Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1784/96
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.148,60 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin wendet sich gegen Straßenbaubeitragsbescheide für den Ausbau der G. straße. Diese Straße wurde zuletzt 1906 ausgebaut, 1913 wurde ein Kanal verlegt. Bis zum hier streitigen Ausbau im Jahre 1992 wurden nur Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt.
4Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO).
5Gegen das klageabweisende Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie vorträgt: Die erforderliche Prüfung der Wirksamkeit der Satzung sei nicht vorgenommen worden, insbesondere im Hinblick auf die Veröffentlichung und die wegen der Rückwirkung in § 9 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Zulässigkeit der Rückwirkung selbst sei fraglich. Der Kreis der Abgabeschuldner sei im Hinblick auf die dinglich Berechtigten nicht ausreichend bezeichnet. Es führe zu Unsicherheiten, wenn der persönliche Schuldner nach der Satzung derjenige sein solle, der im Zeitpunkt des Zuganges statt im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer sei. Der Ausbau der Fahrbahn sei nicht beitragsfähig, da weder Erneuerungsbedürftigkeit vorgelegen habe noch der Ablauf der üblichen Nutzungszeit festgestellt worden sei. Außerdem sei eine Erneuerungsbedürftigkeit allenfalls wegen eines aufgestauten Reparaturbedarfs und wegen der zwischenzeitlichen Verlegung von Versorgungsleitungen zu bejahen. Die Fahrbahn sei auch nicht verbessert worden, weil vorher wie nachher eine glatte bituminöse Deckschicht vorhanden gewesen sei. Auch habe es keine Frostschäden gegeben, woraus sich ergebe, daß die Straße nicht frostanfällig gewesen sei. Auch sei die Straße mehrschichtig aufgebaut worden, weil auf ihr Straßenbahnrangierbetrieb stattfinde. Hinsichtlich des Aufwandes sei nicht berücksichtigt worden, daß es eine Ersparnis durch parallele Verlegung von Versorgungsleitungen gegeben habe. Durch die Anlegung der Parkbuchten sei keine Verbesserung eingetreten, weil schon vorher auf den ausreichend breiten Gehwegflächen habe geparkt werden können. Im Gegenteil sei eine Verschlechterung dadurch eingetreten, daß die Gehwegflächen nunmehr erheblich verkleinert worden seien. Außerdem seien Parkplätze weggefallen, so daß der Verkehr infolge der verstärkten Parkplatzsuche unsicherer geworden sei. Die gesamte Ausbaumaßnahme müsse als Verkehrsberuhigungsmaßnahme angesehen werden, so daß die Anliegeranteile nach der für derartige Maßnahmen erlassenen besonderen Beitragssatzung anzusetzen seien. Die Einstufung der G. straße als Anliegerstraße sei falsch, da es sich um eine Haupterschließungsstraße handele, wie sich aus den Einbahnstraßen ergebe, die eine Rückfahrt von der Schule in Richtung Weseler Straße nur über die G. straße ermöglichten. Hinsichtlich der Verteilung sei unberücksichtigt geblieben, daß vor ihrem Grundstück G. straße 1 kein Parkstreifen angelegt und für dieses Grundstück als Eckgrundstück keine Vergünstigung gewährt worden sei. Auch sei hinsichtlich des anzusetzenden Vervielfältigers die Gebietseinstufung falsch, da es sich überwiegend um Wohnbebauung handele, auch ihr Grundstück G. straße 1 weise eine Wohnfläche von einem Viertel auf.
6Die Klägerin beantragt,
7unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Sie trägt vor: Die Satzung sei formell und materiell fehlerfrei. Die G. straße sei erneuerungsbedürftig gewesen. Der Fahrbahnaufbau entspreche dem üblichen Ausbaustandard und habe mit dem Rangierbetrieb nichts zu tun. Eine Eckgrundstücksvergünstigung müsse nicht gewährt werden. Die Gebietseinstufung entspreche dem Bebauungsplan, der ein Kerngebiet festsetze. Eine Ersparnis sei nicht eingetreten, da die Arbeiten zur Verlegung von Versorgungsleitungen völlig getrennt vom hier abgerechneten Ausbau vorgenommen worden seien. Eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme liege nicht vor.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12II.
13Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
14Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig.
15Er rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt D. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 13. Januar 1981 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 20. Juni 1988 (SBS). Gegen die Wirksamkeit dieser Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Ursprungsfassung ist in Nr. 4 des Amtsblattes der Stadt D. vom 10. Februar 1981 veröffentlicht worden. Eine Veröffentlichung in einer Zeitung war nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Buchst. a der Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 - GV NRW S. 684). Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurfte die Satzung nicht wegen des angeordneten rückwirkenden Inkrafttretens über den Zeitpunkt des Wegfalls der Genehmigungspflicht hinaus in § 9 SBS.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, OVGE 34, 293 (294 ff.).
17Unerheblich ist, ob die Rückwirkungsanordnung in § 9 SBS materiell rechtmäßig ist. Im Falle ihrer Nichtigkeit bliebe nämlich der übrige Teil der Satzung wirksam und würde den hier streitigen Ausbau aus dem Jahre 1992 erfassen.
18Vgl. zur Teilnichtigkeit von Satzungen BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159 (160); zur Teilnichtigkeit von Gesetzen BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 159 (189); Beschluß vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a. -, BVerfGE 8, 274 (301).
19Auch weist die Satzung den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW notwendigen Inhalt auf, insbesondere werden in § 6 SBS die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten als Abgabeschuldner benannt. Sonstige dinglich Berechtigte dürfen nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KAG NRW nicht Beitragsschuldner sein. Schließlich ist es auch unbedenklich, daß nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SBS derjenige Grundstückseigentümer beitragspflichtig sein soll, der im Zeitpunkt des Zugangs des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Auf eine Zustellung muß nicht abgestellt werden, auch wenn der Zugang im Sinne der Bekanntgabe des Beitragsbescheides möglicherweise schwieriger nachweisbar ist. Entscheidend ist, daß ein Beitragsbescheid der Zustellung nicht bedarf (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 AO).
20Nach § 1 Abs. 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Abschnitt der G. straße zwischen W. Straße und E. -B. -Straße vor.
21Es kann dahinstehen, ob die Ausbaumaßnahme an der Fahrbahn, wie das Verwaltungsgericht meint, eine Verbesserung darstellt. Jedenfalls ist die Fahrbahn nachmalig hergestellt worden. Es ist nämlich eine infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung abgenutzte Straße erneuert worden.
22Vgl. zu diesen Merkmalen OVG NRW, Beschluß vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.
23Da die Fahrbahn seit dem vorhergehenden Ausbau im Zeitpunkt des nunmehr abgerechneten Ausbaus 86 Jahre genutzt wurde, war die übliche Nutzungszeit seit langem abgelaufen,
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, zu einer mehr als 40 Jahre alten Fahrbahn.
25Nach Aktenvermerken vom 3. und 10. Juli 1990 soll die Oberfläche in schlechter Verfassung, insbesondere uneben und geflickt gewesen sein. Angesichts des hohen Alters der Fahrbahn war eine detailliertere Bestandsaufnahme zur Erneuerungsbedürftigkeit weder erforderlich, noch wird sie durch das von der Klägerin vorgelegte Lichtbild erschüttert. Wegen des zweifellos erfolgten Ablaufs der üblichen Nutzungszeit kommt der von der Klägerin in Zweifel gezogenen bisherigen ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung (aufgestautem Reparaturbedarf) keine eigenständige Bedeutung zu. Unerheblich ist, aus welchen Motiven die Straße ausgebaut wurde. Maßgeblich ist allein, daß das Tatbestandsmerkmal einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme, hier der nachmaligen Herstellung, objektiv erfüllt ist.
