Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1089/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1999 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) greift nicht durch, ohne daß es auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderungsschrift ankäme. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
4Soweit der Antragsteller in der Zulassungsschrift geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Grundsätze eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens auf die Frage der Klagebefugnis eines Verwaltungsratsmitglieds einer Sparkasse nicht anwendbar seien, weil vielmehr die Grundsätze der BGH-Entscheidung in Sachen ... (Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95 - ZIP 1997, 883) anzuwenden seien, wonach ein Aufsichtsratsmitglied/Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft bereits aufgrund seiner Stellung als Mitglied des Kontrollgremiums - unabhängig davon, ob seine eigenen Mitwirkungsrechte verletzt seien oder nicht - eine Klagebefugnis habe, verhilft dieser Vortrag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller versucht diese Gleichstellung bezüglich der Antrags- bzw. Klagebefugnis aus einer vermeintlichen Strukturähnlichkeit zwischen Sparkasse einerseits und Aktiengesellschaft andererseits im Hinblick auf ihre Aufgaben, ihre Organe, deren Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Legitimation abzuleiten. Dies ist abzulehnen, weil der Antragsteller bei dieser weitgehenden Gleichstellung der privatrechtlichen Aktiengesellschaft und der Sparkasse deren jeweilige Rechtsnatur und Aufgabenstellung bereits im Ansatz verkennt.
5Öffentlich-rechtliche Sparkassen, die sogenannten kommunalen Sparkassen, werden als Einrichtungen ihrer Gewährträger von diesen errichtet und mit dem Betrieb von Sparkassengeschäften als der von ihnen wahrzunehmenden "öffentlichen Aufgabe" betraut
6vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 C 81.78 - BVerwGE 69, 11 (22).
7Die Sparkassen sind aufgrund ihres durch das Sparkassengesetz NRW geregelten besonderen Status als öffentlich-rechtliche Anstalten und des ihnen gesetzlich zugeordneten öffentlichen Auftrags Teil der öffentlichen Verwaltung der Gemeinde und Gemeindeverbände. Sie sind dem Demokratieprinzip unterworfen. Träger der Sparkassen sind demokratisch strukturierte Gemeinden und Kreise kraft ihrer gemeinwohlorientierten Verwaltungskompetenz und - anders als freie Sparkassen, Banken oder Aktiengesellschaften - nicht kraft eines gewinnorientierten Kapitaleinsatzes. Der Betrieb von Sparkassen ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Mit ihm nehmen die Gemeinden und Gemeindeverbände öffentliche Verwaltung wahr. Ungeachtet ihrer weitgehenden rechtlichen und organisatorischen Verselbständigung zählen die kommunalen Sparkassen zu den in das kommunale System integrierten Einrichtungen ihres Gewährträgers. Auch wenn die Sparkassen überwiegend als Universalbanken tätig sind und ihre Geschäftstätigkeit ganz überwiegend in privatrechtlicher Form und im Wettbewerb zu den privaten Kreditinstituten abgewickelt wird, hat dies nicht zur Folge, daß die Sparkassen aus dem Funktionskreis der öffentlichen Verwaltung entlassen sind.
8Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 -, OVGE 39 Nr. 1, Seite 292 ff. und Urteil vom 11. Juli 1980 - VerfGH 8/79 - DVBl 1981 216 ff.; Dietlein, Die Landesverfassung und der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in: Kontinuität und Wandel, 40 Jahre Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, herausgegeben vom Präsidenten des Landtags NRW, Düsseldorf 1990, Seite 119 ff. (133 f.) und Stern/J. Dietlein, Zur Problematik vertraglicher Regelungen über die Besetzung der Verwaltungsratsmandate einer kommunalen Sparkasse, NWVBl 1995, 361 ff. mit weiteren Nachweisen in Fußnote 1.
9Somit hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Antragsbefugnis des Antragstellers als Mitglied des Verwaltungsrats danach beurteilt (und verneint), ob bei einer sogenannten innerorganschaftlichen Streitigkeit zwischen Organen und Organteilen derselben juristischen Person die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Kompetenzen geltend gemacht werden kann.
10Auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.
11Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es kommt insoweit nämlich auf die rechtserheblichen Rechtsfragen und den dafür erforderlichen Sachverhalt an, nicht aber darauf, was die Antragsteller als Tatsachen und Rechtsfragen zur Diskussion stellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. April 1998 - 10 B 852/98 -.
13Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß in der Rechtsprechung Rechtsnatur und Aufgabenbereich der öffentlich- rechtlichen Sparkassen geklärt sind und unter welchen Voraussetzungen Organe oder Organteile der Sparkassen - insbesondere des Verwaltungsrates - die Verletzung von organschaftlichen Rechten geltend machen können. Infolge dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Rechtsnatur und Aufgabenbereich der öffentlich- rechtlichen Sparkassen sind insbesondere in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW geklärt. Hieraus folgt, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis zu stellen sind. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich.
14Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Abs. 1 VwGO abgesehen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG. Wegen der Bedeutung der Sache sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß von einer Halbierung des Streitwertes im Zulassungsverfahren ab.
17Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Ab. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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