Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 403/99
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 noch betroffen war.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 1998 teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. beantragt hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz zu 3/8 und diejenigen der Berufungsinstanz zu 3/4. Im übrigen trägt sie der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wohnt in B. -E. und ist in einer Rechtsanwaltskanzlei in der B. Innenstadt in der Straße A. P., die im Bereich der Fußgängerzone gelegen ist, beschäftigt. Sie sucht ihren Arbeitsplatz mit dem Pkw auf.
3In der Sitzung am 12. März 1993 beschloß der Bau- und Verkehrsausschuß der Stadt B. , die bisherigen Grenzen für das Anwohnerparken aufzuheben. Für die in einem Plan "Zonen für die Parkraumbewirtschaftung Innenstadt und angrenzende Gebiete" ausgewiesene "Kernzone Innenstadt" und die darum gelagerte "Ringzone" sollten abschnittsweise Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem Mischungsprinzip - eingeführt werden. Darüber hinaus könnten entsprechende Regelungen in begründeten Einzelfällen auch außerhalb dieser Gebietsgrenzen, z.B. in den Siedlungsschwerpunkten, durchgeführt werden.
4In der dem Beschluß zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage heißt es, daß der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden Gebieten in den vergangenen Jahren ständig weiter angestiegen sei. Neben dem zunehmenden Unwillen der Bewohner der betroffenen Bereiche seien vermehrte Parkverstöße, einhergehend mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko im Verkehr, zu beobachten. Die Probleme würden spürbar durch gebietsfremde Langzeitparker verursacht, die während des Tages die nicht reglementierten Stellplätze belegten. Zur Vermeidung derartiger Fehlbelegungen des öffentlichen Parkraums durch Dauerparker könne mittels der Parkraumbewirtschaftung regulierend eingegriffen werden. Dazu werde die Bildung einer Kernzone Innenstadt und einer ausreichend großen Ringzone um die Kernzone herum vorgeschlagen. Die Ringzone müsse so weit gefaßt werden, daß Fußwege von außerhalb in die Innenstadt unattraktiv würden und die Parkprobleme nicht aus der Kernzone in die angrenzenden Bereiche verlagert würden. Für die Kernzone Innenstadt solle im gesamten öffentlichen Parkraum zeitlich begrenztes und vorrangig gebührenpflichtiges Parken eingeführt werden, für Anwohner solle eine Sonderregelung gelten. Innerhalb der Ringzone sei vorrangig gebührenfreies, aber zeitlich begrenztes Parken von ca. ein bis zwei Stunden vorgesehen, für die Anwohner wiederum eine Sonderregelung. Es müsse dabei festgelegt werden, nach welchem Prinzip das Anwohnerparken in Zukunft durchgeführt werden solle. Das Trennungsprinzip, bei dem ein Teil der Stellplätze ausschließlich den Anwohnern mit Berechtigungsschein zugewiesen werde, führe dazu, daß diese Stellplätze während der Abwesenheit des Berechtigten leerstünden, was vielfach auf Unverständnis anderer Verkehrsteilnehmer stoße. Beim Mischungsprinzip sei dagegen eine Mehrfachnutzung der Stellplätze möglich. Der Anwohner erhalte hier nur das Vorrecht, den Parkraum zeitlich unbegrenzt zu nutzen, während die übrigen Verkehrsteilnehmer zeitlichen Beschränkungen beim Parken unterworfen seien.
5Für die Zukunft sei zu erwarten, daß Stellplatzprobleme auch in anderen Siedlungsschwerpunkten auftreten könnten, so daß eine Grundsatzentscheidung empfohlen werde, die die Verwaltung in besonders begründeten Einzelfällen in die Lage versetze, auch außerhalb der dargestellten Zonen Anwohnerparkregelungen einzuführen.
6Die Kosten einer flächendeckenden Einführung der Anwohnerparkregelungen in der Kernzone Innenstadt und in der Ringzone seien mit ca. 93.000,-- DM zu veranschlagen.
7In einem Plan vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, der die Parkmöglichkeiten in der B. Innenstadt ausweist, wurden anschließend Anwohnerparkzonen A - I gekennzeichnet.
8Für die dort ausgewiesenen Parkzonen D und G wurden in der Zeit von Februar 1993 bis Dezember 1993 Beschilderungen zur Regulierung des Parkens im öffentlichen Parkraum angeordnet und in der Folgezeit durchgeführt. Die Parkzone D grenzt unmittelbar westlich an das von dem Beklagten in dem Plan für die Parkraumbewirtschaftung als Kernzone Innenstadt ausgewiesene Gebiet. Sie umfaßt das Straßendreieck S. S. in Richtung Westen bis zur Einmündung der Straße A. L. , H. -B. -S. im Osten zwischen den Einmündungen der Straßen A. L. und S. S. sowie die von der S. S. nach Süden zur L 511 (O. S. ) abzweigende Stichstraße A. S. . Es handelt sich um ein Wohngebiet, das - mit Ausnahme eines Klosters - keine öffentlichen Einrichtungen aufweist und etwa 300 bis 350 Bewohner hat. Die nord- östliche/süd-westliche Ausdehnung der Parkzone D entlang den Straßen A. L. und S. S. beträgt etwa 430 m, die nord-südliche Ausdehnung entlang der H. - B. -S. etwa 200 m.
