Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 2750/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.
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G r ü n d e :
2Die vom Senat zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die Abschiebung der Antragsteller ist vorläufig zu untersagen, da ihnen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG iVm dem Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - betreffend Härtefallentscheidungen (Altfälle) auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 29. März 1996 (MBl. NRW 1996, 1411) - Altfallerlaß - zustehen dürfte, falls die Antragstellerin und ihre Kinder die von ihnen erhobene Klage 2 K 573/98.A VG Köln gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1997 zurücknehmen; hierzu haben sie innerhalb der im Tenor gesetzten Frist Gelegenheit.
4Der Altfallerlaß, der als Anordnung nach § 32 AuslG Rechtssatzcharakter hat und daher für die betroffenen Ausländer unmittelbar Rechtsansprüche begründet,
5zur Rechtsqualität von Anordnungen nach § 32 AuslG vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, DVBl. 1995, 576 = NVwZ 1995, 818 = NWVBl. 1995, 148, sowie zuletzt vom 22. April 1999 - 17 B 390/98 -,
6ist vorliegend anwendbar.
7Dem steht in zeitlicher Hinsicht nicht entgegen, daß nach Nr. 7 Abs. 4 des Erlasses über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis spätestens bis zum 31. Dezember 1996 zu entscheiden war. Hieraus kann - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht hergeleitet werden, daß ein Antrag, der - wie hier - nach dem 31. Dezember 1996 gestellt worden ist, von vorn herein nicht in Betracht kommt. Denn die genannte Frist hat nach ihrer normativen Ausgestaltung nicht den Charakter einer an den Ausländer gerichteten Ausschlußfrist, sondern stellt eine von der Ausländerbehörde zu beachtende Bearbeitungsfrist dar. Für den Ausländer maßgeblich ist allein die in Nr. 7 Abs. 2 des Erlasses geregelte Entscheidungsfrist von sechs Wochen, die allerdings voraussetzt, daß er von der Ausländerbehörde auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen und zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung beraten worden ist; dies ist vorliegend bislang nicht geschehen.
8Von der ihr obliegenden Hinweis- und Beratungspflicht war die Antragsgegnerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - nicht deshalb entbunden, weil die Antragsteller seit 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nahmen. Zwar steht nach Nr. III 2 lit. a Satz 1 des IMK- Beschlusses der Bezug von Mitteln der Sozialhilfe regelmäßig der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen. Falls allerdings der Ausländer konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse nachweist, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Arbeitsverwaltung verweigerten Arbeitserlaubnis gescheitert sind, soll nach Nr. 5 Abs. 3 des Erlasses eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis gewährt werden, um die Voraussetzungen für den Abschluß eines Arbeitsvertrages zu schaffen. Hieraus folgt, daß der Sozialhilfebezug als solcher die Behörde nicht von ihrer Hinweispflicht entbindet; vielmehr hat sich die mit dem Hinweis zu verbindende Beratung gerade auch darauf zu erstrecken, daß die Bemühungen um einen Arbeitsplatz ggf. durch Gewährung einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltsbefugnis unterstützt werden können.
9Auch in personaler Hinsicht findet der Erlaß auf die Antragsteller Anwendung. Gemeinsam mit ihren Kindern, von denen vier minderjährig sind, bilden sie eine Asylbewerberfamilie im Sinne von Nr. III 1 des IMK- Beschlusses. Der Antragsteller ist vor dem 1. Juli 1990, nämlich zuletzt am 7. Juli 1989, in das Bundesgebiet eingereist. Zwar ist die Antragstellerin erst nach dem Stichtag, nämlich im November 1990, in das Bundesgebiet eingereist; dies ist jedoch nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Erlasses unschädlich, da sie Ehefrau des Antragstellers ist. An der Wirksamkeit der Eheschließung zu zweifeln, besteht im Lichte der im Zulassungsverfahren in Ablichtung und Übersetzung vorgelegten Urkunden aus dem Heimatland der Antragsteller kein Anlaß; auch die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten.
10Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet nicht nach Nr. III 1 Satz 4 des IMK-Beschlusses aus. Denn die Antragsteller haben die Beendigung ihres Aufenthaltes nicht vorsätzlich hinausgezögert. Sie haben vielmehr jeweils unmittelbar nach ihrer Einreise im Juli 1989 bzw. November 1990 Asylantrag gestellt. Die neuerliche Asylantragstellung durch den - zunächst erfolglos gebliebenen - Antragsteller nach Einreise der Antragstellerin stellt keine Hinauszögerung der Aufenthaltsbeendigung dar, da ihm in der Person der Antragstellerin nunmehr eine präsente Zeugin für das von ihm behauptete Verfolgungsschicksal zur Verfügung stand; immerhin führte dieser neuerliche Asylantrag schließlich auch zur Anerkennung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
11Zwar ist gegenwärtig der Lebensunterhalt der Antragsteller nicht durch legale Erwerbstätigkeit gesichert. Sie haben jedoch glaubhaft gemacht, daß eine Arbeitsaufnahme durch den Antragsteller seit März 1998 nur deshalb nicht zustande gekommen ist, weil die Antragsgegnerin sich nicht bereit gefunden hat, die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Ausweislich der Bescheinigung des designierten Arbeitgebers, der Bauunternehmung K. , vom 15. September 1998 könnte der Antragsteller per sofort einen Nettolohn von ca. 3.050,-- DM und sein Sohn A. einen Nettolohn von ca. 1.920,-- DM erzielen; dies würde mutmaßlich zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft durch legale Erwerbstätigkeit ausreichen. Im übrigen können nach Nr. III 2 lit. a Satz 2, 2. Spiegelstrich des IMK-Beschlusses in besonderen Härtefällen Ausnahmen gemacht werden bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind.
12Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen von Nr. 5 Abs. 3 des Erlasses für die Erteilung einer auf sechs Monate befristeten Aufenthaltsbefugnis zwecks Schaffung der Voraussetzungen für den Abschluß eines Arbeitsvertrages gegeben.
13Die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsbefugnis scheitert gegenwärtig lediglich daran, daß die Antragstellerin und ihre Kinder ausweislich ihrer Angaben in der Antragsschrift vom 9. November 1998 ihre Klage 2 K 573/98.A VG Köln gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1997 noch nicht zurückgenommen haben. Dieses Klageverfahren hat asylrechtlichen Bezug; seine Beendigung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Altfallerlaß, vgl. Nr. III 4 des IMK-Be-schlusses und Nr. 7 Abs. 3 des Erlasses. Solange die Antragstellerin und ihre Kinder diese Klage nicht zurückgenommen haben, kann auch dem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden, da die Regelungen des Härtefallerlasses familienbezogener Natur sind. Die in dem Tenor gesetzte Frist orientiert sich in zeitlicher Hinsicht daran, daß nach dem Erlaß eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen zu setzen ist.
14Weitergehende Ansprüche nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG kommen aus den in dem angefochtenen Beschluß genannten Gründen nicht in Betracht.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren der Antragsgegnerin in vollem Umfange aufzuerlegen, da der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem Härtefallerlaß lediglich die bislang nicht erfolgte Rücknahme der asylrechtlichen Klage entgegensteht und die Antragsgegnerin eine diesbezügliche Frist nicht gesetzt hat.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
17Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
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