Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1619/96.A
Tenor
1
Tatbestand:
2Der 1957 in H. bei N. geborene Kläger zu 1. und die dort 1952 geborene Klägerin zu 2. sind türkische Staatsangehörige. Sie siedelten 1977 nach Istanbul über; dort wurden 1977 die Klägerin zu 3. und 1981 die Klägerin zu 4. geboren.
3Die Klägerin zu 3. reiste am 15. November 1992, die übrigen Kläger reisten am 24. Dezember 1992 mit dem Flugzeug nach Deutschland ein. Am 21. Januar 1993 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, sie seien syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit.
4Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) trug der Kläger zu 1. vor: Er habe die Grundschule im Dorf absolviert und sei dann für sieben Jahre nach N. zu einem Juwelier in die Lehre gegangen. Nachdem er die Unterdrückung nicht mehr habe ertragen können, sei er mit seiner Ehefrau im Jahre 1977 nach Istanbul umgezogen. Dort habe er ein Juweliergeschäft eröffnet und es bis zur Ausreise betrieben. Im Jahre 1987 seien ihm einige Dinge in seinem Juwelierladen gestohlen worden. Er habe Namen der Leute, die er für die Täter gehalten habe, bei der Polizei angegeben. Anschließend habe er anonyme Drohanrufe erhalten und sei deshalb von Ende 1989 bis März 1990 nach Deutschland gegangen. Bis 1990 habe die Familie nicht vorgehabt, irgendwo einen Asylantrag zu stellen, obwohl sie in dieser Zeit auch viele Schwierigkeiten erlebt habe. Zeitweise hätten seine Kinder am islamischen Religionsunterricht in der Schule nicht teilnehmen müssen. Als der Lehrer, der ihnen in dieser Richtung geholfen habe, nicht mehr dagewesen sei, hätten die Kinder wieder Schwierigkeiten gehabt. Seine Kinder B. und U. hätten die Schule seit 1991 bzw. 1992 nicht mehr besuchen dürfen, weil sie beim Religionsunterricht durchgefallen seien. Neben seinem Juweliergeschäft habe er mit einem Freund noch ein Textilgeschäft betrieben. Im April 1992 sei sein Mitarbeiter erschossen worden. Die Täter hätten zwei Lederjacken mitgenommen. Einen Monat später habe er Telefonanrufe von Unbekannten erhalten, die gesagt hätten, sie hätten eine falsche Person ermordet. Vielmehr habe er - der Kläger zu 1. - umgebracht werden sollen. Am 24. April 1992 sei er nach einem Kirchbesuch von einigen Fanatikern angegriffen worden. Sein Bruder habe einen dieser Fanatiker an der Stimme erkannt. Er habe gesagt, er vermute, das sei einer derjenigen gewesen, die oft nach dem Überfall bei ihnen angerufen hätten. Bei diesem Vorfall sei sein Vater verletzt worden und habe 15 Tage im Krankenhaus verbringen müssen. Der Kläger zu 1. sei außerdem "der zweite Mann" in der Kirche N. K. gewesen. Er habe sich in der Verwaltung betätigt. Nach dem Vorfall im April 1992 habe er oft Anträge bei der Staatsanwaltschaft gestellt und gebeten, sein Telefon zu überwachen. Trotzdem habe es wieder Anrufe gegeben und die Staatsanwaltschaft habe gesagt, man habe nichts in der Hand. Im Juli 1992 seien zwei Zivilisten, die er als Polizisten der Wache C. L. erkannt habe, ins Geschäft gekommen und hätten Geld verlangt. Sie hätten dann 600 g unbearbeitetes Gold mitgenommen. Danach sei er noch einmal angerufen worden und es sei gesagt worden, seine Kinder würden entführt werden. Er habe sich auch wegen der beiden Polizisten an die Polizei gewandt. Die habe jedoch gesagt, das könne nicht sein. Ihm persönlich sei nichts passiert; bis auf die allgemeine Unterdrückung habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Finanziell sei es der Familie sehr gut gegangen.
5Mit Datum vom 10. März 1993 reichten die Kläger eine ergänzende Stellungnahme ein. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 57 bis 59 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
6Mit Bescheid vom 7. April 1993 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab.
7Gegen den am 4. Mai 1993 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 11. Mai 1993 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorgetragen haben: Es sei ihnen in keiner Weise möglich gewesen, irgendwelchen Schutz des türkischen Staates zu erlangen. Der Kläger zu 1. sei zwar nie von der Polizei förmlich verhaftet, jedoch mehrere Male vorgeladen und systematisch unter Druck gesetzt worden. Bei den Verhören, die in der Regel sieben bis acht Stunden gedauert hätten, sei er immer wieder massiv bedroht worden. Ergänzend haben die Kläger auf das Vorbringen des Bruders des Klägers zu 1. im Parallelverfahren 14a K 1609/93.A (VG Gelsenkirchen) verwiesen. Insoweit wird auf Blatt 60 bis 64 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger haben sich außerdem auf eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei berufen und hierzu umfangreich unter Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisquellen vorgetragen. Insoweit wird auf Blatt 27 bis 59 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht zu seinem Asylbegehren gehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll dieser Sitzung verwiesen.
8Die Kläger haben beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 1993 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Februar 1996 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger könnten sich auf eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin berufen. Eine inländische Fluchtalternative in Istanbul bestehe nicht. Zwar hätten die Kläger zunächst 1977 eine inländische Fluchtalternative in Istanbul ergriffen. Diese sei aber zwischenzeitlich zerstört worden.
13Auf den Antrag des Beteiligten hat der Senat die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Beteiligte vorträgt, die Kläger könnten sich nicht (mehr) auf eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin berufen, weil sie aufgrund der Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Istanbul im Jahre 1977 die asylrechtlich erforderliche Bindung an diese Gruppe verloren hätten.
14Der Beteiligte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
16Die Kläger beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen ergänzend darauf hin, daß aufgrund der Auflösung der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul die Kläger im Falle einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnten.
19Die Beklagte verweist darauf, daß die "Vorverfolgungsgeschich-te" der Kläger aufgrund widersprüchlicher Schilderungen nicht glaubhaft sei.
20Der Senat hat den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15. September 1999 Bezug genommen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und des Oberkreisdirektors des Kreises V. (4 Hefte) sowie auf die Gerichtsakte 14a K 1609/93.A (VG Gelsenkirchen) im Verfahren des Bruders des Klägers zu 1. und anderer Bezug genommen.
22Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgewertet.