9Am 22. März 1993 wurde die Straße A. L. mit einer Parkscheibenbeschilderung (Parkdauer: 1 Stunde) und dem Zusatzzeichen "Anwohner mit Parkausweis D frei" beschildert, A. 2. Februar 1994 erfolgte die Beschilderung der östlichen Seite der S. A. S. mit einer Parkscheibenregelung mit dem Zusatzzeichen: "2 Stunden", "werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und "Anwohner mit Parkausweis D frei". Am 2. November 1994 erfolgte die entsprechende Beschilderung an der Südseite der S. S. zwischen den Einmündungen A. L. und A. S. mit dem Zusatzzeichen "2 Stunden", "werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und "Anwohner mit Parkausweis D frei", A. 3. November 1994 wurde die westliche Seite der H. -B. -S. in Höhe des Hauses Nr. 17 mit der gleichen Beschilderung versehen. Eine entsprechende Beschilderung der Straßen P. straße/P. straße im Bereich der Anwohnerparkzone G erfolgte im Oktober 1994.
10Am 21. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen die verkehrsregelnden Anordnungen für die Straßen A. S. , A. L. und die Südseite der S. S. in der Anwohnerparkzone D und für den Straßenzug P. straße/P. straße in der Anwohnerparkzone G Widerspruch, soweit Anwohnerparkvorrechte begründet seien. Zur Begründung führte sie aus, daß sie beruflich auf unbeschränkten öffentlichen Parkraum angewiesen sei. Die Anordnungen des Beklagten beträfen ein ganzes Straßengebiet, da die Schaffung weiterer Anwohnerparkzonen geplant sei. Dafür bestehe kein Bedarf. Beispielsweise sei in der Umgebung der S. A. L. genügend freier Parkraum vorhanden. Der Beklagte könne nicht auf Parkhäuser und Parkflächen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten verweisen, da solche Einrichtungen verfassungswidrig seien. Allein die Regelung des ruhenden Verkehrs sei Sinn der Beschränkung des Parkraums. Dieser Zweck könne durch eine Parkscheibenbeschilderung erreicht werden. Durch die Anwohnerparkregelungen komme es zu einer Verdrängung der Verkehrsteilnehmer aus dem betreffenden Gebiet. Anwohner, Besucher und Gewerbetreibende der umliegenden Straßen würden dadurch unnötig belastet. Sie fänden keinen Parkplatz mehr und seien erhöhten Abgaswerten ausgesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beziehe sich nur auf reine Wohngebiete, nicht aber auf Mischgebiete. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO müsse unter Berücksichtigung des Regel- Ausnahmeverhältnisses einschränkend ausgelegt werden. Der Beklagte lege mit seinem Konzept den Begriff des Anwohners zu weit aus. Es fehle die notwendige räumliche Nähe zwischen dem Wohnsitz, dem Sitz des Gewerbetreibenden und dem zugewiesenen Parkraum. Auch plane der Beklagte eine flächendeckende Ausweisung der Anwohnerparkrechte. Eine solche sei bereits zum großen Teil geschehen. Der gesamte öffentliche Parkraum eines Stadtgebiets dürfe aber nicht bewirtschaftet werden. Ortsfremde Verkehrsteilnehmer, die im Gebiet berufstätig seien oder einkaufen wollten, würden durch Anwohnerparkrechte vom öffentlichen Parkraum ausgeschlossen. Dadurch werde das Regel- Ausnahmeverhältnis des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO in sein Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber habe die Regelung nur auf bestimmte Wohnstraßen oder auf mehrere Wohnstraßen umfassende Wohngebiete erstrecken wollen, bei denen ein entsprechendes städtebauliches Bedürfnis festzustellen sei. Sonderparkzonen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO dürften nicht ganze Stadtteile erfassen. Das gelte auch, wenn Parkzonen in mehrere Bezirke untergliedert würden.
11Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 wies die Bezirksregierung M. den Widerspruch der Klägerin zurück, da er unzulässig sei. Der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Ein Anspruch auf Parkraum lasse sich weder aus Art. 14 GG noch aus § 14 a des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen begründen. Auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt.
12Die Klägerin hat am 19. Juni 1995 Klage erhoben und zur Begründung über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus vorgetragen: Sie sei als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin durch die verkehrsregelnden Anordnungen des Beklagten in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer Berufsfreiheit verletzt. Sie könne nur unter unzumutbar langem Suchen einen Parkplatz finden. Der Parkraum müsse grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Ausnahmen dürften nicht, wie im Gebiet der Stadt B. , zur Regel werden. Die Einrichtung der Anwohnerparkzonen sei unverhältnismäßig, weil die Bewohner und Besucher der umliegenden Gebiete durch die Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer unnötigerweise beeinträchtigt würden.
13Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die Straßen A. L. und A. S. angegriffen hatte. Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
14die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. sowie die nördliche Seite der P. straße zwischen den Einmündungen S. straße und B. straße sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 aufzuheben.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, aber eine Rechtsverletzung nicht für gegeben erachtet.
18Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und der Klage im übrigen stattgegeben.
19Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 13. Juli 1999 die Berufung gegen das angefochtene Urteil zugelassen, soweit die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 aufgehoben worden sind. Der Beschluß ist dem Beklagten am 16. Juli 1999 zugestellt worden.
