Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 10/98
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 274 (S. 22 in J. ), auf dem ein eingeschossiges, 1988 als landwirtschaftliches Betriebsgebäude genehmigtes Haus steht; die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger geplanten Dachgeschoßnutzung dieses Hauses ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3Die Parzelle 274 grenzt mit ihrer Südostseite an die in diesem Bereich aus südwestlicher in nordöstliche Richtung verlaufende Straße S. . Auf der nordwestlichen Seite der Straße S. steht das nächste Wohnhaus in südwestlicher Richtung in gut 150 m Entfernung, die dazwischen liegende Fläche ist unbebaut. In nordöstlicher Richtung folgen zunächst das unbebaute Grundstück Parzelle 275, und sodann zwei Wohnhäuser (S. 18 und 16), bevor wiederum etwa 150 m unbebaute Fläche anschließt. Ein halber Miteigentumsanteil der als Ackerland bewerteten Parzelle 275 wurde dem Sohn J. des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren 1996 zugeschlagen; den verbleibenden Miteigentumsanteil erwarb er 1997 freihändig. In Höhe des klägerischen Grundstücks steht auf der gegenüberliegenden, südöstlichen Seite der Straße S. das Wohnhaus S. 21, dem sich in fortlaufender Reihe in nordöstlicher Richtung weitere sechs Wohnhäuser anschließen. Alle Wohnhäuser verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoß. Nach Angaben des Beklagten bestehen Anhaltspunkte, daß das über 100 Jahre alte Wohnhaus S. 21 in der Vergangenheit als Zweifamilienhaus genutzt worden ist.
4Im Eigentum des Klägers steht außer der Parzelle 274 noch die südwestlich angrenzende Parzelle 273, die ebenfalls etwa 45 m tief ist. Im Grenzbereich dieser Parzellen zur rückwärtig auf der Breite der Parzellen 273 und 274 anschließenden Parzelle 771, die selbst etwa 130 m tief ist, stehen mehrere teils offene Schuppen. Die etwa 0,6 ha große Parzelle 771 hat der Kläger ebenso mit zahlreichen Obstbäumen bepflanzt, wie die von seinem Sohn J. 1993 hinzugekaufte, vom Kläger angepachtete, etwa 1,36 ha große Parzelle 772, die an die Parzelle 771 in nordöstliche Richtung anschließt. Ein gut 10 m breiter Streifen dieser Parzelle reicht entlang der nordöstlichen Grenze des Grundstücks S. 16 bis zur Straße; dieser Streiten sowie ein weiterer kleinerer Parzellenteil ist der gärtnerischen Nutzung durch den Sohn des Verkäufers vorbehalten.
5Der 1934 geborene Kläger erlernte nach seinen Angaben in der DDR zunächst den Beruf des Landwirts. Ohne berufsqualifizierenden Abschluß verließ er 1950 die DDR. Er ist selbständiger Kaufmann. Er betreibt in E. , seinem Wohnsitz, ein Floristikgroßhandelsgeschäft. Seit 1969 befaßt er sich nach seinen Angaben mit dem Obstbau. Seit 1970 ist er mit einem Obstbaubetrieb in das Unternehmerverzeichnis der Gartenbauberufsgenossenschaft eingetragen. Er ist Mitglied im Landesverband Obstbau Westfalen-Lippe des Bundesausschusses Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband. Dieser Verband sprach ihm aufgrund von Kontrollen und Untersuchungen der Landwirtschaftskammer, des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und des Landesverbandes Obstbau die Berechtigung zu, die Bezeichnung "anerkannter Obstbaufachbetrieb" zu führen. Der Betrieb auf den klägerischen bzw. angepachteten Parzellen produziert nach Angaben der Landwirtschaftskammer nach den Richtlinien des integrierten Pflanzenbaus, ein umweltschonendes Verfahren, das einen gegenüber konventionell produzierenden Betrieben erhöhten Arbeitsaufwand fordert. Der Sohn J. des Klägers ist von Beruf Bäcker und Konditormeister. Vornehmlich bereist er für seinen Arbeitgeber, eine Mühle im Rheinland, Backbetriebe. Die Kreisstelle Ruhr-Lippe, Bezirksstelle für Agrarstruktur und Gartenbau der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bescheinigte ihm unter dem 4. Februar 1999, aus fachlicher und ökonomischer Sicht befähigt zu sein, den Obstbaubetrieb (seines Vaters) erfolgreich weiterzuführen.
6Zu dem 1986 gestellten Antrag, ihm einen Bauvorbescheid für Zwecke eines im Nebenerwerb betriebenen Erwerbsgartenbau dienenden Geräte- und Ernteschuppens zu erteilen, überreichte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 1987 eine Gewinnprognose. Nach Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Kreisstelle N. Kreis, vom 19. Februar 1987, erließ der Beklagte den beantragten Vorbescheid am 29. September 1987 unter, zum Teil später aufgehobenen Auflagen. Die 1988 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 1988 nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Bezirksstelle für Gartenbau V. , vom 5. September 1988. Die Bauvorlagen zur Baugenehmigung sehen im Erdgeschoß einen Kühlraum, einen Maschinen- und Sortierraum/Frischlager, einen Pflanzenschutzmittelraum, einen Garagenraum sowie einen gut 27 qm großen Aufenthaltsraum nebst Dusche und WC vor. Das Dachgeschoß ist nach den Bauvorlagen über eine Scherentreppe erreichbar; eine Nutzungsangabe weisen die Bauvorlagen für das Dachgeschoß nicht aus. In der Ansicht "Süd-West" ist neben einem Fenster eine Öffnung als "Ladeluke" bezeichnet. Tatsächlich errichtete der Kläger das Wirtschaftsgebäude mit einer ins Dachgeschoß führenden Stahlbetontreppe.
7Unter dem 2. Juni 1995 beantragte der Kläger die Baugenehmigung zum Ausbau einer Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoß des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes. Zur Erforderlichkeit der Wohnung stützte er sich u.a. darauf, daß der Betrieb im Herbst auf über das Doppelte vergrößert würde und zum Vollerwerbsbetrieb tendiere. Es sei beabsichtigt, weitere Flächen anzupachten.
