Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1017/98
Tenor
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2. Das 22 Meter breite und 300 Meter lange Grundstück auf dem eine Wiese vorhanden ist, wird in nordöstlicher Richtung durch einen asphaltierten Wirtschaftsweg begrenzt und erstreckt sich von dort aus in südwestlicher Richtung bis an den F. heran. Weiter in südwestlicher Richtung verläuft in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Grundstück der Klägerin die Wurm, die von Südosten in nordwestlicher Richtung in etwa parallel zum F. fließt. Die zwischen dem F. und der Wurm gelegenen Grundstücke wurden zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter überwiegend als Äcker (Mais, Zuckerrüben, umgebrochene Stoppelfelder) sowie teilweise als Weiden und Wiesen genutzt. In nordöstlicher Richtung, ebenfalls in einer Entfernung von ca. 300 Metern zum Grundstück der Klägerin, verläuft parallel zu diesem die Kreisstraße K-22. Weiter in nordöstlicher Richtung fließt jenseits der Kreisstraße die Rur, die in diesem Bereich in einem Bogen verläuft. Die zwischen dem das Grundstück der Klägerin in nordwestlicher Richtung begrenzenden Wirtschaftsweg und der Kreisstraße gelegenen Grundstücke wurden zum Zeitpunkt der durchgeführten Ortsbesichtigung als Anbaufläche für Zuckerrüben genutzt, zum Teil handelte es sich um bereits umgebrochene Stoppelfelder. Auf einem weiteren Teil dieser Fläche ist eine Aufforstungsfläche vorhanden, die im zum Grundstück der Klägerin hin gelegenen Bereich insbesondere mit Fichten sowie im weiteren Verlauf vor allem mit Pappeln bestanden ist. Dabei liegt diese Fläche um etwa 4 Meter versetzt zum Grundstück der Klägerin in nordwestlicher Richtung. Auf dem unmittelbar nordwestlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück wurden zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung in dem zum Wirtschaftsweg hin gelegenen Teil Zuckerrüben angebaut, der rückwärtige, zum F. gelegene Bereich wurde als Maisfeld genutzt. Weiter in nordwestlicher Richtung sind Weiden vorhanden. Das in südöstlicher Richtung an das Grundstück der Klägerin angrenzende Grundstück war bis zum F. hin mit Mais bestanden. Das Grundstück der Klägerin wird - wie auch die Nachbargrundstücke - durch einen Entwässerungsgraben, den sog. N. durchkreuzt, der aus Südosten kommend in nordwestlicher Richtung verläuft und im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter kein Wasser führte. An der Böschung des N1. steht auf dem Grundstück der Klägerin ein Weidenbaum. Ein weiterer Baum ist an der Böschung des F1. auf dem südlich an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück in der Nähe der Grundstücksgrenze vorhanden.
3Das Grundstück der Klägerin und dessen weitere Umgebung liegen im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis I2. vom 5. Mai 1986 - im Folgenden: LandschaftsschutzVO -. Diese setzt für den gesamten Kreis I2. Landschaftsschutzgebiete fest, deren genaue Grenzen sich nach § 2 Abs. 2 LandschaftsschutzVO aus 56 Karten ergeben, die der Verordnung beigefügt sind. Das Grundstück der Klägerin liegt danach in einem Bereich, der als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO ist es in dem geschützten Gebiet u.a. verboten,
4"Grünland innerhalb der auf den Landschaftsschutzkarten (Maßstab 1 : 10.000) schraffiert dargestellten Flächen in eine andere Nutzung umzuwandeln".
5Das Grundstück der Klägerin liegt innerhalb einer derart dargestellten Fläche.
6Zu dieser Regelung kam es wie folgt: Ursprünglich war in dem verwaltungsinternen Entwurf der LandschaftsschutzVO in § 3 Abs. 2 Nr. 16 vorgesehen, daß es in dem geschützten Gebiet verboten ist, "Grünland innerhalb folgender Grenzen beidseits von Wasserläufen in eine andere Nutzung umzuwandeln, nämlich - innerhalb von 200 m vom jeweiligen Ufer von S1. , X. und S2. - innerhalb von 100 m vom jeweiligen Ufer aller sonstigen Wasserläufe". Diese Regelung wurde dann in der Folgezeit verworfen und durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 15 ersetzt, wonach es in dem geschützten Gebiet verboten ist, "Brachflächen, Feucht- und Naßwiesen sowie Grünland in der Rheinaue in eine andere Nutzung umzuwandeln". Diese Version, die die Bezirksregierung L. den Behörden im Rahmen der Behördenbeteiligung übersandt hatte und die auch zur öffentlichen Auslegung vorgesehen war, wurde dann noch vor der Auslegung dahin korrigiert, daß es es in § 3 Abs. 2 Nr. 15 statt ... "sowie Grünland in der Rheinaue in eine andere Nutzung umzuwandeln" richtig lauten müsse ... "sowie Grünland in den Bach- und Talauen in eine andere Nutzung umzuwandeln". Der zur öffentlichen Auslegung (vom 27. Januar 1986 bis zum 26. Februar 1982) gekommene Text der LandschaftsschutzVO sah dementsprechend in § 3 Abs. 2 Nr. 15 vor, daß es in dem geschützten Gebiet verboten ist, "Brachflächen, Feucht- und Naßwiesen sowie Grünland in den Bach- und Talauen in eine andere Nutzung umzuwandeln". Dabei waren die ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete in Karten dargestellt, ohne daß eigene Flächen für das Umwandlungsverbot ausgewiesen waren.