20Mit der am 22. Juli 1999 eingereichten Berufungsbegründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seines Antrages auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorträgt: Das angefochtene Urteil gehe unrichtigerweise davon aus, daß sein Parkraumkonzept eine flächendeckende mosaikartige Überspannung des B. Innenstadtgebiets vorsehe, die das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1998 (3 C 11.97) betreffend das K. Innenstadtgebiet für unzulässig erklärt habe. In B. seien lediglich im unmittelbaren Innenstadtbereich und in direkt angrenzenden Bereichen einige Anwohnerparkzonen zu finden, die ganz überwiegend in reinen Wohngebieten lägen. Es seien dort - anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht überprüften Konzept - kaum öffentliche Einrichtungen vorhanden. Das Verwaltungsgericht gehe insoweit von einem "verfehlten städteplanerischen Gesamtkonzept" aus, das mit der ersten umgesetzten Einzelmaßnahme bereits rechtswidrig sei. Dabei werde übersehen, daß der Ausschußbeschluß vom 12. März 1993 keinen Auftrag an die Verwaltung und damit keine Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen beinhalte, sondern im Ergebnis nur einen Rahmen vorgebe. Die verwirklichten Einzelmaßnahmen innerhalb eines Folgezeitraumes von über fünf Jahren zeigten, daß auch tatsächlich nur geringe Teilflächen in der Kernzone ausgewiesen worden seien. Dabei handele es sich ausschließlich um Wohnbereiche, in denen die vom Straßenverkehrsrecht vorausgesetzten konkreten Konfliktsituationen aufgetreten seien. Selbst wenn dem Ausschußbeschluß eine unzulässig weite Ermessensausübung zugrunde liegen sollte, schlüge diese nicht zwangsläufig auf die jeweilige Einzelfallentscheidung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch. Zwar könnten schon einzelne Schritte zur Umsetzung eines rechtswidrigen Gesamtkonzeptes aus Ermessensgründen fehlerhaft sein, das gelte jedoch nur, wenn sie die fehlerhaften Ermessenserwägungen übernehme und - quasi unreflektiert - als eigene umsetze. Solche Ermessensfehler lägen hier nicht vor. Er - der Beklagte - habe bei der Umsetzung des Beschlusses eigene Erwägungen im Sinne der ordnungsbehördlichen Rechtsgrundlage angestellt. Das ergebe sich unmißverständlich aus der rein punktuellen Umsetzung des Beschlusses in besonders problembelasteten Einzelbereichen. Ein Vergleich der Größen der vom Ausschußbeschluß erfaßten mit den tatsächlich betroffenen Flächen mache dies deutlich. Es treffe ferner nicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, daß der Verwirklichung weiterer Parkzonen nichts mehr im Wege stehe. Die nachweislich durchgeführten zusätzlichen Überlegungen bei der Umsetzung zeigten, daß eine unreflektierte Einrichtung weiterer Anwohnerparkzonen nicht möglich oder vorgesehen sei.
21Die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden zu seinen Lasten verkannt. Das Gesetz selber erkenne an, daß bestimmte Verkehrsregelungen generell geeignet seien, stadtplanerische Entwicklungen zu beeinflussen, so ausdrücklich § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Das bloße Vorhandensein städteplanerischer Auswirkungen könne nicht als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit verkehrsordnungsbehördlicher Maßnahmen dienen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angeführten Entscheidung der Verkehrsordnungsbehörde lediglich das Recht abgesprochen, grundlegende Entscheidungen zur städteplanerischen Entwicklung zu treffen. Solche seien hier nicht gegeben. Die Maßnahmen seien angeordnet worden, um gebietsfremde Langzeitparker zugunsten des Anwohner- und Wirtschaftsverkehrs fernzuhalten. Diese Maßnahmen seien vorrangig durch die Einführung einer allgemeinen Parkraumbewirtschaftung mit Gebührenpflicht in der Kern- und Gebührenfreiheit in der Ringzone verwirklicht worden. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtswidrigkeit der Maßnahme allein aus den Ausnahmeregelungen für Anwohner hergeleitet. Dabei sei es der Frage, ob das in B. verwirklichte sogenannte Mischungsprinzip eine andere Beurteilung erfordere als das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte Konzept, nicht nachgegangen. Das sei aber anzunehmen. Die Bewirtschaftung in der Zone D führe dazu, daß eine Parkzeitbegrenzung auf zwei Stunden durch Parkscheibe werktags in der Zeit von 8.00 - 19.00 Uhr angeordnet sei, in den übrigen 13 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen sei das Parken dort jedoch für jedermann frei. Die Anwohner seien lediglich tagsüber werktags von der Höchstparkdauer freigestellt. Hierdurch würden Bewohner nicht weitgehend privilegiert, während den übrigen Teilnehmern das Parken extrem erschwert werde. Den übrigen Verkehrsteilnehmern werde vielmehr durch die Verdrängung der Langzeitparker häufig erst das Parken ermöglicht. Die Erfahrung zeige, daß gerade auf der S. S. für jedermann kurzfristig Parkraum zur Verfügung stehe. Die Ausgabe von Anwohnerparkausweisen führe tagsüber nicht zu einer Überbelegung durch diesen Kreis, da ein Großteil erst abends von der Arbeit heimkehre. Für die S. S. seien derzeit 15 gültige Anwohnerparkausweise ausgestellt, für die ebenfalls in der Anwohnerparkzone D liegenden Straßen A. L. und A. S. insgesamt 25 weitere sowie drei für die H. -B. -S. . Wenn ein Großteil der Anwohner erst abends von der Arbeit heimkehre, seien in der Parkzone D regelmäßig auch tagsüber freie Plätze zu finden. Die Klägerin wende sich auch vordringlich gegen die verordnete Parkzeitbeschränkung und nicht gegen eine Blockade durch Anwohner. Parkzeitbeschränkungen seien jedoch allgemein zulässig. Für Dauer- oder Langzeitparker stünden ausreichende gebührenpflichtige Parkplätze in der Innenstadt zur Verfügung. In unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte der Klägerin befinde sich z.B. das städtische Parkhaus S. straße mit Tagesdauerkarten für 70,-- DM pro Monat. Die Auswirkungen des B. Konzeptes seien daher gänzlich andere als diejenigen in der K. Innenstadt, über die das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht befürchteten negativen städtebaulichen Auswirkungen würden im B. Stadtgebiet durch die Bewirtschaftung eher verhindert. Dies werde noch deutlicher, wenn man sich die Konsequenzen aus dem angefochtenen Urteil verdeutliche. Die gerichtlich verfügte Aufhebung der Anordnungen hätte allein eine Belegung der Parkplätze durch Langzeitparker zur Folge und damit genau das Gegenteil des gewünschten Effekts einer Öffnung für den allgemeinen Verkehr. Parkzeitbegrenzungen ohne Anwohnervorrechte würden weder den Anwohnern noch der Klägerin helfen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dem in Köln verwirklichten Trennungsprinzip bei der Schaffung von Anwohnerparkzonen werde bundesweit nach Lösungsmöglichkeiten gesucht und überwiegend das Mischungprinzip eingeführt. Diesen Weg empfehle auch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen in einem Erlaß vom 9. September 1998. Nach dem Erlaß könnten den Anwohnern Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden und die bisherigen Anwohnerparkausweise im Wege von Allgemeinverfügungen in Ausnahmegenehmigungen umgewidmet werden. Für den auswärtigen Verkehrsteilnehmer mache es in tatsächlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob Parkausweise oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erteilt worden seien. Beide belasteten auswärtige Verkehrsteilnehmer gleichermaßen.
