Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 5466/98
Tenor
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
3Es ist schon zweifelhaft, ob der Antrag der Vorschrift des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt, wonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden müssen. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Kläger benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Es spricht viel dafür, daß der Schriftsatz vom 16. November 1998 diesen Anforderungen deshalb nicht genügt, weil in ihm vorab auf vier der in § 124 a genannten Zulassungsgründe Bezug genommen wird (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. und 2. Alternative, Nr. 3 VwGO), ohne daß das folgende Vorbringen jeweils einem oder mehreren der genannten Zulassungsgründe zugeordnet oder etwa gar herausgearbeitet wird, warum diese vorliegen sollen.
4Jedenfalls aber ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrages vor, daß er angesichts der früheren Handhabung der Verlängerung der Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, daß die Verlängerung jedenfalls nicht ohne eine vorherige "Abmahnung/Vorankündigung" allein aufgrund der nach der letzten Verlängerung abgeurteilten bzw. begangenen Straftaten versagt werden würde, und daß die Nichtverlängerung angesichts seiner persönlichen Lebens- und Familiensituation unverhältnismäßig sei. Diese Fragen betreffen allein seinen Einzelfall und sind einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.
5Mit seinem Vorbringen hat der Kläger auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, das die die Verlängerung der Fahrgasterlaubnis ablehnenden Bescheide als rechtmäßig angesehen hat.
6Gemäß § 15 f Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung - StVZO -, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht durch Artikel 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) aufgehoben war, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu drei Jahren verlängert, wenn u.a. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß die Voraussetzung des § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StVZO, wonach keine Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen dürfen, fehlt.
7Die persönliche Zuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
8Beschluß vom 1. September 1970 - VII B 60.70 -, Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 1 und Beschluß vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3 = NJW 1986, 2779
9und des erkennenden Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW)
10Beschluß vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 m.w.N.
11eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgästen ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht. Sie betrifft das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenfahrer und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung und ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse zu beurteilen. Dabei genügt der in § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StVZO getroffenen Regelung zufolge das Bestehen von Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit; der Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit ist nicht erforderlich.
12Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß insbesondere die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer stehenden Straftaten, wegen derer der Kläger durch Urteile des Amtsgerichts Bonn vom Februar 1995 und vom Oktober 1996 (84 Cs 27 Js 2036/93-502/94 und 80 Cs 133 Js 382/96-364/96) wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Körperverletzung zu einer Geld- und einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, unter gleichzeitiger Berücksichtigung früherer Straftaten Bedenken an seiner persönlichen Zuverlässigkeit begründen, steht nicht entgegen, daß die Straßenverkehrsbehörde in früheren Jahren trotz rechtskräftiger Verurteilungen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert und den Kläger nicht vorab auf die nunmehr drohende Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis hingewiesen hat. Zum einen hat die Behörde entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht bei vergleichbarer Fallkonstellation überraschend Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bejaht. Denn es versteht sich von selbst, daß die Annahme, jemand werde sich eine strafrechtliche Verurteilung zu Herzen nehmen und künftig straffrei bleiben, um so weniger gerechtfertigt ist, je mehr Straftaten begangen werden, und daß Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers um so eher gerechtfertigt sind, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxifahrer stehen. Zum anderen ist der von dem Kläger gewünschte Hinweis der Straßenverkehrsbehörde im Gesetz nicht vorgesehen und angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts, die dem Schutz von Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer, vorliegend speziell der Fahrgäste, dienen sollen, auch nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten, z.B. des Vertrauensschutzes, geboten. Im übrigen folgt schon aus der gesetzlichen Befristung der Verlängerung auf bis zu drei Jahre hinreichend deutlich, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sich in jedem Verlängerungszeitraum wieder so verhalten muß, daß Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit nicht entstehen.
13Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgen auch nicht daraus, daß nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt worden ist, daß ihm durch die Nichtverlängerung eine bzw. sogar seine einzige Verdienstmöglichkeit genommen wird. Denn nach dem Wortlaut des § 15 f StVZO ist bei Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit die Verlängerung der Fahrerlaubnis zwingend zu versagen und der Behörde ein Ermessen zur Berücksichtigung persönlicher Belange nicht eröffnet. Auch insoweit steht der ordnungsrechtliche Charakter dieser Vorschrift einer erweiternden Auslegung entgegen. Nur ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, daß die Behauptung des Klägers, er und seine dreiköpfige Familie seien allein wegen der Versagung der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Sozialhilfe angewiesen, im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den Strafverfahren steht, wonach er durch das Taxifahren nur ein geringes Einkommen erziele (600,-- DM ausweislich des Urteils vom Februar 1995 bzw. 100,-- bis 200,-- DM ausweislich des Urteils vom Oktober 1996) und wonach er selbst bzw. seine Familienmitglieder Sozialhilfe bezögen.
14Nach alledem weist auch die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
15Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Rechtslage sich für den Kläger durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnisverordnung - FeV - nicht verbessert hat. Soweit nach § 48 FeV die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung voraussetzt, daß keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht die Gewähr dafür bietet, daß er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, hat der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung gefundene Auslegung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit in § 15 e StVZO a.F. im Kern übernommen, so daß diese oben dargestellte Rechtsprechung für die neu gefaßten Vorschriften fortgilt.
16So OVG NW, Beschluß vom 23. August 1999 - 19 B 1010/99 -.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es - wie hier - nicht zugleich um die Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 geht.
18Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Februar 1999 - 19 E 61/99 -, m.w.N.
19Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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