme der im landschaftspflegerischen Fachbeitrag getroffenen Vorschläge in den textlichen Festsetzungen konkrete natur- und landschaftsschutzbezogene Maßnahmen festgesetzt hat, sind diese im wesentlichen - außer verschiedenen im Nachfolgenden noch anzusprechenden Detailregelungen - nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin greifen jedenfalls in weiten Bereichen nicht durch.
111Die Abkürzung RSM ist von der Antragsgegnerin hinreichend erläutert. Auch gegen die Bestimmtheit der räumlichen Zuordnung der einzelnen Maßnahmen bestehen keine Bedenken. Die räumlichen Bereiche, in denen die - teilweise sich überlagernden - Maßnahmen durchgeführt werden sollen, sind primär in den textlichen Festsetzungen näher umschrieben, in denen auch auf die in der Planzeichnung eingetragenen Bereichsabgrenzungen (z.B. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern u.a.m.) Bezug genommen wird. Hiernach sind die von den Festsetzungen jeweils betroffenen Bereiche hinreichend feststellbar und in der Planzeichnung auch ablesbar. Die Eintragungen der einzelnen Buchstaben/Zahl/Kom-binationen (A 1, B 1, B 2 usw) an bestimmten Stellen der Planzeichnung dienen ersichtlich allein der leichteren Orientierung und Auffindbarkeit der von den Maßnahmen jeweils betroffenen Bereiche, ohne daß ihnen insoweit abschließender Regelungscharakter zukommt.
112Der Einwand der Antragstellerin, daß zahlreiche der natur- und landschaftsbezogenen Festsetzungen nicht von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage - hier speziell § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. - gedeckt sind, greift jedoch teilweise durch.
113Die Regelungen zur dezentralen Regenwasserversickerung sind allerdings von einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage getragen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin diesbezüglich darauf hin, daß letztlich offen bleiben kann, ob § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. die Festsetzungen deckt, da sie jedenfalls auf der Grundlage von § 51a des Landeswassergesetzes (LWG) getroffen werden konnten. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Solche Festsetzungen können nach § 51a Abs. 3 Satz 2 LWG auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Nichts anderes ist hier mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 geschehen. Die gemäß § 51a Abs. 3 Satz 4 LWG erforderliche Zustimmung des Staatlichen Umweltamts L. als der nach Wasserrecht zuständigen Behörde (vgl. Nr. 23.1.59 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994) liegt vor.
114Daß § 51a LWG als die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Festsetzung - sofern die Festsetzung nicht auch von der ausdrücklich angeführten Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. gedeckt sein sollte - in den textlichen Festsetzungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist unschädlich. Für die bundesrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB ist es nicht erforderlich, daß die jeweilige Nummer des § 9 Abs. 1 BauGB, auf die die Festsetzung gestützt ist, im Bebauungsplan bezeichnet wird.
115Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - BauR 1999, 608.
116Nichts anderes gilt auch für landesrechtliche Grundlagen von Festsetzungen, die - wie hier - gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden.
117Der weitere Einwand der Antragstellerin, daß verschiedene weitere Festsetzungen nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. gedeckt sind, greift allerdings teilweise durch.
118Die genannte Vorschrift in der hier noch maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten des BauROG am 1. Januar 1998 läßt die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu, soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können. Insoweit gehört zum Begriff der Maßnahme nicht nur, daß etwa einzelne, auf Schaffung bestimmter Biotoptypen abzielende Anpflanzungen vorgegeben werden. Es unterliegt vielmehr auch keinen Bedenken, die einzelnen Modalitäten von Anpflanzungen durch konkrete Vorgaben festzulegen, indem - wie hier - die Arten der anzupflanzenden Bäume, Sträucher und sonstigen Gewächse, ihre Größe und ihre räumliche Verteilung über die Fläche näher umschrieben werden.
119Zur Zulässigkeit solcher Pflanzvorgaben im Rahmen von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. April 1991 - 4 NB 24.90 - BRS 52 Nr. 19.