7Nachdem sich u.a. das Amt für Agrarordnung - B. -, die Landwirtschaftskammer S3. - Kreisstelle I2. - und der S4. Landwirtschafts-Verband e.V. - Kreisbauernschaft I2. e.V. vor allem unter Geltendmachung von Bewirtschaftungserschwernissen für die Landwirte gegen das Grünlandumwandlungsverbot gewandt hatten, erstellte die Bezirksregierung L. die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO in der später dann in Kraft getretenen Fassung. Hierzu ist in einer "Anmerkung" vom 28. April 1986 durch einen Mitarbeiter der Bezirksregierung festgehalten: "In mehreren Terminen mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und des Bauernverbandes wurde bzgl. des Grünlandumbruchverbotes eine auf wissenschaftlichen Grundlagen (GK IIa) erstellte Abgrenzung gefunden". In einem weiteren Vermerk desselben Mitarbeiters ist unter dem 18. April 1986 ausgeführt:
8"1. Kriterien für die Schutzausweisung
9Von der Schutzausweisung sind vorwiegend folgende Landschaftsstrukturen betroffen:
10a) Waldflächen und deren Rand-/Saumbiotope
11b) Bach- und Flußauen naturnaher Ausprägung sowie Hänge an Bach- und Flußtälern
12c) durch Gehölzbestände gegliederte Grünlandbereiche und Ackerflächen
13Die Landschaftsschutzverordnung im Kreis I2. betrifft ca. 53 % der Freiflächen für die kein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt.
14Die Flächenerweiterung der unter Landschaftsschutz stehenden Bereiche liegt zwischen 5 und 10 % gegenüber der zur Zeit rechtskräftigen einstweiligen Sicherstellung von 1982.
152. Besonderheit der Verordnung
16Bestandteil der vorliegenden Verordnung ist das Verbot, Grünland in bestimmten, flächenhaft abgegrenzten Bereichen in eine andere Nutzung umzuwandeln (entspr. § 3 Nr. 2, 16) der Verordnung).
17Begründung:
18Im Kreis I2. sind 77,1 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen Ackerland und 17,7 % Grünland (Landesdurchschnitt 36,2 %).
19Der Gesamtraum ist, nicht zuletzt bedingt durch den geringen Grünlandanteil, von gliedernden und belebenden Elementen stark ausgeräumt.
20Das Verbot, Grünland innerhalb der flächenhaft abgegrenzten Bereiche umzuwandeln, beschränkt sich auf grundwassergeprägte Bach- und Talauen sowie deren Überschwemmungsbereiche.
21Mit einem Umwandlungsverbot wurden nur zusammenhängende Auenkomplexe mit einer überwiegenden Grünlandnutzung belegt.
22Wissenschaftliche Grundlage dieser Abgrenzung sind die ökologischen Fachbeiträge der Landschaftsplanung (Teil I - ökologisch begründete Landschaftseinheiten), die im Kreisgebiet vollständig vorliegen.
23Aus ökologischer Sicht ist ein Umwandlungsverbot erforderlich:
24- zum Erhalt des vorhandenen Naturwertes der wechselfeuchten Wiesen- und Weidenflächen
25- zum Erhalt des Naturpotentials für zukünftige Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Naturschutzes (etwa im Rahmen der Landschaftsplanung).
26Die Abgrenzung der mit einem Umwandlungsverbot belegten Bereiche erfolgte unter Beteiligung der Vertreter der Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle I2. und der Kreisbauernschaft, I2. e.V..
27Durch mehrere Abstimmungstermine konnten zwar grundsätzliche Bedenken bzw. des Umwandlungsverbotes nicht beseitigt werden, dennoch war durch die hinzugezogene Orts- und Sachkenntnis eine präzisere Abgrenzung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange möglich."
28Das Grundstück der Klägerin liegt ferner im Bereich des Landschaftsplanentwurfs "III/8 C. S5. und Obere S6. " aus dem Jahre 1984. Dieser weist für das Grundstück der Klägerin in der zugehörigen "Grundlagenkarte IIa S5. und Obere S7. Entwurf" (BA XXVI) in einer Tiefe von etwa 60 m die Kennzeichnung "2" aus, die in der Legende mit "heutige überflutungsfreie Talaue" beschrieben ist. Der restliche Teil des Grundstücks ist mit der Ziffer "4" bezeichnet, die nach der Legende "grundwasserferne Terrassenbereiche und - inseln der Talaue" beschreibt. Dabei ist in der "Entwicklungs- und Festsetzungskarte" zum Landschaftsplanentwurf (BA XXI) das Entwicklungsziel "7" festgelegt, das nach der Legende (BA XXII) in der "Erhaltung der prägenden Landschaftsteile und Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen" besteht und im Landschaftsplanentwurf noch näher beschrieben wird.
29Ferner liegt das Grundstück der Klägerin im Bereich des "Gewässerauenprogramm S1. " aus dem Jahre 1994, der es als Fettweide erfaßt.
30Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 beantragte die Klägerin für das streitige Grundstück eine "Genehmigung zum Umbruch einer Wiese". Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Sie habe ihr Grundstück bis zum Jahre 1993 als Weide verpachtet gehabt. Der Pächter habe den Pachtvertrag gekündigt und es sei ihr nicht gelungen, einen neuen Pächter zu finden. Es sei unter den inzwischen veränderten Verhältnissen in der Landwirtschaft auch nicht mehr möglich, daß Grundstück als Gründland zu verpachten. So hätten auch ihre unmittelbaren Grundstücksnachbarn das dort vorhandene Grünland in Ackerfläche umgebrochen, was im übrigen auch mit nahezu allen anderen Grundstücksflächen in der weiteren Nachbarschaft geschehen sei. Deshalb bitte auch sie darum, ihr "eine Umbruchgenehmigung in Ackerfläche zu erteilen".
31Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 lehnte der Beklagte den "Antrag auf Erteilung einer Befreiung sowie Eingriffsgenehmigung zum Umbruch von Grünland" ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der von der Klägerin beabsichtigte Umbruch des Grünlandes in Ackerfläche sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO verboten und unterfalle nicht der landwirtschaftlichen Nutzung des § 4 Nr. 1 LandschaftsschutzVO, der diese - teilweise - von den Verboten des § 3 LandschaftsschutzVO ausnimmt. Der Klägerin könne auch keine Befreiung gemäß § 5 LandschaftschutzVO von dem Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO erteilt werden. Denn die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 LandschaftsschutzVO seien nicht erfüllt. Insbesondere liege im Fall der Klägerin keine nicht beabsichtigte Härte bei Durchführung des Umbruchsverbotes vor. Es handele sich nicht um einen atypischen Sonderfall, der die Gewährung einer Befreiung gebiete. Im übrigen sei eine Befreiung hier auch nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Der Naturhaushalt der Niederungsbereiche von S1. und X. sei früher durch das großflächige Vorhandensein von Grünland frischer bis feuchter Ausprägung geprägt gewesen. Der fortschreitende Ackerbau habe dann dazu geführt, daß die Talaue bereits Ende der 70er Jahre überwiegend ackerbaulich genutzt worden sei. Durch diesen großflächigen Umbruch von Grünland sei der ökologische Wert der noch verbliebenden Grünlandflächen umso höher. Dies habe zur Folge, daß ein weiterer Umbruch - wie im Fall der Klägerin - im besonderen Maße zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde. Darüber hinaus bedürfe der von der Klägerin mit dem Umbruch des Grünlandes vorgesehene Eingriff einer Eingriffsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz, die nicht erteilt werden könne, da der Eingriff bereits nach der LandschaftsschutzVO verboten sei und die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen.
32Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 1995 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Sie bedürfe keiner Genehmigung für ihr Vorhaben, da die LandschaftsschutzVO mangels Entschädigungsklausel unwirksam sei. Im übrigen enthalte die LandschaftsschutzVO ein generelles Umwandlungsverbot auch bei landwirtschaftlicher Nutzung, was gegen den Privilegierungstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz verstoße. Jedenfalls lägen die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 der LandschaftsschutzVO vor. Durch den vorgesehenen Umbruch werde der Charakter des geschützten Gebiets deswegen nicht verändert, weil die Flächen links und rechts des klägerischen Grundstücks ohnehin bereits als Ackerfläche genutzt würden. Mangels Eingriffs bedürfe es auch keiner Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW.
33Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1995 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch im wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
34Mit der am 10. November 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie in Ergänzung zu ihrem Widerspruchsvorbringen vorgetragen: Das Verbot, die Grünlandfläche in Ackerland umzuwandeln, führe in ihrem Fall zu einer Enteigung, die nur gegen Entschädigung zulässig sei, was aber die LandschaftsschutzVO nicht vorsehe. Der enteignende Charakter der Maßnahme ergebe sich daraus, daß nach einem von ihr eingeholten Gutachten eine Nutzung der Fläche als Weide ausscheide, eine Nutzung als Wiese wirtschaftlich unsinnig sei und nur eine Nutzung als Ackerfläche im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft in Betracht komme. Die LandschaftschutzVO sei weiter deswegen unwirksam, weil sie mit dem landwirtschaftlichen Privilegierungstatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz nicht zu vereinbaren sei, indem sie auch den im Wege landwirtschaftlicher Nutzung erfolgenden Umbruch von Grünland mit einem Verbot belege. Jedenfalls sei der von der Klägerin beabsichtigte Umbruch nach § 5 Abs. 3 LandschaftsschutzVO zu gestatten. Die landwirtschaftliche Nutzung als Acker auf einem kleinen und schmalen Grundstück inmitten von Ackerflächen sei nicht geeignet, den Charakter des geschützten Gebiets zu tangieren. Schließlich stehe der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von dem Umbruchverbot nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) aa) LandschaftsschutzVO zu. Es lägen hier grundstücksbezogene Besonderheiten vor, die einen atypischen Sonderfall ergäben und damit die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte bei Durchführung des Umbruchgebots rechtfertigten. Denn es handele sich um eine trockene Fläche in einer Ackerlandumgebung, die sich in Boden und natürlichen Bedingungen nicht von den benachbarten Ackerflächen unterscheide. Auf dem Grundstück sei inzwischen auch kein Grünland üblicher Art mehr vorhanden, da die Fläche nur noch gemäht und nicht mehr beweidet worden sei
35Die Klägerin hat beantragt,
36festzustellen, daß sie keiner Genehmigung für den Umbruch des Grundstücks Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2 bedarf,
37hilfsweise,
38den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen.
