Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1699/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung I. Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.
3Als im vorliegenden Verfahren aufgeworfen und wegen grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin folgende Fragen:
4"1. Führt die Durchführung des Verbotes des § 34 Landschaftsgesetz NRW (LG) sowie einer Festsetzung eines Landschaftsplans, in einem Naturschutzgebiet ein Bauvorhaben neu zu errichten, im hier vorliegenden Fall, in dem das streitgegenständliche Wohngebäude durch Brandstiftung zerstört wurde, zu einer nicht beabsichtigten Härte?
52. Ist eine unbeabsichtigte Härte immer dann abzulehnen, wenn der Satzungsgeber des Landschaftsplanes einige Ausnahmen von den sonstigen Verboten nennt und der maßgebliche Einzelfall davon nicht erfaßt wird?"
6Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht, da sie sich, soweit überhaupt klärungsbedürftig, auf der Grundlage der die Befreiung von landschaftsrechtlichen Festsetzungen regelnden Bestimmungen und der hierzu bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres außerhalb eines Berufungsverfahrens beantworten lassen.
7Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG (NRW) kann die untere Landschaftsbehörde von den durch Gesetz bzw. durch einen auf seiner Grundlage beruhenden Landschaftsplan bestimmten Ge- und Verboten auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
8Das Tatbestandsmerkmal der "im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte", das dem des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatSchG entspricht und sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), wird nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann hiernach vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "paßt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.
9Vgl. statt vieler: OVG NW, Beschluß vom 6. Dezember 1995 - 7 A 2883/92 - Blatt 31 des amtlichen Umdrucks und Senatsbeschluß vom 17. September 1998 - 10 A 5572/97 -, jeweils m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BVerwG; zum Ganzen auch Nachweise bei Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62 (66 f), Stollmann, Die natur- schutzrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, DVBl. 1999, 746 ff. sowie Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NW, S. 462 ff.
10In Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch wichtigsten und auch vorliegend zur Beurteilung stehenden Fall landschaftsrechtlicher Verbote, nämlich dem Verbot, im festgesetzten Naturschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten bzw. bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, für den Bauwilligen in aller Regel keine "nicht beabsichtigte Härte". Die Bestimmung einer Liegenschaft zum Bestandteil eines Naturschutzgebietes mit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des § 20 Satz 1 Buchstaben a bis c LG nachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich aufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung im Schutzgebiet mittels der getroffenen Verbotsregelung generell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um Natur und Landschaft in ihrer spezifischen, die Unterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln (vgl. auch § 20 Satz 2 LG). Einer besonderen Erwähnung dieses normativen Zieles etwa im Textteil des Landschaftsplans bedarf es, weil auf der Hand liegend, nicht. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein Grundstück betroffen ist, das bei seiner Unterstellung unter den Naturschutz bereits baulich genutzt ist. In diesen Fällen ist sich der Satzungsgeber zwar bewußt, daß die bisherige Nutzung aus Gründen des Bestandsschutzes und innerhalb der hieraus folgenden rechtlichen Grenzen von den das Naturschutzgebiet betreffenden Ge- und Verboten unberührt bleibt. Die Unterstellung auch eines solchen bebauten Grundstücks unter das für das Naturschutzgebiet insgesamt geltende Verbot, dort bauliche Anlagen zu errichten bzw. baulich zu verändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, verdeutlicht aber stets den Willen, die vorhandene bauliche Nutzung nur noch innerhalb der Grenzen des Bestandsschutzes hinnehmen zu wollen. Mit Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen baulichen Nutzung sollen für das Grundstück die auch im übrigen Naturschutzgebiet geltenden Ge- und Verbote einschließlich gerade des Bauverbotes Platz greifen. Die Regelungen bezwecken damit, wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 - ausgeführt hat, daß im Naturschutzgebiet bei Inkrafttreten des Plans vorhandene Gebäude nicht länger als - rechtlich - notwendig erhalten bleiben sollen und sie nach Wegfall ihrer schützenswerten Substanz nicht wiederhergestellt werden, sondern verfallen sollen. Mit dieser Zweckrichtung des Landschaftsplans, die der Senat in seinem Beschluß vom 17. September 1998 a.a.O. nochmals bekräftigt hat, kommt es auf den von der Klägerin im Zulassungsantrag hervorgehobenen Umstand nicht an, das ursprüngliche Gebäude sei seinerzeit formell legal errichtet worden, ebenso nicht auf die Gründe, die im Einzelfall zum Wegfall des Bestandsschutzes der vorhandenen Baulichkeit geführt haben. So ist es nach der vom Landschaftsplan mit der Festsetzung eines Naturschutzgebietes verfolgten Zielrichtung nicht von Bedeutung, ob der betreffende Gebäudebestand etwa durch Erreichen seiner bautechnisch "normalen Lebensdauer" abgängig geworden ist, ob hierfür - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebene Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen verantwortlich gewesen sind, oder ob der Wegfall der zweckentsprechend nutzbaren Bausubstanz, der das Entfallen des Bestandsschutzes bedeutet, auf plötzlich eintretenden Ereignissen, etwa auf einem Schadensfeuer, beruht. Gleiches gilt, worauf das Zulassungsvorbringen abzielt, für die etwaigen Gründe eines solchen Schadensfeuers. Die Klägerin hatte sich, wie zu bemerken ist, noch im Klageverfahren auf den Vortrag beschränkt, sie "vermute" als Grund für den Abbrand ihres Hauses bis auf die Grundmauern eine Brandstiftung. Mit dem Zulassungsantrag wird demgegenüber die Ursache des Brandes ohne diese Einschränkung in einer Brandstiftung gesehen. Mit der Annahme im Zulassungsantrag, das von der Klägerin beanstandete Verständnis des geltenden Rechts ziele auf eine "Optimierung" des Naturschutzes ab, weil damit die mutwillige Zerstörung eines Gebäudes die einzige Möglichkeit darstelle, es vor dem ansonsten zeitlich nicht absehbaren Verfall zu beseitigen, geht die Klägerin damit schon im Ansatz fehl.
11Der unter 2. aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis zwischen den im Landschaftsplan ausdrücklich bestimmten Ausnahmen von den jeweils geltenden Ge- und Verboten und der "unbeabsich-tigten Härte" als Befreiungsvoraussetzung fehlt schon die Klärungsbedürftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den Aspekt, der Satzungsgeber habe es in der Hand gehabt, die Situation, daß ein vorhandenes Gebäude infolge Brandstiftung abgängig wird, als Ausnahme von dem generellen Bauverbot ausdrücklich zu regeln, lediglich ergänzend als weiteres Indiz dafür angeführt, weshalb mit der angeführten Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art eine nicht beabsichtigte Härte nicht angenommen werden kann. Ein Ausschlußverhältnis, wie im Zulassungsantrag formuliert, ist damit vom Verwaltungsgericht nicht als entscheidungstragend zugrundegelegt worden.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hält es für angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung, die für die bauliche Nutzung ihres im Außenbereich gelegenen Grundstücks (hier mit einem Wohnhaus von rund 170 qm Wohnfläche) von hervorgehobener Bedeutung ist, mit einem Betrag von 15.000,- DM zu bewerten. Der vom Verwaltungsgericht für das Verfahren I. Instanz mit 5.000,- DM festgesetzte Streitwert trägt diesem Interesse nicht hinreichend Rechnung. Er ist entsprechend zu ändern.
14Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO.
15Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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