Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 961/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerinnen sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks B. straße 123 in H. -B. . Das Grundstück wird derzeit baulich nicht genutzt. Es ist mit Bäumen und Büschen bestanden. Das Grundstück der Antragstellerinnen nimmt den Winkel eines Dreiecks ein, das von der C. Straße, der B. straße und der L. -R. -Straße gebildet wird. Im Nordosten grenzt das Grundstück an die Grundstücke südlich der L. -R. - Straße. Die L. -R. -Straße ist beidseits ausschließlich mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut. In dem hier in Rede stehenden Abschnitt ist die Nordseite der C. Straße, von einer Garagenanlage abgesehen, unbebaut. An der Südseite der Straße sind Wohnhäuser errichtet. An der B. straße sind, dem Grundstück der Antragstellerinnen gegenüber gelegen, Wohnhäuser errichtet, eines davon wird im Erdgeschoß von einer Zoo-Handlung genutzt.
4Der zuvor beschriebene Bereich liegt südöstlich des Autobahnkreuzes H. . Im Norden verläuft die Bundesautobahn A 42, im Westen die Bundesautobahn A 43 und im Süden jenseits der C. Straße eine Bahnstrecke.
5Die Antragstellerinnen beabsichtigten, auf ihrem Grundstück einen SB-Markt mit Stellplätzen zu errichten.
6Der Antragsgegner erteilte den Antragstellerinnen unter dem 17. Juni 1997 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines SB-Marktes mit 700 qm Verkaufsfläche, 84 Pkw-Stellpätzen, einer Schallschutzmauer und einem Lagergebäude. Gegen diesen Bauvorbescheid erhoben die Beigeladene zu 1. und die Beigeladenen zu 3. Widerspruch. Der Antragsgegner nahm den Vorbescheid durch Bescheid vom 22. Oktober 1998 zurück. Hiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein. Über diese Widersprüche ist bislang nicht entschieden.
7Auf einen Bauantrag der Antragstellerinnen vom 2. September 1998 erteilte der Beklagte ihnen eine Baugenehmigung vom 18. Dezember 1998 für die Errichtung eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 698,57 qm und 86 Stellplätzen. Die Zu- und Abfahrt zu dem Markt soll an der B. straße unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück L. -R. -Straße 45 angelegt werden.
8Die Beigeladenen legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks L. -R. -Straße 39, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Südwesten an das Grundstück der Antragstellerinnen an. Die Beigeladenen zu 2. sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in dem Haus L. -R. - Straße 45, dem Eckhaus L. -R. -Straße/B. straße. Das Grundstück grenzt an die Nordostecke des Grundstücks der Antragstellerinnen. Die Beigeladenen zu 3. sind Eigentümer von sechs Eigentumswohnungen in diesem Haus. Die Beigeladenen zu 4. sind Eigentümer des Grundstücks L. -R. -Straße 26, das mit zwei Wohnhäusern bebaut ist. Dieses Grundstück liegt nördlich der L. -R. -Straße. Die Beigeladene zu 5. ist Eigentümerin des Hauses L. -R. -Straße 36, das westlich der B. straße liegt. Die Beigeladene zu 6. ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, der das Haus L. -R. -Straße 51 gehört. Das Grundstück liegt westlich der B. straße schräg gegenüber der geplanten Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerinnen. Die Beigeladenen zu 7. sind Eigentümer des Hauses B. straße 118 auf der Westseite der B. straße schräg gegenüber dem Haus L. -R. - Straße 45. Der Beigeladene zu 8. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Haus B. straße 111. Der Beigeladene zu 9. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Haus L. - R. -Straße 28 auf der Nordseite der Straße gegenüber dem Haus L. -R. -Straße 39 der Beigeladenen zu 1.
9Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Antragsgegner unter dem 1. Februar 1999 an, die Vollziehung der erteilten Baugenehmigung auszusetzen. Sie war der Auffassung, bei dem genehmigten SB-Markt handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet, wie es hier vorhanden sei, nicht zulässig sei, dessen Zulassung vielmehr den Anspruch der Beigeladenen auf Wahrung des Gebietscharakters verletze.