22Es stelle sich die Frage, ob eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte von Verkehrsteilnehmern durch das Mischungsprinzip überhaupt möglich sei, wenn diese sich gegen die Bevorzugung der Anwohner durch Anwohnerparkrechte wendeten. Beim Mischungsprinzip würden gebietsfremde Besucher nicht gehindert, die Stadtbereiche aufzusuchen. Während bei der Sperrung ganzer Stadtviertel für motorisierte Gebietsfremde eine Verletzung subjektiver Rechte angenommen werden könne, komme die Gewährung eines solchen Rechts im Rahmen des Mischungsprinzips einer Popularklage gleich. Ein Anspruch auf Aufhebung aller Ausnahmeregelungen für Anwohner wäre mit dem Prinzip der Notwendigkeit einer Verletzung subjektiver eigener Rechte nicht zu vereinbaren. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine unmittelbar wirkende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO und sage dazu nichts aus.
23Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, soweit der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 betroffen ist.
24Im übrigen beantragt der Beklagte,
25das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. angefochten hat.
26Die Klägerin beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die Schaffung von Anwohnerparkzonen unterstütze die Verstöße der Bauherren gegen Bestimmungen des Bauordnungsrechts zur Schaffung notwendiger Stellplätze. Das Konzept des Beklagten sei auch auf die Schaffung von Anwohnerparkzonen in der gesamten Innenstadt gerichtet, ohne daß der Beklagte genaue Erhebungen zum dortigen Bedarf und zu den dort vorhandenen privaten und öffentlichen Parkplätzen angestellt habe. Das Mischungsprinzip rechtfertige eine andere Beurteilung des Gesamtkonzepts nicht, zumal die Arbeitszeiten heute nicht mehr starr auf einen Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr beschränkt seien.
29Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt an, daß die Stadt B. , um die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1998 beanstandete ausschließliche Privilegierung der Anwohner zu vermeiden, das sogenannte Mischprinzip bei der Parkraumbewirtschaftung angewandt habe. Dies entspreche den Empfehlungen des Erlasses des Minsteriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen vom 9. September 1998, der davon ausgehe, daß derartige Parkraumbewirtschaftungen nach dem Mischprinzip rechtmäßig seien. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche einer solchen Auffassung nicht. Die Verkehrsbehörde müsse bei ihrer Ermessensentscheidung neben dem Bedürfnis der Anwohner sowohl die Interessenlage anderer Nutzer als auch der Bewohner und Nutzer angrenzender Gebiete beachten. Der Beklagte habe mit der Festlegung des hier betroffenen Gebiets sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 9 und 10).
31Entscheidungsgründe:
32Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
33Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet.
34Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die Klägerin die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen der Straßen A. L. und H. -B. -S. beantragt hat.
35Die gegen die bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.
36Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten sind Dauerverwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NW).
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 (224); Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (34).
38Die Klägerin hat gegen die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die Südseite der S. S. rechtzeitig Widerspruch erhoben (§ 70 Abs. 1 und 2 VwGO). Die Beschilderung ist dort ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten (BA Heft 9, Bl. 10) A. 2. November 1994 erfolgt. Mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntgegeben (§ 45 Abs. 4, 1. Halbsatz StVO).
39Vgl. dazu: Manssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 ff. (634); OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NZV 1996, S. 293 (294).
40Der A. 21. Februar 1995 erhobene Widerspruch der Klägerin ist jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erfolgt (§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41Vgl. offen zur Anwendbarkeit des § 58 VwGO: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, a.a.O., S. 226.
42Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben.
43BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C 35.92 -, BVerwGE 92, 33 (35); Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 -, NVwZ 1983, 610 (611); Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 12, S. 6; Lorz, Voraussetzungen und Konsequenzen von Verkehrsbeschränkungen, NVwZ 1993, S. 1165; ders., Der Rechtsschutz einfacher Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrszeichen und andere verkehrsbehördliche Anordnungen, DÖV 1993, S. 129 (131); Manssen, Öffentlich-rechtlich geschützte Interessen bei der Anfechtung von Verkehrszeichen, NVwZ 1992, S. 465 (469).
44Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen.
45BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35); Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, a.a.O.
46Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, die in etwa 500 m bis 600 m Entfernung zur S. S. in dem durch die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betroffenen Abschnitt gelegen ist. Sie sucht ihre Arbeitsstelle ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Pkw auf. Die Entfernung der Arbeitsstätte zur Parkzone D und zu dem hier durch die angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung betroffenen Bereich bewegt sich in einem Rahmen, der üblicherweise von Verkehrsteilnehmern, zumal im innerstädtischen Bereich, als Fußweg akzeptiert wird. Als Verkehrsteilnehmerin mit beruflich bedingtem räumlichen Bezug zur Anwohnerparkzone D im Stadtgebiet der Stadt B. ist die Klägerin demnach von den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten im Bereich der S. S. betroffen.
47Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auf § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO gestützte verkehrsregelnde Anordnung nicht für gegeben und ihre eigenen Belange in die Ermessenserwägungen nicht ausreichend einbezogen hält.
48Eine dadurch verursachte Rechtsverletzung erscheint möglich.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 26.89 -, DÖV 1991, S. 28; Urteil vom 26. Juni 1989 - 4 C 35.88 -, DVBl. 1989, 1097; Beschluß vom 30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. 1980, 443 (444); vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdn. 39 zu § 42 m.w.N.
50Daß die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten das bevorrechtigte Parken der Anwohner mit Parkausweis D lediglich zeitlich begrenzt (werktags 8.00 - 19.00 Uhr) zuläßt, schließt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht von vornherein aus. Die Berufstätigkeit der Klägerin erstreckt sich gerade auf die Zeiten, in denen Anwohner bevorrechtigt und die übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich zeitlich eingeschränkt die öffentlichen Parkplätze benutzen dürfen. Der von der Klägerin behauptete, zu ihren Lasten gehende Verdrängungseffekt von anderen Verkehrsteilnehmern in das umgebende Stadtgebiet betrifft sie somit.
51Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten entlang der Südseite der S. S. im Abschnitt zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. angefochten hat. Diese straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die der Beklagte als zuständige Behörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973 (GV NRW S. 24)) getroffen hat, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnungen ist § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG.
53Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erläßt der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften u.a. über die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner. Gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO, der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht, treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen u.a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der Gemeinde.
54Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Insbesondere beruht die Unterscheidung zwischen Anwohnern und sonstigen Verkehrsteilnehmern bei der Regelung des ruhenden Verkehrs auf sachlich gerechtfertigten Gründen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30, S. 8 (11) m.w.N.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, NWVBl. 1998, 429 (430); OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Juni 1982 - 5 Ss (Owi) 208/82 - 172/82 I -, NVwZ 1983, 119 f.; Fugmann-Heesing, Zur Verfassungsmäßigkeit von Sonderparkberechtigungen für Anwohner, NVwZ 1983, S. 531 f. m.w.N.
56Der Beklagte hat mit den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die Südseite der S. S. eine Regelung für Anwohner (§ 45 Abs. 1 b Satz 1 StVO) bzw. zugunsten der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) im Sinne der Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
57Der Begriff des Anwohners setzt eine räumliche Beziehung zwischen Wohnsitz und Parkmöglichkeit voraus.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (172).
59Allerdings ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Ermächtigung zwingend, daß der Parkraum jeweils ausschließlich der Straße zuzuordnen ist, an der der Anwohner wohnt.
60So noch: BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1985 - 7 B 209.84 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 14, S. 16 f.
61Der Begriff des Anwohners läßt sich sowohl gebietsbezogen als auch im engeren Sinne verstehen. Der Regelungszusammenhang weist darauf hin, daß der Anwohnerbegriff jedenfalls nicht unmittelbar straßenbezogen zu verstehen ist: § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, der die Regelung von Parkmöglichkeiten für Anwohner und Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde nebeneinander erfaßt, schreibt für letzteren Personenkreis Parkmöglichkeiten insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung vor, während eine dahingehende Einschränkung für Anwohnerparkvorrechte fehlt. Ein Vergleich des Personenkreises zeigt, daß die Erforderlichkeit der Schaffung von Parkraum mit möglichst engem räumlichen Bezug zur Wohnung für Anwohner weniger dringlich ist als für die Personengruppe der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und der Blinden.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, a.a.O., S. 430.
63Die Zusammenfassung beider Personengruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG deutet allerdings darauf hin, daß in beiden Fällen kleinräumige Parkregelungen intendiert waren. Dafür spricht auch die Zweckrichtung der gesetzlichen Ermächtigung, die innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumnot für die Wohnbevölkerung dort entschärft wird, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt.
64Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes , BT-Drs. 8/3150, S. 9, zu Art. 1 Nr. 14.
65Die gesetzgeberische Absicht, den städtebaulich unerwünschten Folgen des Wegzugs der Bevölkerung insbesondere aus dicht bebauten Gebieten am Rande der Innenstadt entgegenzuwirken,
66vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9,
67sowie das öffentliche Interesse an der Entschärfung von Parkraumkonflikten, die die Verkehrssicherheit und -ordnung beeinträchtigen, erfordert einen engen räumlichen Bezug des Parkplatzes zum Wohnsitz des Verkehrsteilnehmers. Die Parkmöglichkeiten müssen von den Bewohnern des Gebiets angenommen werden, was üblicherweise nur der Fall ist, wenn der Parkraum in solcher Nähe zur Wohnung liegt, daß die Mehrheit der dort wohnenden Verkehrsteilnehmer mit Kraftfahrzeugen ihn tatsächlich nutzt.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992 - 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (173); HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS 87 (1997), 475 (478); vgl. auch Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Rdn. 36 zu § 45 StVO.
69Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Nahbereich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1998
70- 3 C 11.97 -, NWVBl. 1998, S. 429 ff. (430)
71auf einen Bereich begrenzt, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen erfaßt.
72Die vom Beklagten gekennzeichnete Parkzone D im Ringbereich der B. Innenstadt, auf die abzustellen ist, weil sich die von der Klägerin allein noch angefochtene straßenverkehrsregelnde Anordnung für die Südseite der S. S. als Teil eines Gesamtkonzepts des Beklagten zur Anwohnerparkregelung darstellt,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 431,
74weist die erforderliche Nähe zwischen Wohnung und öffentlichem Parkraum auf.
75Sie erfaßt in den äußeren Grenzen das Straßendreieck S. S. /A. L. /H. -B. -S. , mithin einen Bereich von drei Straßen. Dieser wird zwar von der Straße A. L. unterteilt, die etwa parallel zur H. -B. -S. im betreffenden Abschnitt nördlich von der S. S. aus zur Straße A. L. führt. Des weiteren gehört der Parkzone D auch noch die von der S. S. nach Südost abzweigende Stichstraße A. S. mit einer Länge von rund 100 m an, so daß in dieser Zone insgesamt fünf Straßen erfaßt sind. Dennoch bleibt der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Nahbereich "etwa um den Block herum",
76vgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 430,
77gewahrt. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Nähe zum Anwohner gegeben ist und die Parkregelung somit als zugunsten der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) von der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO gedeckt sein kann, ist die Anzahl der von der Parkzone erfaßten Straßen weniger entscheidend als die Ausdehnung des Gebiets. Ein Wohngebiet kann durch mehrere sehr kurze Stichstraßen unterteilt werden, die dennoch von jedem Anwohner zumutbar fußläufig zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges erreicht werden können. Die Annahme des öffentlichen Parkraums durch die Anwohner ist - wie dargelegt - Voraussetzung der Erfüllung des Gesetzeszwecks, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch Entschärfung der auftretenden Parkkonflikte zu gewährleisten.
78Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998
79- 3 C 11.97 -, a.a.O.,
80steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil danach die Begrenzung des Nahbereichs auf ein zwei bis drei Straßen umfassendes Gebiet lediglich "in aller Regel" geboten ist.
81BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 430.
82Die Anzahl der von der Anwohnerparkzone erfaßten Straßen ist somit nicht alleiniges Abgrenzungskriterium bei der Frage, ob noch eine Anordnung für die Anwohner getroffen worden ist.
83Die Parkzone D geht von ihrer räumlichen Ausdehnung nicht über den geforderten engen Nahbereich zum Anwohner hinaus. Die S. S. und die Straße A. L. sind als längste Straßenzüge in die betreffende Parkzone D mit rund 430 m Länge einbezogen, die H. -B. -S. als nordöstliche Begrenzung mit rund 170 m Länge.
84Die weiteste fußläufige Entfernung zwischen dem an der nordöstlichen Ecke der Straße A. L. /Einmündung H. -B. -S. gelegenen Wohnhaus und dem westlichsten, an der Südseite der S. S. gelegenen öffentlichen Parkplatz beläuft sich nach dem Lageplan des Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt" vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, auf etwa 400 m bis 420 m. Das ist eine Entfernung, die üblicherweise noch von Anwohnern dicht besiedelter Gebiete, insbesondere solcher am Rande der Innenstadt, die, - wovon auch die Gesetzesmaterialen ausgehen -,
85BT-Drs. 8/3150, S. 9,
86häufig geprägt sind von Altbaubestand ohne Stellplätze und Garagen in nach gegenwärtigen Lebensverhältnissen erforderlichem und nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendigem Umfang (vgl. § 51 BauONW), angenommen wird. Von dem weit überwiegenden Teil des nach Vortrag des Beklagten ca. 300 bis 350 Bewohner umfassenden Gebiets kann der öffentliche Parkraum, der den Anwohnern bevorrechtigt, nämlich ohne zeitliche Begrenzung durch die Benutzung von Parkscheiben, zur Verfügung stehen soll, auf wesentlich kürzerem Weg erreicht werden.
87Die vom Beklagten im Einvernehmen mit der Stadt B. getroffene Anwohnerparkregelung für die Südseite der S. S. verfolgt ordnungsrechtliche Zwecke und ist deshalb von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO gedeckt. Sie stellt sich nicht als Teil einer städtebaulichen Gesamtkonzeption dar, die zu einer flächendeckenden, mosaikartigen Überspannung der B. Innenstadt in Parkbevorrechtigungszonen führen soll und deren verkehrslenkende und städteplanerische Zielsetzung die einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten bestimmt.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, a.a.O., S. 431; HessVGH, Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, a.a.O., S. 479 f.; vgl. auch Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 633 (636).
89Der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses der Stadt B. vom 12. März 1993 gibt eine grundlegende städtebauliche Entscheidung, die auf die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten in der Weise durchschlägt, daß diese nicht mehr als ordnungsrechtlich, sondern im wesentlichen als stadtplanerisch erscheinen, nicht vor.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 431.
