Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 B 322/99
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.270,57 DM festgesetzt.
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r ü n d e :
2Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), da er zwar eingangs die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO (ernstliche Zweifel, Verfahrensfehler) anführt, dann aber unter Mischung von Angaben zum Sachverhalt und Rechtsausführungen und ohne Zuordnung zu einem der genannten Zulassungsgründe - auch die Gliederung der Antragsschrift unter römischen Ziffern (I. bis III.) enthält eine solche Strukturierung nicht - sich allgemein in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet.
3Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluß vom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 - m.w.N. (zur Veröffentlichung bestimmt).
4Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der gescheiterte (nicht vollständig erfüllte) Erschließungsvertrag vom 31. Juli 1991 zwischen der Stadt und der Fa. & GmbH & Co Wohnbau KG (nachfolgend: Fa. ) bzw. der nach dem Konkurs der Fa. an deren Stelle in den Vertrag eingetretenen Bauherrengemeinschaft - (nachfolgend: BHG) stehe einer Heranziehung der Antragstellerin zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der straße (von der straße bis Haus Nr. 42) nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt, daß die Antragstellerin aus den dort abgehandelten Vertragsbestimmungen betreffend die Erschließung des Baugebiets - zwischen der Stadt und der Fa. (bzw. der BHG) sowie aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und der Fa. WVS - und GmbH (nachfolgend: WVS) als Voreigentümerin der streitbefangenen Grundstücke keine Beitragsfreiheit herleiten könne. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe der geforderten Vorausleistung seien unbegründet; insbesondere stehe ihr keine Eckgrundstücksvergünstigung zu.
61. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
7a) Es unterliegt zunächst keinen ernstlichen Zweifeln, daß der oben näher bezeichnete Erschließungsvertrag für die straße die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vorsieht. Angesichts der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages vorgesehenen Verrechnung von für die straße zu erhebenden Erschließungsbeiträgen erscheint eindeutig, daß mit den in § 9 des Vertrages erwähnten "Planstraßen A und B", die erschließungsbeitragsfrei sein sollten, nicht die straße gemeint sein kann. Dies will offenbar auch die Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag nicht mehr in Frage stellen. Allein der Umstand, daß die straße Gegenstand einzelner Regelungen des Er- schließungsvertrages war, wie die Antragstellerin weiter geltend macht, ist unerheblich; daraus kann die Antragstellerin ebensowenig eine Beitragsfreiheit für ihre Grundstücke herleiten wie aus dem Einwand, sie sei keine sog. Fremdanliegerin, als welche das Verwaltungsgericht sie aber behandelt habe. Entscheidend ist, daß der Erschließungsvertrag vom 31. Juli 1991, in den die BHG aufgrund des Vertrages vom 1. Februar 1993 anstelle der in Konkurs gefallenen Bauträgerin eingetreten ist, auch von der BHG nicht (vollständig) erfüllt, die Erschließungsmaßnahme vielmehr von der Stadt zu Ende geführt worden ist und der Stadt dadurch beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, den sie angesichts gesetzlicher Beitragserhebungspflicht (§ 127, § 135 BauGB) auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke verteilen muß - und zwar unabhängig davon, ob die Grundstücke (unmittelbar) vom Er- schließungsunternehmer erworben wurden oder nicht.
8Vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 6 Rdnr. 53 ff.
9Ob - wie die Antragstellerin weiter geltend macht - die Stadt den Erschließungsunternehmer ohne rechtfertigenden Grund aus seinen Vertragspflichten (hier: auf Durchführung der Straßenausbaumaßnahmen) entlassen hat und ob es ihr möglich gewesen wäre, die jetzt von den Anliegern durch Erschließungsbeiträge eingeforderten Kosten durch Inanspruchnahme des Erschließungsunternehmers bzw. einer von ihm beigebrachten Bankbürgschaft "anderweitig" i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu decken,
10vgl. zu diesem Ansatz Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 44,
11kann im vorliegenden Beschwerdezulassungsverfahren nicht geklärt werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann hiervon jedenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin auch im Zulassungsverfahren hierzu - außer Mutmaßungen und vagen Erinnerungen ihres früheren Mitgeschäftsführers zu einer angeblichen (in § 12 des Erschließungsvertrages vorgesehenen) aufwandsdeckenden Bankbürgschaft zugunsten der Fa. , deren Existenz vom Antragsgegner bestritten wird und für die auch die Verwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt ergeben - nichts vorgetragen hat. Daß eine Bankbürgschaft zugunsten der BHG gestellt worden wäre, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Die Umlagefähigkeit des Erschließungsaufwandes könnte nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn hinsichtlich der straße ein "echter" (vollständig abgewickelter) Erschließungsvertrag geschlossen worden wäre, bei dem der Erschließungsunternehmer den Straßenausbau auf eigene Kosten durchführt und deswegen bei- tragsfähiger Erschließungsaufwand bei der Stadt nach Übernahme der Straße(n) nicht anfällt. Dies ist gerade nicht der Fall. Der vorliegende Vertrag beinhaltet vielmehr nur eine Vorfinanzie- rungsabrede,
12die das BVerwG allerdings ebenfalls als "Erschließungsvertrag" bezeichnet, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12 (23) = NVwZ 1996, 794, und (als Vorinstanz) das Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 3 A 1721/89 -, OVG NRW RSE, § 123 BBauG/ § 124 BauGB Erschließungsvertrag; Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 10 (m.w.N.),
13die die Last der Vorfinanzierung des Straßenbaus dem Erschließungsunternehmer anstelle der Stadt zuweist, aber nichts daran ändert, daß letztlich auf Seiten der Stadt Erschließungsaufwand entsteht, der nachträglich durch Beitragserhebung refinanziert werden muß. Für die weitere Rechtsbehauptung, daß eine gesonderte Abrech- nung der straße "aufgrund des Erschließungsvertrages unzulässig" sein soll, bleibt der Zulassungsantrag eine dem Darlegungserfordernis genügende Begründung schuldig.
