Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2973/94
Tenor
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße in - .
3Der Kläger ist (als Inhaber früher mehrerer, inzwischen nur noch eines Wohnungs-/Teileigentumsanteils) Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur 5, Flurstücke 660, 689, 320/47 und 326/47. Das im Zentrum des Stadtteils gele- gene Grundstück ist mit einer mehrgeschossigen Wohnanlage be- baut, in deren Erdgeschoß sich ein Supermarkt befindet. Es grenzt mit seiner Südseite an die straße, nach Osten an die Straße, nach Norden an die Straße und nach Westen an die Straße an. Mit Bescheid vom 22. September 1992 zog die Beklagte den Kläger für den (damals) vorgesehenen (inzwischen abgeschlossenen) Ausbau der Straße zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insge- samt 91.830,81 DM heran (mit Auflistung der auf die einzelnen Eigentumsanteile entfallenden Beträge). Den hiergegen gerich- teten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Wider- spruchsbescheid vom 16. März 1993 als unbegründet zurück.
4Der Kläger hat am 9./13. April 1993 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Erhebung einer Vorausleistung stehe entgegen, daß für das streitbefangene Grundstück bereits früher Erschließungsbeiträge erhoben und von den damaligen Eigentümern beglichen worden seien. Eine von der Beklagten erteilte Bescheinigung vom 18. November 1980 sei so zu verstehen, daß für die innere Erschließungsanlage ( ) kein Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen sei, sondern nur noch für den Anschluß derselben. Die Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nicht anwendbar, weil der zu fordernde zeitliche Zusammenhang zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Vorausleistungserhebung angesichts ei- ner Zeitspanne von 13 Jahren im vorliegenden Fall nicht gege- ben sei. Außerdem sei die endgültige Herstellung der Anlage nicht absehbar. Die baurechtliche Nutzbarkeit der von der Straße erschlossenen Grundstücke müsse erst durch den in Planung befindlichen Bebauungsplan Nr. 7420/27 geregelt werden. Wegen der bekannten Verfahrensdauer bei der Aufstel- lung von Bebauungsplänen und bei den anschließenden Genehmi- gungen der einzelnen Bauvorhaben könne nicht damit gerechnet werden, daß die Straße innerhalb eines Zeitraums von vier Jah- ren endgültig hergestellt sein werde. Die Straße sei auch keine selbständige Erschließungsanlage; sie ähnele einer unselbständigen Zufahrt und erschließe nur ca. 13 bis 14 Grundstücke, die teilweise wegen ihrer kleinen Fläche bau- rechtlich nicht einmal nutzbar seien. Alle übrigen in dem Ge- viert gelegenen Grundstücke seien bereits durch die weiteren Straßen straße, straße, und Straße er- schlossen. Schließlich fehle es an dem für eine Beitragserhe- bung erforderlichen Vorteil, da das Grundstück durch die Stra- ßen und Straße erschlossen werde. Ein erschließungs- beitragsrechtlich relevanter Vorteil durch die Straße sei nicht ersichtlich. Dies gelte auch bei einem Hinwegdenken der beiden genannten Straßen, weil das Grundstück niveaumäßig über der Straße liege, eine Anbindung da- her nicht möglich sei. Die Straße sei außerdem zu schmal, um den Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück aufzunehmen; dem entsprechend sei die Zufahrt zur Tiefgarage des Grund- stücks zur Straße hin ausgerichtet. Die satzungsmäßig (§ 6 Abs. 1 EBS 1988) vorgesehene Beschränkung der Vergünsti- gung wegen Mehrfacherschließung auf maximal 200 qm sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt, weil damit zu rechnen sei, daß die Straße aufgrund der Benutzung durch schwere Bau- fahrzeuge anläßlich der noch durchzuführenden Bebauung der zu erschließenden Grundstücke beschädigt und alsbald erneut her- gestellt werden müsse.
