Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1745/97

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.

Die Bescheinigung des Beklagten vom 7. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1995 und der Erklärung des Beklagten vom 19. Januar 1999 wird in bezug auf die Person des Klägers insoweit aufgehoben, als darin zugunsten der Beigeladenen der Übergang einer Referenzmenge vom Kläger auf die Beigeladene von mehr als 144.833 kg bescheinigt worden ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt von den gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 48/100. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 26/100 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und jeweils 52/100 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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