8Mit Bescheid vom 19. Januar 1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da das im Außenbereich gelegene Vorhaben nicht privilegiert zulässig sei und öffentliche Belange beeinträchtige. Es diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, denn hierfür sei ein Funktionszusammenhang zwischen dem Vorhaben und dem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich. Eine bloße Nützlichkeit des Vorhabens sei nicht ausreichend.
9Mit dem Widerspruch führt der Kläger aus: Die mit mehr als 1.000 Obstbäumen zunächst bepflanzten drei Parzellen hätten ihre volle Ertragsfähigkeit noch nicht erreicht. Mehr als 2.000 Obstbäume seien auf den vom Sohn J. hinzuerworbenen Nachbargrundstücken gepflanzt. Bereits jetzt sei jedenfalls zeitweise eine vollständige Arbeitskraft erforderlich. Für die Bewirtschaftung seiner eigenen drei Parzellen habe er Gerätschaften zum Anschaffungswert von etwa 100.000,-- DM gekauft. Ohne Aufsicht bestehe die Gefahr, daß die Gerätschaften entwendet würden. Eine Aufsicht sei auch deshalb erforderlich, weil bei Ausfall der Kühlanlage die Ware zu verderben drohe. Da das Obst vom Betriebsgrundstück verkauft werde, müsse während der von August bis Dezember/Januar eines Jahres währenden Verkaufszeit eine Person während der üblichen Verkaufszeiten anwesend sein. Ergänzend überreichte der Kläger einen Betriebsverbesserungsplan vom 9. Februar 1996.
10Unter Berücksichtigung der vom Beklagten eingeholten weiteren Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle und Fachschule für Landwirtschaft/N. Kreis, vom 16. Juli 1996, vom Kläger erbetenen ergänzenden Angaben zur Einkommenssituation in den Jahren 1992 bis 1995 (Stellungnahme des Klägers mit Schreiben vom 20. März 1996) sowie der Befragung eines Obstbauers und eines Sachbearbeiters bei der Landwirtschaftskammer N. wies der Beigeladene den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 1996 als unbegründet zurück.
11Mit der am 14. Oktober 1996 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Frage, ob sein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, ergänzend den vom Architekten kalkulierten Aufwand für den Ausbau des Dachgeschosses mit 90.000,-- DM angegeben. Da er den Ausbau mit seiner Familie überwiegend in Eigenleistung erbringen wolle, rechne er jedoch mit tatsächlichen Kosten in Höhe von ca. 35.000,-- DM. Für die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes seien auch nur Kosten in Höhe von gut 99.000,-- DM entstanden, wie die benötigten Geräte gebraucht für ca. 45.000,-- DM erworben worden seien. Er fühle sich in der Lage, den Betrieb noch einige Jahre selbst auszuüben; die Betriebsnachfolge wolle sein Sohn J. antreten. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten als möglich angenommenen Erträge von 15 kg Obst je Baum mit einem bei Eigenvermarktung zu erwartenden Preis von 2,-- DM/kg werde sein Betrieb 45 t Obst produzieren und Einnahmen von 90.000,-- DM jährlich erzielen; dieses Ergebnis sei nicht mit Gelegenheitsbesuchen auf dem Betriebsgrundstück möglich. 1987 und 1988 habe er die erste Partie seiner Bäume gepflanzt. Der erste nennenswerte Ertrag sei 1992 zustandegekommen. Im fünften Erntejahr, 1996, habe er erstmals mit einer Tropfbewässerung gearbeitet. Auch die von seinem Sohn J. 1997 hinzugekaufte Parzelle 275 solle in den Gartenbaubetrieb eingebunden werden. 1994 habe er Einnahmen in Höhe von 15.855,-- DM, 1995 in Höhe von 16.730,-- DM und 1996 in Höhe von 17.377,-- DM erzielt, und zwar ohne die vom Sohn J. angepachteten Flächen. Die ausweislich der Einnahme- Überschuß-Rechnungen für diese Jahre entstandenen steuerlichen Verluste seien darauf zurückzuführen, daß die bereits erbrachten Investitionen über die Lebensdauer der Wirtschaftsgüter abgeschrieben würden.
12Der Kläger hat beantragt,
13den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des N. Kreises vom 23. September 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 2. Juni 1995 einen Vorbescheid betreffend den Ausbau einer Betriebsleiterwohnung im Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 274 (S. 22) in J. zu erteilen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf seinen im Widerspruchsverfahren dem Beigeladenen vorgelegten Bericht im einzelnen entgegengetreten und hat ferner ausgeführt: Die aus dem Betrieb zu erwartenden Erträge stünden in keinem Verhältnis zu den Beträgen, die zur Betriebsführung investiert worden seien und noch investiert werden sollten. Daß ein Betriebsleiter ständig vor Ort anwesend sein müsse, sei nicht schlüssig dargelegt. Falls der Kläger seine E. Unterkunft nicht beibehalten wolle, könne er sich in der Nähe des Betriebsgrundstücks, z.B. einem angrenzenden Ortsteil, eine Unterkunft nehmen. Seine ständige Anwesenheit und Bereitschaft vor Ort sei nicht erforderlich und mache damit keinen Sinn. Dies werde durch die "Datensammlung Obstbau" der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe bestätigt, denn danach würden zwei Drittel der jährlichen Arbeitszeit im Oktober geleistet; die Erntearbeiten (215 Arbeitsstunden je ha) würden durch einen vernünftigen Landwirt an Fremdarbeitskräfte vergeben. Im Vordergrund des Vorhabens stehe vielmehr der Wunsch des Klägers, im Außenbereich zu wohnen. Der vom Kläger 1986 prognostizierte Umsatz sei bis heute nicht erbracht worden, obwohl der Vollertrag im Erwerbsobstbau mit einem Alter der Obstbäume zwischen vier und zehn Jahren erreicht werde. Ein vernünftiger Nebenerwerbslandwirt würde wegen der finanziellen Schieflage des Betriebs keine weiteren nicht rentierlichen Investitionen tätigen. Der Betriebsverbesserungsplan vom 9. Februar 1996 gehe von zu hohen Erträgen und Erlösen aus. Die für 1995 erwarteten Einnahmen von 56.225,-- DM seien auch tatsächlich nicht erzielt worden. Bislang seien in keinem Wirtschaftsjahr auch nur die Kosten erwirtschaftet worden, wie sie im Betriebsverbesserungsplan erfaßt seien. Hinzu kämen die Abschreibungen. Die Höhe der tatsächlichen Investitionen sei ebenso aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers unklar wie nicht erkennbar, von welchen Werten die Landwirtschaftskammer in ihren Stellungnahmen ausgegaben sei. Schließlich müsse auf der Kostenseite ein Rechnungsposten "Verzinsung des eingesetzten Kapitals" eingerechnet werden. Durch die nach Angaben des Klägers zum Teil erforderliche Kreditfinanzierung der für die Einrichtung der Betriebsleiterwohnung aufzuwendenden Kosten entstünden weitere Lasten, die der Betrieb nicht trage und auch zukünftig nicht tragen könne.
