Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4016/92

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. November 1992 ist unwirksam.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen trägt die Klägerin zu 86 % und der Kläger zu 14 %.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 58.000,- - DM (Klägerin: 50.000,-- DM, Kläger: 8.000,-- DM) festgesetzt.


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