120Zwar sind im Einzelfall, namentlich bei Flächen, die künftig weiterhin einer privaten Nutzung (etwa als Hausgärten) zugänglich sein sollen, zu enge Vorgaben, die sich nicht auf die Anpflanzung etwa standortgerechter heimischer Bäume und Sträucher beschränken, sondern dem Betroffenen praktisch keinen Spielraum bei der individuellen Gestaltung belassen, mit Blick auf den auch bei auf einen naturschutzrechtlichen Ausgleich abzielenden Festsetzungen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
121- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8 -
122bedenklich. Diese Grenze ist hier jedoch (noch) nicht überschritten. Hinsichtlich der öffentlichen Grünflächen (ökologisches Ausgleichsgrün), die entsprechend dem von der Antragsgegnerin mit der unteren Landschaftsbehörde und unteren Forstbehörde geschlossenen Vertrag von der Antragsgegnerin selbst realisiert werden sollen, folgt dies schon daraus, daß die Antragsgegnerin sich durch ihr eigenes Ortsrecht - selbstverständlich - selbst sehr eng begrenzten Vorgaben für die Ausgestaltung ihrer Flächen unterwerfen kann. Hinsichtlich der Pflanzvorgaben auf den privaten gewerblichen bzw. industriellen Flächen lassen die Vorgaben des Bebauungsplans jedenfalls noch gewisse Spielräume zu, die hier jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden sind, weil die betreffenden Bereiche ohnehin weder baulich noch sonst zu privatnützigen Zwecken - etwa den typischen Nutzungszwecken von Hausgärten - nutzbar sind.
123Hinsichtlich der hiernach nicht zu beanstandenden Vorgaben der Art und Modalitäten der Anpflanzungen, die auf Schaffung bestimmter - dem Ausgleich dienender - Biotoptypen abzielen, steht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. - "soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können" - nicht entgegen. Denkbar wäre allenfalls eine Festsetzung im Rahmen eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans nach § 16 LG NW. Die Regelungsmöglichkeiten durch Landschaftsplan sind jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW grundsätzlich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts beschränkt. Sie können nur in eng begrenzten Fällen auch auf Flächen beziehen, die in einem Bebauungsplan für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder als Grünflächen festgesetzt sind, wobei dies "unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen" geschieht. Das LG NW geht damit vom Vorrang bauplanungsrechtlicher Festsetzungen aus.
124Näherer Betrachtung bedürfen im vorliegenden Fall jedoch die - von der Antragstellerin ausdrücklich beanstandeten - Pflege- und Bewirtschaftungsvorgaben in den textlichen Festsetzungen.
125Insoweit schließt der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. es nicht aus, sondern läßt es ausdrücklich zu, in einem Bebauungsplan auch natur- oder landschaftsschutzbezogene Pflegemaßnahmen festzusetzen. Demgemäß ist anerkannt, daß sich die Gemeinde bei der Steuerung der zulässigen Bodennutzungen nicht auf die Festsetzung baulicher Nutzungen beschränken muß, sondern auch die mit der Bebauung in Verbindung stehenden nicht-baulichen Formen der Bodennutzung regeln kann. Dies schließt es ein, auch nicht-bauliche Bodennutzungen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - oder zur Erhaltung oder Sicherung der Erholungseignung eines Gebiets - zu beschränken.
126Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 3. Dezem- ber 1998 - 4 BN 24.98 - JURIS-DokNr. 615013.
127Dementsprechend kommt - im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Folgenbewältigungsprogramms der Eingriffsregelung vorgenommenen Festsetzung von natur- und landschaftsschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan, wie sie hier erfolgt ist - auf Grund von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. auch die Festsetzung von Maßnahmen in Betracht, die bestimmte Vorgaben für die Pflege von anzulegenden oder zu sichernden Bepflanzungen oder auch des Bodens festlegen. Diese Befugnis besteht jedoch nicht unbegrenzt, so daß anläßlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen gleichsam nach Belieben oder Gutdünken Pflegeregelungen getroffen werden könnten.
