Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5974/98.A
Tenor
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich geklärt, unter welchen Umständen der den Schutzbereich des Asylrechts begrenzende "Terrorismusvorbehalt" einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG ausschließt. Danach liegt es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz in Deutschland gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen; entsprechendes gilt für denjenigen, der erstmals von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Ob ein asylsuchender Flüchtling von diesem "Terrorismusvorbehalt" betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die ihrerseits die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als "aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt".
4BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142, 145; Beschluß vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257, 260; Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR 126/94 -, DVBl. 1995, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30, 34.
5Die Antragsbegründung legt einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf nicht dar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die erste Tat, die Anlaß für eine Prüfung im vorstehenden Sinne sein kann - hier die Spendengelderpressung vom November 1994 -, bei der von ihm angestellten Prüfung, ob das Verhalten des Klägers insgesamt terroristisch geprägt ist, nicht außer Betracht gelassen. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Einzelfallwürdigung hat das Verwaltungsgericht diese abgeurteilte Tat berücksichtigt, jedoch nicht als ausreichend bewertet, um eine terroristische Prägung feststellen zu können. Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung war eine derartige umfassende Prüfung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch geboten, zumal die Tat von einem erst 19 Jahre alten Asylbewerber rund acht Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begangen worden war, die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war und die Tat im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vier Jahre zurücklag.
6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
8Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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