5Der Kläger hat beantragt,
6den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 22. September 1992 und ihren Widerspruchsbescheid vom 16. März 1993 aufzuheben.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9und die angefochtenen Bescheide verteidigt: Für die streitige Erschließungsanlage seien in der Vergangenheit keinerlei Beiträge erhoben worden; auch aus der Bescheinigung vom 18. November 1980 gehe unmißverständlich hervor, daß für sie noch ein endgültiger Erschließungsbeitrag entstehen werde. Die Voraussetzungen der Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB lägen vor. Insoweit komme als zeitliche Grenze nur die Verwirkung des Anspruchs in Betracht; Letztere setze indes voraus, daß die anspruchsbegründenden Voraussetzungen zur Erhebung einer Vorausleistung gegeben seien. Hierzu gehöre neben der Erteilung der Baugenehmigung die konkrete Absicht, die Erschließungsanlage herzustellen, sowie die Absehbarkeit des Ausbaus. Im Jahr 1979 sei dieser Ausbau noch nicht absehbar gewesen, sondern - nach Schaffung der haushaltsrechtlichen Grundlagen - erst ab dem Jahr 1992. Die Straße werde auch in absehbarer Zeit, nämlich 1994, hergestellt sein; der Bebauungsplan 7420-27 werde voraussichtlich im Oktober 1993 in Kraft treten, bis dahin behalte der Bebauungsplan 7420-20 Gültigkeit. Die Straße sei eine selbständige Erschließungsanlage. Das klägerische Grundstück werde durch sie erschlossen; entgegen den Angaben des Klägers bestehe insbesondere kein Niveauunterschied zwischen Grundstück und Straße. Die Straßenbreite sei so bemessen, daß der Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück jederzeit aufgenommen werden könne. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht verletzt; falls es durch schwere Baufahrzeuge zu Beschädigungen der Straße kommen sollte, wären diese von dem Verursacher auf dessen Kosten zu beseitigen. Auf die Beitragsleistungen der Anlieger habe dies keinerlei Einfluß.
10Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
11Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. April 1994 zugestellte Urteil am 27. Mai 1994 Berufung eingelegt. Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Der für die Erhebung einer Vorausleistung im Fall der Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Sondervorteil sei gegeben. Die Straße sei für das streitbefangene Grundstück von potentiellem Nutzen. Das Gebäude habe eine zur Erschließungsanlage hin ausgerichtete Zugangsmöglichkeit, außerdem seien die auf dem Grundstück befindliche Laderampe und der Kundenparkplatz des Supermarkts im Erdgeschoß des Gebäudes zur Straße ausgerichtet. Schließlich bestehe im Bereich des Flurstücks 660 eine Zufahrt über die Erschließungsanlage zu dem Gebäude. Der Umstand, daß das Grundstück bereits durch weitere Erschließungsanlagen erschlossen sei, sei unerheblich. Das Erfordernis eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Baugenehmigung und Anforderung der Vorausleistung sei ebenfalls erfüllt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht von einer Verwirkung des Rechts auf Anforderung einer Vorausleistung ausgegangen wer- den. Unabhängig von den Kriterien des Zeit- und Umstandsmo- ments setze die Verwirkung eines Anspruchs stets voraus, daß die anspruchsbegründenden Voraussetzungen überhaupt vorlägen; dazu gehöre im Falle der Anforderung von Vorausleistungen un- ter anderem die konkrete Absicht der Gemeinde, die Erschlie- ßungsanlage in absehbarer Zeit herzustellen. Die Bauausführung sei in der Regel absehbar, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren erfolgen solle. Vorliegend sei der Restausbau der Straße erst in das Investitionsprogramm für den Fünf-Jahreszeitraum von 1992 bis 1996 aufgenommen worden. Die Finanzmittel seien in dem Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 1994 eingeplant. Daher sei der Ausbau der Erschließungsanlage erst ab 1992 absehbar gewesen und eine hinreichend konkrete Absicht der Beklagten zur Herstellung der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Es sei daher nicht möglich gewesen, den angefochtenen Heranziehungsbescheid zu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen, weil nicht alle an- spruchsbegründenden Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung erfüllt gewesen seien. Das Zeitmoment der Ver- wirkung sei damit nicht erfüllt. Andere besondere Umstände, aufgrund deren die späte Geltendmachung als treuwidrig empfun- den werden könnte, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Kläger aufgrund der Bescheinigung vom 18. November 1980 nicht darauf vertrauen können, daß er nicht mehr zu Voraus- leistungen für die streitbefangene Erschließungsanlage heran- gezogen werde.