128Wie alle bauleitplanerischen Festsetzungen dürfen auch solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden. Dies folgt für die hier maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten der Neufassung des BauGB durch das BauROG zum 1. Januar 1998 aus § 1 Abs. 3 BauGB, nach dem Bauleitpläne und damit auch Bebauungspläne nur aufgestellt werden dürfen, wenn und soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind. Für die nunmehr geltende Rechtslage stellt der Einleitungshalbsatz des § 9 Abs. 1 BauGB n.F. ausdrücklich klar, daß die zulässigen Bodennutzungen durch Festsetzungen nach allen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB - mithin auch nach Nr. 20 - nur aus städtebaulichen Gründen gesteuert werden dürfen.
129Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 3. Dezem- ber 1998 a.a.O..
130Solche städtebauliche Gründe mögen bei Pflegemaßnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhang mit der Festlegung von natur- oder landschaftsschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, etwa dann vorliegen, wenn ein nach der festgesetzten Ausgleichsmaßnahme anzulegender und zu erhaltender Biotoptyp zur Erreichung und dauerhaften Sicherung seiner speziellen natur- oder landschaftsschutzbezogenen Bedeutung auf einzelne bestimmte Bewirtschaftungs- oder Pflegemodalitäten angewiesen ist, ohne deren verbindliche Festlegung er die ihm im Ausgleichskonzept für die städtebauliche Gesamtordnung des Planungsraums zugedachte Funktion nicht erfüllen kann. Insoweit kommen etwa Bewirtschaftungsmodalitäten zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion des festgesetzten Biotoptyps (etwa die regelmäßige Beweidung von Heideflächen durch Schafe zur dauerhaften Sicherung der spezifischen Pflanzenstruktur der festgesetzten Heidefläche) oder auch Pflegevorgaben zur dauerhaften Sicherung der landschaftsbildwirksamen Bedeutung des Biotoptyps (etwa das regelmäßige "Auf-den-Stock-Setzen" von Wallhecken) in Betracht. Andererseits sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kein zulässiges Instrument, anläßlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen generell bestimmte aus allgemeiner ökologischer Sicht als vorteilhaft angesehene Modalitäten der Bewirtschaftung von Grundflächen oder der Pflege von Anpflanzungen festzusetzen, ohne daß dies konkret einzelfallbezogen städtebaulich begründet ist.
131Hieraus folgt für die hier getroffenen Festsetzungen, daß den im Tenor umschriebenen Pflegemaßnahmen in den textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans die erforderliche städtebauliche Begründung fehlt. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
132Die in Nr. 5.1 der textlichen Festsetzung getroffene Regelung, daß die von dieser Festsetzung erfaßten Bäume und Sträucher nach den Methoden des ökologischen Waldbaus zu bewirtschaften sind, bezieht sich allein auf die in mehreren Teilbereichen der festgesetzten Waldflächen neu vorzunehmenden Waldmantelpflanzungen. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf die übrigen festgesetzten Waldflächen, die mit diesen Waldmantelbereichen in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Insoweit ist schon nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen nur diese Teilbereiche den speziellen Vorgaben des "ökologischen Waldbaus" - wie immer dieser auch zu verstehen sein mag - unterliegen sollen. Die von Waldflächen ausgehenden, auf die Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts bezogenen Wohlfahrtswirkungen (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG) können die betroffenen Bereiche, wenn sie den weiteren Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 entsprechend bepflanzt worden sind, ersichtlich ohne weiteres auch dann erfüllen, wenn sie in gleicher Weise wie die von ihnen begrenzten weiteren Waldflächen bewirtschaftet werden. Gegenteilige Anhaltspunkte lassen sich weder dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag noch sonst den Planunterlagen - einschließlich der Planbegründung - entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der diese Pflegeregelung - wie die weiteren noch zu erörternden Pflegeregelungen - angesprochen wurde, wurden seitens der Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine städtebauliche Begründung vorgetragen. Ebensowenig sind konkrete Anhaltspunkte dargetan oder sonst erkennbar, nach denen die Erhaltung der landschaftsbildbezogenen Ausgleichsfunktion dieser Waldmantelbereiche von einer Durchführung der vorgegebenen Bewirtschaftungsmodalitäten abhängt.
