Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 494/99.A
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Senat läßt dahinstehen, ob die Untätigkeitsbeschwerde, die als Rechtsbehelf in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist, statthaft/zulässig ist.
4Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - 2 B 96/83 -, NJW 1984, 992; BFH, Beschluß vom 19. Januar 1998 - XI B 171/97 - für die Finanzgerichtsordnung; LSozG NW, Beschluß vom 22. Februar 1996 - L 10 SVs 1/96 - zum Sozialgerichtsgesetz.
5Selbst wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), wonach die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch einen Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist umfaßt, die Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erachtet wird, hat sie jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Als mit dem Grundsatz der zeitlichen Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nicht vereinbar werden (lediglich) solche Verfahrensverzögerungen angesehen, die außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegen und die praktisch einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommen.
6Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, Einl. RdNrn. 141 ff., 157 ff., Vorb. zu § 124 RdNr. 36; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 18. April 1997 - 8 W 279/96 -, MDR 1997, 1062; BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -, NJW- RR 1995, 887; BayVGH, Beschluß vom 11. August 1997 - 102 VI 77 -, BayVBl. 1978, 212.
7Eine solche einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommende Sachlage ist im vorliegenden Fall angesichts der allgemein bekannten langen Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, der (erst) seit September 1998 anhängigen Klage der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte, und angesichts einer Zeitspanne von sieben Wochen zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Untätigkeitsbeschwerde nicht gegeben, zumal es in Asylverfahren mit dem für die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) durchaus üblich ist, über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst dann zu entscheiden, wenn ein Termin zur Entscheidung in der Hauptsache absehbar ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfe-Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig vor einer Entscheidung in der Sache treffen wird, sind nicht ersichtlich.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 VwGO).
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