39Der Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er hat zur Klageerwiderung ausgeführt: Die LandschaftsschutzvO sei nicht wegen der fehlenden Entschädigungsregelung unwirksam, da dem Umwandlungsgebot keine enteignende Wirkung zukomme. Im übrigen habe die in Rede stehende Grünlandfläche aufgrund ihrer Insellage zwischen den Ackerflächen und ihrer langgestreckten Form eine wichtige Funktion im ökologischen Gefüge des Naturhaushalts. Der Dauergrünfläche falle hier insbesondere eine Vernetzungsfunktion zwischen dem nördlich angrenzenden Wäldchen und dem mittig auf dem Grundstück verlaufenden Graben mit dem alten Weidenbusch sowie dem F. zu. Außerdem biete die Grünlandfläche den wildlebenden Tieren eine Zufluchtstätte und beherberge eine Vielzahl von Bodenlebewesen, die ihrerseits eine wichtige Nahrungsquelle für die verschiedenen Tierarten der Lebensgemeinschaft der Auenbereiche darstellten.
42Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die LandschaftsschutzVO sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen Art. 14 GG, da sie keine Enteignung, sondern eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG enthalte. Die Ausweisung des klägerischen Grundstücks als Landschaftsschutzgebiet mit der zusätzlichen Bestimmung des Grünlandumwandlungsverbots entspreche den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Landschaftsgesetz für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes. Die besondere Bedeutung des klägerischen Grundstücks in seiner derzeitigen Nutzungsform als Grünland für den Naturhaushalt ergebe sich insbesondere aus der vorgetragenen und anhand des Kartenmaterials deutlich erkennbaren Vernetzungsfunktion. Die streitbefangene Fläche bilde eine Verbindung zwischen dem nördlich gelegenen Wäldchen, dem nicht ständig wasserführenden Graben des N2. und dem wasserführenden F. . Dem Grundstück komme augenscheinlich die Funktion einer Brücke zwischen einzelnen besonders schützenswerten und wertvollen Bereichen zu, die bei isolierter Lage ohne Verbindung untereinander in ihrer jeweiligen Wertigkeit und mit der Folge eines Wertverlustes für den Gesamtnaturhaushalt leiden würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von dem Grünlandumwandlungsverbot lägen nicht vor.
43Gegen das ihr am 12. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit der Klägerin am 3. Juli 1998 zugestellten Beschluß vom 22. Mai 1998 entsprochen. Mit am 30. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt und diesen - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 1. Oktober 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet.
44Zur Begründung führt die Klägerin in Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus: Die Erstreckung des Geltungsbereichs der LandschaftsschutzVo auf das streitgegenständliche Grundstück sei nicht durch § 21 Landschaftsgesetz gedeckt. Das Grundstück sei weder einem Auenbereich zuzuordnen noch komme ihm eine Vernetzungsfunktion zu. Die Eigenschaften des Grundstücks schlössen dies vielmehr aufgrund seiner geringen Größe, seiner Lage, der anzutreffenden Nährstoffsituation, dem artenarmen Vegetationsbestand, der angrenzende Nutzung sowie wegen fehlender Biotopstrukturen aus. Hierzu beruft sich die Klägerin auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der "Landschaftsökologischen Beurteilung einer Grünlandfläche bei I1. " vom August 1998 und macht dieses zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Gestattung des Grünlandumbruchs nach § 5 Abs. 3 LandschaftsschutzVO zu. Durch die begehrte Ausnahme werde der Schutzzweck der LandschaftsschutzVO nicht nennenswert nachteilig beeinträchtigt. Das Landschaftsbild werde bereits im Hinblick darauf nicht beeinträchtigt, daß an beiden Längsseiten des Grundstücks Mais aufstehe, der den Blick auf ihr Grundstück ohnehin einschränke. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werde im Falle eines Grünlandumbruchs ebenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt. Dabei könne es unter dem Aspekt der zu berücksichtigenden Schutzzwecke nur auf die Erhaltung des status quo ankommen, da der Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung - anders als beim Landschaftsplan - nur zur Wahrung des vorhandenen Zustandes dienen könne. Diesbezüglich sei eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch ihr Vorhaben nicht zu befürchten. Bei ihrem Grundstück handele es sich um eine normale Wiese, dem eine Vernetzungsfunktion nach den gutachterlichen Feststellungen nicht zukomme. Selbst wenn dies anders sein sollte, sei dann im Rahmen der auf einer zweiten Stufe anzustellenden Abwägung ausschlaggebend zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß ihr - gutachterlich belegt - eine werthaltige Nutzung des streitigen Grundstücks nur als Ackerfläche möglich sei, während demgegenüber den Interessen des Landschaftsschutzes nur ein geringeres Gewicht zukomme.
45Der Kläger beantragt,
46das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
47Der Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Der Beklagte führt zur Berufungserwiderung in Ergänzung seiner erstinstanzlichen Klageerwiderung aus: Die Klägerin bedürfe für ihr Vorhaben einer Genehmigung. Die Umwandlung von Grünland in Ackerland stelle keine vom Genehmigungserfordernis freigestellte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung dar. Hiermit sei lediglich die alltägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts gemeint, zu der das Vorhaben der Klägerin nicht zu rechnen sei. Für die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes seien die Voraussetzungen des § 21 LG NW gegeben. Es komme hierbei nicht auf die Schutzwürdigkeit einzelner Grundstücke an, da ein größerer Bereich unter Schutz gestellt worden sei. Bei dem hier streitigen Bereich handele es sich um eine schützenswerte Auenlandschaft und das Grundstück der Klägerin sei dieser Landschaft zuzurechnen. Durch das Umwandlungsverbot werde die Klägerin auch nicht enteignet, da sie das Grundstück auch als Mähwiese - wenn auch eingeschränkt - wirtschaftlich nutzen und hieraus einen jährlichen Gewinn von ca. 560,--DM erzielen könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von dem Umwandlungsverbot, da ihr Vorhaben dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung zuwiderlaufe und und geeignet sei, den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern. Insoweit tritt der Beklagte den Feststellungen des von der Klägerin eingeholten Gutachtens im einzelnen entgegen. Das Umwandlungsverbot sei auch wirksam. Die Abgrenzungskriterien für die Festlegung der dem Umwandlungsverbot unterfallenden Flächen seien zwar nicht hundertprozentig mit den Sachargumenten des Naturschutzes zu begründen, beruhten vielmehr auf einem Kompromiß, jedoch wäre aus rein naturschutzfachlicher Sicht jede Grünlandparzelle in dem betroffenen Landschaftsraum zu erhalten gewesen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
52Die zulässige Berufung ist begründet.
53Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
54Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse - § 43 Abs. 1 VwGO - an der von ihr begehrten Feststellung, daß sie keiner Genehmigung für den Umbruch ihres Grundstücks Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2 bedarf. Denn der Beklagte hatte in dem streitgegenständlichen "Versagungsbescheid" vom 16. Mai 1995 ausdrücklich die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten, daß die Klägerin für ihr Vorhaben einer Befreiung nach § 5 LandschaftsschutzVO von dem Grünlandumwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO bedürfe, und darüber hinaus die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW erforderlich sei. An dieser Auffassung hat der Beklagte auch im Klageverfahren festgehalten.
55Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet.
56Die Klägerin bedarf für die Umwandlung ihres Grundstücks (Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstück 2) von Grünland in eine Ackerfläche weder einer Befreiung nach § 5 LandschaftsschutzVO von dem in § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO festgesetzten Umwandlungsverbot noch einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG NW.
57Eine Befreiung nach § 5 LandschaftsschutzVO ist deswegen nicht erforderlich, weil das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Das in § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO ausgesprochene Verbot, Grünland in eine andere Nutzung umzuwandeln, ist jedenfalls für den Bereich des Grundstücks der Klägerin nichtig. Ob dies auch für andere - hier nicht betroffene - Bereiche der Landschaftsschutzverordnung gilt, und welche Auswirkungen die (teilweise) Nichtigkeit des Umwandlungsverbots auf die Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung insgesamt hat, braucht dagegen hier nicht entschieden zu werden, da es hierauf im vorliegenden Fall, in dem nur für den Bereich des Grundstücks der Klägerin das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO in Streit steht, nicht entscheidungserheblich ankommt.
58Die vorliegende Landschaftsschutzverordnung ist erlassen worden auf Grund der §§ 42 a Abs. 1, 21 und 34 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV NW S. 734), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NW S.261) - LG NW a.F.-. Danach kann die höhere Landschaftsbehörde unter den in § 42 a LG NW a.F. im einzelnen genannten Voraussetzungen durch ordnungsbehördliche Verordnung unter anderem Landschaftsschutzgebiete ausweisen. Hierbei ist der Verordnungsgeber jedoch gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 2 LG NW an die - einschränkenden - gesetzlichen Vorgaben des § 21 LG NW gebunden, d.h. die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets muß zur Gewährleistung eines der in § 21 LG NW genannten Schutzgüter erforderlich sein. Hinsichtlich des Inhalts der Schutzausweisung im einzelnen ermächtigt § 42 a Abs. 3 Satz 1 LG NW i.V.m. § 34 Abs. 2 LG NW den Verordnungsgeber dazu, bestimmte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet zu verbieten. Wenn dem Verordnungsgeber hierbei aus der Natur der Sache heraus auch regelmäßig ein Gestaltungsspielraum zusteht,
59rvgl. OVG NW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -,
60so muß das Verbot, bestimmte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vorzunehmen, jedoch geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck, der der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsfestsetzung zugrundeliegt, zu erreichen. Die getroffene Regelung muß darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten.
61Vgl. OVG NW, Urteil vom 7. November 1990 - 10 A 2379/86 -; OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1991 - 7 A 289/89 -.
62Diesen Maßstäben wird das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO für den Bereich des Grundstücks der Klägerin nicht gerecht. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets vorliegend mit Blick auf die in § 1 Abs. 2 LandschaftsschutzVO genannten Schutzziele den Anforderungen des § 21 LG NW genügt. Weiter kann offenbleiben, ob - falls dies zutreffen sollte -, das Umwandlungsverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO geeignet und erforderlich ist, die in § 1 Abs. 2 LandschaftsschutzVO genannten Ziele in einer Weise zu erreichen, die mit der zentralen Bedeutung ordnungsgemäßer Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (vgl. § 1 Abs. 3 LG NW) vereinbar ist. Denn jedenfalls hat der Verordnungsgeber hier im Bereich des Grundstücks der Klägerin bei Festlegung der Flächen, die dem Verbot, Grünland in eine andere Nutzung umzuwandeln (§ 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschutzVO) unterfallen, willkürlich gehandelt.
63Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 16 LandschaftsschVO soll das Umwandlungsverbot "innerhalb der auf den Landschaftsschutzkarten schraffiert dargestellten Flächen" gelten. Indem die festgesetzten Landschaftsschutzgebiete nach den Landschaftsschutzkarten über diese Flächen in weiten Bereichen hinausreichen, hat der Verordnungsgeber durch diese Regelung bezüglich des Umwandlungsverbots eine Differenzierung innerhalb des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes dergestalt getroffen, daß ein Teil der in dem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke dem Umwandlungsverbot unterfällt und ein anderer Teil nicht. Eine Differenzierung - für die es durchaus gute Gründe geben kann - zwischen an sich, weil im Landschaftsschutzgebiet gelegen, als schutzwürdig angesehen Grundstücken, und solchen, die in bestimmter Hinsicht als besonders schutzwürdig angesehen werden und deshalb mit einem Umwandlungsverbot belegt sind, darf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot,
64rvgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1ff(23),
65nur auf der Grundlage sachgerechter - einer Überprüfung zugänglicher - Unterscheidungskriterien durch den Verordnungsgeber erfolgen, die bei der kartographischen Ausweisung der Umwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und durchgehend angewandt werden müssen. Denn das Umwandlungsverbot wirft für die betroffenen Grundeigentümer nicht unerhebliche Probleme auf, wie auch der vorliegende Fall anschaulich zeigt. Vor dem Hintergrund der auch für Landwirte im Kreis I2. , als des durch das Umwandlungsverbot insbesondere betroffenen Personenkreises, gegebenen zwingenden Notwendigkeit, auf die Erfordernisse und Veränderungen ihrer Absatzmärkte - z. B. politisch gesteuerte Begrenzung der Milchkontingente - durch Änderung ihres Angebots flexibel reagieren zu müssen, haben insbesondere die Landwirte dieses Raumes - aber auch die übrigen Grundstückseigentümer - aus wirtschaftlichen Gründen ein beachtliches Interesse daran, bisherige Grünlandflächen je nach Marktlage in Ackerflächen umwandeln zu können. Diesen bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigenden privaten Interessen mußte der Verordnungsgeber hier nicht notwendig bei der Festlegung der mit einem Umwandlungsverbot belegten Flächen dadurch Rechnung tragen, daß die Grundstücke von dem Umwandlungsverbot verschont blieben. Aber angesichts der dargelegten Auswirkungen des Umwandlungsverbots hatte der Verordnungsgeber die Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer dergestalt in den Blick zu nehmen, daß der vorgenommenen Differenzierung zwischen betroffenen und nicht betroffenen Flächen sachgerechte und nachprüfbare Abgrenzungskriterien zugrundeliegen und diese bei der Ausweisung der Grünlandumwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und durchgehend angewandt werden.
66Diesem Erfordernis steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 - ausgeführt hat, daß die Landschaftsbehörde bei Erlaß eines Erstaufforstungsverbotes in einer Landschaftsschutzverordnung nicht schon im Rahmen der generellen Verordnung gehalten ist, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen. Denn in der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte der Verordnungsgeber ein generelles Verbot von Erstaufforstungen festgesetzt und gerade keine auf konkrete Flächen bezogene Differenzierung innerhalb des Landschaftsschutzgebiets - wie vorliegend - vorgenommen.
67Hier sind die den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Abgrenzungskriterien, mögen sie im Grundsatz auch als sachgerecht anzusehen sein, jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Klägerin bei der Ausweisung der Umwandlungsverbotsflächen tatsächlich nicht durchgehend maßgeblich gewesen.
68Soweit hierzu in zwei Vermerken vom 18. April 1986 und 24. April 1986 ausgeführt ist: "Das Verbot Grünland, innerhalb der flächenhaft abgegrenzten Bereichen umzuwandeln, beschränkt sich auf grundwassergeprägte Bach- und Talauen sowie deren Überschwemmungsbereiche. Mit einem Umwandlungsverbot wurden nur zusammenhängende Auenkomplexe mit einer überwiegenden Grünlandnutzung belegt", mögen dies grundsätzlich sachgerechte Abgrenzungskriterien sein. Die genannten Kriterien sind hier bei der kartographischen Erfassung der Umwandlungsverbotsflächen im Bereich des Grundstücks der Klägerin aber nicht durchgehend angewandt worden. So ist für einen großen Teil der dem Umwandlungsverbot im hier streitigen Bereich unterfallenden Grundstücke - wie auch im Fall der Klägerin - in der Grundlagenkarte II a, Stand Mai/August 1983 zum Landschaftsplanentwurf als Bestand "grundwasserferne Terrassenbereiche und - inseln der Talaue" festgehalten, sodaß für ihre Unterschutzstellung nicht das Kriterium "grundwassergeprägte Bach- und Talauen sowie deren Überschwemmungsbereiche" maßgebend gewesen sein kann.
69Es handelte und handelt sich bei dem hier streitigen Bereich auch nicht um einen zusammenhängenden Auenkomplex mit einer überwiegenden Grünlandnutzung. Nach den vorgelegten Luftbildern (Bildflüge Stand Oktober 1978, April/Juni 1984) spricht alles dafür, daß es sich bei dem hier streitigen Abschnitt der X. und des F2. bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung nicht - mehr - um einen zusammenhängenden Auenkomplex gehandelt hat. Sowohl die Fluß-/Bachläufe selbst als auch die umliegenden Grundstücke waren - und sind auch gegenwärtig - vielmehr intensiv durch menschliche Tätigkeit überformt, indem die Fluß-/Bachläufe ausgebaut wurden und die umliegenden Grundstücke ganz überwiegend landwirtschaftlich als Ackerbauflächen genutzt worden sind, wobei die landwirtschaftliche Nutzung - von einem schmalen Böschungsstreifen abgesehen - bis an die Bach-/Flußläufe herangereicht haben. Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, sind auch weder entlang des F1. noch im Bereich der X. die eine Auenlandschaft prägenden Kleingehölze vorhanden gewesen. Dieses Landschaftsbild einer durch menschliche Tätigkeit überwiegend gestalteten Ackerlandschaft, die durch ausgebaute Fluß-/Bachläufe durchzogen ist, hat sich - für den Bereich des Grundstücks der Klägerin - auch bei der von dem Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung ergeben, dessen Ergebnisse und Eindrücke der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat. Selbst wenn man den Charakter der Landschaft - entgegen dem Ausgeführten - anders bewerten wollte, oder annähme der Verordnungsgeber habe ein anderes Verständnis von einer Auenlandschaft gehabt, so fehlte es - und fehlt es auch derzeit - im hier streitigen Abschnitt der X. und des F1. jedenfalls an einer "überwiegenden Grünlandnutzung". Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Karten- und Luftbildmaterial. So zeigt der Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte - Q. - sowohl in der Topographischen Karte (Herstellung 1986, Fortführungsstand 1987) als auch in der Luftbildkarte (Bildflüge Stand Oktober 1978, April/Juni 1984) einen "Teppich" von verschieden genutzten Ackerbauflächen, die nur von vereinzelten Grünlandflächen - jedenfalls aber nicht von überwiegenden Grünlandflächen - unterbrochen werden.
