Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1512/99
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist begründet, weil an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das dem Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen die Stelle des Schulleiters des R. - Gymnasiums in S. vorläufig nicht zu übertragen,
4stattgegeben hat, die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bestehen.
5Zutreffend macht die Antragsgegnerin geltend, daß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sich daraus ergeben, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für eine Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht hat. Es spricht Überwiegendes dafür, daß die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausübung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin werde wesentlich erschwert, wenn die Antragstellerin nicht schon die Übertragung der Stelle an den Beigeladenen verhindern könnte, unzutreffend ist, weil ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. Juli 1999 an den Beigeladenen derzeit jedenfalls keine endgültige Übertragung des Dienstpostens eines Schulleiters am R. -Gymnasium beabsichtigt ist, und daß deshalb der für einen Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:
6Gemäß § 21 a Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - hat die Antragstellerin als Trägerin des R. -Gymnasiums das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Schulleiterstelle. Durch Verfügung vom 10. Mai 1999 hat zunächst die Antragsgegnerin als Schulaufsichtsbehörde und durch weitere Verfügung vom 30. Juli 1999 sodann das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen als oberste Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne von § 21 a Abs. 4 SchVG in Anspruch genommen. Gegen diesen ihr gegenüber ergangenen Verwaltungsakt des Ministeriums, der an die Stelle der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 1999 getreten ist, hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Aachen (9 K 1872/99) erhoben, der mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.
7Vgl. zum Verfahren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 22. August 1996 - 19 B 1541/96 -.
8Maßnahmen der Antragsgegnerin, die die Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 21 a Abs. 1 SchVG im Hauptverfahren erschweren könnten, waren weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch sind sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befürchten. Das folgt aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 6. Juli 1999, durch das dieser (nur) beauftragt wird, ab 2. August 1999 vorübergehend die Aufgaben eines Schulleiters am R. -Gymnasium in S. wahrzunehmen, und in dem zugleich ausdrücklich bestimmt ist, daß aus dieser kommissarischen Beauftragung keine Rechte auf die endgültige Zuweisung dieses Einsatzortes hergeleitet werden könnten.
9Der vorliegende Fall ist deshalb nicht mit dem vergleichbar, der der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 22. August 1996 - 19 B 1541/96 - zugrundelag und in dem der Senat einen Anordnungsgrund im Hinblick darauf bejaht hat, daß die Verwirklichung des Vorschlagsrechts der Schulträgerin wesentlich erschwert werden würde, wenn sie nicht schon die Übertragung der Stelle an den Beigeladenen verhindern, sondern erst gegen dessen Versetzung vorgehen könnte. In dem damals entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin verkannt, daß nach der Neuregelung des Vorschlagsrechts des Schulträgers durch § 21 a SchVG die Inanspruchnahme der Stelle durch die (oberste) Schulaufsichtsbehörde ein Verwaltungsakt ist, dem gegenüber Rechtsbehelfe grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Sie hatte deshalb schriftsätzlich ausdrücklich erklärt, daß sie die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung nach § 21 a Abs. 4 SchVG nicht akzeptieren und dem damaligen Beigeladenen die Stelle des Schulleiters im Wege der Versetzung übertragen werde (vgl. Beschlußabdruck S. 6). Der Senat hat deshalb in dem damaligen Verfahren einen Anordnungsgrund für einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen vorläufig nicht die Stelle des Schulleiters zu übertragen, bejaht, weil dieser Rechtsschutz von einfacheren Voraussetzungen abhängt als ein etwaiger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsentscheidung.
10Vgl. OVG NW, aaO., Beschlußabdruck S. 6 f.
11Vorliegend droht aber eine die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mißachtende Versetzung bzw. eine endgültige Dienstpostenübertragung
12vgl. zu den Problemen des Rechtsschutzes gegen eine Dienstpostenvergabe OVG NW, Beschluß vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, 773; OVG Saarland, Beschluß vom 10. April 1989 - 1 W 7/89 -, DÖV 1989, 947
13gerade nicht, wie aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. Mai 1999 folgt. Um die (endgültige) Übertragung der Schulleiterstelle an den Beigeladenen durch ein einfacheres Mittel, als es ein Rechtsmittel gegen die Versetzungsentscheidung bzw. die endgültige Dienstpostenübertragung wäre, zu verhindern, bedarf es vorliegend keines vorläufigen Rechtsschutzes, da die Klage gegen die Entscheidung gemäß § 21 a Abs. 4 SchVG aufschiebende Wirkung hat und weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats Anhaltspunkte dafür bestanden haben bzw. bestehen, daß die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung mißachten und dem Beigeladenen die Schulleiterstelle bereits endgültig übertragen wird. Andere einen Anordnungsgrund begründende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
14Ist die Beschwerde nach alledem bereits gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zuzulassen, kann offenbleiben, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs ergeben oder ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten bzw. grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vorliegen.
15Das Antragsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO).
16Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
17
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.