12Die Beklagte beantragt,
13das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er trägt zur Begründung vor: Es fehle an einem Sondervorteil durch die streitbefangene Erschließungsanlage. Im Rahmen der Genehmigungsalternative des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB genüge es nicht, daß die Erschließungsanlage für das Bauvorhaben nach Umfang und Lage potentiell von Nutzen sein könne; erforderlich sei vielmehr, daß es auch zu der Erteilung einer Baugenehmigung komme. An dieser wechselseitigen Kopplung fehle es, weil die 1979 erteilte Baugenehmigung nicht im Hinblick auf die streitbefangene Erschließungsanlage, sondern im Hinblick auf die Straßen , Straße und straße erteilt worden sei. Die Straße sei außerdem von den Straßen straße und abhängig und ähnele einer un- selbständigen Zufahrt. Schließlich fehle es an dem erforderli- chen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Erteilung der Bauge- nehmigung und der Vorausleistung; das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, daß Verwirkung eingetreten sei. In der Bescheinigung vom 18. November 1980 finde sich keinerlei Hin- weis darauf, daß der Erschließungsbeitrag in der Form einer Vorausleistung zu leisten sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ver- waltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. September 1992 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. März 1993 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt vom 21. Dezember 1988 (EBS 1988), die der Senat, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, als gültiges Ortsrecht ansieht.
20Die Straße ist eine selbständige Erschließungsanlage, die für sich allein abrechnungsfähig ist, und nicht - wie der Kläger geltend macht - lediglich eine unselbständige Zufahrt. Diese Frage ist ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise eines unbefangenen Beobachters vor Ort anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien zu beurteilen.
21Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 12 Rdnr. 10 ff. m.w.N. auf die Rspr. des BVerwG.
22Die Straße ist als durchgehender, abknickender Straßenzug ca. 250 Meter lang, von ihr zweigt ein ca. 100 Meter langer Stichweg ab; der überwiegende Teil des Hauptzugs hat eine Ausbaubreite von 13 Metern. An die Straße grenzt eine Vielzahl von Grundstücken an, die ausschließlich durch die Straße erschlossen werden und durchweg einer nicht nur unterwertigen baulichen Nutzung zugänglich sind. Dies sind vornehmlich die in dem "inneren Block" des Straßen- gevierts, das durch die Straßen , straße, stra- ße und Straße gebildet wird, gelegenen Grundstücke (et- wa die Flurstücke 931, 794-796, 760-762, 797-798, 859 und 783). Diese Umstände begründen den Charakter der Straße als selbständige Erschließungsanlage.
23Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch der für eine Vorausleistungserhebung im Fall der (hier maßgeblichen) Genehmigungsalternative (§ 133 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BauGB) erforderliche spezifische Sondervorteil gegeben. Die danach zu fordernde qualifizierte Beziehung zwischen dem genehmigten Vorhaben und der Erschließungsanlage liegt vor, wenn der Ausbau der Straße für das genehmigte Vorhaben von potentiellem Nutzen ist, weil er die Möglichkeit bietet, z.B. die noch unfertige Anbaustraße durch die Einrichtung einer Grundstückszufahrt von dem Gebäude aus nutzbar zu machen, und die Gemeinde sich infolge des durch die erteilte Baugenehmigung bzw. durch die Nutzung des (genehmigten und alsbald verwirklichten) Gebäudes (zusätzlich) ausgelösten Erschließungsbedarfs veranlaßt fühlen kann, die Straße früher als ohnehin beabsichtigt herzustellen.
24Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 (192); Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 13 m.w.N.
25Beides ist vorliegend zu bejahen. Daß die Straße für das klägerische Grundstück von potentiellem Nutzen war und ist, zeigt sich insbesondere daran, daß eine Zufahrt zum Grundstück auch tatsächlich verwirklicht worden ist, nämlich in Gestalt der Laderampe und der Zufahrt zum Kundenparkplatz für den Supermarkt im Erdgeschoß des Gebäudekomplexes. Gleich- zeitig erhöhte sich infolge der Genehmigung und Errichtung des Bauvorhabens der Druck auf die Gemeinde, die damals noch in der Anlegung befindliche Straße einer endgültigen Her- stellung zuzuführen.
26Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, daß das Grundstück auch durch die Straße erschlossen wird, da es jedenfalls mit einem (wenn auch geringen) Teil seiner Grundstücksfronten an diese angrenzt, so daß bis an die Grenze des Grundstücks herangefahren und dieses von dort betreten werden kann, wie dies für eine Wohnnutzung, die auf dem Grundstück überwiegend verwirklicht ist, erforderlich und ausreichend ist. Wollte man mit Blick auf die Lage des Grundstücks in einem Kerngebiet als Voraussetzung für das Merkmal "Erschlossensein" verlangen, daß auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, so wäre auch dies vorliegend gegeben, weil von der Straße eine Zufahrt zum Kundenparkplatz des Supermarktes auf dem klägerischen Grundstück besteht. Daß das Grundstück lediglich mit einem kleinen Teil seiner Grundstücksfront an die Straße an- grenzt, ist unerheblich. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Wohnungseigentumsanlage selbst mit ihren Zugängen (Hauseingängen) und der Zufahrt zur Tiefgarage zu anderen Straßen hin ausgerichtet ist; denn es ist auf das gesamte Grundstück, nicht auf einen Teil desselben abzustellen.
27Vgl. den Beschluß des Senats vom 27. März 1992 - 3 B 1786/90 -, NWVBl. 1992, 362 = NJW-RR 1992, 1234 = KStZ 1992, 176.
28Ebenfalls unerheblich ist, daß das klägerische Grundstück an alle vier Straßen des Gevierts angrenzt, weil diese weiteren Straßen bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins und eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils "hinwegzudenken" sind.
29Vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 91 m.w.N.
30Die frühere (und von der Beklagten bestrittene) Behauptung, es bestehe ein Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück, hat der Kläger nicht mehr wiederholt. Im übrigen fehlt es an Vortrag bzw. an Anhaltspunkten aus den Verwaltungsvorgängen, daß ein solcher nicht mit zumutbaren Mitteln zu überwinden wäre; tatsächlich besteht eine Zufahrt zum Supermarkt im Erdgeschoß des Komplexes. Soweit der Kläger behauptet, daß die Straße zu schmal sei, mag es sein, daß der LKW-Zulieferverkehr zum Supermarkt Schwierigkeiten insbesondere bei der Einfahrt von der Straße hat. Immerhin hat die Straße dort eine Breite von 4,50 Meter, die sich später auf 7,25 Meter weitet. Dies ist - zumal bei entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen - in erschließungsrechtlicher Hinsicht ausreichend.
31Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch das Erfordernis eines angemessenen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Forderung der Vorausleistung erfüllt. Ein solcher Zusammenhang wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einer Verwirkung des Anspruchs auf Anforderung einer Vorausleistung zu verneinen.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1968 - IV C 221.68 -, BVerwGE 29, 90 (92) und vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 -, BVerwGE 48, 247 (250); Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 24.