23Erkenntnisliste
241. Yonan, Assyrer heute, Dezember 1978 2. Hofmann, Zur Lage der Armenier, ein Überblick, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979 3. Yonan, Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei - pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979 4. Stephanjan, Die imperialistische Politik des kaiserlichen Deutschland gegenüber Westarmenien während des 1. Weltkrieges, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979 5. Inhaltliche Zusammenfassung des Memorandums des Patriarchen der Armenisch-Apostolischen Kirche in der Türkei, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979 6. Auszug aus dem Jahresbericht des armenischen Patriarchen Schnork Kalustian über das Jahr 1978, pogrom Nr. 64, Mai/Juni 1979 7. Harb-Anschütz, Gutachten an den Bayer. VGH über die gegenwärtige Situation der syrischen Christen im Tur Abdin in der Südosttürkei v. 7.8.1979 8. epd-Dokumentation Nr. 49/79, Christliche Minderheiten aus der Türkei, v. 12.11.1979 9. Yonan, Die Situation der Christen in der Türkei, November 1979, in Materialdienst der Evangelischen Akademie Bad Boll, Nr. 2/80 10. amnesty international (ai), Stellungnahme an VG Ansbach über syrisch- orthodoxe Christen v. 21.1.1980 11. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an Bundesministerium des Innern - BMI - (510- 516.80 TUR) v. 15.2.1980 12. Koutcharian, der Völkermord an den Armeniern und seine Auswirkungen, pogrom Nr. 72/73, Mai 1980 13. Palakjan, Das armenische Golgatha, - Auszug aus dem gleichnamigen Buch - pogrom Nr. 72/73, Mai 1980 14. Hartunian, Vom Lausanner Friedensvertrag bis heute, pogrom Nr. 72/73, Mai 1980 15. VG Gelsenkirchen, Terminsprotokoll (14 K 10.118/80) über Anhörung Patriarch Yakub III und Bischof Cicek v. 20.5.1980 16. Carragher, Stellungnahme an Bayer. VGH v. 15.10.1980 17. Schwedisches Außenministerium, Gutachterliche Stellungnahme zur Situation der Christen in der Türkei v. 3.4.1981 18. Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe v. 29.4.1981 19. Hofmann, Stellungnahme zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel v. 2.5.1981 20. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (510-516/80 TUR) v. 13.5.1981 21. Dabag, Christen aus der Türkei in der Bundesrepublik Deutschland, die Situation der Armenier, Materialdienst der evangelischen Akademie Bad Boll, Nr. 6/81 22. Rauch, Die Christen aus der Türkei und Yaghnam, Die Arabisch-Orthodoxe Gemeinschaft in der BRD, Materialdienst der Evangelischen Akademie Bad Boll, Nr. 6/81 von Oktober 1980 23. Text des Westdeutschen Rundfunks zur Sendung "Dich, Ararat, vergeß ich nie/Die Armenier" v. 17.6.1981 24. Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) v. 6.7.1981 25. Barbé, Schreiben an ZDWF betr. Arabisch-Rum-Orthodoxe- Kirchengemeinschaft in Deutschland, v. 10.8.1981 26. AA, Auskunft an VG Oldenburg (510-516/4154) v. 24.09.1981 27. Manuskript eines Beitrags des Norddeutschen Rundfunks über die Armenier in der Türkei v. 12.10.1981 28. Koutcharian, Atatürks 100. Geburtstag, die Militärjunta und die Armenier, pogrom Nr. 85, Oktober/November 1981 29. Drei armenische Grundschulen in Konstantinopel/Istanbul geschlossen, pogrom Nr. 85, Oktober/November 1981 30. Hofmann, Armenier in der Bundesrepublik, pogrom Nr. 85, Oktober/November 1981 31. Hofmann, Nationale Minderheiten aus und in der Türkei und im Nahen Osten, pogrom Nr. 85 Oktober/November 1981 32. Hofmann/Koutcharian, Diarbekir und Hatay: Flüchtlingsbe-richte, pogrom Nr. 85, Oktober/November 1981 33. AA, Auskunft an VG Hamburg (510-516/4274) v. 13.11.1981 34. Wiskandt, Gutachten für das Bundesamt zur Situation der Christen in der Türkei v. 24.11.1981 35. Schweiz. Ev. Pressedienst v. 21.1.1982 36. Diestelmann, Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei und in der Bundesrepublik Deutschland, v. 7.4.1982 37. Carragher, Stellungnahme v. 19.4.1982 zum Gutachten Wiskandt 38. Hofmann, Stellungnahme v. 28.4.1982 zum Gutachten Wiskandt 39. Diakonisches Werk, Stellungnahme v. 6.5.1982 zum Gutachten Wiskandt 40. EKD, Stellungnahme des Pfarrers Klautke zur Situation der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul an VG Minden v. 18.5.1982 41. Cicek, Die Gründe für die Auswanderung der syrischen Christen aus der Türkei, v. 19.7.1982 42. Harb-Anschütz, Stellungnahme an VG Minden zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen, insbesondere in Großstädten wie Istanbul v. 17.8.1982 43. AA, Auskunft an VG Stade (510-516/4539) v. 18.10.1982 44. Hofmann, Stellungnahme an OVG NW v. 3.4.1983 45. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/80 TUR) v. 18.4.1983 46. Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Stellungnahme an OVG NW v. 19.5.1983 47. Harb-Anschütz, Schreiben an OVG NW v. 30.6.1983 48. Müller in ZDWF, Stellungnahme zur Lage der Christen aus der Türkei v. 21.7.1983 49. Yonan, Arabischsprachige orthodoxe Christen in der Türkei pogrom 102/103, Oktober 1983 50. epd-Dokumentation, Christen aus der Türkei suchen Asyl, v. 24.10.1983 51. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/6486) v. 12.12.1983 52. AA, Auskunft an BMI (510-516/80 TUR) v. 10.1.1984 53. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (510-516/80 TUR) v. 25.5.1984 54. epd-Dokumentation Nr. 26/84, Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei, v. 12.6.1984 55. Oberkampf, Situation der syrisch-orthodoxen Christen, v. 23.6.1984 56. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516/80 TUR) v. 26.6.1984 57. AA, Auskunft an VG Schleswig (514-516/6936) v. 9.7.1984 58. Zeitungsbericht "Vorwärts" zum Wehrdienst in der Türkei v. 26.7.1984 59. Oehring, Stellungnahme an VG Minden, Zur Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei v. 14.9.1984 60. Okolisan, Bericht über eine Studien- und Begegnungsfahrt in die Türkei v. 11. - 27.9.84 61. Hofmann, (Zwangs-)Übertritte von Armeniern türkischer Staatsbürgerschaft zum Islam nehmen in besorgniserregendem Umfang zu v. 30.10.1984. 62. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (510-516/7170) v. 9.11.1984 63. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516.80 TUR) v. 15.11.1984 64. Taylan, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 1.12.1984 65. Bayer. VGH, Terminsprotokoll über Anhörung von Müller, Wiskandt, Oehring und Cicek v. 3.12.1984 66. Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur Abdin, 1985 67. Anschütz/Harb, Christen im Vorderen Orient, Deutsches-Orient-Institut, Sondernummer 20, Hamburg 1985 68. Max-Planck-Institut, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 16.1.1985 69. Berberoglu, Stellungnahme an VG Mainz v. 21.1.1985 70. Hofmann, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 4.2.1985 71. Wießner, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 17.3.1985 72. AA, Auskunft an Bayer. VGH (510-516/7387) v. 12.4.1985 73. Binswanger, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 7.5.1985 74. Oehring, Stellungnahme an VG Gelsenkirchen v. 30.5.1985 75. Müller, Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei v. 22.6.1985 76. Mildenberger (EKD), Stellungnahme an Bayer. VGH v. 5.7.1985 77. AA, Auskunft an VG Ansbach (510-516/7640) v. 7.10.1985 78. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/7902) v. 3.3.1986 79. AA - Lagebericht Türkei v. 20.6.1986 80. Mildenberger (EKD), Stellungnahme an VG Hamburg vom Juli 1986 81. Taylan, Gutachten an VG Ansbach v. 7.8.1986 82. AA, Auskunft an Bayer. VGH (514-516/8201) v. 26.8.1986 83. AA, Auskunft an OKD Lippe (514-516/E) v. 9.9.1986 84. Wießner, Stellungnahme an VG Hamburg v. 14.10.1986 85. AA, Auskunft an VG Hamburg (514-516/8267) v. 10.11.1986 86. AA, Auskunft an VG Köln (514-516/8315) v. 2.12.1986 87. VG Gelsenkirchen, Terminsprotokoll über Anhörung des Dr. Tasci am 6.1.1987 88. Franz, Stellungnahme an VG Köln v. 12.1.1987 89. Hofmann, Stellungnahme an VG Köln v. 17.1.1987 90. Schraps, Stellungnahme an VG Köln vom 19.1.1987 91. Hofmann, gutachterliche Stellungnahme an das VG Köln, v. 04.02.1987 92. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/8052) v. 24.2.1987 93. AA - Lagebericht Türkei v. 15.3.1987 94. Oehring, Gutachten an VG Köln v. 27.3.1987 95. Yonan, Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Türkei unter der Regierung Özal und die Auswirkungen auf die Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und Istanbul, v. 7.4.1987 96. AA, Auskunft an VG Hamburg (514-516/8496) v. 21.5.1987 97. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/8546) v. 1.6.1987 98. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8562) v. 16.6.1987 99. VG Köln, Terminsprotokoll über die Anhörung des Dr. Tasci v. 24.6.1987 100. AA - Lagebericht Türkei v. 29.6.1987 101. Klautke, Stellungnahme an VGH Baden Württemberg v. 30.6.1987 102. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8541) v. 6.7.1987 103. AA, Auskunft an OVG Lüneburg (514-516/8286) v. 13.8.1987 104. AA, Auskunft an Bezirksregierung Weser-Ems (514-516 E NN) v. 17.8.1987 105. EKD-Kirchenamt, Stellungnahme an Rechtsanwalt König v. 9.10.1987 106. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/8286) v. 12.10.1987 107. AA, Auskunft an VGH Baden-Württemberg (514-516/8678) v. 12.11.1987 108. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/8695) v. 16.11.1987 109. AA, Auskunft (514-516.80 TUR) v. 8.12.1987 110. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/8695) v. 14.12.1987 111. Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien in Deutschland, Memorandum zum Aufenthaltsrecht syrisch-orthodoxer Chri-sten in Deutschland vom Dezember 1987 112. Oehring, Gutachten an VGH Baden-Württemberg v. 15.1.1988 113. AA - Lagebericht Türkei v. 20.1.1988 114. Oehring, Gutachten an VG Gelsenkirchen zur Lage der arabisch-orthodoxen Christen v. 15.2.1988 115. Hofmann/Koutcharian, Armenien-Chronik laufender Ereignisse, pogrom Nr. 139, 3/88 116. Erichsen, Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk- Ära bis heute, vom April 1988 117. Klautke, Stellungnahme zur Situation in der Türkei für die christlichen und yezidischen Minderheiten v. 19.4.1988 118. Taylan, Gutachten an VG Karlsruhe v. 15.5.1988 119. Oehring, Stellungnahme an VG Düsseldorf v. 25.5.1988 120. Oehring, Stellungnahme an VG Kassel v. 11.7.1988 121. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 11.7.1988 122. AA - Lagebericht Türkei v. 19.7.1988 123. Sternberg-Spohr, Gutachten zur Situation der Yezidi in der Türkei, August 1988 124. Binswanger, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 2.9.1988 125. Binswanger, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 24.9.1988 126. Terminsprotokoll des VG Braunschweig vom 11.10.1988 - 5 VG A 416/85, 5 VG A 150/88 127. Taylan, Stellungnahme an Hess. VGH v. 2.11.1988 128. AA - Lagebericht Türkei v. 14.11.1988 129. Artikel über Gebet im Religionsunterricht v. 20.11.1988 130. VG Köln, Terminsprotokoll über die Anhörung des Pfarrers Klautke v. 9.12.1988 131. Schreiben des Staatssekretärs des AA an das Innenministerium des Landes NW v. 22.12.1988 132. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/9583) v. 29.12.1988 133. Yonan, Ein vergessener Holocaust, Die Vernichtung der christlichen Assyrer in der Türkei, pogrom Taschenbuch 1018, 1989 134. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/9551) v. 12.1.1989 135. AA, Auskunft an Hess. VGH (514-516/9673) v. 17.1.1989 136. Binswanger, Stellungnahme an Hess. VGH v. 27.1.1989 137. Wießner, Stellungnahme an VG Ansbach v. 5.3.1989 138. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.3.1989 139. Gstrein, Zwischen den Mühlsteinen, Kirchenzeitung Köln Nr. 13 v. 31.3.1989 140. Oehring, Stellungnahme an Hess. VGH v. 2.4.1989 141. Yonan, Kann Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen aus dem Tur Abdin eine inländische Fluchtalternative sein? ZDWF-Schriftenreihe Nr. 32, April 1989 142. AA, Auskunft an VG Braunschweig (514-516/8460) v. 5.6.1989 143. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516/9917) v. 9.6.1989 144. Deutscher Bundestag, Stenographisches Protokoll der 26. Sitzung des Unterausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe am 19.6.1989 145. AA - Lagebericht Türkei v. 18.8.1989 146. Taylan, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 4.9.1989 147. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 25.9.1989 148. AA, Auskunft an OVG NW (514-516 80 TUR) v. 18.10.1989 149. AA, Auskunft an VG Oldenburg (514-516/10317) v. 9.11.1989 150. Diakonische Werke und Gesellschaft für bedrohte Völker, Reader zum Kongreß "Glaubensflüchtlinge aus der Türkei" v. 10.11.1989 151. AA - Lagebericht Türkei v. 15.11.1989 152. VG Hamburg, Terminsprotokoll über Anhörung Oehring v. 28.11.1989 153. Weber/Günter/Reuther, Zur Lage der Christen in der Türkei, Bericht einer ökumenischen Besuchsreise vom November 1989 154. epd-Dokumentation Nr. 2/90 v. 8.1.1990 155. Hess. VGH, Terminsprotokoll über die Anhörung von Taylan v. 22.1.1990 156. AA, Auskunft an OVG Rheinland-Pfalz (514-516/10381) v. 15.2.1990 157. AA, Auskunft an VG Oldenburg (514-516/10606) v. 12.3.1990 158. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/10561) v. 12.3.1990 159. Oehring, Stellungnahme an VG Hannover v. 15.3.1990 160. Hess. VGH, Terminsprotokoll über die Anhörung von 6 Zeugen v. 22.3.1990 161. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/10711) v. 23.5.1990 162. Oehring, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 15.6.1990 163. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/10826) v. 1.8.1990 164. Wießner, Stellungnahme an OVG Rheinland-Pfalz v. 2.9.1990 165. News Spot Ankara v. 13.9.1990 in Aktueller Informationsdienst Moderner Orient, Heft 20/1990, Kazanciyan zum 83. Patriarchen der Armenischen Kirche gewählt 166. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/11117) v. 17.10.1990 167. AA - Lagebericht Türkei v. 25.10.1990 168. FAZ: Noch steht das Kloster Mar Gabriel, v. 4.12.1990 169. AA - Lagebericht Türkei v. 16.1.1991 170. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/11556) v. 1.2.1991 171. Oehring, Stellungnahme an VG Bremen v. 25.3.1991 172. epd-Dokumentation Nr. 36/91, v. 2.9.1991, Südost-Türkei: "In der Region herrscht praktisch Bürgerkrieg" 173. FR, v. 25.10.1991: Eine kleine und schwache Minderheit - Orthodoxe in Istanbul, 174. Der Spiegel Hefte 13, 14 und 15/1992 "Wir werden euch ausrotten", Kampf um Berg-Karabach und der Völkermord an den Armeniern 175. AA - Lagebericht Türkei v. 20.2.1992 176. SZ, v. 11.3.1992: Wischen wir das Armenierproblem doch einfach vom Tisch 177. AA - Lagebericht v. 12.6.1992 178. FAZ, v. 1.7.1992: Die Schüsse von N. 179. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-44/679/13762) v. 6.10.1992 180. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516/13931) v. 18.12.1992 181. Föderation der Syrischen Vereine in der BRD v. 14.1.1993 182. ai, Stellungnahme an VG Stuttgart (EUR 44/679/92.234) v. 18.1.1993 183. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/13634) v. 1.2.1993 184. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/14194) v. 21.4.1993 185. AA - Lagebericht Türkei v. 28.4.1993 186. Eilers, Leichte Beute, pogrom 170, April/Mai 1993 187. Hermes, Türkei erhöht Druck auf Armenier, pogrom 170, April/Mai 1993 188. Neppert, Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei v. 18.5.1993 189. AA, Auskunft an VG Karlsruhe (514-516/14542) v. 25.5.1993 190. AA, Auskunft an VG Stuttgart (514-516/14184) v. 26.5.1993 191. Oehring, Stellungnahme an VG Gießen v. 15.8.1993 192. Oehring, Stellungnahme an VG Wiesbaden v. 15.8.1993 193. Oehring, Stellungnahme an VG Münster v. 20.8.1993 194. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 20.8.1993 195. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 20.8.1993 196. Assyrische Demokratische Organisation, Türkisches Militär zerstört das alte assyrische Dorf Bore (türkisch: Bardak-ci), v. 25.8.1993 197. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516/14996) v. 3.9.1993 198. AA, Auskunft an VG Münster (514-516/14725) v. 10.9.1993 199. AA, Auskunft an VG Münster (514-516/14725 b) v. 10.9.1993 200. Diestelmann, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 14.9.1993 201. Wießner, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 16.9.1993 202. Wießner, Stellungnahme an VG Gießen v. 18.9.1993 203. ai, Stellungnahme an VG Arnsberg v. 20.9.1993 204. AA, Auskunft an VG Chemnitz (514-516/14654) v. 22.9.1993 205. ai, Die aktuelle Menschenrechtssituation für Christen in der Türkei, Fehlen einer inländischen Fluchtalternative, v. 27.9.1993 206. ai, Stellungnahme an VG Stuttgart v. 1.10.1993 207. Sternberg-Spohr, Update einer Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen EZDI (Yezidi, Jesiden) und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost-Türkei (Kurdistan-Türkei) im März 1993 v. 4.10.1993 208. ai, Stellungnahme an VG Gießen v. 20.10.1993 209. ai, Stellungnahme an VG Karlsruhe (syrisch-orthodoxe Christen) v. 20.10.1993 210. ai, Stellungnahme an VG Karlsruhe (arabisch-orthodoxe Christen) v. 20.10.1993 211. FAZ, 29.10.1993: Nicht länger der "Kranke Mann" 212. FAZ, 30.10.1993: Von innen her bedroht 213. Oehring, Stellungnahme an VG Ansbach v. 31.10.1993 214. ai, Angedrohte Zwangsräumung und Zerstörung eines von Christen bewohnten Dorfes, v. 16.11.1993 215. AA - Lagebericht Türkei v. 16.11.1993 216. Oehring, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 18.11.1993 217. Kathpress Nr. 273, Türkische Armee räumte Christendorf mit Gewalt, v. 25.11.1993 218. Der Spiegel, 6.12.1993: Zerstört und entleert 219. FAZ: Neue Kämpfe im Südosten der Türkei v. 14.12.1993 220. Neppert, Bericht zur allgemeinen Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei v. 21.12.1993 221. SZ, 27.12.1993: Die Nächte der ungestraften Morde 222. AA, Auskunft an OVG Hamburg (514-516/15239) v. 28.12.93 223. FR, 29. 12.1993: Ein blutiges Jahr neigt sich dem Ende zu 224. epd, 12.1.1994, Kirche fordert Bleiberecht für Christen 225. Pfarrer Demir, Schreiben v. 10.1.1994 226. AA, Auskunft an VG Minden (514-516/16105) v. 4.3.1994 227. Syriac Universal Alliance, Christenverfolgung hat kein Ende v. 26.3.1994 228. ai, Stellungnahme an VG Ansbach (rum-orthodoxe Christen) v. 31.3.1994 229. AA - Lagebericht Türkei v. 29.4.1994 230. Wießner, Stellungnahme an VG Karlsruhe v. 29.4.1994 231. ai, Türkei-Bericht (Christen aus dem Tur Abdin) v. 3.5.1994 232. Hahn, Stellungnahme zur Situation der syrisch-evangeli-schen Christen in Istanbul v. 31.5.1994 233. AA - Ergänzung zum Lagebericht Türkei v. 6.6.94 234. FAZ, 7.6.1994: Zwischen Mühlsteinen zerrieben 235. AA, Auskunft an VG Gelsenkirchen (514-516/16394) v. 8.6.1994 236. AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Türkei v. 21.6.94 (Stand: 20.6.1994) 237. Terminsprotokolle der Beweisaufnahmen vor dem Hess. VGH im Verfahren 12 UE 1220/93 v. 18.4.1994 bis 5.7.1994 238. AA, Auskunft an OVG Niedersachsen (514-516/16665) v. 25.7.1994 239. AA, Auskunft an VG Kassel (514-516/16659) v. 25.7.1994 240. AA, Auskunft an VG Würzburg (514-516/16055) v. 26.7.1994 241. Neppert, Informationen über den Militärdienst junger christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei v. 14.8.1994 242. AA - Ergänzung zum Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Gefährdungslage der Christen und Yeziden) v. 22.8.1994 (Stand: 22.8.1994) 243. AA, Auskunft an OVG Niedersachsen (514-516/17353) v. 19.9.1994 244. ai, Gefährdung von syrisch-orthodoxen und chaldäischen Christen und Yeziden aus der Türkei v. 14.12.1994 245. Innenministerium NW, Zusammenfassender Bericht über die Türkeireise einer gemeinsamen Delegation des Innenministeriums und der Evangelischen Kirche im Rheinland v. 21.12.1994 246. Föderation der syrischen (aramäischen) Vereine in der BRD e.V., Stellungnahme v. 22.12.1994 247. AA, Auskunft an VG Braunschweig (514-516/18442)v. 27.12.1994 248. Oehring, Stellungnahme an VG Mainz v. 10.1.1995 249. AA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 17.1.1995 (Stand: 16.1.1995). 250. Hofmann, Stellungnahme an OVG NW v. 20.02.1995 251. Wießner, Stellungnahme an VG Mainz v. 23.2.1995 252. AA - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 13.3.1995 (Stand 13.3.1995) 253. AA - Bericht über die Türkei (514-516.80/3 TUR) v. 7.4.1995 (Stand: 24.1.1995) 254. Wießner, Stellungnahme an OVG NW v. 1.5.1995 255. Oehring, Stellungnahme an OVG NW v. 3.5.1995 256. Oehring, Stellungnahme an OVG NW v. 5.5.1995 257. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/20032) v. 28.6.1995 258. AA, Auskunft an OVG NW (514-516/20031) v. 28.6.1995 259. AA - Bericht - über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 30.6.1995 (Stand 30.6.1995) 260. Wießner, Stellungnahme an OVG NW v. 8.9.1995 261. AA, Auskunft an VG Regensburg (514-516.00/21315) v. 26.10.1995 262. AA, Auskunft an VG Ansbach (514-516.00/15717) v. 13.11.1995 263. AA, Auskunft an VG Freiburg (514-516.00/22174) v. 28.11.1995 264. ai, Stellungnahme an VG Regensburg v. 30.11.1995 265. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage - Türkei - (514- 516.80/3 TUR) v. 7.12.1995 (Stand 5.12.1995) 266. Oehring, Stellungnahme an VG Regensburg vom 31.1.1996 267. AA, Auskunft an VG Wiesbaden (514-516.00/22881) v. 14.2.1996 268. Oehring, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 26.2.1996 269. Oehring, Stellungnahme an VG Chemnitz v. 2.4.1996 270. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage - Türkei - (514- 516.80/3) v. 17.4.1996 (Stand 17.4.1996) 271. Oehring, Stellungnahme an VG Freiburg v. 17.4.1996 272. Oehring, Stellungnahme an OVG Niedersachsen v. 23.4.1996 273. ai, Stellungnahme an VG Freiburg v. 31.7.1996 274. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 13.8.1996 (Stand Anfang August 1996) 275. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 4.12.1996 (Stand Mitte November 1996) 276. a) Armenische Gemeinde Köln, Stellungnahme an OVG NW v. 4.2.1997 b) Ergänzendes Schreiben der Armenischen Gemeinde Köln v. 15.7.1998 277. AA, Auskunft an VG Freiburg v. 25.7.1997 (514-516.80/28675) 278. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 10.4.1997 (Stand März 1997) 279. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 18.7.1997 (Stand Juli 1997) 280. Gesellschaft für bedrohte Völker v. 1.10.1997 (Autoren: Yonan und Hermes) 281. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 20.11.1997 (Stand November 1997) 282. AA, Auskunft an VG Köln (514-516.80/30836) v. 21.1.1998 283. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3) v. 31.3.1998 (Stand März 1998) 284. Erkenntnisse des Bundesamtes zum Herkunftsland Türkei, Religion und Gesellschaft, 1.12.1996 bis 31.3.1998 285. Hahn, Stellungnahme zur Situation einer zum christlichen Glauben (evangelisch-lutherisch) konvertierten alleinstehenden Frau aus der Türkei v. 29.5.1998 286. Gesellschaft für bedrohte Völker, Fortschreibung der gutachterlichen Stellungnahme vom 18.4.1997 zur Lage der Armenier in der Republik Türkei bzw. in Istanbul v. 27.6.1998 287. AA, Auskunft an VG Mainz (514-516.80/32157) v. 8.7.1998 288. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3 TUR) v. 18.9.1998 (Stand September 1998) 289. Zülch, Aramäische Christen bis heute verfolgt, pogrom 1998, S. 200 290. Oehring, Stellungnahme an VG Mainz v. 27.2.1999 291. ai, Stellungnahme an VG Koblenz (EUR 44/96.407) v. 8.3.1999 292. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (514- 516.80/3 TUR) v. 7.9.1999
25293.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihnen steht auch kein Anspruch auf die Feststellung zu, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.
28Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
29Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
30Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen.
31Vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 169; BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 335.
32Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Steht fest, daß der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und daß ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar war, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
33Vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 f..
34Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern auch gegen durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppen von Menschen. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied allein deshalb, weil es dieses gruppenspezifische Merkmal aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat. Richtet sich eine solche politische Verfolgung gegen eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale - etwa die Rasse oder die Religion - verbunden sind, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt. Jedes von einer derartigen Regelvermutung erfaßte Gruppenmitglied, das sich im Zeitraum der Verfolgungshandlungen im Verfolgungsgebiet aufgehalten hat, ist daher ohne Rücksicht darauf als verfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person bereits konkret verwirklicht haben. Eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, so daß die Regelvermutung für ihn nicht gilt.
35Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230 ff.
36Kriterium für die Bestimmung und Abgrenzung der Gruppe, auf die die Verfolgung zielt, ist das tatsächliche Verfolgungsgeschehen. Dieses ist nicht immer so eindeutig, daß sich Art und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppen ohne weiteres nach einem bestimmten Merkmal, etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion, bestimmen lassen. In vielen Fällen begeht der Verfolger oder duldet der zum Schutz verpflichtete Staat Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebiets, während es anderswo diese Übergriffe nicht gibt. In dieser unterschiedlichen Bedrohungslage kann sich entweder eine regionale oder eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung manifestieren. Kennzeichen einer "regionalen" Gruppenverfolgung ist es, daß der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Bei einer derartigen "Regionalisierung" des äußerlichen Verfolgungsgeschehens, das unter gewissen Bedingungen stets in eine landesweite Verfolgung umschlagen kann, bleiben die außerhalb der Region, in der die Verfolgung praktiziert wird, lebenden Gruppenmitglieder mitbetroffen; ihre potentielle Gefährdung macht sie zwar nicht selbst zu Verfolgten, rechtfertigt aber die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, wenn die regionale Gefahr als objektiver Nachfluchttatbestand nach ihrer Flucht auftritt. Dagegen liegt eine "örtlich begrenzte" Gruppenverfolgung vor, wenn sich die Verfolgungsmaßnahmen nicht gegen alle durch übergreifende Merkmale wie Ethnie oder Religion verbundenen Personen richten, sondern nur gegen solche, die (beispielsweise) zusätzlich aus einem bestimmten Ort oder Gebiet stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Aufenthalt oder Grundbesitz haben. Dann sind die Angehörigen der religiösen oder ethnischen Gemeinschaft, die nicht gleichzeitig auch die weiteren die Gruppe konstituierenden Merkmale - etwa die Gebietsansässigkeit - in eigener Person aufweisen, von der Verfolgung von vornherein nicht betroffen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, 207 ff. = NVwZ 1999, 308, 309.
38Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.
39I. Die Kläger werden nicht als Einzelpersonen politisch verfolgt. Sie haben die Türkei Ende 1992 unverfolgt verlassen (1.) und können sich auch nicht auf Nachfluchtgründe berufen (2.).
401. Eine asylrelevante individuelle Verfolgung der Kläger kann sich nur aus den Vorgängen im Jahre 1992 unmittelbar vor der Ausreise ergeben. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt selbst an, die Familie habe bis zum Jahre 1990 nicht vorgehabt, irgendwo einen Asylantrag zu stellen. Außerdem eröffnete er noch im Jahre 1991 ein größeres Textilgeschäft in Istanbul und hob mehrfach hervor, der Familie sei es finanziell gut gegangen. Soweit sich die Kläger auf Schwierigkeiten der Kinder beim Schulbesuch berufen, wird die Schwelle der Asylerheblichkeit nicht erreicht. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger durch diese Schwierigkeiten in eine für sie so ausweglose Lage geraten sind, daß ihnen nur noch das Verlassen des Landes blieb.