10Durch Verfügung vom 3. Februar 1999 setzte der Antragsgegner daraufhin die Vollziehung seiner Baugenehmigung vom 18. Dezember 1998 aus.
11Den daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerinnen,
12die Aussetzung der Vollziehbarkeit der am 18. Dezember 1998 erteilten Baugenehmigung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 1999 aufzuheben,
13hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
14Mit ihrer zugelassenen Beschwerde beantragen die Antragstellerinnen sinngemäß,
15den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach ihrem Antrag erster Instanz zu erkennen.
16Der Antragsgegner und die Beigeladenen haben nach Zulassung der Beschwerde keine Anträge gestellt.
17Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner und 1 Heft).
19II.
20Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist darauf gerichtet, die Anordnung des Antragsgegners aufzuheben, durch die dieser die Vollziehung der von ihm erteilten Baugenehmigung ausgesetzt hat, mit der Folge, daß die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB wieder eintritt.
21Dieser Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat mit Recht die Vollziehung seiner Baugenehmigung ausgesetzt.
22Der Antragsgegner war zu einer solchen Anordnung befugt. Hierfür bedurfte es keines Antrags der Beigeladenen. Legen Dritte - wie hier die Beigeladenen - einen Rechtsbehelf - wie hier den Widerspruch - gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt - hier die den Antragstellerinnen erteilte Baugenehmigung - ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Zwar erwähnt § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO, daß die Behörde auf Antrag handelt. Damit wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie daneben gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von sich aus tätig werden und die Vollziehung im überwiegenden Drittinteresse von Amts wegen aussetzen darf,
23so: Puttler in Sodan/Ziekow, NKVwGO, § 80a Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO 11. Auflage, § 80a Rdnr. 7; Schmaltz, Probleme des vorläufigen Rechtsschutzes im Baunachbarrecht, DVBl 1992, 230, 232; anders: Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a Rdnr. 31 und 36; ähnlich: Jörg Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, § 80a Rdnr. 8: ein Antrag an die Behörde sei zwar erforderlich, handele diese ohne Antrag, könne sich der davon betroffene Dritte aber auf eine etwaige Rechtsverletzung nicht berufen.
24§ 80a Abs. 1 begründet selbst keine Befugnis der Behörde. Deren Befugnisse ergeben sich vielmehr aus § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soweit es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung geht, und aus § 80 Abs. 4 VwGO, soweit es um die Aussetzung der Vollziehung geht. § 80a Abs. 1 VwGO zeigt nur auf, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten die Betroffenen, der Begünstigte oder der Dritte, gegenüber der Behörde haben. Die Vorschrift stellt klar, daß der Begünstigte und der Dritte auch gegenüber der Behörde um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und mit einem Antrag darauf hinwirken können, daß die Behörde zu ihren Gunsten von den ihr eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Die Entstehungsgeschichte bietet keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung die bislang unbestrittene Befugnis der Behörde, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts oder dessen Aussetzung von Amts wegen auszusetzen, einschränken und von einem Antrag des Begünstigten oder des Dritten abhängig machen wollen,
25vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 11/7030 Seite 25.
26§ 80a Abs. 1 VwGO hat hingegen nicht den Zweck zu verhindern, daß die Behörde dem Begünstigten oder dem Dritten eine "Wohltat aufdrängt". Es kann durchaus im öffentlichen Interesse liegen, nach Eingang eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, wenn der Nachbarwiderspruch und seine Begründung Anlaß geben, die erteilte Baugenehmigung nochmals zu überdenken.
27Die Anordnung des Antragsgegners, die Vollziehung seiner Baugenehmigung auszusetzen, kann der Sache nach ebenfalls nicht beanstandet werden. Das Interesse der Beigeladenen daran, die Errichtung des genehmigten SB-Marktes nebst den zugehörigen Stellplätzen vorerst zu verhindern, überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der Antragsgegner bei der Erteilung dieser Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch dem Schutze der Beigeladenen als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die Beigeladenen werden mithin im Widerspruchsverfahren voraussichtlich die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung erreichen können.