26Vgl. die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zuletzt im Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 15 B 2517/98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
27Schließlich ist der gegen die Beitragsfähigkeit des Fahrbahnausbaus gerichtete Angriff der Klägerin, wegen des Rangierbetriebs auf den Gleisen sei die Fahrbahn mehrschichtig ausgebaut, unverständlich. Der mehrschichtige Aufbau einer Straße ist unabhängig von der Benutzung durch Schienenfahrzeuge der Regelfall.
28Wegen der Beitragsfähigkeit der Anlegung von Parkbuchten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen gibt allein Veranlassung zu folgenden Ausführungen: Für die Beitragspflicht der Klägerin ist es unerheblich, daß unmittelbar vor dem Grundstück G. straße 1 der Klägerin keine Parkbucht angelegt wurde. Die Beitragspflichtigen schulden den Beitrag nicht für "ihre" Parkbucht vor den jeweiligen Grundstücken, sondern für die Verbesserung der Gesamtanlage durch Trennung des ruhenden vom übrigen Verkehr infolge der Anlegung von Parkbuchten. Die Verschmälerung der Gehwege von früher 3 m bis 3,2 m auf etwa die Hälfte durch die Parkbuchten führt nicht zum Wegfall der Beitragsfähigkeit der Anlegung der Parkbuchten. Zwar könnte in der Verschmälerung der Gehwege deren Verschlechterung gesehen werden, weil die Verkehrsfunktion dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt sein dürfte.
29Vgl. dazu, daß die Regelbreite eines Gehwegs einschließlich des seitlichen Schutzbereichs 2 m betragen sollte, Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996, Punkt 2.4.6 und Tabelle 3; Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, Punkt 5.2.1.3; vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Spalten 2 und 3 SBS, wonach die anrechenbare Breite eines Gehweges 2,5 m beträgt.
30Jedoch stünde eine solche relative Verschlechterung, die die Funktionstauglichkeit des Gehweges als solche unberührt läßt,
31vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, Gemhlt. 1996, 189,
32nur der Beitragsfähigkeit eines - hier nicht gegebenen - Gehwegausbaus entgegen. Denn die Möglichkeit der Kompensation von durch einen Ausbau bewirkten Vorteilen mit gleichzeitig bewirkten Verschlechterungen der Verkehrsfunktion beschränkt sich auf die jeweilige Teileinrichtung. Eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation ist nur möglich, wenn ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen Verbesserung und Verschlechterung besteht.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 (145); Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, NWVBl. 1989, 281 f.
34Das bedeutet, daß bei einer Verbesserung der Gesamtanlage durch weitere funktionale Aufteilung nur dann ein solcher Zusammenhang besteht, wenn durch die Anlage einer weiteren Teileinrichtung eine andere schon vorhandene entweder ganz wegfällt oder funktionsunfähig wird (absolute Verschlechterung).
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 399/91 -, NWVBl. 1993, 102 (103); zum Begriff der absoluten und relativen Verschlechterung vgl. Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 785/90 -, S. 7 ff.
36Eine solche Funktionsunfähigkeit der Gehwege ist nicht eingetreten.
37Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme bestimmt sich auch nicht nach der Satzung der Stadt D. über die Erhebung von Beiträgen für Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vom 20. Juni 1988. Diese ist nämlich nur einschlägig für die Herstellung verkehrsberuhigter Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO (§ 1 Abs. 1 und 2 der genannten Satzung). Der hier streitige Ausbau, der eine Straße im Trennsystem betrifft, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
38Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes für die Fahrbahn ist zu Recht keine Ersparnis wegen der vorher erfolgten Verlegung eines Wasserrohres und eines Kanals angesetzt worden. Eine solche Ersparnis ist nämlich wegen des getrennten Ausbaus nicht angefallen.
39Für den Anteil der Beitragspflichtigen ist die G. straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft worden, da die keine 450 m lange, an beiden Seiten auf Querstraßen einmündende G. straße keine nennenswerte Verkehrsfunktion innerhalb eines Baugebiets oder im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufweist. Dazu reicht die Aufnahme von Verkehr aus Nachbarstraßen infolge von Einbahnstraßenregelungen nicht aus.