41Bei den für das Jahr 1992 vorgetragenen Vorgängen (Überfall im März/April 1992 und Ermordung eines Mitarbeiters, Überfall im Juli 1992 durch Polizeibeamte sowie Drohanrufe etwa seit April 1992) handelt es sich ausschließlich um Verfolgungen durch Dritte. Sie sind - wie dargelegt - dem Staat nur dann zuzurechnen, wenn er Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Das hält der Senat für nicht erwiesen. Das Vorbringen der Kläger ist gerade zu dieser Frage so widersprüchlich und gesteigert, daß es insgesamt unglaubhaft ist. Bei der Anhörung am 25. Januar 1993 hatte der Kläger zu 1. im wesentlichen dargelegt, seine Anzeigen seien von Staatsanwaltschaft und Polizei mehr oder weniger abgewiegelt worden. So habe die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Drohanrufe gesagt, das könne nicht wahr sein, man habe nichts in der Hand. Auch hinsichtlich des Überfalls durch die beiden Polizisten sei ihm gesagt worden, "das könne nicht sein." Erst in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme, die die Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 1993 zu den Akten gereicht haben, will der Kläger zu 1. von der Polizei mehrfach eingesperrt, verhört und massiv bedroht worden sein. Die Erklärung, das Asylvorbringen am 25. Januar 1993 sei deswegen nicht vollständig, weil die Kläger Angst vor dem türkisch- moslemischen Dolmetscher gehabt hätten, ist nicht glaubhaft. Vielmehr haben die Kläger bereits bei der zweistündigen Anhörung am 25. Januar 1993 detaillierte Angaben über Verfolgungsmaßnahmen durch Moslems gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, daß sie ausgerechnet die angeblichen Mißhandlungen durch die Polizei überhaupt nicht erwähnen. Weitere Abweichungen ergeben sich bei Berücksichtigung der Angaben des Bruders des Klägers zu 1., Herrn B. E. . Dieser behauptete bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die Überfälle auf das Geschäft seien angezeigt worden, die polizeilichen Ermittlungen hätten jedoch nichts ergeben. Später trug der Bruder des Klägers zu 1. vor, erst ein Bestechungsgeld von 50 Millionen türkischer Lira habe die Polizei veranlaßt, wenigstens eine Anzeige aufzunehmen. Nach den Angaben des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Polizei den Überfall auf sein Geschäft und die Ermordung des Mitarbeiters dagegen sofort aufgenommen, allerdings ihn selbst für eine Woche festgehalten und auch geschlagen. Abgesehen davon, daß von einer einwöchigen Festnahme bislang nie die Rede war, ergibt sich aus dieser Aussage, daß die Polizei sehr wohl Ermittlungen angestellt hat, die aber ergebnislos geblieben sind. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 1996 wiederum nichts über Mißhandlungen bei der Polizei berichtet. Als er den Polizisten, der sein Geschäft überfallen habe, angezeigt habe, habe man ihm gesagt, "dieser Mann macht so etwas nicht." Er sei dann noch als "Heide" beschimpft worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1. dagegen gesagt, seine Anzeige zu diesem Vorfall sei sofort aufgenommen worden; einige Tage später habe man ihn jedoch beschieden, der benannte Polizist sei am Tattag in Urlaub gewesen und könne daher nicht der Täter sein.
42Da die Angaben der Kläger über das Verhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft insgesamt nicht glaubhaft sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, daß der türkische Staat die gegen die Kläger begangenen Straftaten unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen hat. Angesichts dessen braucht der Senat auf weitere zahlreiche Unstimmigkeiten im Vortrag (so soll beispielsweise der Überfall der Polizisten einmal im Juli 1992, einmal im März 1992 stattgefunden haben; nach einer Aussage sollen zwei Polizeibeamte, nach einer anderen soll nur ein Polizeibeamter beteiligt gewesen sein) nicht einzugehen.
432. Die Kläger können sich auch nicht auf asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe berufen. Anhaltspunkte für einen individuellen Nachfluchtgrund sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
44II. Die Kläger können sich auch nicht als Mitglieder der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft auf eine Gruppenverfolgung berufen.
451. Allerdings vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß syrisch-orthodoxe Christen aus dem ländlichen Bereich des Tur Abdin in der Türkei einer dem türkischen Staat zuzurechnenden mittelbaren Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ohne inländische Fluchtalternative insbesondere in Istanbul unterliegen.
46Vgl. Urteil vom 24. August 1994 - 2 A 10312/90 -; Urteil vom 19. Oktober 1995 - 2 A 10110/89 -.
47Es handelt sich hierbei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine sogenannte "örtlich begrenzte" Gruppenverfolgung, die sich nicht gegen alle syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei richtet, sondern nur gegen solche, die im ländlichen Bereich des Tur Abdin ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
48Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, NVwZ 1999, 308 = BVerwGE 105, 204; ferner BVerwG, Beschuß vom 21. Februar 1997 - 9 B 738.96 -.
49Zu dieser Gruppe gehören die Kläger nicht (mehr). Zwar stammen die Kläger zu 1. und 2. aus dem Tur Abdin. Sie hatten jedoch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Ende 1992 die für eine Anerkennung in asylrechtlicher Hinsicht notwendige Bindung an diese Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen bereits verloren, weil sie im Jahre 1977 nach Istanbul übergesiedelt waren und sich dort eine Existenz aufgebaut hatten. Schon deshalb konnten und mußten sie nicht (mehr) befürchten, daß sich die den Mitgliedern der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin drohenden Verfolgungsschläge auch in Istanbul jederzeit verwirklichen konnten.
502. In Istanbul unterlagen bzw. unterliegen syrisch- orthodoxe Christen keiner Gruppenverfolgung. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende 1992 (a.) als auch für die Gegenwart (b.).
51a. Aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, daß die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung unterlagen. Wesentlicher Grund für die Annahme einer Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen in deren Stammsiedlungsgebieten im Südosten der Türkei ist der dort herrschende Vertreibungsdruck, der von den zuwandernden Kurden auf die angestammte christliche Bevölkerung im Südosten der Türkei ausgeübt wurde bzw. ausgeübt wird und der wesentlich auch durch die archaische Feudalstruktur mit der Herrschaftsgewalt der Agas und ihrer Helfer begünstigt wird.
52Vgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom 24. August 1994 - 2 A 10312/90 -.
53Dieser die asylrechtliche Lage der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin prägende Vertreibungsdruck ist jedoch für die außerhalb ihres angestammten Siedlungsgebietes in Städten in der Westtürkei wie vor allem Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen nicht in gleicher Weise spürbar. Denn dort herrschen andere Sozialstrukturen und er ist - in Anknüpfung an das asylrechtliche Merkmal der Religionszugehörigkeit - wesentlich auch auf die Aneignung des umfangreichen landwirtschaftlichen Grundbesitzes der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin gerichtet und deshalb in dieser Stärke in den türkischen Städten etwa in der Westtürkei oder an der südlichen Mittelmeerküste wegen der dort herrschenden anderen Grundbesitzverhältnisse nicht anzutreffen.
54Hinsichtlich der Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der Religionszugehörigkeit hat der für die christlichen Asylbewerber aus der Türkei früher zuständige 14. Senat des erkennenden Gerichts zuletzt in seinem Urteil vom 9. September 1993 - 14 A 10303/87 - (mit aktualisierten Zitatnummern der Erkenntnisquellen nach dem vorliegenden Verfahren) insbesondere für die Zeit bis Anfang der 90er Jahre ausgeführt:
55"Die syrisch-orthodoxen Christen waren und sind in Istanbul aber auch keinen Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit in einer Weise ausgesetzt, daß das durch Art. 16 a Abs. 1 GG geschützte religiöse Existenzminimum gefährdet gewesen wäre. Maßstab für die Beurteilung der Asylerheblichkeit von Beeinträchtigungen der Religionsfreiheit ist, ob der Gläubige durch die ihm auferlegten Einschränkungen oder Verpflichtungen als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines "religiösen Existenzminimums" möglich ist.
56Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 158 und vom 9. November 1988 - 2 BvR 288 und 388/88 -, InfAuslR 1989, 63.