28Die Baugenehmigung dürfte gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen, welche den Beigeladenen Nachbarschutz vermitteln.
29Die Beigeladenen können die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Antragstellerinnen mit ihrem Widerspruch gegen die Baugenehmigung noch geltend machen. Dem steht nicht der planungsrechtliche Vorbescheid entgegen, den der Antragsgegner den Antragstellerinnen unter dem 17. Juni 1997 erteilt hat. Der Vorbescheid mag gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbar sein. Die Vorschrift erfaßt auch Baugenehmigungen und andere bauaufsichtliche Zulassungen eines Vorhabens, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 erteilt worden sind,
30vgl. z.B. OVG NRW, Beschluß vom 23. Januar 1998 - 7 B 2984/97 - NVwZ 1998, 759.
31Unter die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB fällt auch der Bauvorbescheid,
32OVG NRW, Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 10 B 2304/98 - DVBl 1999, 788.
33Der Antragsgegner hat den Bauvorbescheid zwar gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NW zurückgenommen, soweit er sich auf die Errichtung des SB-Marktes bezieht. Diese Rücknahme ist indes noch nicht vollziehbar. Die Antragstellerinnen haben gegen sie Widerspruch eingelegt. Über ihn ist nicht entschieden. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme ist nicht angeordnet.
34Im Umfang seiner Regelung nimmt der Bauvorbescheid den feststellenden Teil der späteren Baugenehmigung vorweg. Die Bauaufsichtsbehörde übernimmt den Regelungsinhalt des Vorbescheids in die Baugenehmigung und macht ihn dadurch zum Bestandteil der Baugenehmigung. Soweit und solange der Bauvorbescheid bei Erteilung der Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht unanfechtbar war, kann die Rechtmäßigkeit der in dem Bauvorbescheid getroffenen Feststellungen auf einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage des Dritten hin uneingeschränkt überprüft werden,
35Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 - BRS 40 Nr. 176; Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 - BRS 49 Nr. 168; OVG NRW, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006, 1007.
36Es ist jedoch nicht erkennbar, daß der Bauvorbescheid den Beigeladenen gegenüber unanfechtbar geworden wäre. Die Beigeladene zu 1. und die Beigeladenen zu 3. haben gegen ihn ausdrücklich Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den anderen Beigeladenen ist der Bauvorbescheid nicht bekanntgegeben worden. Daß sie ein Widerspruchsrecht verwirkt hätten, ist nicht ersichtlich.
37Unabhängig davon dürfte der Bauvorbescheid keine Bindungswirkung für das jetzt streitige Vorhaben entfalten. Die Antragstellerinnen haben ihre Baugenehmigung nicht für ein Vorhaben beantragt, das demjenigen entspricht, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit der Antragsgegner mit seinem Bauvorbescheid vom 17. Juni 1998 festgestellt hat. Der Baukörper des SB-Markts hat eine andere Lage auf dem Baugrundstück. Statt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks gegen die nordöstliche Grundstücksgrenze zu ist der Baukörper nunmehr straßenrandnah zur B. straße und zur C. Straße im südwestlichen Teil des Grundstücks angeordnet. Die Verkaufsfläche des jetzt streitigen Marktes weicht von der Verkaufsfläche ab, die Gegenstand des ursprünglichen Vorhabens war. Dies ergibt sich zwar nicht bei einer Gegenüberstellung der Zahlen aus den Bauvorlagen zum Bauvorbescheid (700 qm) und den Bauvorlagen zur jetzt streitigen Baugenehmigung (698,5 qm). Die Bauvorlagen zum Bauvorbescheid enthielten aber neben den dort ausgewiesenen Verkaufsflächen unter den Nebenflächen solche, die der Sache nach zu den Verkaufsflächen gehören. In den Bauvorlagen für die Baugenehmigung sind sie hingegen bereits in die Verkaufsflächen eingerechnet.
38Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB. Es ist nach dieser Vorschrift voraussichtlich unzulässig, weil es sich nach der Art der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen dürfte. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermitteln diese Vorschriften dem Nachbarn Schutz dagegen, daß die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung von Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind. Die Nachbarn haben in diesem Sinne einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart,
39Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156.
40Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines Vorhabens ausgelöst, das mit der Gebietsart unvereinbar ist, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird,
41Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 161.
42Der Nachbarschutz aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu den Baugebieten greift räumlich so weit, wie die nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB reicht,
43vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - UPR 1999, 26.
44Durch eine Verletzung von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO werden alle Beigeladenen in ihrem nachbarlichen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzt, denn die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB umgreift auch ihre Grundstücke.
45Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB umfaßt die Umgebung eines beabsichtigten Vorhabens einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt,
46Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380.
47Gemessen hieran beschränkt sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB nicht auf das Dreieck B. straße/L. -R. -Straße/C. Straße. Das beabsichtigte Vorhaben ist nach seiner Lage auf dem Baugrundstück und seiner Erschließung der B. straße zugeordnet und wird - wird es verwirklicht - über den unmittelbaren Nahbereich bis zur Einmündung der L. -R. - Straße hinaus auf die B. straße prägend einwirken. Nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung ist als nähere Umgebung der Bereich beidseits der B. straße bis zur Einmündung der Kaiserstraße/Sedanstraße zu berücksichtigen. Eine wechselseitige Prägung besteht darüber hinaus zwischen der Bebauung beidseits der L. -R. -Straße und dem Baugrundstück. Zweifelhaft kann hingegen bereits sein, ob das Vorhaben sich noch auf die C. Straße auswirkt. Das Gelände fällt von der C. Straße zum Grundstück der Antragstellerinnen um etwa 4 m steil ab. Dieses topographische Hindernis ist durchaus geeignet, die bodenrechtlich prägende Wirkung des Vorhabens in diese Richtung "aufzuhalten",
48vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - UPR 1999, 26.
49Jedenfalls der Bereich jenseits der Einmündungen von L. - R. -Straße und Sedanstraße in die C. Straße liegt außerhalb der Umgebung, auf die sich das Vorhaben der Antragstellerinnen noch prägend auswirken kann; dieser Bereich wirkt seinerseits nicht mehr prägend auf das Baugrundstück zurück.
50Die Eigenart der so umschriebenen näheren Umgebung dürfte nach der Art der dort vorhandenen baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Zu dieser vorläufigen Einschätzung kommt der Senat auf der Grundlage der Ortsbesichtigung und der ergänzenden unstreitigen Erläuterungen der Beteiligten. In der maßgeblichen näheren Umgebung überwiegen Wohngebäude. Gewerbliche Nutzungen sind in sie vereinzelt eingestreut. Die gewerblichen Nutzungen konzentrieren sich auf die B. straße. Diese ist dennoch in dem hier betrachteten Abschnitt noch nicht durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnungen und gewerblichen Nutzungen geprägt. Insbesondere auf der Südostseite sind die durchweg drei- bis viergeschossigen Wohnhäuser auch in den Erdgeschossen weitgehend von gewerblichen Nutzungen frei. Die Textilgeschäfte in den Häusern B. straße 105 und B. straße 99 geben auch durch die unauffällige Art der Präsentation ihres Angebots der Straße nicht das Gepräge einer schon innerörtlichen Geschäftsstraße. Im übrigen sind die vorhandenen gewerblichen Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig, zumindest ausnahmsweise zulässig. Die nach dem Augenschein kleine Druckerei auf dem Grundstück B. straße 96 könnte etwa als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ebenso zulässig sein wie der Elektrohandel