Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3691/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. straße 18 in D. -B. . Das Grundstück liegt am Rand der bebauten Ortslage. Es ist mit den Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut. Nach Aufgabe der Tierhaltung hat der Kläger einen Teil der Gebäude zu Wohnungen umgebaut, die er vermietet hat. Der Kläger ist Eigentümer von rund 18 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Von ihnen nutzt er derzeit nur etwa 4 ha selbst. Die anderen Flächen hat er kurzfristig verpachtet. In seinem Eigentum steht das Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 85. Es grenzt unmittelbar an die Hofstelle und erstreckt sich von dort rund 270 m nach Süden. Das Grundstück wird als Acker zum Anbau von Mais genutzt. Es liegt inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Südwestlich des Flurstücks 85 liegt eine andere Hofstelle. Zu ihr gehört ein Reitplatz mit einer Pferdeführanlage. Sie liegt unmittelbar gegenüber der südwestlichen Ecke des Flurstücks 85.
4Das Flurstück 85 liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. vom 1. November 1974. Südlich grenzt an dieses Landschaftsschutzgebiet das Naturschutzgebiet "G. II" an. Der Flächennutzungsplan der Stadt D. stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
5Der Kläger beabsichtigt, auf dem Flurstück 85 in dessen südwestlicher Ecke unmittelbar gegenüber dem angrenzenden Reitplatz mit Pferdeführanlage eine landwirtschaftliche Halle mit einer Grundfläche von 875 qm zu errichten. Die Halle soll als Pferdestall sowie der Lagerung von Stroh und Heu dienen. Geplant sind 16 Pferdeboxen. Der Kläger will dort Pensionspferde halten. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Nachbarn kann er dessen Reitplatz und Pferdeführanlage mit benutzen.
6Unter dem 16. März 1994 stellte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage für sein Vorhaben. Der Beklagte beschied sie durch Bescheid vom 17. Mai 1996 ablehnend: Das (privilegierte) Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar, weil es im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet verwirklicht werden solle.
7Der Beigeladene wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 13. August 1996 zurück. Er nahm an, das Vorhaben des Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es den sonstigen Betriebsgebäuden nicht räumlich zugeordnet sei. Als sonstiges Vorhaben sei die Halle im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung komme nicht in Betracht. Das Vorhaben schaffe den Ansatz für einen neuen Hof. Es sei damit zu rechnen, daß künftig weitere Gebäude für die Pferdehaltung, aber auch ein Wohnhaus hier errichtet würden. Dies trüge dazu bei, die Landschaft weiter zu zersiedeln. Der jetzt relativ abgerundete Ortsteil B. werde weiter aufgesplittet.
8Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, sein Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er habe den Standort für die Halle deshalb gewählt, weil er den benachbarten Reitplatz mit Pferdeführanlage mitbenutzen dürfe. Auf seiner jetzigen Hofstelle könne er das Vorhaben nicht verwirklichen. Von der Pferdehaltung gingen Immissionen aus, welche die Nachbarschaft störten.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 1996 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. August 1996 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. März 1994 die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle zur Nutzung als Pferdestall und Scheune auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 3, Flurstück 85 zu erteilen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat sich die Auffassung des Beigeladenen zu eigen gemacht, das Vorhaben des Klägers diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb.
14Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
15Nach einer Ortsbesichtigung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
16Mit seiner zugelassenen Berufung macht der Kläger im wesentlichen geltend: Seinem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegen. Auf einen anderen Standort für seine Halle brauche er sich nicht verweisen zu lassen.
17Der Kläger beantragt sinngemäß,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Beklagte hebt ergänzend hervor, der Kläger könne die Erteilung einer Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung mit Blick auf das nahegelegene Naturschutzgebiet einerseits, das hohe Störpotential einer Pensionstierhaltung andererseits nicht erwarten.
22Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er legt ausführlich die Bedeutung des angrenzenden Naturschutzgebietes "G. " dar und hebt hervor, das Landschaftsschutzgebiet diene diesem Naturschutzgebiet als notwendige Pufferzone. Für eine Bebauung in diesem Bereich könne von vornherein keine Befreiung nach der Landschaftsschutzverordnung erteilt werden.
23Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefte).
25II.
26Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130a Abs. 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
27Die Berufung ist begründet. Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.
28Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er kann sein geplantes Vorhaben allerdings nicht schon dann verwirklichen, wenn ihm der jetzt streitige Bauvorbescheid zu erteilen ist. Neben der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens ist für dessen Verwirklichung eine Befreiung oder eine Ausnahme von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung erforderlich. Der Kläger will sein Vorhaben im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. vom 1. November 1974 verwirklichen.
29Ob der Beklagte dem Kläger den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen hat, ist zwar unabhängig davon zu beurteilen, ob die erforderliche landschaftsrechtliche Befreiung erteilt oder eine Ausnahme zugelassen werden kann. Das nordrhein- westfälische Landesrecht trennt verfahrensrechtlich zwischen der Erteilung des Bauvorbescheides einerseits, der Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung oder der Zulassung einer Ausnahme andererseits. Über den Vorbescheid ist unabhängig von einer erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung oder Ausnahme zu entscheiden,
30vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. August 1977 - IV C 48 und 49.75 - BRS 32 Nr. 90; Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 - BRS 44 Nr. 80.
31Wegen dieser verfahrensrechtlichen Trennung ist bei der Entscheidung über eine Bauvoranfrage zwar nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung vorliegen. Dem Kläger würde allerdings das Sachbescheidungsinteresse für die Bescheidung seiner Bauvoranfrage mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage dann fehlen, wenn offensichtlich wäre, daß für das Vorhaben eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann,
32vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 16. November 1989 - 7 A 503/88 -.
33Daß eine Ausnahme oder Befreiung schlechthin nicht erteilt werden kann, ist hier nicht in diesem Sinne offensichtlich, sondern bedarf vielmehr näherer Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren.
34Dabei ist zunächst zu prüfen, ob neben einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW auch die Zulassung einer Ausnahme in Betracht kommt, wie sie in § 3 der gemäß § 73 LG NW übergeleiteten Landschaftsschutzverordnung vorgesehen ist,
35offengelassen von OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 10 A 2077/87 -; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1989 - 11 A 1452/88 -; wegen des notwendigen Zusammenhangs zwischen flächendeckendem Schutz und Ausnahmen in der Abwägung geht OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1994 - 7 A 2824/92 -; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 - von einer Überleitung auch der Ausnahmevorschriften in einer Landschaftsschutzverordnung aus.
36Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung ist eine Ausnahme zuzulassen für das Errichten von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betriebe dienen und das Landschaftsbild möglichst schonen. Daß - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nur erteilt werden könnte, wenn die Anlage aus objektiv zwingenden Gründen nur im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung errichtet werden muß, liegt nicht im Sinne einer Offensichtlichkeit auf der Hand.
37Wäre die Ausnahmevorschrift des § 3 der Landschaftsschutzverordnung nicht mehr anwendbar, käme es darauf an, ob die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NW vorliegen. Ob das Bauverbot für den Kläger zu einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW führen würde, kann beispielsweise davon abhängen, inwieweit der Kläger für seinen Betrieb auf eine Nutzung gerade dieses Standortes für die geplante Halle angewiesen ist. Ob eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NW zu vereinbaren ist, hängt davon ab, welchen Schutzzweck die Unterschutzstellung verfolgt, inwieweit das Vorhaben des Klägers auf diese Schutzgründe einwirkt und mit welchem Gewicht das angrenzende Naturschutzgebiet eine Freihaltung der hier streitigen Fläche von (weiterer) Bebauung erfordert. Ohne weitere Feststellungen und Ermittlungen hierzu lassen sich keine verläßlichen Aussagen dazu treffen, ob eine erforderliche landschaftsschutzrechtliche Befreiung erteilt werden kann oder nicht.
38Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm den begehrten Bauvorbescheid erteilt. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 1996 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 13. August 1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
39Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW).
40Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, gehören nicht die Vorschriften der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis B. . Ob der Kläger von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung befreit werden kann oder ob insoweit eine Ausnahme zuzulassen ist, ist - wie bereits erwähnt - in einem getrennten Verfahren zu entscheiden.
41Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben des Klägers nicht entgegen.
42Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Klägers soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, mithin im Außenbereich verwirklicht werden. Der geplante Standort der Halle liegt im Außenbereich, nämlich inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Lage des Standorts im Außenbereich ergibt sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial eindeutig, hat sich bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters bestätigt und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
43Das Vorhaben des Klägers ist im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb.
44Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB ist auch die Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Der Kläger verfügt über rund 18 ha landwirtschaftlicher Fläche. Sie können als Grünland und für den Anbau von Körnerfutter verwendet werden. Soweit sie derzeit verpachtet sind, steht dies einer künftigen Nutzung durch den Kläger nicht entgegen. Der Kläger hat nur kurzfristige Pachtverträge geschlossen. Eine Fläche dieser Größe reicht aus, die eigene Futtergrundlage für einen Pferdebestand der hier in Rede stehenden Größenordnung sicherzustellen. Der Kläger plant 16 Einstellboxen für Pensionspferde.
45Es ist nichts Durchgreifendes dafür hervorgetreten, dem Betrieb des Klägers könne die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten lebensfähigen Unternehmens fehlen.
46Das konkrete Vorhaben, die landwirtschaftliche Halle, dient dem Betrieb. Anlaß für das Vorhaben des Klägers ist der betriebliche Zweck, nicht aber der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen und in erster Linie deshalb dort ein Gebäude errichten zu wollen. Das Gebäude wird nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den Verwendungszweck als Pferdestall und Scheune geprägt. Damit ist die funktionelle Zuordnung des Vorhabens zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben,
47vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70.
48Für den Begriff des Dienens reicht zwar die bloße Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht aus, andererseits kann aber eine Notwendigkeit oder gar eine Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden. Bei dieser Sachlage dient das Vorhaben dem Betrieb auch dann, wenn sich der Betrieb auch ohne das streitige Vorhaben an seiner konkreten Stelle sachgemäß bewirtschaften ließe. Der Landwirt braucht sich für ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes Vorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen,
49vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70.
50Dem Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange nicht entgegen. Als öffentlicher Belang, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte, kommen nur die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Betracht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Gesetzgeber verweist landwirtschaftliche Betriebe in den Außenbereich. Der Errichtung von Gebäuden, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, derartige Gebäude beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft oder führten zu einer Zersiedelung des Außenbereichs. Bebauungsrechtlich können dem Vorhaben des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes nur Gesichtspunkte entgegengehalten werden, die über die förmliche Unterschutzstellung hinausgehen. Das läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob durch das Vorhaben des Klägers das Landschaftsbild verunstaltet wird,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 - BRS 40 Nr. 84.
52Dafür ist indes auch in der Ortsbesichtigung nichts Durchgreifendes hervorgetreten. Die Halle soll in einer Umgebung errichtet werden, die durch eine landwirtschaftliche Nutzung, nämlich durch Ackerbau und Weidewirtschaft, ferner durch eine in der Nähe gelegene Hofstelle geprägt ist. In dieser Umgebung verunstaltet ein Gebäude, das ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung dient, nicht das Landschaftsbild.
53Dem Vorhaben des Klägers kann schließlich nicht entgegengehalten werden, er habe die landwirtschaftlichen Gebäude auf seiner bisherigen Hofstelle teilweise unter Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu Wohnungen umgebaut und könne deshalb nicht jetzt an anderer Stelle im Außenbereich die aufgegebenen Betriebsgebäude neu errichten. Der Kläger hat keine Verpflichtung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g) BauGB übernommen. Deshalb bedarf keiner Entscheidung, ob die beabsichtigte Errichtung einer neuen landwirtschaftlichen Halle im Interesse der Entwicklung des Betriebes erforderlich ist, weil sie dazu dient, eine immissionsträchtige Tierhaltung aus einer störanfälligen Umgebung herauszunehmen.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
55Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
56Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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