57Ein solcher Eingriff in das "religiöse Existenzminimum" war und ist jedenfalls seit Beginn der 80er Jahre für die in Istanbul lebenden syrisch- orthodoxen Christen aramäischer Volkszugehörigkeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. In Istanbul dürften im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin etwa 14.000 (vgl. EKD-Kirchenamt, Stellungnahme von Juli 1986, Nr. 80 der Erkenntnisliste, Seite 5 - E 80, 5 -) und derzeit rund 10.000 syrisch-orthodoxe Christen (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Auskunft vom 12. Januar 1989, E 134, 1; Klautke, Aussage vom 9. Dezember 1988, E 130, 3; Oehring, gutachterliche Stellungnahme vom 15. Februar 1988, E 114, 17) gelebt haben. bzw. leben. Für die Annahme eines Zerfalls der syrisch-orthodoxen Kirchengemeinden in Istanbul seit Beginn der 80er Jahre fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
58Nach Art. 24 Abs. 1 und 2 der türkischen Verfassung aus dem Jahre 1982 sind Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit geschützt, ist insbesondere auch die Freiheit von Gottesdiensten gewährleistet (Binswanger, Gutachten vom 7. Mai 1985, E 73, 3; Oehring, Stellungnahme vom 25. Mai 1988, E 119, 17 und 18). Zwar werden die syrisch-orthodoxen Christen, anders als die Armenier, Griechen und Juden, vom türkischen Staat nicht zu den nichtmoslemischen Minderheiten gerechnet, denen der Lausanner Friedensvertrag von 1923 Sonderrechte, wie etwa das Recht, eigene karitative, religiöse und soziale Einrichtungen oder Schulen zu betreiben, einräumt (Binswanger, Stellungnahme vom 2. September 1988, E 124, 1; EPD-Dokumentation Nr. 49/79 vom 12. November 1979, E 8, 57 f.). Auch sieht sich die Syrisch- Orthodoxe Kirche gewissen administrativen Erschwernissen, wie der Einschränkung der Verfügungsgewalt über kirchliches Vermögen und Behinderungen der Bautätigkeit, ausgesetzt, und wird ihr, insbesondere wenn es um die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit geht, "das Leben schwer gemacht" (Oehring, Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 15; AA, Lagebericht Türkei vom 20. Juni 1986, E 79, 7; Yonan, Gutachten vom 7. April 1987, E 95, 19; Weber pp., Bericht von November 1989, E 153, 3 f.).
59Derartige Maßnahmen, von denen nicht nur die Syrisch-Orthodoxe Kirche, sondern mittelbar auch die einzelnen Glaubensangehörigen betroffen sein können, bleiben jedoch unterhalb der asylrechtlich erheblichen Schwelle. Sie stellen die Existenz der Syrisch-Orthodoxen Kirche nicht in Frage und nehmen den Gläubigen nicht die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis, zum Gebet und zum Gottesdienst im häuslich- privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern. Zwar hat die seelsorgerische Betreuung der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei dadurch gelitten, daß in den letzten Jahrzehnten viele Priester die angestammten Siedlungsgebiete verlassen haben (Wießner, Stellungnahme vom 14. Oktober 1986, E 84, 3) und die Priesterausbildung lediglich in Form der "mündlichen Überlieferung" oder im Ausland erfolgen muß (Binswanger, Stellungnahme vom 2. September 1988, E 124, 2; Yonan, Gutachten vom 7. April 1987, E 95, 19; Wießner, Stellungnahme vom 14. Oktober 1986, E 84, 6; EKD-Kirchenamt, Stellungnahme von Juli 1986, E 80, 6 f.); die syrisch-orthodoxen Christen haben aber auch in Istanbul die Möglichkeit des gemeinsamen Gebetes und des öffentlichen Gottesdienstes unter Leitung ihrer Pfarrer nach ihrem überlieferten Brauch. Sie verfügen hier über ein eigenes Zentrum und sind in weiteren (mindestens fünf) Kirchen zu Gast (AA, Auskunft vom 12. Januar 1989, E 134, 2, und vom 10. November 1986, E 85, 7; Klautke, Aussage vom 9. Dezember 1988, E 130, 9; Müller, Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 3; Oehring, ebenda, E 65, 13, und Gutachten vom 14. September 1984, E 59, 6; EKD-Kirchenamt, Stellungnahme vom 18. Mai 1982, E 40, 49, und Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 8). So sieht Wießner (Stellungnahme vom 14. Oktober 1986, E 84, 6) für die Syrisch-Orthodoxe Kirche in Istanbul eine größere Chance zur Bewahrung der eigenen Tradition als in Europa. Das EKD-Kirchenamt (Stellungnahme von Juli 1986, E 80, 6) stellt einen für ein Überleben ausreichenden Grad an religiöser Freiheit fest und hat den Eindruck gewonnen, daß die Gemeinschaft insgesamt Lebenskraft zeigt.
60Auch eine mittelbare staatliche Verfolgung läßt sich für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin nicht feststellen; denn regelmäßige, gegebenenfalls dem Staat zurechenbare Übergriffe asylerheblichen Ausmaßes durch die moslemische Bevölkerung gegen die christlichen Mitbewohner wegen deren Konfession dergestalt, wie diese nach Auffassung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 24. August 1989 - 14 A 10052/87 -) für die Heimatregion der Klägerin jedenfalls bis zum Jahre 1980 festzustellen waren, sind für Istanbul nicht ersichtlich. Zwar dürften gelegentliche Beschimpfungen und Belästigungen der Christen seitens der moslemischen Bevölkerung, welche in einem allgemeinen religiösen Überlegenheitsgefühl ihre Ursache haben, durchaus vorkommen. Dies mag es erschweren, daß sich bei den Christen subjektiv ein Gefühl der Sicherheit einstellt. Es läßt sich aber schon nicht feststellen, daß die moslemische Bevölkerung den Christen mit einer feindlichen Grundeinstellung begegnet. So hat Pfarrer Klautke, der in der Zeit von 1975 bis 1987 für die evangelische Kirche in Istanbul gearbeitet hat und gerade auch deshalb die Gewähr für eine neutrale Bewertung der Lage der christlichen Gemeinden bietet, bekundet, ihm sei weder über Behinderungen beim Kirchenbesuch noch - mit einer Ausnahme - über körperliche Übergriffe berichtet worden (Aussage vom 9. Dezember 1988, E 130, 9). Es spricht vieles dafür, daß Pfarrer Klautke als langjähriger Beobachter und Kenner der Verhältnisse in Istanbul derartige, seine berufliche Tätigkeit berührende Vorkommnisse erfahren hätte, wenn sie sich in einer die Lage der Christen bestimmenden Häufigkeit und Intensität ereignet hätten. Pfarrer Klautke hat vielmehr den Eindruck gewonnen, daß die Christen von den Moslems - möglicherweise mit Ausnahme der konservativen Stadtteile - generell geachtet werden (vgl. auch Wiskandt, Aussage vom 3. Dezember 1984, E 65, 6 f.; Wießner, Stellungnahme vom 17. März 1985, E 71, 4; AA, Auskunft vom 12. April 1985, E 72, 4; EKD- Kirchenamt, Stellungnahme von Juli 1986, E 80, 6). Selbst die Stimmen, die die Situation der syrisch-orthodoxen Christen grundsätzlich ungünstiger einschätzen, erlauben nicht die Feststellung einer permanent akuten Gefährdungslage asylerheblichen Gewichts. So schließt etwa Oehring Übergriffe auf Christen nicht aus, erachtet sie aber auch nicht als "allgegenwärtig"; Behinderungen des Kirchenbesuchs sind - von Bagatellvorfällen abgesehen - auch ihm nicht bekannt geworden (Gutachten vom 14. September 1984, E 59, 6,7; vgl. auch Stellungnahme vom 27. März 1987, E 94, 5). Die von verschiedener Seite erwähnten Beispiele von Diskriminierungen christlicher Kinder in der Schule, insbesondere während des "Ethik-Unterrichts", hindern eine derartige Einschätzung nicht. Aus solchen Vorkommnissen folgt insbesondere nicht, daß die Christen in Istanbul ganz allgemein in einem Klima religiöser Verachtung leben mußten."