auf dem Grundstück B. straße 112. Die vorhandenen Schank- und Speisewirtschaften auf den Grundstücken B. straße 90 und B. straße 103 dienen angesichts ihrer Größe offensichtlich nur der Versorgung des Gebiets im Verständnis von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Dasselbe gilt für die vorhandenen Handwerksbetriebe (Bäcker, Metzger) und den SB-Markt neben der Kirche. Dieser hat nach den nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners eine Verkaufsfläche von etwa 500 qm und dient mit diesem Zuschnitt offensichtlich nur der Versorgung des Gebiets. Näherer Betrachtung bedarf danach allein der Getränkemarkt vor der Einmündung K. straße und die Zoohandlung auf dem Grundstück B. straße 122. Was die Zoohandlung angeht, könnte zweifelhaft sein, ob sie mit ihrem Angebot noch der Versorgung des Gebiets dient. Das wäre nicht mehr der Fall, wenn der Umsatz, der zur wirtschaftlichen Existenzsicherung notwendig ist, etwa aufgrund eines spezialisierten Angebots nur auf Grund überwiegender Nachfrage durch gebietsfremde Kunden gemacht werden kann. Trotz des schon spezialisierten Bedarfs ist aber bei einer Zoohandlung der hier vorhandenen Größe durchaus noch anzunehmen, daß er den notwendigen Umsatz zu einem guten Teil in dem Baugebiet mit hier hoher Wohnungsdichte macht. Was den Getränkemarkt angeht, so ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß auch ein Getränkemarkt ein Laden sein kann, der mit seinem Angebot nicht über die Versorgung des Gebiets hinausgeht,
51vgl. OVG NRW, Beschluß vom 10. Juni 1997,- 10 B 842/97 - m.w.N. aus der Rechtsprechung.
52Das kommt jedenfalls bei einem - wie nach dem Augenschein hier - kleinen Getränkemarkt an wenig exponierter Stelle in Betracht.
53Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nicht deshalb einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, weil auf dieses Gebiet teilweise erheblicher Verkehrslärm einwirkt, nämlich zum einen von den beiden Bundesautobahnen, zum anderen von der Eisenbahnstrecke, aber auch von der C. Straße, einer bedeutenden innerörtlichen Verbindungsstraße mit hohem Verkehrsaufkommen. Wirkt auf ein Gebiet Verkehrslärm ein, ist dieser für sich allein nicht geeignet, die Eigenart des Gebiets nach der Art der baulichen Nutzung zu bestimmen. Daß Immissionen von Verkehrsanlagen prägend auf den Gebietscharakter einwirken können, wird zwar durch die Entscheidung
54Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72
55nicht ausgeschlossen. In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht lediglich der Auffassung entgegengetreten, der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm könne für sich allein ein Grundstück einem Bebauungszusammenhang entziehen, dem es nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen angehört. Jedoch kann nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nur die vorhandene bauliche Nutzung in dem zu betrachtenden Gebiet berücksichtigt werden. Soweit diese Nutzung ihrerseits Verkehr auslöst, prägt der dadurch verursachte Verkehrslärm die Eigenart des Gebiets mit. Darum geht es hier indes nicht. Die Einwirkung von Verkehrsanlagen überörtlicher Bedeutung außerhalb des zu betrachtenden Gebiets kann die Art der dort zulässigen Nutzung nicht ändern. Dies könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn auf das Gebiet Verkehrslärm einwirkt, der gesunde Wohnverhältnisse im Verständnis von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ausschließt. In diesem Ausnahmefall mag für den davon betroffenen Bereich die Annahme eines faktischen Wohngebiets ausgeschlossen sein. Darum geht es hier indes nicht.
56Eine andere, hier nicht erhebliche Frage ist es, ob die planende Gemeinde bei der Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan berücksichtigen darf, daß auf diesen Bereich von außerhalb Verkehrslärm einwirkt,
57vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 1998 - 10a D 42/97.NE -.
58Das Vorhaben der Antragstellerinnen ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Zulässig sind in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Läden, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen. Der Verordnungsgeber geht typisierend davon aus, daß Läden, für deren Angebot üblicherweise ein Bedarf in Wohnungsnähe besteht, in Gebieten, die überwiegend dem Wohnen dienen, das Wohnen nicht unzumutbar stören.