33Letzteres scheidet aber hier schon deshalb aus, weil das Rechtsinstitut der Verwirkung seinerseits voraussetzt, daß al- le anspruchsbegründenden Voraussetzungen des in Frage stehen- den Anspruchs (also für die Erhebung einer Vorausleistung) vorliegen; hierzu gehört aber u.a., daß die Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.E.). Die Beklagte hat unter Hin- weis auf ihre Haushalts- und Investitionsplanung substantiiert dargetan, daß die Absehbarkeit der Herstellung im vorbezeich- neten Sinne erst ab dem Jahr 1992 gegeben war, nachdem die hierfür erforderlichen haushaltsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen waren. Da der Vorausleistungsbescheid in diesem Jahr erging, kann von einer Verwirkung des Anspruchs keine Rede sein.
34Die Prognose der Beklagten, daß die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger dies (erstinstanzlich) mit Blick auf die Dauer von Verfahren betreffend die Aufstellung von Bebauungsplänen und für die Er- teilung von Baugenehmigungen anzweifelt, kann dies nicht ver- fangen, weil es bei der Betrachtung des Vier-Jahres-Zeitraums nicht auf diese Momente, sondern auf die technische Herstel- lung der Straße ankommt. Nach den von der Beklagten mitgeteil- ten Daten ihrer Haushalts- und Investitionsplanung war ihre damalige Prognose nicht zu beanstanden.
35Gegen die Wirksamkeit der in § 6 Abs. 1 EBS 1988 enthaltenen Beschränkung der Vergünstigung für Mehrfacherschließung bei "übergroßen" Grundstücken auf max. 200 qm bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine solche Regelung liegt im weiten Ermessen des Ortsgesetzgebers.
36Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1976 - IV C 56.74-, BVerwGE 51, 158 = KStZ 1977, 91 und vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, BVerwGE 65, 61 = DÖV 1982, 644; Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 75 ff.
37Einer Beitragspflicht des Klägers für die Straße steht auch nicht entgegen, daß - wie der Kläger anfänglich geltend gemacht hat - seine Rechtsvorgänger bereits früher Erschließungsbeiträge für die endgültige Herstellung der straße und der Straße gezahlt haben sollen; das folgt schon daraus, daß es sich um andere Erschließungsanlagen handelt. Im übrigen hat die Beklagte die Behauptung in Abrede gestellt; auch die Verwaltungsvorgänge geben dafür nichts her. Aus der Bescheinigung der Beklagten vom 18. November 1980 ergibt sich lediglich, daß für die beiden genannten Straßen kein Erschließungsbeitrag mehr anfällt; möglicherweise handelte es sich bei den vom Kläger angeführten Zahlungen um Beiträge nach § 8 KAG NRW oder (so die Beklagte im Widerspruchsbescheid) um Gebühren anläßlich der Genehmigung und Errichtung des Bauvorhabens. Aus der Bescheinigung vom 18. November 1980 kann der Kläger ebenfalls keine Beitragsfreiheit für sich herleiten. Die Be- scheinigung besagt in ihrem Wortlaut, daß für das streitbefangene Grundstück "die Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Bundesbaugesetz fertiggestellt ( straße bzw. Straße)" sind und für die genannten Straßen ein Erschließungsbeitrag nicht mehr anfällt, daß aber "für den Anschluß (zu ergänzen: des Grundstücks) an die im Bebauungsplan Nr. 7420-20 ausgewiesene innere Erschließungsanlage" (das ist die Straße ) noch "ein endgültiger Erschließungsbeitrag zu zahlen" sei, "dessen Höhe noch nicht angegeben werden" könne. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß in der Bescheinigung lediglich von einem endgültigen Erschließungsbeitrag, nicht aber von einer Vorausleistung die Rede ist, nicht geschlossen werden, daß Letztere nicht mehr gefordert werde. Da die Vorausleistung auf den späteren endgültigen Erschließungsbeitrag anzurechnen ist, wäre ein dahin gehendes Vertrauen auch nicht schutzwürdig.
38Der Umstand, daß der Kläger seine Wohnungs- und Teileigentumsanteile an dem streitbefangenen Grundstück inzwischen mit Ausnahme eines verbliebenen Anteils veräußert hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da sich insoweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nach den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides beurteilt (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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