61Der Senat hat sich dieser, die genannten auch ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zutreffend und erschöpfend auswertenden Beurteilung angeschlossen.
62Vgl. etwa Urteil vom 16. August 1996 - 2 A 10143/88 -.
63Neuere Erkenntnisse, nach denen dies zu überprüfen oder anders zu sehen wäre, sind nicht dargetan oder ersichtlich. Auf der Grundlage dieser Beurteilung steht zur Überzeugung des Senats fest, daß syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Ende 1992 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung in Form der an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung rechnen mußten.
64b. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger als Mitglieder der syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr nach Istanbul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung unterläge. Anhaltspunkte für eine derzeit stattfindende Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht erkennbar. Danach sind syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul im Regelfall keinen Verfolgungen und Benachteiligungen durch den türkischen Staat oder private Dritte wegen ihres christlichen Glaubens ausgesetzt. Sie werden dort genauso häufig oder selten Opfer von Straftaten wie z.B. Eigentumsdelikten wie ihre nichtchristlichen Mitbürger und werden auch in ihrer Religionsausübung nicht behindert. Für ihre seelsorgliche Betreuung stehen nach wie vor insgesamt sieben Kirchen und eine genügende Zahl von Priestern zur Verfügung. Die christlichen Schulkinder sind seit August 1990 nicht mehr zur Teilnahme am Religions- und Ethikunterricht verpflichtet.
65Vgl. Oehring (193); AA (215), (229), (252),(253), (262), (270) und (292).
66Auch Wießner stellt ausdrücklich fest, daß es in der Türkei keine staatlich organisierte Verfolgung von Christen gibt.
67Vgl. Wießner (230).
68Zwar spricht er insoweit von Benachteiligungen der Christen, die sich aus einer einem bestimmten Überlegenheitsgefühl der Moslems entspringenden abschätzigen Bewertung des Christentums durch den Staat und seine Organe ergeben oder ergeben könnten. Die von ihm in diesem Zusammenhang genannten Benachteiligungen etwa auf dem privaten Arbeitsmarkt oder bei der öffentlichen Religionsausübung lassen jedoch nicht erkennen, daß dadurch die Grenze zur asylrechtlichen Erheblichkeit überschritten wird. Der Umstand, daß danach ein allgemeiner Druck auf die Christen ausgeübt wird, reicht für die Annahme einer politischen Gruppenverfolgung (noch) nicht aus.
69Zwar stellt auch amnesty international insoweit fest, daß sich der Vertreibungsdruck der Christen landesweit verstärkt hat.
70Vgl. ai (231) und (264).
71Daß dieser Druck in Istanbul zu einer Gruppenverfolgung der Christen geführt hat, geht aus seinen Stellungnahmen jedoch nicht hervor. Die darin ebenfalls genannten Berichte von Christen über Diskriminierungen durch moslemische Arbeitskollegen oder über ihre Furcht, z.B. offen eine Kette mit einem Kreuz zu tragen, sind zu wenig substantiiert, um daraus auf eine allgemeine Benachteiligung der Christen in Istanbul mit asylrechtlicher Relevanz schließen zu müssen.
72Der Annahme einer asylrechtlich relevanten Benachteiligung steht vor allem entgegen, daß Oehring selbst weiterhin ausdrücklich davon spricht, daß die syrisch- orthodoxe Religionsgemeinschaft in Istanbul von Beeinträchtigungen in Form von verbalen Angriffen und Drohungen oder gewalttätigen Angriffen und Übergriffe auf ihre Einrichtungen bisher nicht betroffen gewesen ist. Beeinträchtigungen einzelner syrisch-orthodoxer Christen in Istanbul sind danach um so unwahrscheinlicher, je länger sie mit Angehörigen verschiedener Gruppen, insbesondere mit sich dem Türkentum verbundenen Moslems zusammenleben.
73Vgl. Oehring (256) und (266).
74Anhaltspunkte dafür, daß die syrisch-orthodoxen Christen bei einer generalisierenden Betrachtungsweise in Istanbul heute einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit unterliegen, sind auch danach selbst unter Berücksichtigung dessen, daß durch das Wiedererstarken des Islam auch in Istanbul etwa aufgrund des Ergebnisses der Regionalwahlen im Jahre 1994 die Verunsicherung und Verängstigung der dortigen christlichen Gemeinden zugenommen und der Drang zur Auswanderung der Christen verstärkt worden ist,
75vgl. Wießner (254),
76nicht festzustellen. Oehring spricht in seiner Stellungnahme von 1999 (290) sogar von "einem beachtlichen Anwachsen der syrisch-orthodoxen Gemeinde in Istanbul". Auch aus dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergeben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul. Dort heißt es, daß etwa 12.000 syrisch-orthodoxe Christen in Istanbul leben. Sie seien in sieben Kirchengemeinden organisiert. Dort fänden regelmäßig Gottesdienste und religiöse Feiern statt. In den Gemeinden werde Religionsunterricht und Sprachunterricht in klassischem (liturgischem) Aramäisch sowie der neuaramäischen Umgangssprache erteilt. In Istanbul gebe es seit einiger Zeit ein patriarchalisches Vikariat der Syrisch-Orthodoxen Kirche unter einem Metropoliten, das der neuen Bevölkerungsentwicklung Rechnung trage. Die Christen seien nicht in nennenswertem Umfang Übergriffen ihrer islamischen Nachbarn ausgesetzt; die Sicherheitskräfte schritten erforderlichenfalls zum Schutze der Christen ein.
77Vgl. AA (292).
78Aus der von den Klägern zu den Akten gereichten Stellungnahme des Patriarchats von Antiochien, Patriarchalvikariat der Syrisch-Orthodoxen Erzdiözese in Deutschland, vom 13. August 1999 ergibt sich nichts anderes. Die dort aufgestellte Behauptung, in Istanbul gebe es für syrisch-orthodoxe Christen "keine Chance zu überleben", ist substanzlos, nicht belegt und widerspricht den umfangreichen oben ausgewerteten Erkenntnissen des Senats aus vielen anderen Quellen. Gleiches gilt für die Behauptung, bei Befragungen nach der Gruppenzugehörigkeit seien "zahlreiche Menschen umgebracht" worden. Die Stellungnahme beruht im übrigen auf unzutreffenden Voraussetzungen, wenn sie davon ausgeht, es seien nur "noch einige syr.-orth. Familien in Istanbul zu finden".
79III. Nach alledem liegt eine politische Verfolgung der Kläger sowohl in Form der unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung als auch in Form der Einzelverfolgung nicht vor. Unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß für die Kläger in Istanbul eine Gefährdungslage im Übergangsbereich zwischen Einzel- und Gruppenverfolgung aufgrund von Referenzfällen stattgefundener oder stattfindender politischer Verfolgung oder eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung besteht, die in ihnen eine begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen könnte. Aufgrund dessen ist es den Klägern bei einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung,
80vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147, vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 - und vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367,
81gegenwärtig zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Die nach dem Vortrag der Kläger und den Erkenntnissen des Gerichtes für ihre politische Verfolgung sprechenden Umstände sind unter Berücksichtigung der Intensität und Häufigkeit möglicher Übergriffe und Benachteiligungen bei objektiver Beurteilung nicht von einem solchen Gewicht, daß sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Kläger die begründete Furcht ableiten läßt, selbst Opfer asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen zu werden.
82Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ist, wie dargelegt, Leben oder Freiheit der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht aus politischen Gründen bedroht, besteht schon aus diesen Grunde auch kein Anspruch der Kläger auf die Feststellung, daß sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen.
83Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.
84Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
85Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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