70An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn davon auszugehen sein sollte, daß auch die in der näheren Umgebung zum Grundstück der Klägerin gelegenen Grundstücke, Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstücke 4,5,6 und 7 im Zeitpunkt ihrer Unterschutzstellung als Grünland genutzt wurden. Abgesehen davon, daß der Beklagte selbst vorträgt, daß die direkt an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Grundstücke bereits zum Inkrafttreten der LandschaftsschutzVO ackerbaulich genutzt wurden und in der Bestandsaufnahme der Grundlagenkarte I (Blatt West, Stand September 1980) zum Landschaftsplanentwurf die Grundstücke Gemarkung I1. -S. , Flur 62, Flurstücke 4,5,6 und 7 nicht als Grünland erfaßt sind, führt dies jedenfalls nicht zur Annahme einer überwiegenden Grünlandnutzung im hier streitigen Bereich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der LandschaftsschutzVO. Denn nach dem vorliegenden Kartenmaterial waren - und sind auch gegenwärtig - z.B. weite Bereiche nordöstlich und südwestlich des F1. nicht als Grünland, sondern als Ackerland genutzt.
71Soweit in den angesprochenen Vermerken weiter ausgeführt ist:"Wissenschaftliche Grundlage dieser Abgrenzung sind die ökologischen Fachbeiträge der Landschaftsplanung (Teil I - ökologisch begründete Landschaftseinheiten) die im Kreisgebiet vollständig vorliegen", konnte sich der Senat nicht von der tatsächlichen Existenz dieser "wissenschaftlichen Grundlagen" überzeugen. So war der Beklagte auf Aufforderung nicht in der Lage, die in dem Vermerk angesprochenen Unterlagen dem Senat vorzulegen. Daß derartige "wissenschaftliche Grundlagen" offenbar auch nicht beim Verordnungsgeber selbst vorhanden sind, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Bezirksregierung L. vom 4. Dezember 1997. Darin wurde auf die Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach den fachlichen Begründungen bei der Entwicklung der Schutzgebietsabgrenzung und des Grünlandumbruchverbots mitgeteilt, daß diese Unterlagen in der "erwarteten Aktenform" bei der Bezirksregierung L. nicht vorliegen. Läßt sich deren Existenz nicht feststellen, kann danach auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie der Festlegung des Geltungsbereichs des Umwandlungsverbots zugrundegelegen haben. Sollte der Verordnungsgeber mit den genannten Ausführungen auf die Grundlagenkarte II a zum Landschaftsplanentwurf Bezug genommen haben, wofür sprechen könnte, daß in einer weiteren "Anmerkung" vom 28. April 1986 durch einen Mitarbeiter der Bezirksregierung festgehalten ist: "In mehreren Terminen mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und des Bauernverbandes wurde bzgl. des Grünlandumbruchverbotes eine auf wissenschaftlichen Grundlagen (GK IIa) erstellte Abgrenzung gefunden", gilt folgendes: Die Grundlagenkarte II a zum Landschaftsplan ist bereits vom Ansatz her nicht geeignet, als sachgerechtes Kriterium für die Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen in der Landschaftsschutzverordnung zu dienen. Denn eine Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff LG NW unterscheidet sich in ihrer Zielrichtung deutlich von der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten durch eine Landschaftsschutzverordnung. Während die Landschaftsplanung es zuläßt, im Landschaftsplan Entwicklungsziele für die Landschaft zu normieren(§ 18 LG NW) und die hierfür erforderlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen (§ 26 LG NW) scheiden solche Zielrichtungen bei einer Landschaftsschutzverordnung aus. Eine - wie hier - auf § 42 a LG NW gestützte Landschaftsschutzverordnung ist ausschließlich ein Instrument des konservierenden Schutzes im Sinne einer auf die Bewahrung des status quo abzielendenen Regelung.
72Vgl. OVG NW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 - Juris-DokNr. 477333 -; OVG NW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -.
73Hiervon abgesehen sollte sich der hier maßgebende Bereich nach den angeführten Vermerken auf die "grundwassergeprägten Bach- und Talauen sowie deren Überschwemmungsgebiete" beschränken, während er in der Grundlagenkarte II a in weiten Teilen als "grundwasserferne Terrassenbereiche und -inseln der Talaue" erfaßt ist. Dies paßt nicht zusammen.
