Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1190/98

Tenor

Der Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.


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