133Gleiches gilt hinsichtlich der in den textlichen Festsetzungen Nrn. 4, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.4, 7.5, 7.6 und 7.7 geregelten konkreten Pflegevorgaben für die Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern, Rosen und Berberitzen. Insoweit versteht sich von selbst, daß die Pflege von Anpflanzungen, wie sie hier vorgegeben wurde, sich nach den fachgerechten Anforderungen auszurichten hat, so daß die Anpflanzungen in ihrer konkreten ökologischen Funktion und landschaftsästhetischen Bedeutung ihre artspezifischen Wirkungen dauerhaft entfalten können. Für weitergehende dezidierte Vorgaben, die - wie hier - vornehmlich die zeitlichen Abstände für Erziehungs- und Verjüngungsschnitte sowie für die Entwicklungs- und Unterhaltungspflege festlegen, fehlt es jedoch an der erforderlichen, im dargelegten Sinne städtebaulich motivierten Begründung. In welchen zeitlichen Intervallen Pflegemaßnahmen an Bäumen, Sträuchern und den weiteren hier erfaßten Anpflanzungen vorzunehmen sind, ist - sofern sie sich nach den allgemein anerkannten fachlichen Kriterien richten - für die ökologische Funktion der Anpflanzungen grundsätzlich ohne Belang. Spezifische Gründe, die im vorliegenden Fall eine Festlegung gerade der hier gewählten Zeitintervalle geböten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch liegen keine Gründe dafür vor, daß die in Rede stehenden Anpflanzungen zur Bewahrung der landschaftsästhetischen Bedeutung, die ihnen im Rahmen der Gesamtplanung beigemessen wurde, auf die festgelegten Zeitvorgaben für die Pflege angewiesen wären. Dies folgt schon daraus, daß nicht etwa der Inhalt der Pflegemaßnahmen - z.B. die Bewahrung einer bestimmten landschaftsästhetisch wirksamen Gestalt - vorgeben wurde, sondern lediglich die zeitlichen Abläufe von Pflegemaßnahmen.
134Für die in den textlichen Festsetzungen Nr. 5 und 6.3 vorgegebene regelmäßige "Entkusselung" der Kraut- bzw. Gras- und Krautbestände auf der Gasleitung bzw. deren Schutzstreifen ist ebensowenig eine im dargelegten Sinne städtebaulich motivierte Begründung dargetan oder ersichtlich. Soweit diese Maßnahmen aus Gründen eines Schutzes der Gasleitung geboten sein sollten, rechtfertigt dies es nicht, sie auf der hier nur in Betracht kommenden Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. im Bebauungsplan festzusetzen.
135Ferner fehlt es auch den konkreten Vorgaben für die Mahd bzw. Beweidung der Landschaftsrasen- bzw. Wiesenflächen in den Nrn. 4, 6.1, 6.2 und 6.4 der textlichen Festsetzungen an der erforderlichen städtebaulich motivierten Begründung.
136Die im Rahmen der dezentralen Regenwasserversickerung (Nr. 4 der textlichen Festsetzungen) anzulegenden Landschaftsrasenflächen sind - selbstverständlich - fachgerecht als Rasenflächen zu erhalten, damit sie die ihnen zugedachte Funktion, den Eintrag von Oberflächenwasser in das Grundwasser sicherzustellen, erfüllen können. Dafür, daß dies - wie hier festgesetzt - einer speziellen Vorgabe von jährlich drei Mahdgängen bedarf, ist kein konkreter Anhalt dargetan oder sonst ersichtlich.
137Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die dezidierten Pflegevorgaben für die Rasen- bzw. Wiesenflächen in der neu anzulegenden Streuobstwiese (Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen), in der neu anzulegenden Streuwiese (Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen) und im Bereich des zu renaturierenden Engsiefenbereichs (Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen). Insoweit ist offensichtlich, daß die genannten textlichen Festsetzungen - abgesehen von den zusätzlich vorzunehmenden, in die Flächen eingestreuten Baumanpflanzungen und die weiteren vorgegebenen Strauch- und Gehölzanpflanzungen - auf die Schaffung extensiv genutzter Grünlandflächen abzielen, die gegenüber der im betroffenen Bereich bislang anzutreffenden intensiven Grünlandnutzung bzw. der Damwildhaltung der Antragstellerin
138- die hiervon betroffenen Bereiche sind im Bestands- und Konfliktplan des landschaftspflegerischen Fachbeitrags als "Grünland (degradiert)" bezeich- net -
139bewirken sollen, daß die Flächen "ökologisch aufgewertet" werden (vgl. Abschnitt 3.8 der Planbegründung). Diese Zielsetzung einer ökologischen Aufwertung durch extensive Grünlandnutzung wird auch durch die Bezeichnung der Maßnahmen als "Streuobstwiese", "Streuwiese" und "Renaturierung" deutlich. Dafür, daß solche ökologische Aufwertungen durch extensive Grünlandnutzung zur Sicherung der ihnen im vorliegenden Ausgleichskonzept zugedachten Funktionen gerade auf die hier exakt vorgegebenen Bewirtschaftungsmodalitäten angewiesen sind, liegt jedoch kein Anhalt vor und wurde auch angesichts der Erörterung dieser Aspekte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargetan. Entscheidend ist allein, daß die Bewirtschaftungsmodalitäten - seien es ein oder zwei Mahdgänge pro Jahr oder die Beweidung durch ein oder zwei Rinder bzw. 4, 5 oder 6 Schafe - dem in Fachkreisen anerkannten Kriterium einer (extensiven) Nutzung als (Streu-)Obstwiese im Gegensatz zur Nutzung als Intensivgrünland
140- vgl. hierzu etwa die Biotoptypen in Abschnitt 4.2 (S. 14) der von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Arbeitshilfe für die Bauleitplanung "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" -
141entsprechen. Damit fehlt es auch bezüglich der dezidierten Pflegevorgaben für die Rasen- bzw. Wiesenflächen an der gebotenen, im dargelegten Sinne städtebaulich motivierten Begründung.
142Schließlich fehlt es auch an einer städtebaulichen Begründung für die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 6.1, 6.2 und 6.4 getroffenen Regelungen über die bautechnische Ausführung der Absperrung der Zufahrt bzw. des Wirtschaftswegs. Dafür, daß die Zufahrten bzw. der Wirtschaftsweg zur - städtebaulich gebotenen - Gewährleistung der Ausgleichsfunktion der betroffenen Bereiche nur "durch einen umklappbaren feuerverzinkten Absperrpfosten mit Bodenhülse und Dreikantverschluß" bzw. alternativ durch "Installation eines Gatters" gesichert werden müssen, ist auch nicht ansatzweise ein Anhalt erkennbar. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trat die Antragsgegnerin den insoweit angesprochenen Bedenken nicht entgegen.
143Erweisen sich nach alledem die im Tenor umschriebenen Regelungen in den textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans als nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB a.F. gedeckt, führt dies allerdings nur zur Unwirksamkeit dieser Festsetzungen, jedoch nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Ist ein Teil der Planfestsetzungen unwirksam, hat dies die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans dann nicht zur Folge, wenn die Restbestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne den unwirksamen Teil erlassen worden wären.
144Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 19.90 - BRS 50 Nr. 19, Beschluß vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 und Beschluß vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51.
145So liegt der Fall hier. Der Wegfall der dezidierten Pflegeregelungen hat nicht zur Folge, daß die auf den Ausgleich der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft abzielende Plankonzeption tangiert wird. Die festgesetzten Maßnahmen können weiterhin die ihnen im Gesamtkonzept zugedachte Funktion erfüllen. Daß die Antragsgegnerin den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen erlassen hätte, kann vor diesem Hintergrund mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden.
146Die zu beanstandenden textlichen Festsetzungen sind auch für nichtig zu erklären, da eine Behebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB ausscheidet. Die fehlende Rechtsgrundlage kann in einen ergänzenden Verfahren nicht ersetzt werden, denn auch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der nunmehr geltenden Fassung setzt - wie bereits angesprochen - voraus, daß die auf diese Norm gestützte Festsetzung hinreichend städtebaulich begründet ist.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
148Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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