Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2527/99.A
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt erfolglos.
3Hinsichtlich der unter I. der Antragsschrift formulierten Frage,
4"ob bei Personen, die schon einmal wegen der Unterstützung der LTTE von den srilankischen Gerichten verurteilt worden sind, eine erhöhte Gefährdung im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Sri Lanka besteht,"
5besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Der Rechtsprechung des Senats liegt seit jeher zugrunde, daß für die Prognose im Hinblick auf eine Gefährdung bei der Rückkehr besondere individuelle Umstände, die sich gefahrbegründend oder -erhöhend auswirken können, zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechung des Senats ist in Auswertung des Auskunftsmaterials ferner geklärt, daß zu diesen Umständen auch und insbesondere Verbindungen zur LTTE oder dahingehende Verdachtsmomente zu rechnen sind; daß dies auch und erst recht für erfolgte staatliche Maßnahmen in Anknüpfung an einen LTTE- Verdacht, mithin auch für eine entsprechende Verurteilung gilt, liegt auf der Hand. Schließlich hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden kann, ob wegen der angesprochenen Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. etwa Urteile vom 7. März 1996 - 21 A 3644/94.A -, vom 13. Juni 1997 - 21 A 3223/96.A -, vom 17. Juni 1998 - 21 A 4925/95.A - und vom 5. Februar 1999 - 21 A 4118/96.A - sowie Beschluß vom 28. Januar 1998 - 21 A 3532/96.A -). Ebenso ist geklärt, daß Rückkehrer im Hinblick auf die bei staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen und wegen der Besorgnis der Infiltration nicht allgemein als in besonderem Maße gefährdet anzusehen sind (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juli 1999 - 1969/96.A -). Daß der vorliegende Fall Anlaß gibt sowie die Möglichkeit und Notwendigkeit bietet, über die danach gegebenen Grundsätze hinaus nähere verallgemeinerungsfähige Aussagen zu den bei der Frage nach dem Grad der Gefahrenlage einzustellenden Umständen und deren Gewicht zu treffen, ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Abgesehen davon, daß die Spannweite erwägenswerter Umstände zu groß und das mögliche Zusammentreffen verschiedener Ansätze zu vielfältig ist, um für die Weiterentwicklung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung förderliche grundsätzliche Aussagen zu machen, und sich die maßgeblichen Aspekte auch ohne weitere berufungsgerichtliche Vorgaben erschließen, bietet gerade der vorliegende Fall keine Grundlage für eine gewissermaßen typisierende Betrachtung. Es liegt auf der Hand, daß die Rückkehrgefährdung eines Asylbewerbers, der sich nach einer Verurteilung noch weit über ein Jahr in seinem Heimatland aufgehalten hat, nicht ohne Berücksichtigung seiner Situation in dieser Zeit gerichtet werden kann. Denn es spricht viel dafür, daß denkbare Nachwirkungen einer Verurteilung sich auch damals schon - insbesondere wenn behauptete Meldeauflagen nicht befolgt wurden - gezeigt hätten, wenn sie denn drohen. Dafür, daß erst und allein ein Auslandsaufenthalt die Möglichkeit von Nachwirkungen einer Verurteilung schafft, spricht hingegen nach den Feststellungen in dem vorgenannten Urteil nichts Überzeugendes. Zu dem danach wesentlichen Umstand des weiteren Aufenthalts des Beigeladenen in Sri Lanka nach seiner angeführten Verurteilung zu einer Geldstrafe sowie seiner Freilassung aus der Haft aber hat das Verwaltungsgericht, ohne daß insofern Rügen angebracht oder sonst Bedenken ersichtlich wären, angesichts der grob widersprüchlichen Angaben des Beigeladenen keine Feststellungen treffen können. Insgesamt ergibt sich so, daß die Fragestellung in der Antragsschrift zu abstrakt angelegt ist, um im vorliegenden Verfahren beantwortet werden zu können. Zugleich bestätigt der Fall die Schwierigkeiten, angesichts der Vielfalt konkreter Konstellationen über die in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Möglichkeit einer im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung und über das Aufzeigen einzustellender Aspekte hinaus verallgemeinerungsfähige Aussagen zu machen. Das Weitere ist der Aufarbeitung in tatsächlicher und wertender Hinsicht im Einzelfall zu überlassen, wobei es auch Sache des Asylbewerbers ist, die in seinem Fall in Betracht zu ziehenden Umstände, ihr Gewicht sowie ihre Verbindungen untereinander im Hinblick auf das Hervorrufen oder Steigern einer Gefährdung im Falle der Rückkehr deutlich aufzuzeigen, und dies angesichts der Beschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren bereits in der ersten Instanz.
6Hinsichtlich der unter II. aufgeworfenen Frage geht der Senat nicht abschließend auf die zumindest schwerwiegenden Mängel in der Darlegung des für sie ebenfalls in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ein. Diese ergeben sich insbesondere daraus, daß die Fragestellung wegen ihrer zahlreichen - oft nur für den Einzelfall festzustellenden, insofern aber nicht konsequent für den konkreten Fall aufgearbeiteten - Prämissen und sonstigen Kautelen schon die gebotene Präzisierung und damit gemessen an den rechtlichen Kriterien die Klärungsfähigkeit fehlen dürfte und die für den gesehenen Klärungsbedarf aufgezeigten Entwicklungen ohne jegliche Aufbereitung vor dem Hintergrund des bei Antragstellung bereits erreichten Standes der den Prozeßbevollmächtigten seit vielen Jahren bekannten, laufend fortentwickelten Senatsrechtsprechung und ohne Blick auf die möglicherweise berührten einzelnen Elemente in den Voraussetzungen für das jeweils in Rede stehende Begehren aneinandergereiht werden. Der Antrag ist auch insoweit jedenfalls unbegründet, weil die aufgezeigten Umstände insbesondere im Hinblick auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei besorgten Maßnahmen nach den geänderten Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie Paßrechts auch im Hinblick auf das Kriterium der politischen Verfolgung zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung keinen Anlaß geben. Hierzu wird - unter Verzicht auf weitere Begründung, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - auf das schon erwähnte, den Prozeßbevollmächtigten bekannte Senatsurteil vom 28. Juli 1999 - 21 A 1969/96.A - verwiesen.
7Die unter III. aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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