17Mit Urteil vom 18. November 1997, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß auf den Bauantrag vom 2. Juni 1995 zur Erteilung eines Vorbescheids für den Ausbau einer Betriebsleiterwohnung verpflichtet.
18Das Urteil wurde dem Beklagten am 5. Dezember 1997 zugestellt. Auf den am 23. Dezember 1997 eingegangenen Antrag hat der Senat mit dem Beklagten am 26. Januar 1998 zugestelltem Beschluß vom 20. Januar 1998 die Berufung zugelassen. Mit am 2. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
19Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten weiteren Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, Kreisstelle N. Kreis, vom 9. Juli 1998 weiterhin der Ansicht, daß es sich bei dem vom Kläger betriebenen Obstbau um kein lebensfähiges Unternehmen handele. Zwar vermittele die Anlage im heutigen Zustand durchaus den Eindruck einer von fachkundiger Hand geschaffenen und geführten Unternehmung. Neben dem Kläger besitze offenbar auch der Sohn J. die erforderliche Sachkunde im Bereich des Obstbaus. Zudem biete die Anlage in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung das Bild reger Geschäftstätigkeit. Aufgrund der bisherigen Betriebsergebnisse sei ein auf Dauer zu erzielender nachhaltiger Gewinn jedoch nicht verläßlich abschätzbar. Der behauptete betriebsbezogene Kapitaleinsatz sei nicht festgestellt. Mit den vom Kläger angegebenen Umsätzen zwischen 10.000,-- DM und 46.500,-- DM in den Jahren 1992 bis 1998 habe er bis heute die Gewinnzone nicht erreicht. Ohne Abschreibungen sei auf der Basis des Jahres 1995 von Kosten in Höhe von 20.300,-- DM jährlich auszugehen; mit vergrößerter Anbaufläche werde diese Zahl nicht geringer. Auf Grundlage der klägerischen Angaben seien rund 10.000,-- DM jährlich Abschreibungen als Ausdruck des Werteverzehrs einzustellen und ferner noch eine potentielle Verzinsung des eingestellten Kapitals; dies seien auf Grundlage der vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 1999 behaupteten Gesamtinvestitionen von 461.703,33 DM und einer Verzinsung von 3,5 % 16.100,-- DM jährlich. In dieser Situation könne dahinstehen, ob die Auflistung der Investitionen zutreffend sei. Durch die Kosten für den Wohnungseinbau, auf deren Umfang sich der Kläger nicht festlegen lassen wolle, würde die vage Aussicht, auf Dauer tatsächlich einen Gewinn aus dem Obstbau zu erzielen, in noch fernere Zukunft verschoben. Nach Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Berufsleben sei eine Generationsnachfolge nicht gesichert. Nicht der behauptete Zweck, sondern die wirkliche Funktion des Vorhabens sei entscheidungserheblich. Zur Beurteilung sei daher auf die dargelegten wirtschaftlichen Überlegungen, aber auch darauf abzustellen, daß angesichts der Eigenart des Betriebs "Obstbau" lediglich eine sporadische, jedenfalls saisonal begrenzte Anwesenheit vor Ort erforderlich sei. Deutlich überzogen sei die Behauptung des Klägers, während der Zeit des Obstverkaufs von August bis April jedes Wochenende von freitags bis sonntags auf dem Betriebsgrundstück sein zu müssen. Für den gelegentlichen Aufenthalt auch über Nacht sei der im Wirtschaftsgebäude vorhandene Aufenthaltsraum durchaus ausreichend.
20Als nicht privilegiertes Vorhaben sei das klägerische Vorhaben nicht zulässig, da es der Wesensbestimmung des Außenbereichs und den Darstellungen des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft widerspreche. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB komme dem Kläger nicht zu Gute, da er keine "Entprivilegierungserklärung" abgegeben habe, aber auch die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben seien, da das Unternehmen des Klägers nie über den Stand der Liebhaberei hinausgekommen sei und die Qualität eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs nicht erreicht habe. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB bestehe ebenfalls nicht. Einzig das Gebäude S. 16 sei durch den Beklagten nach der kommunalen Neugliederung genehmigt worden. Eine Bebauung des Flurstücks 275 könnte bei Verwirklichung des klägerischen Vorhabens möglicherweise nicht mehr verhindert werden. Eine solche bauliche Verfestigung widerspreche den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt J. .
21Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
23Der Kläger beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er erwidert: Er führe einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, wie im Verhältnis der Beteiligten aufgrund der Baugenehmigung vom 30. November 1988 feststehe. Sein Vorhaben diene einem Obstbaubetrieb. Er verkaufe das Obst ausschließlich vom Hof. Es gebe in Nordrhein-Westfalen nur direktvermarktende Obstbaubetriebe und keine zentrale Genossenschaft. Die erste volle Ernte auf den Parzellen 273, 274 und 771 sei 1994 erzielt worden. Die buchmäßigen Verluste kämen dadurch zustande, daß während der Anlaufzeit nur Aufwendungen und keine Erträge entstanden seien; die Anlaufzeit habe für die ursprünglichen Parzellen fünf bis sechs Jahre betragen. Die Parzelle 772 sei 1994 bepflanzt worden; sie werde die ersten Vollerträge 1999 abwerfen; 1998 habe sie erstmalig Teilerträge erbracht. Die steuerlichen Zahlen verfälschten die wirtschaftliche Situation, weil Abschreibungen für Abnutzung über kürzere Zeiträume statthaft seien, als das jeweilige Wirtschaftsgut voraussichtlich zu nutzen sei. Auch unter Berücksichtigung der Anfangsverluste werde der Betrieb auf längere Zeit sichere Erträge abwerfen; dies bestätigten die Einnahme-Überschuß-Rechnungen für die Jahre 1995 bis 1998. Er schätze den Gesamtertrag des Betriebs nach Vollernte auf knapp das Dreifache des jetzigen Umsatzes von gut 46.000,-- DM. Die Gewinnerwartung eines Betriebs sei zudem nur ein Indiz für die Annahme eines gartenbaulichen Unternehmens. Ob sich der Kapitaleinsatz nach betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Aspekten rechne, sei nicht allein maßgebend. Er habe bislang gut 300.000,-- DM, sein Sohn J. gut 150.000,-- DM in den Betrieb investiert; der eigene Arbeitsaufwand sei in dieser Summe nicht enthalten. Die Gewinnerwartung belaufe sich ohne Berücksichtigung der eigenen Arbeitskraft auf knapp 30.000,-- DM je ha. Daraus ergebe sich für seinen Betrieb bei Vollerträgen eine jährliche Gewinnerwartung von gut 62.000,-- DM und damit eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 13,5 %. Der Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides ergebe sich zudem auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB.
26Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 4. März 1999 Bezug genommen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Berufung ist unbegründet.
30Die zulässige Klage ist begründet.
31Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für das mit Bauantrag vom 2. Juni 1995 zur Genehmigung gestellte Vorhaben, im Dachgeschoß des Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 274 (S. 22) in J. , eine "Betriebsleiterwohnung" einzurichten. Dem Vorhaben stehen im vorliegenden Verfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
32Das Vorhaben des Klägers soll im Außenbereich errichtet werden. Die wenigen in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers gelegenen Wohnhäuser beidseits der Straße S. haben kein derartiges städtebauliches Gewicht, daß sie als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden könnten. Vielmehr handelt es sich um einen in den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich eingebetteten Siedlungssplitter. Nähere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, da auch die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, daß das klägerische Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden soll.
33Das Vorhaben des Klägers ist privilegiert zulässig, denn es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Seine Erschließung über die Straße S. ist gesichert. Seiner Verwirklichung stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Es nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Ob der begehrte Vorbescheid auch auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB zu erteilen wäre, bedarf bei dieser Ausgangslage keiner Entscheidung.
34Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers allerdings nicht bereits aus der Baugenehmigung vom 30. November 1988. Mit dieser Genehmigung wurde dem Kläger die Erlaubnis zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wirtschaftsgebäudes erteilt. Ob der Kläger das in der Folge verwirklichte Vorhaben zu den mit der Genehmigungserteilung vorausgesetzten Zwecken tatsächlich nutzt, also auch tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb (weiterhin) führt, ergibt sich aus der Genehmigung hingegen nicht.
35Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muß sich um ein auf Dauer (für Generationen) gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 - IV C 41.65 -, BRS 18 Nr. 27; Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Beschluß vom 21. Juli 1986 - 4 B 138.86 -, BRS 46 Nr. 76; Beschluß vom 2. Juli 1987 - 4 B 107.85 -, RdL 1998, 232; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70; Beschluß vom 10. Januar 1995 - 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98.
37Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung voraus. Die Gewinnerzielung (unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals) ist nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, hat jedoch eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Indizielle Bedeutung haben ferner etwa die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das aufgewandte Kapital, der Maschinenbestand, die Anzahl der Arbeitnehmer. Aufgrund einer Bewertung der aktenkundigen betrieblichen Gegebenheiten, des Ergebnisses der dem Senat vermittelten Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter sowie der ergänzenden Angaben des Klägers und seines Sohnes J. ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges landwirtschaftliches Unternehmen führt.
38Seine Überzeugung stützt der Senat auf folgende Umstände, die der Beklagte nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen im Ortstermin vom 4. März 1999 sowie der hierzu vom Kläger überreichten Unterlagen hinsichtlich des heutigen Zustands der Anlage, des Maschinen- und Gerätebestandes sowie der Sachkunde des Klägers und seines Sohnes J. ausweislich des Schriftsatzes vom 19. Mai 1999 im übrigen weitgehend teilt: Im für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats sind auf den im Eigentum des Klägers stehenden bzw. von seinem Sohn J. angepachteten Flächen Obstbäume in einer Zahl (gut 3.000 Stück) gepflanzt, die nach der dem Beklagten erteilten Auskunft der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 9. Juli 1998 einen Vollertrag von ca. 50 t Obst jährlich ermöglichen. Diese Annahme der Landwirtschaftskammer deckt sich mit der Einschätzung des Klägers in seiner "Berechnung des Familieneinkommens einer Apfelanlage" vom 19. März 1999. Der Senat hat keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln, denen der Beklagte auch nicht entgegengetreten ist. Daß der höchstmögliche Obstertrag bislang nicht erzielt werden konnte, ergibt sich nahezu zwingend daraus, daß der größere Teil der für den Obstbau genutzten Fläche, nämlich die vom Sohn J. hinzugepachteten Flächen erst 1994 bestockt werden konnten und daher bislang keinen Vollertrag erwarten ließen.