74Es sind auch keine sonstigen Kriterien ersichtlich, die hier für eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung der Umwandlungsverbotsflächen in der Landschaftsschutzverordnung sprechen. So ist die Festlegung der Flächen - jedenfalls im Bereich des Grundstücks der Klägerin - insbesondere nicht aus sich selbst heraus verständlich. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn nur die Flächen mit einem Umwandlungsverbot belegt worden wären, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung auch tatsächlich als Grünland genutzt wurden. Jedoch war dies hier offenbar nicht ausschlaggebend. Denn im hier maßgebenden Bereich des F2. und der X. sind eine Reihe von Flächen dem Umwandlungsverbot unterstellt worden, die im Zeitpunkt der Unterschutzstellung als Ackerflächen genutzt wurden, während umgekehrt als Grünland genutzte Flächen zum Teil von dem Umwandlungsverbot ausgenommen sind. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
75Als tatsächlich und jedenfalls überwiegend ausschlaggebend für die in der Landschaftsschutzverordnung erfolgte Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen im Bereich des Grundstücks der Klägerin sieht der Senat danach die folgenden Ausführungen in den angesprochenen Vermerken an: " Die Abgrenzung der mit einem Umwandlungsverbot belegten Bereich erfolgte unter Beteiligung der Vertreter der Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle I2. und der Kreisbauernschaft, I2. e.V. Durch mehrere Abstimmungstermine konnten zwar grundsätzliche Bedenken des Umwandlungsverbotes nicht beseitigt werden, dennoch war durch die hinzugezogene Orts- und Sachkenntnis eine präzisere Abgrenzung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange möglich."
76Durch eine Vereinbarung am Unterschutzstellungsverfahren beteiligter Behörden über die Grenzen von Schutzgebietsausweisungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 42 a, 21 LG NW nicht ersetzt. Wenn auch die Beteiligung der Vertreter der Landwirtschaftskammer S3. , Kreisstelle I2. und der Kreisbauernschaft, I2. e.V. durch den Verordnungsgeber in dem - im Ansatz zu begrüßenden - Bestreben erfolgt sein mag, den Belangen der Landwirtschaft Rechnung zu tragen und die Anhörung von betroffenen Behörden und Stellen in § 42 b Satz 1 LG NW ausdrücklich vorgesehen ist, so ändert dies nichts an dem Umstand, daß der Verordnungsgeber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot bei der Festlegung der Umwandlungsverbotsflächen von sachgerechten und nachprüfbaren Abgrenzungskriterien ausgehen mußte und diese bei der Ausweisung der Umwandlungsverbotsflächen auch tatsächlich und durchgehend anzuwenden hatte.
77Die Klägerin bedarf für die Umwandlung ihres Grundstücks von Grünland in Ackerfläche auch keiner Genehmigung des Beklagten nach § 6 Abs. 4 LG NW. Danach ist für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz 3 fallen, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Hier stellt das Vorhaben der Klägerin bereits keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 LG NW dar. Kraft gesetzlicher Fiktion gilt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NW u.a. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Die von der Klägerin beabsichtigte Umwandlung des auf ihrem Grundstück vorhandenen Grünlands in Ackerland ist eine solche ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung. Der Wechsel von Pflanzenarten bei der Bearbeitung des Bodens gehört zu den üblichen und traditionellen Wirtschaftsweisen in der Landwirtschaft. Hierzu zählt auch der Wechsel von Grünland in Ackerland. Denn es gehört ebenfalls zu den üblichen und auch zwangsläufig notwendigen Wirtschaftsweisen eines Landwirts, gerade aber auch unter den heutigen erschwerten Bedingungen für einen landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb, daß er seine Produkte den veränderten Absatzmärkten anpaßt und auf eine Veränderung der Marktlage reagiert. Dies trifft auch für die Umwandlung von Grünland in Ackerland zu, weil durch die politisch gesteuerte Begrenzung der Milchproduktion Anpassungen erforderlich sind. Das Erfordernis sich derartigen Veränderungen anzupassen, kann sich für den Landwirt angesichts der wechselnden Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft jederzeit stellen und ist in diesem Sinne "tägliche Wirtschaftsweise".
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 76.80 -, BRS 40, Nr. 240.
79Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, daß Veränderungen der Form und Gestalt von Grundflächen, die die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung erst ermöglichen oder die Bodennutzung vorbereiten sollen, wie beispielsweise Geländeplanierungen, von der Privilegierung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfaßt werden.
80Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 10 B 2439/97 -.
81Denn das Vorhaben der Klägerin dient hier nicht der - erstmaligen - Gewinnung von Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung. Es soll vielmehr eine in der Vergangenheit von der Klägerin bzw. dem Pächter als Weide/Wiese bereits landwirtschaftlich genutzte Fläche durch Übergang zu einer eine andere Bearbeitung erfordernden anderen Pflanzenart nunmehr anders landwirtschaftlich genutzt werden.
82Es geht hier bei dem Vorhaben der Klägerin auch nicht darum, die landwirtschaftliche Nutzung vorzubereiten. Denn die Umwandlung kann hier schlicht durch die übliche landwirtschaftliche Bodenbearbeitung durch Pflügen, Eggen, Säen und Pflanzen erfolgen. Dies unterscheidet die hier gegebene Konstellation im übrigen von der durch den 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angesprochenen Fallgestaltung, bei der die Umwandlung des Grünlandes in Ackerland durch Auffüllen von Bodenwellen und anschließendem Einplanieren erfolgen sollte.
83Vgl. OVG NW, Beschluß vom 10. Februar 1998 - 10 B 2439/97 -.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
86Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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