14b) Ebenfalls nicht ernsthaft zweifelhaft ist, daß die Antragstellerin auch aus dem an die WVS gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 26. April 1993 keine Zusage einer Beitragsfreiheit für sich herleiten kann. Denn die dortige Erklärung steht unter dem Vorbehalt, daß der Erschließungsvertrag erfüllt werde; an dieser Voraussetzung fehlt es aber. Auf weitere - vom Verwaltungsgericht angesprochene - Zweifelsfragen betreffend dieses Schreiben (formelle Anforderungen an eine Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG; Abtretung der Rechte aus dem Schreiben an die Antragstellerin; Zulässigkeit eines Beitragsverzichts) kommt es daher nicht an.
15c) Sollten - wie die Antragstellerin weiter geltend macht - in dem Kaufpreis, den sie in der Erwartung einer Erfüllung des Erschließungsvertrages beim Erwerb der Grundstücke an die WVS gezahlt hat, auch die Kosten für die Erschließung der Grundstücke enthalten (mitabgegolten) sein, so läge es im Risikobereich der Antragstellerin, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt hat und sie sich hiergegen vertraglich nicht hinreichend gesichert haben sollte. Gegenüber der öffentlich- rechtlichen Erschließungsbeitragspflicht für die von der Gemeinde fertiggestellte (zu Ende geführte) Erschließungsmaßnahme ist dies jedenfalls unerheblich.
16Vgl. Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 55.
17d) Hinsichtlich der Höhe der geforderten Vorausleistungen ist dem Zulassungsantrag ebenfalls nichts zu entnehmen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen könnte: Was die Frage einer Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung (Eckgrundstücksvergünstigung) betrifft, hat das Verwaltungsge- richts ausgeführt, daß derzeit völlig ungewiß sei, ob der im maßgeblichen Bebauungsplan projektierte, zwischen den Grundstücken der Antragstellerin verlaufende Weg überhaupt hergestellt werde und ob er einmal eine beitragsfähige Erschließungsanlage sein werde; dem setzt der Zulassungsantrag außer dem Hinweis, daß "im Falle einer späteren Bebauung wegen der Grundstückstiefe" nur Letzteres anzunehmen sei, nichts Substantiiertes entgegen, was die Annahme des Verwaltungsgerichts und die Richtigkeit der für die Vorausleistungserhebung maßgeblichen seinerzeitigen Prognose erschüttert. Auf den weiteren Einwand der Antragstellerin, ebenso wie den anderen Anliegern stünden auch ihr "Gutschriften" bzw. "Verrechnungen" gemäß § 10 des Erschließungsvertrages zu, hat der Antragsgegner in seiner Erwiderung zum Zulassungsantrag vom 18. März 1999 dargelegt, daß und warum sie solche nicht beanspruchen kann. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, dies ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit die Antragstellerin schließlich einzelne Positionen des geltend gemachten Aufwands beanstandet, fehlt es - zumal ange- sichts der Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16. Februar 1999 im zugehörigen Klageverfahren 17 K 9366/98 VG Köln, aber auch unabhängig davon - ebenfalls an hinreichend substantiiertem Vortrag.
182. Die Beschwerde ist auch nicht wegen eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht Mängel der Sachverhaltsfeststellung und (sinngemäß) einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwirft, genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den diesbezüglich zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
19Vgl. hierzu (zusammenfassend) BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 133 Abs. 3 VwGO).
20So fehlt es etwa - neben Anderem - an substantiiertem Vortrag, daß bereits erstinstanzlich auf eine Sachverhaltsaufklärung zu konkret bezeichneten Tatsachen hingewirkt worden wäre oder daß sich die von der Antragstellerin vermißten weitergehenden Ermittlungen dem Gericht - zumal im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - hätten aufdrängen müssen und welche Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sach- verhaltsaufklärung voraussichtlich hätten getroffen werden können. Ebenfalls unsubstantiiert ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht ansatzweise mit der Höhe der Beitragsfor- derung auseinandergesetzt. Soweit damit zugleich (sinngemäß) ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gerügt sein sollte, wäre auch dieser nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen geht das Zulas- sungsvorbringen an der tragenden Begründung des Verwaltungsge- richts vorbei, daß für eine Überschreitung des im Wege der Schätzung prognostizierten endgültigen Beitrags durch die jetzt geforderte Vorausleistung nichts erkennbar bzw. nichts Substantiiertes vorgetragen sei. Soweit die Antragstellerin schließlich rügt, das Verwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis geben müssen, daß die von ihr behauptete Abtretung bestimmter Ansprüche und Rechte durch die WVS glaubhaft gemacht werden müsse und daß das Schreiben der Stadt Leverkusen vom 24. März 1993 mit der angeblichen "Zusage" einer Erschließungsbeitragsfreiheit nicht bei den Gerichtsakten vorliege, gehen diese Beanstandungen schon deshalb ins Leere, weil die angefochtene Entscheidung auf den behaupteten Verfahrensmängeln nicht beruht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht führt zum erstgenannten Punkt aus, daß es auf die behauptete Abtretung nicht ankomme, und zum zweitgenannten Punkt, daß die vermeintliche "Zusage" unter dem Vorbehalt stehe, daß der Erschließungsvertrag erfüllt werde, was gerade nicht der Fall sei.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
22Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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