39Der Verkauf von ca. 50 t Obst läßt einen erheblichen Umsatz erwarten. 1998 ist es dem Kläger ausweislich der von ihm mitgeteilten, vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Zahlen des Kassenbuchs gelungen, die Ernte von 23,5 t Obst (Äfpel, Birnen, Pflaumen) vom Hof weg zu verkaufen und hierbei Einnahmen von über 46.000,-- DM zu erzielen. Die tatsächlichen Einnahmen bestätigen den von der Landwirtschaftskammer mit Stellungnahme vom 9. Juli 1998 bei Vollertrag der Anlage für möglich erachteten Umsatz von 100.000,-- DM; weder zu den für 1998 behaupteten und belegten Einnahmen noch dem bei Vollertrag möglichen Gesamtumsatz hat der Beklagte substantiierte Zweifel vorgetragen; Anhaltspunkte, die zum Zweifel Anlaß böten, sind auch nicht ersichtlich. Ferner konnte der Umsatz von 23,5 t Obst allein durch Verkauf vom Wirtschaftsgebäude aus erzielt werden. Die Erwartung des Klägers, diese Verkaufszahlen ließen sich (entsprechend der Gesamtproduktivität des Betriebs) steigern, erscheint realistisch. Zum einen ist eine bessere Vermarktbarkeit zu erwarten, wenn der Verkauf nicht nur (wie bislang) bei täglicher Anfahrt zum Betriebsgrundstücks freitags, samstags und sonntags, sondern auch an den anderen Wochentagen erfolgen kann. Zum anderen ist der Verkaufszeitraum bis Ende Januar durchaus noch in die spätere Zeit des Jahres verlängerbar, nämlich ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 16. Juli 1996 bis in den April hinein, und konnte bislang nur deshalb nicht genutzt werden, weil das geerntete Obst entsprechend früh ausverkauft war.
40Die Landwirtschaftskammer hat dem Beklagten mit Stellungnahme vom 16. Juli 1996 zudem bestätigt, daß sich die Obstbauanlage in einem "vorbildlichen Zustand" befindet. Anlaß, an dieser Angabe zu zweifeln, hat sich bei der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter nicht ergeben. Der Beklagte hat die Feststellungen der Landwirtschaftskammer vielmehr bestätigt und dahin zusammengefaßt, daß "die Anlage in dem heutigen Zustand den Eindruck einer von fachkundiger Hand geschaffenen und geführten Unternehmung (vermittelt)". An einer grundsätzlich ordnungsgemäßen betrieblichen Organisation läßt sich schon aufgrund dieses Eindrucks nicht zweifeln, der zudem durch weitere Umstände gestützt wird. Der Betrieb des Klägers ist mit zahlreichen durch den Berichterstatter in Augenschein genommenen, im Protokoll über den Ortstermin festgehaltenen Maschinen und Gerätschaften ausgestattet. Der Kläger hat Anstrengungen erfolgreich unternommen, die möglichst optimale Vermarktung sicherzustellen und die verkaufsfördernde Berechtigung erlangt, die Bezeichnung "anerkannter Obstbaufachbetrieb" zu führen. Dies setzt, wie es aus der die Angaben des Klägers bestätigenden Bescheinigung des Landesverbandes Obstbau Westfalen-Lippe vom 9. März 1993 hervorgeht, voraus, daß sich der Obsterzeuger entsprechenden Kontrollen und Untersuchungen fachkundiger Stellen unterwirft. Die ordnungsgemäße Handhabung betriebswirtschaftlicher Erfordernisse durch den Kläger ist ohnehin nicht im Streit.
41Das in den Betrieb investierte Kapital ist derart erheblich, daß von einer bloßen Liebhaberei dienenden Investitionen keine Rede sein kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, welche genauen Beträge der Kläger investiert hat und ob seine im Verlauf des Verfahrens gemachten Angaben insoweit gewisse Ungenauigkeiten oder gar Widersprüchlichkeiten aufweisen. Ohnehin knüpfen die vom Beklagten geäußerten Zweifel in erster Linie daran an, daß die Investitionen des Klägers möglicherweise höher als angegeben sein könnten und deshalb ein höherer, auf die Verzinsung des eingesetzten Kapitals entfallender Betrag in die Betrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes einzusetzen sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. April 1999 Investitionen vorgetragen, die sich auf insgesamt 461.703,33 DM belaufen. Selbst wenn von diesem Betrag der gemäß Steuerbescheid veranschlagte Gebäudewert in Höhe von 165.700,-- DM nebst den Erwerbskosten für die Parzellen 274 und 275 unter dem Gesichtspunkt abgezogen würden, daß diese Kosten auch der vom Beklagten vermuteten Absicht des Klägers dienen könnten, im Außenbereich zu wohnen, verblieben mit weit über 200.000,-- DM Aufwendungen, die (ausschließlich) dem Aufbau des Betriebs zuzurechnen sind und nur schwerlich einer andersartigen Verwendung ohne wesentliche Verluste zugeführt werden könnten. Anders als in einem Fall, in dem auch hohe Investitionen zugleich der aus Liebhaberei betriebenen Nutzung dienlich sein können, wie dies beispielsweise bei einer Pferdehaltung denkbar ist, sind die Investitionenen des Klägers und seines Sohnes J. zu einem erheblichen Anteil nur für die Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs sinnvoll und daher deutliches Indiz für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der vom Kläger ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung. Die vom Sohn J. eingesetzten Mittel sind in diese Betrachtung schon deshalb einzubeziehen, weil sie dem Betrieb tatsächlich dienen, der Sohn J. sich an der Betriebsführung beteiligt und zudem als Betriebsnachfolger vorgesehen ist. An seiner Eignung zur Betriebsführung bestehen auf Grundlage der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 4. Februar 1999 keine Zweifel. Seine Erklärungen gegenüber dem Berichterstatter im Ortstermin am 4. März 1999 haben zudem deutlich gemacht, daß er ernsthaft die Betriebsnachfolge anstrebt. Für seine Erläuterungen sprechen objektive Umstände, nämlich zum einen der ganz erhebliche Kapitaleinsatz, mit dem er die betriebliche Entwicklung unterstützt hat und zudem seine jahrelange Mitarbeit am Aufbau des Betriebs.
42Über das aufgewandte Kapital hinaus ist die konkrete Art seines Einsatzes und die hierfür erbrachte Arbeitsleistung Indiz für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der Kläger und sein Sohn J. haben mehr als 3.000 Obstbäume gepflanzt und über Jahre sachgerecht gepflegt, so daß sich nunmehr eine Anlage präsentiert, die nach Einschätzung der Landwirtschaftskammer gar zum Vollerwerbsbetrieb hin tendiert. Diese Leistung ist erbracht worden, obwohl dem Kläger im Außenbereich keine Wohnung zur Verfügung stand und er deshalb bislang die Mühe auf sich nehmen mußte, regelmäßig zum Betriebsgrundstück anzufahren und von dort aus auch die Vermarktung des erzeugten Obstes sicherzustellen.