40Die Verteilung ist fehlerfrei vorgenommen worden, insbesondere ist das Grundstück G. straße 1 zutreffend gemäß § 4 Abs. 2 und 3 SBS wegen der Ausweisung des dieses Grundstück umfassenden Gebietes als Kerngebiet im Bebauungsplan Nr. 588 mit dem für qualifizierte Gebiete im Sinne der Beitragssatzung festgelegten Vervielfältiger berücksichtigt worden. Eine Eckgrundstücksvergünstigung für dieses Grundstück, die die Satzung nicht vorsieht, muß auch nicht gewährt werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. November 1997 - 15 A 4674/95 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.
42Die Beitragspflicht ist entstanden unabhängig davon, ob auch der Rest der G. straße im Abschnitt von E. - B. -Straße bis E. straße ausgebaut wurde. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Einrichtung oder Anlage im Sinne dieser Vorschrift sind die nach dem Bauprogramm auszubauenden Teileinrichtungen, mittels deren die Gesamtanlage (Anlage im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) als Gegenstand einer nachmaligen Herstellung oder Verbesserung beitragsfähig ausgebaut wird.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286 (292f.).
44Allerdings nennt die Beitragssatzung in § 1 Abs. 1 als Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Anlagen). Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wird mit dieser Formulierung grundsätzlich der bundesrechtliche Begriff der Erschließungsanlage in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen auf landesrechtlicher Grundlage maßgeblich festgelegt. Damit wäre hier die gesamte G. straße von der W. Straße bis zur E. straße als Anlage anzusehen.
45Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 29. Juli 1987 - 2 A 1047/85 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. Januar 1981 - 2 A 1190/79 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.
46Dann bedürfte es zur Herbeiführung einer Beitragspflicht für den Ausbau im Abschnitt zwischen W. Straße und E. -B. -Straße eines Abschnittsbildungsbeschlusses (§ 8 Abs. 5, 7 Satz 1 KAG NRW).
47Abweichend von dem vorstehend beschriebenen Grundsatz liegt der Satzung jedoch nicht der engere bundesrechtliche Erschließungsanlagenbegriff, sondern - jedenfalls hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung - der weitere landesrechtliche Anlagenbegriff zugrunde. Es sollen nämlich nach § 1 Abs. 2 SBS Anlagen auch Abschnitte von Straßen, Wegen und Plätzen sein können, sofern sich die straßenbauliche Maßnahme nur auf Abschnitte erstreckt. Diese Vorschrift könnte allerdings auch lediglich eine satzungsrechtliche Einräumung der Möglichkeit einer Abschnittsbildung sein, wie sie § 8 Abs. 5 KAG NRW vorsieht.
48So für eine - anders formulierte - Beitragssatzung OVG NRW, Beschluß vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
49Hier verbietet sich indes eine derartige Auslegung. Es wäre nämlich unverständlich, warum in § 1 Abs. 2 SBS allein dann eine in das Ermessen der Stadt gestellte Abschnittsbildung erlaubt werden sollte, wenn sich das Bauprogramm auf Abschnitte beschränkt. Die nach § 8 Abs. 5 KAG NRW zulässige Abschnittsbildung hat auch dann Bedeutung, wenn sich das Bauprogramm auf die ganze Erschließungsanlage erstreckt. Dann kann durch Abschnittsbildung die Beitragspflicht zur Entstehung gebracht werden, bevor das Bauprogramm in seiner vollständigen Ausdehnung verwirklicht worden ist. Beschränkt sich hingegen das Bauprogramm von vornherein auf einen Abschnitt der Erschließungsanlage, muß eine Abschnittsbildung erfolgen, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Dies spricht dafür, in § 1 Abs. 2 SBS nicht die Einräumung der Möglichkeit einer Abschnittsbildung zu sehen, sondern die Reduzierung des Anlagenbegriffs auf den Abschnitt oder die Abschnitte bei entsprechend reduziertem Bauprogramm.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
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