91Der Bau- und Verkehrsausschuß hat die in der Verwaltungsvorlage zur Sitzung am 12. März 1993 vorgeschlagene Einteilung des Stadtgebiets B. in eine "Kernzone Innenstadt" und eine darum liegende "Ringzone" angenommen und hierzu den Auftrag gegeben, "abschnittsweise Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem Mischungsprinzip -" einzuführen. Für das planmäßig erfaßte Gebiet um den Kern der Innenstadt ist damit eine räumliche Begrenzung für Anwohnerparkregelungen vorgegeben, die der Beklagte zu beachten hat. Weitergehend ist der Beschluß allerdings nicht. Die gesamte Überziehung des Bereichs mit Anwohnerparkvorrechten wird nicht verpflichtend vorgegeben. Die Formulierung "abschnittsweise" beinhaltet keine Erstreckung auf das gesamte, vom Plan erfaßte Gebiet. Die Art und Weise der einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für die Anwohner oder gar die Anzahl der ihnen vorzubehaltenen Stellplätze im Bereich der Kern- und Ringzone werden gleichfalls nicht festgeschrieben. Eine für den Beklagten bindende, die konkrete örtliche Situation von vornherein außer acht lassende Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, die dem ordnungsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts fremd wäre,
92vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, S. 729 (730),
93beinhaltet der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses vom 12. März 1993 nicht.
94Eine solche kann auch nicht den bisher durchgeführten Einzelmaßnahmen des Beklagten im Bereich der Kern- und Ringzone entnommen werden.
95Die gekennzeichneten Anwohnerparkzonen überspannen nicht mosaikartig das gesamte Gebiet. Eine systematische Ausdehnung der Parkzonen über das Stadtgebiet ist ebenfalls nicht ablesbar. Das vom Beklagten überreichte Kartenmaterial "Parkmöglichkeiten Innenstadt" weist neun Anwohnerparkzonen aus, davon acht mit bereits durchgeführten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die punktartig ohne erkennbaren Zusammenhang über Kern- und Ringzone verteilt sind.
96Die Verwaltungsvorlage begründet die Notwendigkeit, Anordnungen zur Benutzung des öffentlichen Parkraums im Stadtzentrum und den umgebenden Wohngebieten zu treffen, folgendermaßen:
97"Der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden Wohngebieten ist in den vergangenen Jahren ständig weiter angestiegen. Neben einem zunehmenden Unwillen bei den Bewohnern der betroffenen Gebiete führt dies auch zu einer erhöhten Anzahl von Parkvergehen - wie Parken auf Gehwegen oder in Kreuzungs-/Einmündungenbereichen usw. - und damit auch zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko im Verkehr."
98(Seite 2 der Beschlußvorlage für die Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses A. 12. März 1993, Drucksache Nr. 6/93)
99Der Beschlußvorschlag beruht somit auf Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
100Daß die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Anwohner nach der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO auch stadtplanerische Elemente enthält, ergibt sich aus der in § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Erforderlichkeit des Einvernehmens der Gemeinde. Darüber hinaus werden Anordnungen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO häufig nicht primär zur Abwendung einer konkreten punktuellen Gefahr getroffen, sondern sie stellen sich vor dem Hintergrund der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als verkehrslenkend dar und sind insoweit von ihrer Struktur her planerisch angelegt.
101Vgl. zur planerischen Struktur der Anordnungen nach § 45 StVO: Steiner, Innerstädtische Verkehrslenkung durch verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, NJW 1993, S. 3161 ff. (3162); Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 636 f.
102Städtebauliche Gesichtspunkte sind darüber hinaus - wie dargelegt - Zweck der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gewesen.
103Vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9.
104Das Bundesverwaltungsgericht legt diese in seinem Urteil vom 28. Mai 1998,
105a.a.O., S. 431,
106ebenfalls zugrunde, schließt lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen als unzulässig aus, wenn sie auf einem Verkehrskonzept mit grundlegenden städteplanerischen Entscheidungen beruhen.
107Vgl. zur Reichweite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 auch: Tettinger, Möglichkeiten einer zukünftigen Handhabung des bisherigen Anwohnerparkens, NZV 1998, S. 481 ff. (483 f.).
108Eine unzulässige, weil nicht auf Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beruhende und deshalb nicht mehr durch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO gedeckte Privilegierung der Anwohner gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern,
109vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, a.a.O., S. 431; Beschluß vom 13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729 (730); Urteil vom 22. Januar 1971 - VII C 42.70 -, BVerwGE 37, 116 (119); vgl. auch Steiner, a.a.O., S. 3164,
110die zu einer weitgehenden Verkehrslenkung führt, ist dem Konzept der Stadt B. und der hier angefochtenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat seinen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen für sämtliche eingerichtete Anwohnerparkzonen im Bereich der Kern- und Ringzone Innenstadt das Mischungsprinzip zugrundegelegt. Die Anwohner und die übrigen Verkehrsteilnehmer haben bei diesem System gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum. Sie konkurrieren nebeneinander um freie Parkplätze, ohne daß der Anwohner bevorrechtigt Parkraum in Anspruch nehmen könnte. Lediglich die zeitliche Belegung eines Parkplatzes unterliegt unterschiedlichen Regelungen: Während der Anwohner zeitlich unbegrenzt parken darf, ist für sonstige Verkehrsteilnehmer werktags von 8.00 Uhr bzw. 9.00 - 19.00 Uhr eine Parkzeitbegrenzung durch Parkscheibe angeordnet. Dieses Prinzip der gemischten Belegung der öffentlichen Parkplätze birgt nicht die Gefahr in sich, daß ausschließlich Anwohner von ihr profitieren, während die übrigen Verkehrsteilnehmer davon abgehalten werden sollen, mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Innenstadt aufzusuchen.
111Vgl. dahingehend wohl auch: Tettinger, a.a.O., S. 483 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, a.a.O., S. 432.
112Die vom Beklagten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Sie überschreitet weder die Grenzen des Ermessens noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, sind zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).
113Da die Klägerin nur beanspruchen kann, daß ihre eigenen Interessen ausreichend in die Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit und sonstiger Betroffener eingestellt werden,
114vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, a.a.O., S. 35,
115ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt.