43Sprechen nach alledem gewichtige Indizien für die Annahme eines vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebes, kommt der Gewinnzielung nicht mehr die ausschlaggebende Bedeutung zu, die ihr der Beklagte beimißt. Ohnehin ist nach Auffassung des Senats nicht zweifelhaft, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers jedenfalls nach mittlerweile erreichtem Stand Gewinn abwirft, wie auch die Umsatzzahlen für das Jahr 1998 ausweisen, und zwar einen Gewinn, mit dem in sinnvollen Zeiträumen auch die Kosten der Einrichtung der "Betriebsleiterwohnung" abgedeckt werden können. Die Einwände des Beklagten richten sich bei genauer Betrachtung auch nicht gegen die Feststellung der mittlerweile errichten Gewinnlage des Betriebes, sondern gegen die Annahme seiner Wirtschaftlichkeit, weil die - ihrer Höhe nach im einzelnen strittigen, jedoch letztlich den wesentlichen Größenordnungen nach nicht mehr zweifelhaften - in der Vergangenheit aufgewandten und für die Einrichtung der "Betriebsleiterwohnung" noch aufzuwendenden Investitionen zu hoch seien, als daß sie mit dem Gewinn auf absehbare Zeit ausgeglichen werden könnten und - zusätzlich - durch das Vorhaben ein Kapital gebunden werde, das bei angemessener Verzinsung die Wirtschaftlichkeit weiter vermindere. Der Beklagte übersieht hierbei nach Auffassung des Senats, daß bei den vom Kläger überreichten Gewinn-Überschuß-Rechnungen Wertverluste (Abschreibungen) berücksichtigt sind, der Betrieb also in der Lage ist, entstehende Wertverluste wieder auszugleichen, und lediglich die Anfangsinvestitionen erst über längere Zeiträume erwirtschaftet werden können. Auch ist es in der gegebenen Situation nicht sachgerecht, das in den Betriebsaufbau eingesetzte Kapital gedanklich zu verzinsen. Denn für die hier allein maßgeblichen Frage, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um ein auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handelt, ist nicht entscheidend, wie der Kläger sein Geld ansonsten gedanklich hätte verzinsen können, sondern allein, wie sich die tatsächlichen Investitionen in dem Betrieb auswirken. Dabei können Investitionen, die einen Betrieb in den Bereich der Rentabilität erst hineinführen, bei wirtschaftlicher Betrachtung selbst dann sinnvoll sein, wenn auf das bislang eingesetzte Kapital kein Zinsgewinn erzielt werden kann, der Betrieb durch die weiteren Investitionen jedoch lebensfähig wird und bleibt. Vorsorglich sei angemerkt, daß dem "Betriebsverbesserungsplan" deshalb eine andere Betrachtung zugrundeliegt, weil dort untersucht worden ist, ob sich die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die geplanten Veränderungen verbessert, nicht aber untersucht worden ist, ob das einzelne Änderungsvorhaben unter Berücksichtigung des Bestands als wirtschaftlich angesehen werden kann.
44Allerdings hat der Beklagte auch die Frage aufgeworfen, ob der gesamte Betrieb überhaupt als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden kann und dies wegen der angenommenen Unwirtschaftlichkeit zugleich für das Änderungsvorhaben verneint. Dieser Ansatz wird den Gegebenheiten des Falls nicht gerecht. Wie der langjährige kontinuierliche Auf- und Ausbau des Betriebs und der ganz erhebliche Kapitaleinsatz belegen, hat der Kläger sein Vorhaben mit Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit verfolgt. Daß der Betrieb in den ersten Jahren nur ein Verlustunternehmen sein konnte, versteht sich bei der Neuanlage eines Obstbaubetriebs von selbst. An der Ernsthaftigkeit bestehen auch nicht aus dem Grunde Zweifel, daß die für den Umfang des erwarteten Gewinns wesentliche Betriebserweiterung erst einige Jahre nach Betriebsbeginn erfolgte. Daß der Betrieb nicht schon dann nennenswerte Gewinne abwarf, als dies bei günstigstem Verlauf erstmals erhofft werden konnte, ist nicht etwa auf eine bloß vorgeschobene, die wahren Absichten verdeckende Nebenbeschäftigung zurückzuführen, wie der vorbildliche Zustand der Anlage belegt. In dieser Situation kommt der Wirtschaftlichkeit des Betriebs als Indiz für die Nachhaltigkeit des Vorhabens keine überwiegende Bedeutung zu, zumal es - wie ausgeführt - wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, dem Betrieb zu erwartende Entwicklungsmöglichkeiten, die jedenfalls nunmehr zu Gewinnen beitragen, mit der Begründung abzuschneiden, der bisherige Kapitaleinsatz sei auf diese Weise nicht (auch noch) zu erwirtschaften. Mit dieser Begründung würde es dem Betrieb verwehrt, eine bislang möglicherweise nicht hinreichende Rentabilität in die Gewinnzone hineinzuverbessern; ein Ertrag erbringender Wirtschaftsbetrieb würde letztlich gefährdet.
45Das Vorhaben des Klägers wird auch zu einer Verbesserung der Ertragslage des Betriebs führen. Dies liegt angesichts des Umstandes, daß der Kläger die Obsternte vom Hof aus vermarktet, auf der Hand. Infolge der durch die Einrichtung einer "Betriebsleiterwohnung" wesentlich erleichterten Möglichkeit, regelmäßig und nicht nur an den Wochenenden auf dem Hof anwesend zu sein, kann dem Kunden ein entsprechend breiter angelegtes Verkaufsangebot gemacht werden. Daß die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zudem dadurch gesteigert wird, daß der Kläger nicht täglich zum Betrieb fahren muß, versteht sich von selbst.