59Ob ein Laden der Versorgung des Gebiets dient, hängt nicht entscheidend von den Absichten (dem Betriebskonzept) des Betreibers ab. Das Betriebskonzept ist aber auch nicht belanglos. Es hat indizielle Bedeutung. Ob eine Anlage als gebietsbezogen qualifiziert werden kann, ist zuvörderst anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wie insbesondere der Größe und sonstigen Beschaffenheit der Anlage, der daraus sich ergebenden Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, der örtlichen Gegebenheiten und der typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung. Danach ist zu beurteilen, ob der Laden absehbar nur oder zumindest in einem erheblichen Umfang von den Bewohnern des umliegenden Gebiets aufgesucht wird oder ob ein darüber hinausgehender Kundenkreis zu erwarten ist, der zum Verlust des Gebietsbezugs führt,
60zu demselben Begriff im Zusammenhang mit Schank- und Speisewirtschaften vgl: Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. September 1998 - 4 B 85.98 - Baurecht 1999, 29; Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 - Baurecht 1999, 228.
61§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO verwendet den Begriff des Ladens, um die Betriebe zu kennzeichnen, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Im Gegensatz dazu verwenden § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO den Begriff des Einzelhandelsbetriebes. Im Begriff des Ladens kommt die Vorstellung von einer kleineren Einheit auf begrenzter Fläche zum Ausdruck. Maßgeblich ist, welche Größe Läden als Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel aufweisen. Abzustellen dabei ist auf die Verkaufsfläche. Die Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber,
62Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. 56; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 1989 - 1 A 72/88 - BRS 49 Nr. 68.
63Ob ein Laden der Versorgung des Gebiets dient, hängt nicht darüber hinaus davon ab, ob in dem Baugebiet ein konkreter Bedarf für einen bestimmten Betrieb besteht. Die Zulassung eines Ladens, der nach seinem Zuschnitt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erfüllt, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Versorgung des Gebiets sei durch andere dort bereits vorhandene Betriebe hinreichend sichergestellt. Eine wirtschaftslenkende Bedürfnisprüfung ist unzulässig. Allein aus städtebaulichen Gründen kann im Ausnahmefall nach § 15 Abs. 1 BauNVO eine Häufung von Läden verhindert werden, die mit der Eigenart des Gebiets unverträglich ist. Welche Auswirkungen ein beabsichtigter Einzelhandelsbetrieb auf bereits vorhandene Betriebe hat, ist darüber hinaus städtebaulich nur dann von Bedeutung, wenn der Einzelhandelsbetrieb großflächig ist. In diesen Fällen kann er in bestimmten Baugebieten unzulässig sein, wenn über die Großflächigkeit hinaus von ihm aus Wirkungen ausgehen, wie sie in § 11 Abs. 3 BauNVO beschrieben sind.
64Bei der in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Einschätzung geht der Senat davon aus, daß der streitige SB-Markt kein Laden mehr ist, der auf die Versorgung des Gebiets ausgerichtet ist. Mit einer Verkaufsfläche von knapp unter 700 qm liegt er in dem Grenzbereich, in dem noch angenommen werden kann, ein Einzelhandelsbetrieb diene der wohnungsnahen Versorgung. Um so mehr Gewicht erlangen dann neben der Verkaufsfläche andere Gesichtspunkte, die den baurechtlichen Zuschnitt des Einzelhandelsbetriebs prägen. Auf diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Recht aufmerksam gemacht. Die Antragstellerinnen haben die Anlage von 86 Stellplätzen vorgesehen. Sie sind genehmigt. Die Zahl der geplanten und genehmigten Stellplätze übersteigt um ein Vierfaches die Zahl der Stellplätze, die für ein Vorhaben der geplanten Art nach § 51 Abs. 1 BauO NW an sich erforderlich sind. Bei einem realistischen Umschlag der Stellplätze von 2,2 mal je Tag, von der die Obere Bauaufsicht ausgeht, ist mit bis zu 200 Fahrzeugen pro Tag zu rechnen. Daraus erhellt, daß sich der "Laden" der Antragstellerinnen von vornherein nicht auf die Versorgung des Gebiets eingestellt hat. Darüber hinaus ist nach der mitgenehmigten Betriebsbeschreibung dreimal am Tag eine Anlieferung von Waren vorgesehen. Dies läßt auf eine Umsatzerwartung schließen, wie sie für einen Laden völlig untypisch ist, der nur der Versorgung des Gebiets dienen will. Das gilt auch, wenn die vergleichsweise hohe Wohndichte berücksichtigt wird, durch welche die Umgebung geprägt ist. Bei der baurechtlichen Bewertung des Einzelhandelsbetriebs kann ferner seine Lage nicht unberücksichtigt bleiben. Er soll am Rande des Baugebiets im Schnittpunkt der C. Straße und der B. straße errichtet werden, und damit am Schnittpunkt zweier Straßen mit bedeutender innerörtlicher Verbindungsfunktion. Auch hierin zeigt sich bestätigend die Ausrichtung des Geschäfts auf eine gebietsübergreifende Versorgung,
65zur Bedeutung der erörterten Gesichtspunkte für die Frage, ob ein Laden zur Versorgung des Gebiets dient, vgl. auch: OVG NRW, Beschluß vom 31. Juli 1998 - 10 B 966/98 -.
