Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 1281/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Der Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts), den die Antragstellerin allein geltend macht, liegt nicht vor.
31. Soweit die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Eilantrages vorträgt (zu 1. der Antragsschrift), ist dies deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzutun, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts auf diesen Ausführungen nicht beruht. Hierauf hat der Antragsgegner bereits hingewiesen. Auch von der Antragstellerin selbst wird dies letztlich nicht verkannt, denn sie stellt selbst zutreffend fest, daß das Verwaltungsgericht sich insoweit nicht festgelegt habe.
42. Ernstliche Zweifel bestehen entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin unter 2. der Antragsschrift auch nicht an dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß zur Widerlegung der durch die Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen der volle Gegenbeweis erforderlich sei. Diese Rechtsauffassung entspricht ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte sowie der Verwaltungs- und Finanzgerichte.
5Vgl. neben dem Rechtsprechungsnachweis in der angefochtenen Entscheidung: BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - FamRZ 1997, 488 = NJW 1997, 1312 (zur gleichen Problematik beim gerichtlichen Eingangsstempel); BVerwG, Beschluß vom 5. März 1997 - 6 B 98.96 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 18 und Beschluß vom 10. November 1993 - 2 B 153.93 -, JURIS; BFH, Beschluß vom 9. September 1994 - III B 29/94 -, BFH/NV 1995, 276.
6Hieraus folgt zugleich, daß die Einwände nicht durchgreifen, die die Antragstellerin gegen die Würdigung ihres Vortrags vorbringt, der die Verhältnisse bei der Postzustellung in ihrem Wohnhaus betrifft. Bei diesen Einwänden wird verkannt, daß es nicht genügt, wenn die Antragstellerin die Möglichkeit - eines vielleicht sogar naheliegenden - anderen Geschehensablaufs dartut.
7Vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14 = NJW 1994, 535 f.
8Sie muß vielmehr beweisen bzw. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft machen, daß die konkreten, in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen, also hier der für den 25. Februar 1999 beurkundete ergebnislose Zustellungsversuch, der Einwurf der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten und die anschließende Niederlegung des Schriftstückes falsch beurkundet worden sind. Daß dies die von ihr vorgebrachten und glaubhaft gemachten Umstände nicht ergeben, wird auch von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt.
93. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung werden schließlich nicht durch den Vortrag der Antragstellerin dargetan, die gesamte Situation, in der sie sich befunden habe, mache glaubhaft, daß sie die Ladung zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erhalten habe (ebenfalls unter 2. der Antragsschrift).
10Diese Ausführungen verkennen, daß es für die Frage, ob die Ladung entsprechend den Vorgaben des § 17 ÄAppO erfolgt ist, nicht darauf ankommt, ob die Antragstellerin die Ladung erhalten hat, sondern darauf, ob sie rechtzeitig und wirksam zugestellt worden ist. Ist dies, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Fall, so kommen dem Umstand, daß der Prüfling von der Zustellung der Ladung keine Kenntnis erlangt hat, und der Frage, warum dies erfolgt ist, Bedeutung nur noch bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 2 ÄAppO zu, ob für die Versäumung des Prüfungstermins ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorlag. Der Angriff der Antragstellerin gegen die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht deshalb fehl.
11Im übrigen weist der Senat - ohne daß es hier darauf noch ankommt - darauf hin, daß ein solcher wichtiger Grund auch dann nicht anerkannt werden könnte, wenn die Klägerin die Benachrichtigung von der Niederlegung der Ladung tatsächlich nicht erhalten hätte. Wie sich nämlich dem Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 8. März 1999 entnehmen läßt, wußte sie bereits an diesem Tage aus der entsprechenden Mitteilung in der Ladung zur mündlichen Prüfung, daß der Antragsgegner sie zur schriftlichen Prüfung am 11./12. März zugelassen hatte. Wenn für sie trotzdem noch Unklarheiten verblieben, ob sie nun tatsächlich zur schriftlichen Prüfung am 11./12. März ordnungsgemäß geladen war, so war es geboten und auch zumutbar, dies sofort telefonisch zu klären. Indem die Antragstellerin dies unterließ und statt dessen trotz des erkennbar für einen klärenden Schriftwechsel nicht mehr ausreichenden Zeitraums bis zu dem ihr bekannten Prüfungstermin eine schriftliche Anfrage wählte, hat sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Die dadurch bewirkte Versäumung des Prüfungstermins kann deshalb nicht als auf einem wichtigen Grund beruhend anerkannt werden.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
13Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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