46Auf die Obstvermarktung vom Hof weg ist mit abzustellen, obwohl der Obstverkauf selbst nicht unmittelbarer Teil der grundsätzlich privilegierten Obsterzeugung ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung dem privilegierten Nutzungszweck nicht unmittelbar dienen, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der privilegierten Tätigkeit gleichsam mitzieht, die damit an der Privilegierung teilnehmen können.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, BRS 42 Nr. 81.
48Voraussetzung für die Privilegierungsteilnahme ist, daß es sich bei der privilegierungsfremden Betätigung nach wie vor um eine Nebensache handeln muß. Dies wird umsoweniger der Fall sein, als zwischen dem privilegierten Betrieb und der hinzugenommenen Betätigung ein betrieblicher Zusammenhang kaum oder doch nur entfernt besteht. Dient die betriebliche Erweiterung hingegen dem Ziel, den Absatz der mit der privilegierten Nutzung gewonnenen Güter zu fördern oder diese Güter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit zu steigern, kann dies Indiz dafür sein, daß der privilegierten Betriebsstruktur auch die an sich privilegierungsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind. Das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen privilegierten Betriebes muß dabei allerdings unverändert bleiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27.81 -, a.a.O.; Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr. 82; Beschluß vom 24. Februar 1989 - 1 B 23.89 -, BRS 49 Nr. 96; Beschluß vom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 312; Beschluß vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, BauR 1999, S. 33.
50In diesem Sinne dient die Vermarktung des Obstes vor Ort dem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb und wird daher von seiner Privilegierung mitgezogen. Nach den vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben des Klägers ist in Nordrhein-Westfalen eine zentrale Obstvermarktung mangels einer zentralen Genossenschaft nicht möglich. Deshalb gebe es ausschließlich direktvermarktende Obstbaubetriebe. In dieser Situation kommt eine Obstvermarktung insbesondere durch Verkauf des Obstes vom Hof oder dadurch in Betracht, daß der Obstbauer auf entsprechenden Märkten sein Obst anbietet. Dem Kläger ist es gelungen, seinen Betrieb im Markt derart einzuführen, daß er ganz erhebliche Obstmengen, nämlich die gesamte Obsternte vom Hof aus verkaufen kann. In dieser Situation wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll, den Kläger auf den Obstverkauf auf Wochenmärkten u.ä. zu verweisen, zumal der Ernteverkauf vom Hof üblicher landwirtschaftlicher Praxis entspricht.
51Das Vorhaben des Klägers, die Einrichtung einer "Betriebsleiterwohnung", ordnet sich dem Betrieb auch insoweit unter, als es der Obstvermarktung dient, wie sich schon daraus ergibt, daß es in seiner der Obstvermarktung dienenden Funktion äußerlich nicht erkennbar ist, die Wohnung nämlich ohne Unterscheidungsmerkmal dem Betrieb selbst unmittelbar dient.
52Der Betrieb des Klägers arbeitet jedenfalls nunmehr wirtschaftlich. Mit dem Beklagten (Schriftsatz vom 19. Mai 1999) geht der Senat zunächst von der Stellungnahme des Dipl.- Landwirts I. im Betriebsverbesserungsplan vom 9. Februar 1996 aus und berücksichtigt Betriebskosten (20.300,-- DM) sowie den "Werteverzehr" (10.000,-- DM) mit zusammen 30.300,-- DM. Dieser Betrag deckt sich annähernd mit den vom Kläger ermittelten, Wiederbeschaffungskosten berücksichtigenden Kosten in Höhe von 15.392,41 DM/ha, bei 2 ha Obstbaufläche also 30.784,82 DM. Allenfalls wäre diesem Betrag noch der Betrag hinzuzurechnen, der auf die (gedankliche) Verzinsung des für die Errichtung der "Betriebsleiterwohnung" benötigten Kapitals entfällt (3,5 % von ca. 35.000,-- DM = 1.225,-- DM; zur Höhe der Errichtungskosten ist später noch auszuführen). Die demnach insgesamt zu berücksichtigenden Kosten in Höhe von etwa 32.000,-- DM zuzüglich Pachtkosten in Höhe von 2.300,-- DM bleiben sehr deutlich unter den Umsatzerwartungen, die nach Angabe der Landwirtschaftskammer (Stellungnahme vom 9. Juli 1998) zu erwarten sind und annähernd an 100.000,-- DM heranreichen können. Sie bleiben auch deutlich hinter dem vom Kläger mit der vorgelegten Berechnung vom 19. März 1999 vorsichtiger geschätzten Umsatz von gut 92.000,-- DM. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, daß der erwartete Umsatz nicht erzielt werden kann, ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Sie sind auch nicht aus der Betriebsentwicklung abzuleiten, die vielmehr, wie namentlich der Verkauf von 23,5 t Obst im Jahre 1998 zeigt, der nach der Größenordnung und den absoluten Zahlen nach in die Richtung weist, die die Landwirtschaftskammer angenommen hat.
53Der zu erwartende Gewinn deckt die Kosten, die für die Errichtung der "Betriebsleiterwohnung" aufgebracht werden müssen, in einem (wirtschaftlich) sinnvollen Zeitraum. Der Senat legt die Angabe des Klägers zugrunde, der Ausbau der Betriebsleiterwohnung werde ca. 35.000,-- DM kosten (Schriftsatz vom 30. Dezember 1996). Die im Betriebsverbesserungsplan eingesetzten Kosten für den Ausbau der Betriebsleiterwohnung in Höhe von 90.000,-- DM entsprechen den Herstellungskosten, die der den Bauantrag vom 2. Juni 1995 bearbeitende Architekt anhand des Volumens des Dachgeschosses pauschal ermittelt hat. Diese Angabe diente der Bestimmung der für die beantragte Genehmigung fälligen Gebühr, die sich wiederum auch am wirtschaftlichen Wert der Baumaßnahme orientiert, die zur Genehmigung gestellt ist. Dieser Wert ist jedoch zu unterscheiden von den zur Verwirklichung tatsächlich aufgewandten Kosten, die namentlich durch gerade auch in landwirtschaftlich geprägten Bereichen übliche Eigenleistung ganz erheblich gemindert werden können, weil die erbrachte Arbeitsleistung nicht kapitalisiert werden muß. Der (mit Schrifsatz vom 15. Juli 1999 weiter substantiierte) Ansatz des Klägers ist vor diesem Hintergrund durchaus plausibel.