66Selbst wenn das streitige Einzelhandelsgeschäft als Laden zu beurteilen wäre, welcher der Versorgung des Gebiets dient, dürfte nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats sich dieses Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Nach seinem Umfang gehen von ihm Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart seiner unmittelbaren Umgebung dort unzumutbar sind. Es verstößt damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das hier in § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist. Auch wenn ein Vorhaben nach der Art der Nutzung grundsätzlich in dem Baugebiet zulässig ist, fügt es sich aber ausnahmsweise nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehl.
67Das Grundstück der Antragstellerinnen grenzt an Bereiche an, die ausschließlich durch eine Wohnnutzung geprägt sind. Südlich der L. -R. -Straße stehen ausschließlich mehrgeschossige Wohnhäuser. Die rückwärtigen Ruheflächen dieser Grundstücke grenzen unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerinnen. Auch die Hauptwohnräume und Balkone sind in diese Richtung ausgerichtet. Die Antragstellerinnen wollen ihr Grundstück voll ausnutzen. Stellplätze sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze zu den Häusern der Antragsteller vorgesehen. Der Zu- und Abgangsverkehr zu einem Ladenlokal ist der Teil des Vorhabens, der für die Nachbarschaft die größten Probleme aufwirft. Die angefochtene Baugenehmigung konzentriert diesen problematischen Teil des Vorhabens an der Seite des Grundstücks, die aufgrund der vorhandenen Nutzung für Störungen besonders anfällig ist. Die Anlieferung selbst findet zwar auf der Seite des Gebäudes statt, die den Wohnhäusern südlich der L. -R. -Straße abgewandt ist. Die Lastkraftwagen, mit denen Waren angeliefert werden, müßten jedoch in dem rückwärtigen Teil des Grundstücks rangieren, um den Anlieferungsbereich zu erreichen und von dort das Grundstück vorwärtsfahrend verlassen zu können. Die einzige Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück liegt unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Wohnhaus L. -R. -Straße 45. Der gesamte Zu- und Abgangsverkehr wird konzentriert unmittelbar am Garten dieses Hauses vorbeigeführt. Er muß hier die Steigung zur B. straße bewältigen. Zu Lasten der Antragstellerinnen schlägt namentlich die hohe Zahl von Stellplätzen zu Buche. Der damit verbundene Verkehr geht weit über das hinaus, was der Verordnungsgeber sich im Zusammenhang mit einem Laden zur Versorgung des Gebiets an Störungen für dieses gedacht und insoweit als zumutbar bewertet hat. Allein die Konzentration dieser Belastungen in einem besonders störanfälligen Bereich dürfte das Vorhaben der Antragstellerinnen als rücksichtslos erweisen.
68Sprechen danach aus der Sicht des Nachbarrechts erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, drängt sich als Ergebnis der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf, dem Interesse der Beigeladenen an einem Aufschub des genehmigten Vorhabens den Vorrang einzuräumen.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
70Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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