116Die Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt nicht gegen Grundrechte der Klägerin. Die Klägerin kann eigentumsähnliche Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geltend machen, da sie unselbständige Arbeitnehmerin und nicht Inhaberin eines Gewerbebetriebes ist. Sie hat auch kein Besitz- oder Nutzungsrecht an einem im Bezirk gelegenen Grundstück.
117Vgl. Maunz/Dürig, GG, Band 2, Stand: 6/1998, Rdn. 115 zu Art. 14; Kimminich, in: BK, Band 2, Stand: 3/1999, Rdn. 99 zu Art. 14.
118Sie wird in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gehindert.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30, S. 8 (11).
120Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch im übrigen nicht fehlerhaft. Sie entspricht dem Zweck der Ermächtigung. Der Beklagte hat die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rechtsfehlerfrei zugunsten der öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit und -ordnung sowie der Individualinteressen der Anwohner zurückgestellt.
121Die vom Beklagten für die Südseite der S. S. getroffenen Anordnungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit und -ordnung erforderlich.
122Die Parkzone D gehört nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den durch ruhenden Verkehr besonders belasteten, unmittelbar am Stadtzentrum liegenden Bereichen mit konkreter Konfliktsituation. Die für die S. S. angeordneten Maßnahmen der zeitlichen Beschränkung des Parkens werktags von 8.00 - 19.00 Uhr mit einer Freistellung für Anwohner mit Parkausweis D sind geeignet, den Ursachen der Störungen, die nach den Feststellungen des Beklagten, wie sie in der Beschlußvorlage Ausdruck gefunden haben, spürbar in der Inanspruchnahme öffentlichen Parkraums durch gebietsfremde Langzeitparker liegen -, entgegenzuwirken. Die Regulierung dieser Konfliktsituation zwischen Anwohnern und Fremdparkern entspricht dem dargelegten Gesetzeszweck der Ermächtigungsnorm.
123Die Belange der nicht im Gebiet wohnenden Verkehrsteilnehmer sind vom Beklagten in seine Abwägung eingestellt worden.
124Die Anordnungen sind insgesamt nicht flächendeckend, sondern in Kern- und Ringzone punktuell verwirklicht. Im unmittelbar an Zone D grenzenden Bereich der H. -B. - S. finden sich gebührenfreie Parkplätze, die zeitlich unbegrenzt nutzbar sind (vgl. den farbigen Übersichtsplan des Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt" von März 1995, BA Heft 9). Die Planunterlagen zeigen, daß der Beklagte Parkmöglichkeiten im gesamten Gebiet berücksichtigt und seine Anordnungen nicht ungeachtet des öffentlichen Parkraums getroffen hat. Indem er den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen im betroffenen Bereich das Mischungsprinzip zugrundegelegt hat, hat er den Interessen der Verkehrsteilnehmer außerhalb des Kreises der Anwohner Rechnung getragen. Auch die Belange der Berufspendler, zu denen die Klägerin gehört, hat der Beklagte gesehen und in seine Erwägungen eingestellt. Er hat hierzu im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, daß ausreichende gebührenpflichtige Parkplätze in der Innenstadt für Langzeitparker zur Verfügung stünden und beispielsweise in der Nähe der klägerischen Arbeitsstätte ein städtisches Parkhaus Tagesdauerkarten für 70,-- DM im Monat anbiete. Daß in der Nähe der Fußgängerzone um den P. außerhalb der Anwohnerparkzonen Platzplätze und -häuser vorhanden sind, weist auch das Kartenmaterial aus.
125Da der Beklagte seinen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in den bisher eingerichteten Anwohnerparkzonen und auch im hier betroffenen Bereich der S. S. das Mischungsprinzip zugrundegelegt hat, das nicht zu einem völligen Fernhalten anderer Verkehrsteilnehmer von den öffentlichen Parkplätzen, sondern nur zu einem begrenzten Ausschluß führt und damit deren Zugang zu öffentlichen Parkflächen nur geringfügig einschränkt, ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte seine Ermittlungen auf die vorhandenen öffentlichen Parkmöglichkeiten beschränkt und im übrigen hinsichtlich der Ermittlung des Parkplatzbedarfs der Anwohner auf Erfahrungswerte sowie auf eine Bewertung der in den einzelnen Zonen aufgetretenen Mißstände abgestellt hat. Eine Fehleinschätzung des Bedarfs an Anwohnerparkplätzen, die zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer ginge, ist jedenfalls hier nicht ersichtlich.
126Der Beklagte hat bisher für die Straßen A. S. , A. L. , H. -B. -S. und die S. S. insgesamt 43 Anwohnerparkausweise ausgestellt (15 für die Parkplätze an der S. S. , 25 für die Parkplätze an den Straßen A. L. und A. S. sowie drei für die H. -B. -S. ). Die Anwohnerparkzone D weist nach der vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Übersicht "Anwohnerparkplätze in B. " vom 15. September 1997 81 öffentliche Parkplätze auf. Es ist somit davon auszugehen, daß etwa die Hälfte der 81 Parkplätze in dieser Zone nicht bevorrechtigt durch Anwohner belegt werden, selbst wenn sämtliche Anwohner mit Parkberechtigung gleichzeitig hier einen öffentlichen Parkplatz belegen sollten. Eine vollständige Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Bereich in angrenzende Stadtbezirke ist danach nicht zu befürchten.
127Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte daneben in einem nennenswerten Umfang Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO zugunsten von Anwohnern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern erteilt hat, sind nicht gegeben.
128Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
129Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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