54Selbst wenn, entgegen der Auffassung des Senats, die Kapitalisierung der bislang in den Betriebsaufbau eingesetzten Mittel berücksichtigt würde, ist damit zu rechnen, daß der Kläger langfristig auch die eingesetzten Mittel wieder erwirtschaften kann. Die insoweit maßgebenden Größenordnungen lassen sich dem Betriebsverbesserungsplan nicht entnehmen. Die sich aus den in der Vergangenheit gemachten Angaben ergebenden Ungenauigkeiten sind hingegen durch die zwischenzeitlichen ergänzenden Angaben des Klägers im wesentlichen ausgeräumt. So geht etwa der Betriebsverbesserungsplan vom 9. Februar 1996 von einer Tröpfchenbewässerungsanlage aus, die 20.000,-- DM koste. Der Betriebsverbesserungsplan konnte insofern lediglich eine Kostenschätzung vornehmen. Tatsächlich ist es dem Kläger (bzw. seinem Sohn J. ) ausweislich der vorgelegten Rechnung der Firma W. Den C. B.V. vom 13. Juni 1996 jedoch gelungen, eine Tröpfchenbewässerungsanlage für 5.750,-- DM zu erwerben.
55Die Kosten für die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes sind ebensowenig anhand der vom Architekten mit dem Bauantrag auf Grundlage des Bauvolumens kalkulierten Kosten zu bestimmen. Der vom Kläger nunmehr genannte Betrag ist schon deshalb plausibel, weil dem Finanzamt gegenüber die Herstellungskosten, deren Ansatz im Hinblick auf die steuerlich günstigen Auswirkungen nicht zu niedrig erfolgt sein dürfte, mit 165.700,-- DM belegt worden sind (vgl. Begründung der Nebenbestimmungen des Gewinnfeststellungsbescheides 1996 des Finanzamtes J. vom 14. Mai 1997, wonach 2,5 % der Herstellungskosten 4.046,-- DM betragen). Schließlich sind die Investitionen des Klägers (und seines Sohnes J. ) auch hinsichtlich der sonstigen Ausstattungsgegenstände und Maschinen ihrer wesentlichen Größenordnung nach plausibel und einer Schätzung zugänglich. Der Ausstattungsbestand des Betriebs wurde bei der Ortsbesichtigung am 4. März 1999 in Augenschein genommen. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 1999 überreichte Aufstellung vom 8. Februar 1999 in Verbindung mit den ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 1. April 1999 ist danach im wesentlichen vollständig. Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 1999 angegebenen Investitionen rechnet der Senat die dort nicht wiedergegebenen Positionen aus der Aufstellung vom 8. Februar 1999 mit einem Gesamtbetrag von etwa 27.400,-- DM hinzu. Nach alledem sind zu den vom Kläger dargelegten Kosten in Höhe von 461.703,33 DM rund 27.400,-- DM für im einzelnen nicht belegte Investitionen zuzüglich der Kosten für "Remise und Schuppen" in Höhe von 27.000,-- DM (vgl. Betriebsverbesserungsplan vom 9. Februar 1996) zu addieren. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von gut 516.000,-- DM. Diesem Betrag sind ferner die ungefähr 35.000,-- DM hinzuzurechnen, die bei Errichtung der Betriebsleiterwohnung in Eigenleistung entstehen würden. Die Kapitalisierung des Gesamtbetrages in Höhe von 551.000,-- DM mit dem vom Beklagten angenommenen Zinssatz von 3,5 % würde die Kostenseite mit 19.285,-- DM belasten. Auch dies gibt der Betrieb her.
56Das klägerische Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein vernünftiger Landwirt würde das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - in etwa gleicher Weise für einen entsprechenden Betrieb errichten. Das Vorhaben schont den Außenbereich weitgehend, denn es soll innerhalb eines bereits vorhandenen Gebäudes verwirklicht werden, ohne daß durch die Einrichtung der "Betriebsleiterwohnung" bislang anderweitig genutzte Gebäudeflächen in Anspruch genommen würden, für die anderenorts unter Inanspruchnahme des Außenbereichs Ersatzbauten geschaffen werden müßten. Es ist angesichts des Umfangs notwendiger Arbeiten (Pflege von etwa 3000 Obstbäumen - z.B. Schnitt, Pflanzenschutz, Düngung -, Ernte aber auch - wie ausgeführt - Obstverkauf) nicht damit getan, hin und wieder auf dem Betriebsgrundstück anwesend zu sein. Auch wenn der erforderliche Arbeitseinsatz während der vom Kläger durch Anpflanzung verschiedener Apfelsorten von August bis Mitte Oktober gestreckten Erntezeit sein absolutes Höchstmaß erreicht, ist er in der verbleibenden Zeit nicht unbeachtlich; namentlich der Obstverkauf vom Hof weg macht eine häufige örtliche Anwesenheit sinnvoll. Den Kläger darauf zu verweisen, regelmäßig zum Hof anzufahren, würde hingegen bedeuteten, den Betrieb mit unnötigen Kosten zu belasten. Nichts anderes gilt für den während der Erntezeit dem Grunde nach sinnvollen Einsatz von Fremdarbeitskräften, der jedoch nur erforderlich ist, soweit der Kläger die anfallenden Arbeiten nicht selbst ausführen kann; auch hier trägt eine Anwesenheit vor Ort zur Kostenminimierung bei. Die Zahl der Tage, an denen es als sinnvoll angesehen werden kann, auf dem Betriebshof nicht nur kurzzeitig anwesend zu sein, und die sich jedenfalls aus der vom Beginn der Erntezeit bis zum Abschluß des Obstverkaufs reichenden Zeitspanne ergibt, schließt es aus, den Kläger auf die Nutzung des im Erdgeschoß genehmigten Aufenthaltsraumes zu verweisen.
57Daß das Vorhaben einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und seine Erschließung gesichert ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Es widerspricht schließlich öffentlichen Belangen nicht.
58Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
60Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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